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Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht. Bd. 19 (2014) / Annuaire suisse de droit ecclésial. Vol. 19 (2014)

Herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht / Edité sur mandat de l’Association suisse pour le droit ecclésial protestant

von Dieter Kraus (Band-Herausgeber:in) Wolfgang Lienemann (Band-Herausgeber:in) René Pahud de Mortanges (Band-Herausgeber:in)
©2015 Dissertation 318 Seiten

Zusammenfassung

Inhalt: Jakob Frey: Kirchgemeindeleitung in Zusammenwirken zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft – Samuel Jakob: Reformierte Gemeindeleitung - Das Zürcher «Zuordnungsmodell» – Tanja Sczuka: Das Aargauer Modell der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung (PGL) – Silvianne Bürki: Innere und äussere Angelegenheiten im Berner Staatskirchenrecht in historisch-theologischer Sicht – Christina Schmid-Tschirren: Ausgewählte Fragen zum Eigentum an Kirchengut – Daniel Kosch: Denkanstösse zur innerkatholischen Diskussion um die staatskirchenrechtlichen Strukturen – Dieter Kraus: Religionsrechtlich bedeutsame Entscheide des Bundesgerichts im Jahre 2014.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Editorial
  • Aufsätze
  • Kirchgemeindeleitung in Zusammenwirken zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft
  • Reformierte Gemeindeleitung – Das Zürcher „Zuordnungsmodell“
  • Das Aargauer Modell der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung (PGL)
  • Innere und äussere Angelegenheiten im Berner Staatskirchenrecht in historisch-theologischer Sicht
  • Ausgewählte Fragen zum Eigentum an Kirchengut
  • Denkanstösse zur innerkatholischen Diskussion um die staatskirchenrechtlichen Strukturen
  • Rechtsprechung
  • Religionsrechtlich bedeutsame Entscheide des Bundesgerichts im Jahre 2014
  • Mitteilungen
  • Jahresbericht 2014 der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht
  • Berichte
  • Luzern: Noch kein Gesetz über die Anerkennung von Religionsgemeinschaften im Kanton Luzern
  • Uri: Neues Organisationsstatut der Evangelisch-reformierten Landeskirche Uri
  • Zürich: Keine schleichende Trennung von Kirchen und Staat im Kanton Zürich – Ja zur Kirchensteuer für juristische Personen
  • SVEK: Grusswort an der Tagung der Schweizerischen Vereinigung für Evangelisches Kirchenrecht (SVEK), am 23. Januar 2014, in Zürich
  • RKZ: Empfehlungen der Kommission für Staatskirchenrecht und Religionsrecht der RKZ zum „Vademecum für die Zusammenarbeit von katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften in der Schweiz“ der Fachkommission Katholische Kirche und Staat in der Schweiz der SBK
  • Liechtenstein: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zur Freistellung vom schulischen Schwimmunterricht von Angehörigen der Palmarianischen katholischen Kirche
  • Rezensionen und Buchanzeigen
  • Katholiken im Kanton Zürich – eingewandert, anerkannt, gefordert, hg. von Synodalrat und Generalvikar, Zürich 2014, 294 S.
  • Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. Bde. 1–2, Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2014, LXXXVI, XVI & 3234 S.
  • Gesammelte Schriften II, hg. von Hans Michael Heinig und Hendrik Munsonius, Tübingen 2014, VIII & 615 S.
  • Debating Islam. Negotiating Religion, Europe, and the Self, Bielefeld 2013, 368 S.
  • Weitere Hinweise
  • Bibliografie
  • Bibliografie 2014 zum schweizerischen Kirchen- und Religionsrecht
  • Dokumentation
  • Kirchgemeindeleitung: Rechtliche Bestimmungen zur Kirchgemeindeleitung in den reformierten schweizerischen Landeskirchen
  • Genève: Constitution de l’Eglise protestante de Genève du 26 avril 2012
  • Luzern: Anerkennung von Religionsgemeinschaften – Kantonsrat; Anfrage, Motion
  • Uri: Organisationsstatut der Evangelisch-Reformierten Landeskirche Uri vom 19. Mai 2014
  • RKZ: Empfehlungen der Kommission für Staatskirchenrecht und Religionsrecht der RKZ zum „Vademecum für die Zusammenarbeit von katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften in der Schweiz“ der Fachkommission Katholische Kirche und Staat in der Schweiz der SBK, vom 28. Juni 2014
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Bandes
  • Anschriften der Herausgeber des Jahrbuchs

Editorial

Band 19/2014 des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht

Der neunzehnte Band des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht ist schwerpunktmässig Fragen der reformierten Gemeindeleitung gewidmet, im Anschluss an die Jahrestagung 2014 der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht zu diesem Thema. Damit knüpfen wir an den ersten Aufsatz an, mit dem dieses Jahrbuch vor bald zwanzig Jahren seinen Anfang nahm (Jakob Frey, Gemeindeleitung im Zusammenwirken von Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft. Gedanken nach dem ,Thurgauer Pfarrerentscheid‘ des Schweizerischen Bundesgerichts, in: SJKR/ASDE 1 [1996], S. 15 ff.), und vermerken mit besonderer Freude, dass es der Vereinigung gelungen ist, den damaligen Autor als einen der Referenten der Jahrestagung 2014 zu gewinnen1.

Ferner sei hervorgehoben, dass auch dieser Band der innerkatholischen Diskussion um die richtigen schweizerischen staatskirchenrechtlichen Strukturen gerne Gastrecht gewährt (Stichwort: „Vademecum für die Zusammenarbeit von katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften in der Schweiz“)2.

Dieter Kraus

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1Siehe den Abdruck der Referate in diesem Band: Jakob Frey, Kirchgemeindeleitung in Zusammenwirken zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft, S. 11 ff.; Samuel Jakob, Reformierte Gemeindeleitung – Das Zürcher „Zuordnungsmodell“, S. 47 ff.; Tanja Sczuka, Das Aargauer Modell der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung (PGL), S. 63 ff.

2Siehe dazu den Aufsatz von Daniel Kosch, Denkanstösse zur innerkatholischen Diskussion um die staatskirchenrechtlichen Strukturen, S. 145 ff.; sowie im Berichts- bzw. Dokumentationsteil Red., Empfehlungen der Kommission für Staatskirchenrecht und Religionsrecht der RKZ zum „Vademecum für die Zusammenarbeit von katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften in der Schweiz“ der Fachkommission Katholische Kirche und Staat in der Schweiz der SBK vom 28. Juni 2014, S. 218 bzw. S. 298 ff.

Aufsätze

Kirchgemeindeleitung in Zusammenwirken zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft*

von Jakob Frey (Münsingen)

I. Vorbemerkungen

A. Zum Inhalt

Nach Bemerkungen u.a. zum Inhalt (I.) folgen wenige allgemeine Gedanken zu „Leitung“ bzw. „Führung“, auch im Vergleich mit der Führung einer Einwohnergemeinde (II.). Im anschliessenden (Haupt-)Teil III. versuche ich in der Art einer kirchenrechtlichen Bestandsaufnahme darzustellen, wie die schweizerischen reformierten Landeskirchen Kirchgemeindeleitung verstehen, wobei hierzu ergänzend die Auflistung in der Dokumentation dieses Jahrbuchbandes dienen soll1. Der darauffolgende zentrale Teil IV. ist den Formen des Zusammenwirkens in der Gemeindeleitung gewidmet. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wie weit die Pfarrerinnen und Pfarrer und gegebenenfalls weitere ordinierte Dienste in die Gemeindeleitung formell eingebunden sind und somit an ihr partizipieren. Zur besseren Veranschaulichung versuche ich, die Landeskirchen bezüglich der von ihnen getroffenen Regelungen in drei Modelltypengruppen einzuteilen. Zum Schluss (V.) werde ich noch kurz auf die – überrechtliche – Metagrundlage dieses Zusammenwirkens hinweisen: das gegensei ← 11 | 12 → tige Vertrauen. Kirchgemeindeleitung geschieht in Zusammenwirken zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft – auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens.

B.Weitere Hinweise

Zum Aufsatztitel: Es ist klarerweise anzuerkennen, dass nebst der Kirchenvorsteherschaft in der Tendenz immer häufiger nicht nur die Pfarrerinnen und Pfarrer in die Gemeindeleitung miteingebunden sind, sondern auch weitere ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger, so in der Romandie die diacres, in der deutschsprachigen Schweiz die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone bzw. generell die ordinierten Dienste. Für die deutschsprachigen Landeskirchen gilt die von ihnen unterzeichnete Diakonieübereinkunft, deren Art. 1 lautet: „Die Mitgliedkirchen anerkennen den Dienst am Wort und den sozial-diakonischen Dienst als gleichwertige kirchliche Dienste.“2 Nachfolgend liegt der Schwerpunkt indes auf der Zusammenarbeit zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrerschaft bei der Gemeindeleitung.

Zur Organbezeichnung: Verwendet wird die Funktionsbezeichnung „Kirchenvorsteherschaft“, oder die ortsübliche Bezeichnung, falls sich diese im Sachzusammenhang nahelegt, nämlich Kirchenpflege3 (AG, BL, NW, ZH), Kirchgemeinderat (BE, OW, SZ, SO), Kirchenvorstand (BS, LU), Kirchgemeindevorstand (GR), Kirchenvorsteherschaft (AR/AI, SG, TG), Kirchenstand (SH), Kirchenrat (GL, NW, UR, ZG [als Organ der Kirchgemeinde]), Bezirkskirchenpflege (ZG), Conseil de paroisse (BE, FR, GE, JU, NE, VS), Conseil paroissial (VD). ← 12 | 13 →

Vereinzelt finden sich nachfolgend exkursartig Hinweise auf die Regelung der EKD, namentlich der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern und Nordwestdeutschland, zumal ich diese Bestimmungen aus Gründen der „Messbarkeit“ und reformierter Identität über den schweizerischen Raum hinaus für uns als bedeutsam und beachtenswert halte.

Und schliesslich: Es geht hier um Kirchgemeindeleitung und nicht um Kirchenleitung. Mit Letzterem würden wir uns auf ein zu weites Feld begeben4.

II.Allgemeines

A.Leiten, Führen, Management

Man spricht im kirchlichen Umfeld eher von Gemeindeleitung und weniger von Gemeindeführung. Pointiert erscheint die begriffliche Unterscheidung bei Ulrich Müller-Weissner5. Er bezeichnet „Führen“ im kirchlichen Kontext als die Aufgabe der Pfarrer oder Superintendenten oder Personalverantwortlichen, für die Personalführung und -förderung Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlicher zuständig zu sein. Unter „Leiten“ versteht er, das Amt, die Einrichtung, die Institution, die Kirchengemeinde, den Kirchenbezirk oder die Landeskirche als Organisation unter Beachtung aller relevanten Faktoren zu steuern. Demnach ist „Führen“ für ihn eine personalorientierte Tätigkeit, „Leiten“ zielt indes auf die Steuerung der Gesamtorganisation ab.

Derart messerscharf kann die Grenze zwischen „Führen“ und „Leiten“ gemäss der schweizerischen Rechtswirklichkeit kaum gezogen werden. Kantonale Gemeindegesetze und Kantonsverfassungen definieren die steuernde Tätigkeit der Exekutivbehörde zum Teil als „Führen“, zum Teil als „Leiten“. Das bernische Gemeindegesetz6 braucht in Art. 25 den Begriff des Führens: „Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und ← 13 | 14 → koordiniert ihre Tätigkeiten.“ Ähnlich auch z.B. § 14 des luzernischen Gemeindegesetzes7: „Der Gemeinderat ist das zentrale Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die Gesamtverantwortung.“

„Leiten“ und „Führen“ meinen im Prinzip dasselbe. „Führen“ hat indes einen etwas strafferen Beiklang und wird vermehrt in betriebswirtschaftlichen Organisationen verwendet. Gemäss Art. 716 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat8.

Im kirchlichen Sprachgebrauch – und weitgehend auch im staatlichen Bereich9 – hat sich „Leiten“ eingebürgert und dies entspricht auch der üblichen kirchlichen Terminologie. Martin Patzen10 hat eine Managementlehre für Kirchgemeinden entwickelt, gibt aber auf S. 4 f. einschränkend zu bedenken: „Eine ,Managementtheorie‘ für Kirchgemeinden kann ihrer Sache nur gerecht werden, wenn sie einen Beitrag zur Überwindung [solcher] Denkmuster [das heisst: zu starke Orientierung an Denkmustern betriebswirtschaftlicher Organisationen] zu leisten vermag. Dies dürfte dann möglich sein, wenn eine glaubwürdige und einsichtige Integration von ökonomischer Vernunft in das Normengefüge der Kirche gelingt. Eine solche integrative Zielsetzung erfordert,

dass ökonomische Logik oder gar Sachzwänge nicht gegen das Menschengerechte und Evangeliumsgemässe aufgerechnet werden und

dass die Wissensbestände der ökonomische Disziplinen kritisch und selektiv (durch Prüfung der ,Kirchenverträglichkeit‘) in kirchenadäquater Ergänzung genutzt werden.“ ← 14 | 15 →

B.Leitung/Führung einer Gemeinde

Was die Führung der Einwohnergemeinde anbelangt, kann die kantonalbernische Regelung beispielhaft herangezogen werden. Wie bereits erwähnt bestimmt das Gemeindegesetz: „Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.“ Damit sind insbesondere die folgenden Elemente verbunden11:

Ausführen und Vollziehen

Vorwärts gerichtete Aktivitäten der Gemeinde, Vorausschau und Koordination der Aktivitäten (der Gemeinderat kann sich also nicht auf das statische Verhalten und auf die Reaktion beschränken, sondern hat zu versuchen, lenkend und planend ein- und vorauszugreifen)

Die „vorwärts gerichteten Aktivitäten“ sind nicht näher konkretisiert. Darunter fallen namentlich auch die Finanz- und Investitionsplanung, die Vorausschau mit den Mitteln des Legislaturprogramms, die Projektplanung, die Überprüfung der Zielerreichung, auch die Verzichtsplanung, das Bereitstellen der personellen Mittel und der Infrastruktur, die Koordination der Tätigkeiten, die Vertretung gegen aussen, die Information der Öffentlichkeit.

Allgemein formuliert: Die Gemeindeleitung (Gemeindeführung) ist die auf das Ganze bezogene, richtungweisende Führung, Planung, Koordination, Kontrolle, Repräsentierung und Integrierung der Gemeindetätigkeit12, wobei selbstverständlich der vorgeordnete rechtliche Rahmen durch übergeordnetes Recht zu beachten ist. Leitung oder Führung wird durch ein Gremium, bestehend aus mehreren gewählten, unter sich organisierten Personen wahrgenommen.

Die Leitung einer Kirchgemeinde ist mit der Leitung der Einwohnergemeinde in vielen Punkten durchaus vergleichbar. Gleich oder zumindest ähnlich sind die exekutiven Verantwortungsbereiche, wie sie soeben genannt wurden. Gleich ist u.a. auch, dass nicht eine Einzelperson das Ganze leitet, sondern stets ein Kollegium, öfters mit aufgeteilten Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen. Gleichwohl bestehen aber nicht unbedeutende ekklesiologisch bedingte Unterschiede, wie dies sogleich anhand der landeskirchlichen Regelungen ersichtlich wird. Nicht ohne ← 15 | 16 → Weiteres vergleichbar ist sicherlich zum Teil die Professionalität. Im kirchlichen Bereich dürften die Erfahrungen und das Know-how der Gemeindeleitung nicht gleichermassen ausgeprägt vorhanden sein wie bei den politischen Gemeinden. Auf diesen Aspekt sowie auf betriebswirtschaftliche Fragen – Martin Patzen verweist auf beträchtliche Divergenzen, die zwischen theologischem und/oder kirchlichem Denken einerseits und dem ökonomischen Denkstil andererseits bestehen – kann hier aber nicht eingegangen werden13.

C.Der Ausnahmefall: Externe Gemeindeleitung

Es darf vom üblichen Funktionieren der Gemeinde und damit des Gemeindelebens ausgegangen werden, somit vom „courant normal“. Der Normalfall besteht darin, dass eine Gemeinde, handle es sich nun um eine Einwohnergemeinde oder um eine Kirchgemeinde, durch eigene, interne Kräfte, demokratisch gewählte Personen geleitet wird. Nur im besonderen Störungsfall, der aber glücklicherweise die absolute Ausnahme darstellt, muss die Leitung an externe Behörden oder Stellen delegiert werden.

Kleinere Störungen sind oft nicht zu umgehen, sie gehören sogar zum Alltag. Zu ihrer Behebung stehen besondere Konfliktlösungsverfahren zur Verfügung, wie sie für die schweizerischen reformierten Kirchgemeinden u.a. durch Theres Meierhofer-Lauffer skizziert worden sind14. Indes ist die externe Gemeindeleitung bei erheblichen Störungen in einzelnen Ausnahmesituationen unumgänglich. Die von der Oberbehörde – kirchlicherseits in der Regel der kantonale Kirchenrat bzw. Synodalrat15 – eingesetzte Stelle wird z.T. auch Kuratorium genannt (Kuratorin oder Kurator). Die externe Leitung im Ausnahmefall leitet sich aus der allgemeinen Aufsicht ab, die den übergeordneten kirchlichen oder staatlichen Be ← 16 | 17 → 4 hörden obliegt. Als erhebliche Störung, die ein externes Eingreifen u.U. rechtfertigt, gelten nicht nur grosse Konflikte, sondern auch folgenschwere strukturelle Probleme wie Unterbesetzungen in Kirchenvorsteherschaften, die längere Zeit andauern16.

Zum Beispiel Freiburg hat die Ersatz-Kirchgemeindeleitung in der Kirchenordnung17 ausführlich geregelt. Gemäss Art. 153 (Massnahmen bei Unregelmässigkeiten) hat der Synodalrat weitgehende Kompetenzen. Art. 154 regelt die sog. Zwangsverwaltung. Bei der externen Gemeindeleitung handelt es sich primär um die organisations- und finanzrechtliche Sicherstellung des Kirchgemeindebetriebs und weniger um eine Massnahme zwecks geistlicher Weiterführung des kirchlichen Lebens, das durch die Pfarrerinnen und Pfarrer gewährleistet ist. Der Synodalrat überträgt die Führung der Kirchgemeindegeschäfte oder die Verwaltung der Kirchgemeinde einer aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzten Verwaltungskommission, wenn der betroffene Kirchgemeinderat sich weigert oder unfähig ist, den Anordnungen des Synodalrates Folge zu leisten oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

III.Kirchgemeindeleitung gemäss den Rechtserlassen der reformierten Landeskirchen

A.Kirchliche Gesetzgebung (Kirchenverfassungen, Kirchenordnungen)

Die Frage stellt sich nun, welche Attribute gewöhnlich mit „Kirchgemeindeleitung“ verknüpft werden und welches Organ dafür als zuständig und verantwortlich bezeichnet wird. Es wird auf die Dokumentation18 verwiesen, wo in der Form einer Übersicht Bestimmungen zur Gemeindeleitung sämtlicher Landeskirchen (bzw. Kantonalkirchen19) aufgeführt sind. Nachfolgend möchte ich – exemplarisch und gemäss dem Zufalls ← 17 | 18 → prinzip – nur auf einzelne wenige Landeskirchen kurz eingehen (hier: Freiburg, Graubünden, Luzern, Waadt).

Freiburg

Details

Seiten
318
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783035108620
ISBN (ePUB)
9783035198041
ISBN (MOBI)
9783035198034
ISBN (Paperback)
9783034320139
DOI
10.3726/978-3-0351-0862-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juli)
Schlagworte
Reformierte Kirche evangelisches recht schweiz Kantonskirchen
Erschienen
Bern, Berlin, Bruxelles, Frankfurt am Main, New York, Oxford, Wien, 2015. 318 S., 3 Tab.

Biographische Angaben

Dieter Kraus (Band-Herausgeber:in) Wolfgang Lienemann (Band-Herausgeber:in) René Pahud de Mortanges (Band-Herausgeber:in)

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Titel: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht. Bd. 19 (2014) / Annuaire suisse de droit ecclésial. Vol. 19 (2014)
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