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Das Begehen der Straftat gem. § 25 Abs. 1 StGB

Unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten «eigenhändigen» Delikte

von Heinz-Helmut Fuhrmann (Autor:in)
©2004 Dissertation XX, 385 Seiten

Zusammenfassung

Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.

Details

Seiten
XX, 385
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631523391
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Täterschaft Straftat § 25 Abs. 1 StGB Eigenhändige Delikte Mittelbare Täterschaft Unmittelbare Täterschaft Begehungsdelikt Täterschaftsformen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XX, 385 S.

Biographische Angaben

Heinz-Helmut Fuhrmann (Autor:in)

Der Autor: Heinz-Helmut Fuhrmann wurde 1968 in Witten geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bochum. Von 1996 bis 2000 war er Rechtsanwalt in Dortmund. 2000 trat der Autor in den staatsanwaltschaftlichen Dienst ein und ist heute bei der Staatsanwaltschaft Bochum tätig.

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Titel: Das Begehen der Straftat gem. § 25 Abs. 1 StGB