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Die Gläubigerkonkurrenz bei einem Eingriff in das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte

Unter besonderer Berücksichtigung des Miteigentums und des Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache- Zugleich ein Beitrag zu den Gläubigermehrheiten nach §§ 420 ff. BGB und zur dinglichen Surrogation

von Ingo Frommhold (Autor:in)
©2004 Dissertation X, 125 Seiten

Zusammenfassung

Die Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache, die mit einem Pfandrecht, Grundpfandrecht oder Nießbrauch belastet ist, führt häufig zu einer Gläubigerkonkurrenz: Dem Eigentümer und dem Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts stehen Ansprüche gegen den Schädiger zu. Die Geltendmachung dieser Ansprüche berührt zentrale dogmatische Fragen des BGB: die Bedeutung und Rechtfertigung der dinglichen Surrogation; die zentrale Rolle der Gläubigermehrheiten, insbesondere das Verhältnis des § 432 BGB zum Recht der Bruchteilsgemeinschaft; die Konsequenzen im Zivilprozess; schließlich die nach wie vor umstrittene Frage des Eingriffs in das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers sowie die sachgerechte Verteilung des Insolvenzrisikos. Diese Probleme werden zusammenhängend und umfassend untersucht.

Details

Seiten
X, 125
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631524626
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eigentum Eingriff Mehrheit von Gläubigern Pfandrechte Niessbrauch Gesamtgläubigerschaft /§ 428 BGB Mitgläubigerschaft /§ 432 BGB Dingliche Surrogation Deutschland Teilgläubigerschaft /§ 420 BGB Nutzungsrechte
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. X, 125 S.

Biographische Angaben

Ingo Frommhold (Autor:in)

Der Autor: Ingo Frommhold, geboren 1973, Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld, Erste juristische Staatsprüfung 1999, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Arbeitsrecht an der Universität Bielefeld, Rechtsreferendariat in Düsseldorf, Zweite Juristische Staatsprüfung 2003. Zukünftig Rechtsanwalt in Düsseldorf.

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Titel: Die Gläubigerkonkurrenz bei einem Eingriff in das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte