Lade Inhalt...

Die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen

von Markus Schewe (Autor:in)
©2004 Dissertation 336 Seiten

Zusammenfassung

Die Stiftung von Todes wegen bietet dem Erblasser die einzigartige Möglichkeit, einen Erben nach seinen Vorstellungen zu kreieren. Gleichwohl ist die Stiftungserrichtung von Todes wegen in der Vergangenheit ins Abseits geraten. Die Rechtslage, insbesondere das Konzessionssystem, erzeugte vielfältige Unsicherheiten, die einer sicheren erbrechtlichen Planung abträglich waren. Von daher wurde in der Kautelarpraxis von dieser Form der Stiftungserrichtung überwiegend abgeraten. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts von 2002 wollte der Gesetzgeber das Stiftungsrecht insgesamt transparenter gestalten. Ausgehend von einer rechtshistorischen Betrachtung untersucht der Verfasser die sich im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung von Todes wegen ergebenden Fragen unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts.

Details

Seiten
336
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631527580
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfügung von Todes wegen Deutschland Stiftungsrecht Reform Erbrecht Zivilrecht Allgemeiner Teil des BGB Stiftungserrichtung von Todes wegen Stiftung Bürgerliches Recht Satzungsergänzungsbefugnis
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. 335 S.

Biographische Angaben

Markus Schewe (Autor:in)

Der Autor: Markus Schewe wurde 1972 in Duisburg geboren. Er studierte an der Universität Bochum Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1998 mit der Ersten juristischen Staatsprüfung ab. Im Anschluss daran war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Deutsche Rechtsgeschichte an der Juristischen Fakultät der Universität Bochum. In dieser Zeit absolvierte der Autor auch das Referendariat und legte 2003 das Zweite juristische Staatsexamen ab. Seitdem ist er als Rechtsanwalt in Essen tätig.

Zurück

Titel: Die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen