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Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in der Rechtsprechungspraxis des BVerfG

Im Vergleich zu den Verfassungsgerichtsbarkeiten der EG-Mitgliedstaaten

von Markus Warnke (Autor:in)
©2005 Dissertation XXXIII, 129 Seiten

Zusammenfassung

BVerfG und EuGH stehen in einem Kooperationsverhältnis – so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Möglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch für Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher in keinem Verfahren die Pflicht zu einer Vorlage? Die Arbeit untersucht alle Entscheidungen des BVerfG hinsichtlich dieser Frage. Das Ergebnis wird mit der Vorlagepraxis der anderen Verfassungsgerichtsbarkeiten der EG-Mitgliedstaaten verglichen. Dabei zeigt sich, dass nicht nur das BVerfG das Vorlageverfahren unbeachtet lässt.

Details

Seiten
XXXIII, 129
Jahr
2005
ISBN (Paperback)
9783631528235
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Union Vorabentscheidungsverfahren Mitgliedsstaaten Vorlegungspflicht Vorlageverfahren Bundesverfassungsgericht EG-Mitgliedstaaten Gerichtshof Verletzung Gemeinschaftsrecht Verfassungsgerichte
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XXXIII, 129 S., 3 Tab.

Biographische Angaben

Markus Warnke (Autor:in)

Der Autor: Markus Warnke, geboren 1972. Studium der Rechts- und Politikwissenschaften in Marburg und Hannover. Erstes Staatsexamen 1998, erste Tätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei. Referendariat mit Besuch der Verwaltungshochschule in Speyer, 2001 Zweites Staatsexamen, Tätigkeit in einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei. Seit 2002 in der Bundesgeschäftsstelle des Familienbundes der Katholiken und seit 2004 dort als Bundesgeschäftsführer tätig. Zugelassener Rechtsanwalt.

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Titel: Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in der Rechtsprechungspraxis des BVerfG