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Einstweilige Maßnahmen im Anwendungsbereich von Art. 31 EuGVVO in Frankreich und Deutschland:

Eine Betrachtung ausgesuchter Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im internationalen Zivilverfahrensrecht – gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung

von Kathrin Wannenmacher (Autor:in)
©2007 Dissertation LVI, 360 Seiten

Zusammenfassung

Einstweiliger Rechtsschutz gewinnt auch im internationalen Zivilverfahrensrecht zunehmend an Bedeutung. Dessen Behandlung nach deutschem und französischem internationalen Zivilverfahrensrecht ist Gegenstand der Untersuchungen dieser Arbeit. Vorangestellt ist eine Betrachtung und der Vergleich der Regelungen des autonomen Rechts beider Staaten. Den Schwerpunkt bildet sodann die Betrachtung des einheitlichen europäischen internationalen Zivilprozeßrechts, das in beiden Staaten Anwendung findet. Dieses wurde unlängst durch die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, die so genannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO), reformiert und teilweise neu gefaßt. Der einstweilige Rechtsschutz hat dabei nur in geringem Maße eine ausdrückliche Regelung erfahren. Die diesbezüglichen Vorgaben der EuGVVO und die zur EuGVVO und dem EuGVÜ ergangene Rechtsprechung werden in der Arbeit umfassend analysiert und kommentiert.

Details

Seiten
LVI, 360
Jahr
2007
ISBN (Paperback)
9783631554272
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit un Europäische Union Einstweiliger Rechtsschutz Deutschland Frankreich Zivilverfahrensrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2007. LVI, 360 S.

Biographische Angaben

Kathrin Wannenmacher (Autor:in)

Die Autorin: Kathrin Wannenmacher studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und an der Université de Paris I (Pantheon/Sorbonne). Sie erwarb im Jahr 1998 den französischen Abschluß der Maîtrise en droit. Im Jahr 2000 legte sie das Erste, im Jahr 2004 das Zweite juristische Staatsexamen ab.

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Titel: Einstweilige Maßnahmen im Anwendungsbereich von Art. 31 EuGVVO in Frankreich und Deutschland: