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Die Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung von individuellen Willenserklärungen durch die Rechtsmittelinstanz

Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen des Jahres 2001 zur Revisibilität der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB und der Auswirkung der ZPO-Reform 2002 auf die Auslegungsbefugnis der Rechtsmittelgerichte

von Rüdiger Haspl (Autor:in)
©2008 Dissertation XX, 360 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.

Details

Seiten
XX, 360
Jahr
2008
ISBN (Paperback)
9783631575383
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsprechung Kontrolle Deutschland Bundesgerichtshof Willenserklärung Auslegung Revisionsgericht Revision
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2008. XX, 360 S.

Biographische Angaben

Rüdiger Haspl (Autor:in)

Der Autor: Rüdiger Haspl, geboren 1976 in Fürth; 1997-2002 Jura-Studium in Erlangen; 1998-2001 studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie der Universität Erlangen-Nürnberg; 2002-2004 Referendariat im OLG-Bezirk Nürnberg; 2004-2006 Rechtsanwalt in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Berlin; seit 2007 Richter am Amtsgericht Amberg (allgemeine Zivilsachen, Aufgebotsverfahren, WEG-Sachen, Landwirtschaftssachen, Abschiebehaft).

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Titel: Die Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung von individuellen Willenserklärungen durch die Rechtsmittelinstanz