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Zur «cautio damni infecti» : Die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht

von Christoph Salmen-Everinghoff (Autor:in)
©2009 Dissertation 178 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 392

Zusammenfassung

In der zivilgerichtlichen Praxis treten des öfteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstückseigentümer befürchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des § 836 BGB zu qualifizieren ist, der nötige Verschuldensnachweis oft als unüberwindliche Hürde. Auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im römischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti?

Details

Seiten
178
Jahr
2009
ISBN (Hardcover)
9783631587294
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Römisches Recht Gemeines Recht Baurecht Schadensersatz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2009. 178 S.

Biographische Angaben

Christoph Salmen-Everinghoff (Autor:in)

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Titel: Zur «cautio damni infecti» : Die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht