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Die Pflicht zur Nicht-Anerkennung völkerrechtswidriger Gebietsänderungen

von Felix Krumbiegel (Autor:in)
©2017 Dissertation XIX, 341 Seiten

Zusammenfassung

Die Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 hat der Diskussion um das Institut der Nicht-Anerkennung im Völkerrecht neuen Aufschwung verliehen. Daran geknüpft sind mehrere rechtliche Fragen, deren sich dieses Buch annimmt. So untersucht der Autor, ob die Staatengemeinschaft verpflichtet ist, die durch Russland geschaffene Gebietsänderung durch eine Nicht-Anerkennung zu sanktionieren. Dabei wägt er ab, was diese Maßnahme beinhaltet und ob sie unter Umständen zeitlich begrenzt ist. Der Autor zeigt rechtliche Ansätze zur Beantwortung der Fragestellungen auf, indem er den Fall der Krim und weitere Annexions- und Sezessionsprozesse der Völkerrechtsgeschichte eingehend untersucht und vergleicht.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Teil 1: Die Nicht-Anerkennung im Völkerrecht
  • Kapitel 1: Historische Entwicklung des Konzepts der Nicht-Anerkennung
  • Kapitel 2: Systematische Stellung der Nicht-Anerkennung im Völkerrecht
  • 1) Das Recht der Staatenverantwortlichkeit
  • a) Völkerrechtliches Delikt
  • b) Rechtfertigungsgründe
  • c) Rechtsfolgen
  • Teil 2: Existenz einer Pflicht zur Nicht-Anerkennung
  • Kapitel 1: Pflicht zur Nicht-Anerkennung durch völkerrechtliche Verträge
  • 1) Die panamerikanischen Regionalverträge
  • 2) Völkerbundsatzung
  • 3) Charta der Vereinten Nationen
  • Kapitel 2: Pflicht zur Nicht-Anerkennung durch Völkergewohnheitsrecht
  • 1) Rechtsüberzeugung
  • a) Entwurf einer Erklärung über die Rechte und Pflichten der Staaten
  • b) Erklärungen der blockfreien Staaten
  • c) Erklärung über freundschaftliche Beziehungen
  • d) Erklärung über die Festigung der internationalen Sicherheit
  • e) Erklärung über die Definition des Aggressionsbegriffes
  • f) Schlussakte von Helsinki und Folgedokumente
  • g) Erklärung über die Verstärkung des Gewaltverbotes
  • h) Leitlinien für die Anerkennung neuer Staaten
  • i) Entwurf von Artikeln zur Staatenverantwortlichkeit
  • j) Entwurf eines Berichts über die Anerkennung/ Nicht-Anerkennung im Völkerrecht
  • 2) Staatenpraxis
  • a) Nicht-Anerkennung im Rahmen von gewaltsamem Gebietserwerb
  • (1) Hyderabad
  • (2) Tibet
  • (3) Goa
  • (4) Ost-Jerusalem
  • (5) Ost-Timor
  • (6) West-Sahara
  • (7) Kuwait
  • (8) Zwischenergebnis
  • b) Nicht-Anerkennung im Falle Namibias
  • c) Nicht-Anerkennung im Rahmen von Staatsneugründungen
  • (1) Rhodesien
  • (2) Homeland-Staaten
  • (3) Katanga
  • (4) Biafra
  • (5) Bangladesch
  • (6) Türkische Republik Nord-Zypern
  • (7) Kosovo
  • (a) Historischer Kontext und Gang der Ereignisse
  • (b) Rechtliche Einordnung der Sezession
  • (c) Reaktionen der Staatengemeinschaft
  • (d) Fazit
  • (8) Süd-Ossetien
  • (9) Zwischenergebnis
  • d) Nicht-Anerkennung im Falle der Krim
  • (1) Krim
  • (a) Historischer Hintergrund
  • (b) Rechtliche Einordnung
  • (aa) Rechtliche Würdigung der Krim-Abtretung von 1954
  • (bb) Verstoß Russlands gegen das Gewaltverbot
  • (aaa) Rechtfertigung des Schutzes eigener Staatsangehöriger
  • (bbb) Rechtfertigung der Intervention auf Einladung
  • (cc) Rechtmäßigkeit des Referendums über den Status der Krim
  • (aaa) Vereinbarkeit mit nationalem Recht
  • (bbb) Vereinbarkeit mit internationalem Recht
  • (dd) Rechtmäßigkeit der Inkorporation der Krim in den russischen Staatsverband
  • (c) Internationale Nicht-Anerkennungspraxis
  • 3) Ergebnis
  • Kapitel 3: Pflicht zur Nicht-Anerkennung durch UN-Resolutionen
  • 1) UN-Generalversammlung
  • 2) UN-Sicherheitsrat
  • Kapitel 4: Ist die Pflicht zur Nicht-Anerkennung unmittelbar anwendbar?
  • Teil 3: Internationale Rechtsbeziehungen bei Nicht-Anerkennung von Souveränitätsverschiebungen
  • Kapitel 1: Anerkennung privatrechtsgestaltender Hoheitsakte
  • Kapitel 2: Diplomatische und konsularische Beziehungen
  • Kapitel 3: Internationale Rechtshilfe
  • 1) Zustellungen
  • 2) Auslieferungen
  • Kapitel 4: Menschenrechte
  • 1) Annexionen
  • 2) Sezessionen
  • a) Verantwortlichkeit des Mutterstaates
  • b) Verantwortlichkeit der sezessionistischen Einheit
  • (1) Voraussetzungen für die Bindung nicht-staatlicher Akteure an Menschenrechte
  • (2) Rechtsgrundlagen für die Bindung nicht-staatlicher Akteure an Menschenrechte
  • (a) Vertragsrecht
  • (b) Gewohnheitsrecht
  • (c) Sicherheitsratsresolutionen
  • c) Vereinbarkeit der Bindung an Menschenrechte mit Pflicht zur Nicht-Anerkennung
  • d) Ergebnis
  • Kapitel 5: Luftverkehr
  • 1) Fortgeltung bestehender Luftverkehr-Verträge im zivilen Luftverkehr
  • a) Chicago-Abkommen
  • b) Bilaterale Luftverkehrsabkommen
  • 2) Staatsluftverkehr
  • 3) Möglichkeit von Flugverkehr trotz Nicht-Anerkennung
  • 4) Erlass von Flugverboten bzw. Erlaubnissen durch den UN-Sicherheitsrat
  • 5) Ergebnis
  • Kapitel 6: Investitionsschutz
  • 1) Fortgeltung bestehender BITs
  • 2) Anwendung der BITs eines annektierenden Staates auf das betroffene Gebiet
  • 3) Wie kann außerhalb bestehender BITs Investitionsschutz erlangt werden?
  • 4) Ist der Abschluss neuer BITs mit nicht anerkannten Einheiten oder über Gebiet, das annektiert wurde, möglich?
  • a) BIT zwischen Taiwan und Thailand
  • b) BIT zwischen Taiwan und Indien
  • c) BIT zwischen Palästina und Deutschland
  • d) Ergebnis
  • Teil 4: Das Erlöschen der Pflicht zur Nicht-Anerkennung
  • Kapitel 1: Die TRNZ und der Annan-Plan
  • 1) Entwicklung und Ansätze zur Lösung des Zypern-Konflikts
  • 2) Auswirkungen des gescheiterten Referendums auf die Pflicht zur Nicht-Anerkennung
  • Kapitel 2: Der Wille einer betroffenen Bevölkerung
  • 1) Das Krim-Referendum
  • 2) Das Unabhängigkeitsreferendum in Ost-Timor
  • 3) Das geplante Referendum in der West-Sahara
  • Kapitel 3: Stabilisierte effektive Herrschaftsgewalten und die Bedeutung der Zeit – Von Taiwan bis Tibet
  • 1) Taiwan
  • a) Die Beziehung der Volksrepublik China zu Taiwan
  • b) Internationale Beziehungen zu Taiwan
  • 2) Israel und die Ausübung effektiver Herrschaftsgewalt in Ost-Jerusalem
  • 3) Die Eingliederung Ost-Timors in den indonesischen Staatsverband
  • 4) Die anhaltende Okkupation der West-Sahara durch Marokko
  • 5) Das de facto-Regime der Türkischen Republik Nordzypern
  • 6) Die Annexion der Krim-Halbinsel durch Russland
  • 7) Die Inkorporation Tibets durch China
  • 8) Zwischenergebnis
  • Kapitel 4: Hinnahme einer Annexion durch Staatsoberhäupter – Hyderabad und Tibet
  • 1) Der Nizam von Hyderabad und die Hinnahme der indischen Annexion
  • 2) Der Dalai Lama und die Verabschiedung vom Wunsch eines eigenen Staates
  • 3) Zwischenergebnis
  • Kapitel 5: Demographische Verschiebungen – Das Beispiel Tibet
  • Kapitel 6: Heilung durch Verträge oder Anerkennung?
  • 1) Vertrag zwischen der Russischen Föderation und der Republik Krim
  • 2) Vertrag zwischen Indien und Portugal über den Souveränitätswechsel bezüglich Goa
  • 3) Die Auswirkungen der pakistanischen Anerkennung Bangladeschs
  • 4) Zwischenergebnis
  • Kapitel 7: Goa – Bangladesch – Kosovo, Recht im Unrecht?
  • 1) Die „Befreiung“ Goas durch Indien
  • 2) Die „Befreiung“ Bangladeschs durch Indien
  • 3) NATO-Luftangriffe und die Sezession des Kosovo
  • 4) Zwischenergebnis
  • Kapitel 8: Ergebnis
  • Teil 5: Rechtswirkungen der Nicht-Anerkennung
  • Kapitel 1: Rechtswirkungen der Nicht-Anerkennung von Annexionen
  • Kapitel 2: Rechtswirkungen der Nicht-Anerkennung von Sezessionen
  • Kapitel 3: Ergebnis
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis
  • Entscheidungsregister

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

The General Assembly, […]
6. Calls upon all States, international organizations and specialized agencies not to recognize any alteration of the status of the Autonomous Republic of Crimea and the city of Sevastopol on the basis of the above-mentioned referendum and to refrain from any action or dealing that might be interpreted as recognizing any such altered status.”
1

Die Euromaidan-Proteste in Kiew aus dem Jahr 2014, die Ausmaße eines Bürgerkriegs annahmen und letztlich zur Intervention der Russischen Föderation führten, welche separatistische Kräfte sowohl auf der Krim-Halbinsel als auch in der Ost-Ukraine unterstützte, eskalierten in der Abspaltung der Krim unter anschließender Inkorporation in den russischen Staatsverband.

Um diesen Vorgang zu missbilligen, verabschiedete die UN-Generalversammlung am 27. März 2014 die oben zitierte Resolution, in der sie alle Staaten dazu aufrief, keine Gebietsveränderungen auf dem Gebiet der Krim anzuerkennen und sich auch jedweder Handlung zu enthalten, die als eine solche Anerkennung gewertet werden könnte.

Die Forderung der Generalversammlung an die Staatengemeinschaft betrifft dabei von ihrem Inhalt her die Ausübung eines im Völkerrecht beliebten Sanktionsmittels; das Mittel der Nicht-Anerkennung. Dieses richtet sich im Kern darauf, illegale Gebietsverschiebungen als nicht existent zu behandeln, den Rechtsbrecher demnach zu isolieren bzw. in seiner Verfügungsmacht über das Gebiet zu beschneiden und diesen aufgrund dessen dazu zu bewegen, den völkerrechtswidrigen Zustand wieder rückgängig zu machen.

Beliebt ist die Sanktionsmaßnahme deshalb, weil sie ohne militärische Mittel auskommt, von ihrer Ausübung her wenig belastend ist und den Zielstaat ob seiner politischen und wirtschaftlichen Isolation in erhebliche Schwierigkeiten bringen kann.

Neben der Möglichkeit für die Generalversammlung oder den Sicherheitsrat, ein solches Verhalten durch die UN-Mitgliedstaaten einzufordern, stellt sich die Frage, ob im Völkerrecht eine vertragliche oder sogar eine gewohnheitsrechtliche Pflicht der Staaten zur Nicht-Anerkennung besteht; diese also unabhängig von dem Aufruf durch die Organe der Vereinten Nationen entstehen und eine völkerrechtliche Verpflichtung begründen kann. ← 1 | 2 →

Der Nachweis einer entsprechenden Regel im Gewohnheitsrecht stellt dabei den ersten Schwerpunkt der Arbeit dar und dient als Grundstein für die weiteren Untersuchungen, die nach Inhalt und Dauer einer möglichen Pflicht zur Nicht-Anerkennung fragen.

Der Versuch einer Eingrenzung der inhaltlichen Ausgestaltung der Nicht-Anerkennung ist dabei äußerst praxisrelevant, da es um den möglichen Umgang mit nicht anerkannten Einheiten geht. Denn trotz der Intention des Sanktionsmittels, den Rechtsbrecher möglichst umfassend zu isolieren, kann durch die Staatengemeinschaft nicht ausgeblendet werden, dass die betroffene Einheit faktisch besteht und agiert. Die Möglichkeit, bestimmte Rechtsfolgen an diese Tatsache zu knüpfen, muss trotz einer Pflicht zur Nicht-Anerkennung weiter zulässig bleiben, um auch den Menschen auf dem betroffenen Gebiet keinen übermäßigen Schaden zuzufügen. Die Anerkennung von Scheidungsurteilen oder Geburtsurkunden sind dabei Beispiele, die einen Umgang mit der nicht anerkannten Einheit sicher rechtfertigen könnten. Ob dies auch für die Aufnahme oder Beibehaltung von Luftverkehr gilt oder ob Verträge über Investitionsschutz abgeschlossen werden können, sind dabei weitergehende Fragen, die im entsprechenden Abschnitt einer Klärung zugeführt werden sollen.

Der abschließende Schwerpunkt der Arbeit soll sodann beleuchten, ob eine mögliche Pflicht zur Nicht-Anerkennung zeitlich begrenzt ist bzw. welche Faktoren geeignet sind und dazu beitragen können, dass eine bestehende Pflicht wieder erlischt. Mit Blick auf die Staatenpraxis bestehen mehrere Beispielsfälle, die sowohl den Schluss zulassen, dass die Nicht-Anerkennung mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet ist, also erst dann aufgegeben wird, wenn der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wurde, als auch Fälle, die das Gegenteil vermuten lassen.

Als ein solches Beispiel könnten auch die aktuellen Vorfälle in der Ukraine gewertet werden. In dem am 16. März 2014 stattgefundenen Referendum über den Status der Krim sprach sich eine eindeutige Mehrheit von 96,77 % der dort ansässigen Anwohner für einen Anschluss an Russland aus. Sollte dieses Ergebnis tatsächlich der Wahrheit entsprechen und sollte sich der Wille der Bevölkerung auf gleiche Weise in Zukunft perpetuieren, so muss hinterfragt werden, ob dieser Wille nicht Gegenstand einer Anerkennung sein kann.

Denn man darf nicht unberücksichtigt lassen, dass die durch eine Nicht-Anerkennung bewirkte Isolation als Begleiterscheinung auch und insbesondere die Bevölkerung treffen wird. Sollte diese mit dem fait accompli aber einverstanden sein und diesen aktiv befürworten, so lässt sich die Zweckmäßigkeit der Sanktionsmaßnahme zumindest hinterfragen. ← 2 | 3 →

Um auf diese konkreten Fragestellungen hinzuführen, soll der Arbeit ein kurzer historischer Abriss über das Konzept und die Idee der Nicht-Anerkennung vorangestellt werden, um den Verlauf der Entwicklungsgeschichte und die heutige Form der Sanktionsmaßnahmen nachvollziehen zu können.

Daraufhin bietet sich eine systematische Einordnung der Nicht-Anerkennung in das völkerrechtliche Normgefüge an, um, im Anschluss daran, den Nachweis einer gewohnheitsrechtlichen Pflicht zu beginnen. ← 3 | 4 →


1 A/RES/68/262.

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Teil 1:  Die Nicht-Anerkennung im Völkerrecht

Kapitel 1:  Historische Entwicklung des Konzepts der Nicht-Anerkennung

Artikel 41 (2) der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit von 2001 markiert einen provisorischen Höhepunkt eines sich seit mehreren Jahrzehnten fortentwickelnden Prozesses der Idee und des Konzeptes einer Nicht-Anerkennung. Darin heißt es:

No State shall recognize as lawful a situation created by a serious breach within the meaning of Article 40, nor render aid or assistance in maintaining that situation“.2

Der Staatengemeinschaft wird damit, unter Verweis auf Artikel 40, eine Pflicht auferlegt, zumindest solche Situationen nicht anzuerkennen, die aus einem Verstoß gegen ius cogens-Verpflichtungen erwachsen sind.3

Welche völkerrechtlichen Verpflichtungen dabei überhaupt ius cogens-Charakter besitzen, d. h. gewohnheitsrechtlich verankert und von der Staatengemeinschaft als Ganzes anerkannt sind und von deren Regel nicht abgewichen werden darf,4 wird von der ILC abschließend nicht geklärt.

Dies mag vor allem darin begründet sein, dass diese Verpflichtungen einem steten Wandel unterliegen und vom Konsens der Staatengemeinschaft abhängen, sodass sich ein aktueller ius cogens-Stand zwar ausmachen lässt, dieser aber nie als abschließend zu bezeichnen sein wird.

Als derzeitig gesichertes ius cogens kann man jedoch das Gewalt- und Aggressionsverbot, das Verbot von Sklavenhandel und Sklaverei sowie Genozid und Rassendiskriminierung, das Verbot von Folter, das Recht auf Selbstbestimmung sowie die grundlegenden Regeln des humanitären Völkerrechts zählen.5 ← 5 | 6 →

Obgleich Artikel 41 (2) der ILC-Artikel die Staaten dazu anhält, eine Nicht- Anerkennung dann durchzuführen, wenn ein Verstoß gegen ebendiese Normen vorliegt, folgt daraus keineswegs eine unmittelbare Pflicht für die Staatengemeinschaft.

Denn die Völkerrechtskommission hat nicht die Kompetenz, die Verhaltensweise von Staaten durch bindende Beschlüsse zu lenken oder zu regeln.

Die Arbeiten des Gremiums versuchen jedoch Rechtsentwicklungen zu reflektieren und wiederzugeben, sodass die Ergebnisse zumindest als Indikator für die Herausbildung und Entwicklung gewohnheitsrechtlicher Regeln fungieren und die kodifizierten Vorschriften als Ausdruck eines weitgehenden Konsenses in der Staatenwelt gesehen werden können.6

Die Aufnahme der Pflicht zur Nicht-Anerkennung in die ILC-Artikel hat mithin eine nicht zu unterschätzende Aussagekraft und ist zumindest geeignet, eine indirekte Bindungswirkung der Staaten zu begründen.

Details

Seiten
XIX, 341
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631709634
ISBN (ePUB)
9783631709641
ISBN (MOBI)
9783631709658
ISBN (Paperback)
9783631709610
DOI
10.3726/b10513
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (November)
Schlagworte
Krim Annexion Sezession Vereinte Nationen Völkerrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XIX, 341 S.

Biographische Angaben

Felix Krumbiegel (Autor:in)

Felix Krumbiegel studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Bonn. Er wurde am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn promoviert.

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