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Rechtsschutz im Schiedsverfahrensrecht

von Marcel C. Löhr (Autor:in)
©2017 Dissertation XXXVII, 230 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht, ob der Rechtsschutz im Schiedsverfahren gegenüber dem Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten gleichwertig ist. Hierzu stellt er detailliert dar, ob und inwiefern in den jeweiligen Phasen des Schiedsverfahrens eine Überprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidungen möglich ist und hinterfragt, ob der jeweilige Rechtsschutz ausreichend ist. Das Buch zeigt auf, dass für das Rechtsschutzsystem die Schiedsgerichtsbarkeit zwingend erforderlich ist, gleichwohl aber die Schiedsgerichtsbarkeit auf die Unterstützungs- und Kontrolltätigkeit der staatlichen Gerichte angewiesen ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Einleitung
  • A. Grundlegendes zur Schiedsgerichtsbarkeit
  • B. Gegenstand und Gang der Untersuchung
  • Teil 1: Die Notwendigkeit und die Grenzen der Verfahrens- und Entscheidungskontrolle
  • A. Grundlegendes zum Rechtsschutz
  • B. Die Auswirkung des Wesens der Schiedsgerichtsbarkeit auf den Rechtsschutz
  • I. Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Privater Charakter
  • 2. Jurisdiktioneller Charakter
  • a) Grundlagen
  • b) Zur Rechtskraftwirkung von Schiedssprüchen
  • II. Auswirkung auf den Rechtsschutz
  • 1. Jurisdiktioneller Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit und staatliches Kontrollerfordernis
  • a) Ausnutzung des Schiedsverfahrens für unerlaubte Zwecke
  • b) Funktionstüchtige Schiedsgerichtsbarkeit
  • c) Schutz des Rechtsverkehrs
  • d) Gewährleistung demokratisch legitimierter Kontrolle über den Zivilrechtsverkehr
  • aa) Ausgangsbefund: Grenzen der freien Sachrechtswahl
  • bb) Kontrollbedürfnis zum Ausgleich von Rechtskonflikten
  • cc) Erfordernis repressiver staatlicher Kontrolle
  • dd) Zwischenergebnis
  • 2. Grenzen staatlicher Kontrolle auf Grund des privaten Charakters der Schiedsgerichtsbarkeit
  • a) Schiedsgerichtliche Autonomie und staatliche Interferenz
  • b) Gewährleistung der Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens
  • c) Hinreichende Rechtmäßigkeitsgewähr von Schiedssprüchen
  • III. Zusammenfassung zu den Auswirkungen des Wesens der Schiedsgerichtsbarkeit auf den Rechtsschutz
  • C. Die Auswirkung der Funktion der Schiedsgerichtsbarkeit auf den Rechtsschutz
  • I. Hauptfunktion der Schiedsgerichtsbarkeit
  • II. Rechtseinheit keine Funktion in der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Einheitliche Rechtsanwendung durch Staatsgerichte und Schiedsgerichte
  • a) Rechtsanfrage
  • b) Konkrete Normenkontrolle
  • c) Vorabentscheidungsverfahren
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Rechtsfortbildung keine Funktion der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Rechtsfortbildung in der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Rechtsfortbildung für das Gesamtrechtssystem
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Zusammenfassung zu den Auswirkungen der Funktion der Schiedsgerichtsbarkeit auf den Rechtsschutz
  • D. Verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben für den Rechtsschutz
  • I. Vorgaben aus der Verfassung
  • 1. Verfassungsrechtliche Gebotenheit des Rechtsschutzes gegen den Richter
  • 2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Gebotenheit der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 3. Verfassungsrechtliche Gebotenheit des Rechtsschutzes gegen den Schiedsrichter
  • a) Übertragbarkeit der Ausführungen des BVerfG auf die Schiedsgerichtsbarkeit
  • aa) Schiedsgerichte unterliegen keiner unmittelbaren Grundgesetzbindung
  • bb) Schiedsgerichte unterliegen einer mittelbaren Grundgesetzbindung
  • cc) Folgerungen für den Rechtsschutz
  • b) Kontrollorgan für die Verfahrensgrundrechte
  • aa) Ausgangsgericht kein geeignetes Kontrollorgan
  • bb) Kontrolle durch staatliches Gericht als Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Kontrollumfang der staatlichen Gerichte
  • aa) Kein Anspruch auf Kontrolle von einfachem Recht
  • bb) Anspruch auf Kontrolle von Verfassungsrecht
  • aaa) Schiedsunterworfenheit
  • bbb) Willkürlicher Schiedsspruch
  • ccc) Grob unrichtiger Rechtsfolgenausspruch
  • ddd) Verstoß gegen grundlegende Allgemeininteressen
  • 4. Zusammenfassung zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben
  • II. Vorgaben aus dem europäischen Recht
  • 1. Europäische Menschenrechtskonvention
  • a) Allgemeines
  • b) Zur Frage der Bindung der Schiedsgerichte an die EMRK
  • c) Prüfungsmaßstab der Staatsgerichte gegenüber Schiedsgerichten
  • d) Mindestschutz anhand des Beispiels des Rechts auf ein unabhängiges Gericht
  • aa) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  • bb) Anforderungen an den Schiedsrichter
  • cc) Abweichende Anforderungen an den parteibenannten Schiedsrichter?
  • e) Folgerungen für das staatliche Rechtsschutzsystem
  • 2. EU-Grundrechtecharta
  • 3. Europäisches Sekundärrecht
  • III. Vorgaben aus dem überregionalen Recht
  • 1. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Pakt über bürgerliche und politische Rechte
  • 2. New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
  • 3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
  • 4. Zusammenfassung zu den Vorgaben aus überregionalem Recht
  • E. Zusammenfassung zum 1. Teil
  • Teil 2: Der Rechtsschutz vor den Schiedsgerichten
  • A. Einführung
  • B. Schiedsinstitutionen mit Sitz in Deutschland
  • I. Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
  • 1. Über die Institution
  • 2. Rechtsschutzausgestaltung
  • II. Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.
  • 1. Über die Institution
  • 2. Rechtsschutzausgestaltung
  • C. Schiedsinstitutionen mit Sitz im Ausland
  • I. International Chamber of Commerce
  • 1. Über die Institution
  • 2. Rechtsschutzausgestaltung
  • II. Weitere Schiedsinstitutionen
  • D. Gesamtbild des Rechtsschutzes in der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit
  • E. Zusammenfassung zum 2. Teil
  • Teil 3: Der Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten
  • A. Einführung
  • B. Ordentlicher Rechtsschutz
  • I. Rechtsschutz vor und gegen die Konstituierung des Schiedsgerichts
  • 1. Rechtsschutz vor der Konstituierung: Die Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung
  • a) Einordnung des Zulässigkeitsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO
  • b) Zulässigkeit des Zulässigkeitsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO
  • aa) Rechtsschutzbedürfnis trotz erhobener Schiedseinrede?
  • bb) Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch eingeleitetes Hauptsacheverfahren?
  • c) Begründetheit des Zulässigkeitsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO
  • d) Bindungswirkung der Entscheidung über den Zulässigkeitsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO
  • e) Statthaftigkeit des Zulässigkeitsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO für internationale Schiedsfälle
  • 2. Rechtsschutz gegen die Konstituierung des Schiedsgerichts
  • a) Gemeinsamkeiten der Rechtsbehelfe
  • b) Fallgruppe „Unausgewogene Schiedsrichterbank“
  • aa) Historischer Exkurs
  • bb) Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsbehelfs
  • aaa) Problem der Präklusion
  • bbb) Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • cc) Entsprechende Anwendung bei Streitverkündung
  • aaa) Grundlegendes zur Mehrbeteiligten-Schiedsgerichtsbarkeit
  • bbb) Anfängliche und nachträgliche Mehrbeteiligten-Schiedsgerichtsbarkeit
  • ccc) Rechtsschutzbedürfnis des Streitverkündungsempfängers
  • dd) Zur Rechtsschutzausgestaltung bei Streitverkündung
  • ddd) Zusammenfassung
  • c) Fallgruppe „Schiedsrichterbestellung durch Gericht bei Parteiregelung“
  • aa) Allgemeines
  • bb) Keine oder volle Prüfkompetenz?
  • cc) Summarische und kursorische Prüfung
  • d) Fallgruppe „Schiedsrichterbestellung durch Gericht ohne Parteiregelung“
  • II. Rechtsschutz während des Schiedsverfahrens
  • 1. Überprüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  • a) Zulässigkeit des Zuständigkeitsantrags
  • aa) Arbitrales Vorverfahren
  • bb) Zwischenentscheid als Anknüpfungspunkt
  • aaa) Berechtigt erging kein Zwischenentscheid
  • bbb) Unberechtigt erging kein Zwischenentscheid
  • ccc) Zuständigkeitsnegierende Entscheidung
  • b) Entsprechende Anwendung in der Mehrbeteiligten-Schiedsgerichtsbarkeit
  • aa) Rechtsschutz für den Streitverkündungsempfänger
  • bb) Rechtsschutz im Falle der Nebenintervention
  • aaa) Arbitrale Besonderheiten der Nebenintervention
  • bbb) Rechtsschutz für die Schiedspartei
  • c) Begründetheit des Zuständigkeitsantrags
  • d) Bindungswirkung der Entscheidung über den Zuständigkeitsantrag
  • 2. Rechtsschutz gegen den Schiedsrichter
  • a) Gemeinsamkeiten aller Rechtsbehelfe
  • b) Fallgruppe „Unausgewogene Schiedsrichterbank“
  • c) Schiedsrichterablehnungsverfahren
  • aa) Allgemeines
  • bb) Zulässigkeit des Schiedsrichterablehnungsverfahrens trotz Schiedsspruch
  • cc) Problem der Präklusion
  • aaa) Hindernisse im arbitralen Ablehnungsverfahren
  • bbb) Hindernisse im gerichtlichen Ablehnungsverfahren
  • dd) Ablehnungsgründe erst postarbitral erkennbar
  • ee) Schiedsrichterersatzbestellung
  • d) Schiedsamtbeendigungsverfahren
  • aa) Allgemeines
  • bb) Problem der unangemessenen Verfahrensdauer
  • cc) Rechtsschutz gegen verzögerndes Schiedsrichterverhalten
  • aaa) Präventive Möglichkeiten
  • bbb) Kompensatorische Möglichkeiten
  • ccc) Möglichkeiten in ausländischen Rechts- und Schiedsordnungen
  • ddd) Verbesserung des Rechtsschutzes de lege ferenda
  • dd) Rechtsschutz gegen verzögerndes Parteiverhalten
  • aaa) Hinreichender arbitraler Rechtsschutz
  • bbb) Rechtsschutz durch staatliche Gerichte
  • ee) Zusammenfassung
  • 3. Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen
  • 4. Rechtsschutz gegen Vorabentscheidungen
  • III. Rechtsschutz nach dem Schiedsverfahren
  • 1. Rechtsschutz gegen den Schiedsspruch
  • a) Allgemeines zum Aufhebungsantrag
  • b) Parteien des Aufhebungsantrags
  • aa) Antragssteller
  • aaa) Kein Antragsrecht für Dritte
  • bbb) Kein Antragsrecht eines Vertreters öffentlicher Interessen
  • ccc) Kein Erfordernis einer Beschwer
  • bb) Antragsgegner
  • c) Gegenstand des Aufhebungsantrags
  • aa) Schiedsspruch
  • aaa) Definition des Schiedsspruchs
  • bbb) Zum materiellen Charakter des Schiedsspruchs
  • α) Erlass durch Schiedsgericht Charakteristikum des Schiedsspruchs
  • β) Entscheidungscharakter des Schiedsspruchs
  • γ) Endgültigkeit als Charakteristikum des Schiedsspruchs
  • δ) Entscheidung zur Sache als Charakteristikum des Schiedsspruchs
  • ccc) Zum formellen Charakter des Schiedsspruchs
  • ddd) Funktioneller Schiedsspruchbegriff
  • bb) Nichtiger Schiedsspruch
  • cc) Schiedsvergleich
  • dd) Berichtigungs-, Auslegungs- und Ergänzungsentscheidung
  • ee) Teilschiedsspruch
  • ff) Vorbehalts“schiedsspruch“
  • gg) Zwischen“schiedsspruch“
  • aaa) Zwischen“schiedsspruch“ über den Grund
  • bbb) Sonstige Zwischen“schiedssprüche“
  • ccc) Notwendige legislative Vorgaben
  • d) Aufhebungsgründe
  • aa) Erweiterung der Aufhebungsgründe durch Parteivereinbarung?
  • bb) Beschränkung der Aufhebungsgründe durch Parteivereinbarung?
  • e) Aufhebungsfrist
  • aa) Vereinbarungen über die Fristlänge
  • bb) Problem der Verfristung
  • aaa) Lösung des Gesetzgebers
  • bbb) Lösung der Rechtsprechung
  • ccc) 1. Lösungsvariante: Zulassung einer Feststellungsklage?
  • ddd) 2. Lösungsvariante: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
  • eee) 3. Lösungsvariante: Zulassung der Restitutionsklage?
  • fff) 4. Lösungsvariante: Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung?
  • ggg) Zwischenergebnis
  • f) Verhältnis Aufhebungsantrag zum Verfahren nach § 1058 ZPO
  • g) Verhältnis Aufhebungsantrag zum Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • 2. Rechtsschutz gegen den Verfahrensbeendigungsbeschluss
  • a) Rechtsnatur des Verfahrensbeendigungsbeschlusses
  • aa) Konstitutiver Charakter des Verfahrensbeendigungsbeschlusses
  • bb) Verfahrensbeendigungsbeschluss kein Schiedsspruch
  • b) Aufhebungsverfahren gegen den Verfahrensbeendigungsbeschluss
  • aa) Notwendigkeit einer Analogie
  • aaa) Notwendigkeit für den Schiedskläger
  • bbb) Notwendigkeit für den Schiedsbeklagten
  • bb) Möglichkeit einer Analogie
  • 3. Rechtsschutz gegen Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung
  • a) Vollstreckbarerklärung als Voraussetzung der Vollstreckung
  • b) Rechtsschutz im Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • aa) Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Schiedsspruch
  • aaa) Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Schiedsspruch durch die Vollstreckungsabwehrklage
  • bbb) Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Schiedsspruch im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens
  • bb) Zur Anwendung der Präklusionsregeln
  • cc) Verhältnis zwischen Vollstreckbarerklärungsverfahren und Vollstreckungsabwehrklage
  • aaa) Vollstreckungsabwehrklage trotz anhängigem Vollstreckbarerklärungsverfahren?
  • bbb) Vollstreckungsabwehrklage vor anhängigem Vollstreckbarerklärungsverfahren?
  • dd) Rechtsbeschwerde
  • c) Zur arbitralen Vollstreckungsabwehrklage
  • aa) Zur Entscheidungswirkung einer arbitralen Vollstreckungsabwehrklage
  • bb) Zum Bedürfnis einer arbitralen Vollstreckungsabwehrklage
  • cc) Zulässigkeit einer arbitralen Vollstreckungsabwehrklage
  • dd) Ausgestaltung einer arbitralen Vollstreckungsabwehrklage
  • d) Besonderheiten der notariellen Vollstreckbarerklärung
  • aa) Rechtsschutz gegen die verweigerte Vollstreckbarerklärung
  • bb) Rechtsschutz gegen die Vollstreckbarerklärung
  • e) Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren
  • IV. Einstweiliger Rechtsschutz
  • 1. Einstweiliger Rechtsschutz durch Schiedsgerichte
  • 2. Einstweiliger Rechtsschutz durch staatliche Gerichte
  • 3. Rechtsschutz gegen Anordnungen im einstweiligen Rechtsschutz
  • V. Zusammenfassung zum 3. Teil A. und B.
  • C. Außerordentlicher Rechtsschutz
  • I. Rechtsschutz vor Schiedsverfahrensende
  • 1. Anhörungsrüge
  • 2. Untätigkeitsbeschwerde
  • II. Rechtsschutz nach Schiedsverfahrensende
  • 1. Außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung
  • 2. Restitutions- und Schadensersatzklage
  • 3. Verfassungsbeschwerde
  • III. Aufsichtsrechtliche Mittel
  • IV. Zusammenfassung zum 3. Teil C
  • Schlussbemerkung
  • Literaturverzeichnis

| xix →

Abkürzungen

| 1 →

Einleitung

„Unsere Art, Gericht zu halten, scheint Ihnen fremd und allzu munter, sehe ich. Doch, Wertgeschätzter, wir vier an diesem Tisch sind pensioniert und haben uns vom unnötigen Wust der Formeln, Protokolle, Schreibereien, Gesetze und was sonst noch für Kram unsere Gerichtssäle belastet, befreit. Wir richten ohne Rücksicht auf die lumpigen Gesetzbücher und Paragraphen.“

Der Richter in Friedrich Dürrenmatts „Die Panne“

A. Grundlegendes zur Schiedsgerichtsbarkeit

Es besteht eine jahrhundertealte Rechtsprechungstradition durch Gerichte von Religionsgemeinschaften,1 Vereins- und Verbandsgerichte,2 und Schiedsgerichte. Schiedsgerichtliche Formen der Streitbeilegung sind wohl Vorläufer staatlicher Gerichtsbarkeit.3

In der Schiedsgerichtsbarkeit werden Rechtsstreitigkeiten von Privatgerichten, bestehend aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, entschieden.4 Die Rechtsstreitigkeit mag privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sein. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ist unter Rekurs auf §§ 168 Abs. 1 Nr. 5, 187 Abs. 1 VwGO ebenfalls ein Schiedsverfahren zuzulassen.

Diese Untersuchung wird sich allein auf privat-rechtliche Streitigkeiten konzentrieren. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, steht gem. § 1055 ZPO grundsätzlich einem Urteil durch staatliche Gerichte nicht nach. Die ← 1 | 2 → Schiedsgerichtsbarkeit ist eine der staatlichen Rechtsprechung (weitgehend) äquivalente Rechtsschutzform.5

Raison d’être der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zumindest erhofft bessere Streitbeilegung gegenüber anderen Streitbeilegungsmechanismen, insbesondere gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit.6 An dieser Stelle dargestellt werden sollen die wichtigsten Gründe für die Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit:7 Vor allem wird sich ein schnelles und sachkundig geführtes Verfahren erhofft, welches – anders als Verfahren vor staatlichen Gerichten (§ 169 S. 1 GVG i.V.m. § 2 EGGVG) – unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden kann. Außerdem eröffnet die Verfahrensausgestaltungsfreiheit den Schiedsparteien potentiell einen größeren Schutz ihrer Unternehmensgeheimnisse. Während im ordentlichen Prozess nur Maßnahmen zum Geheimnisschutz gegenüber der Öffentlichkeit bestehen, sind solche „gegenüber dem Prozessgegner nicht sehr ausgeprägt.“8

In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit dürfte die maßgebliche Motivation dem Umstand geschuldet sein, ansonsten ein Verfahren in einem fremden und mitunter nicht-rechtsstaatlichen Rechtssystem durchlaufen zu müssen. Hinzu kommt, dass besonders Qualifizierte zum Schiedsrichter bestimmt werden können, während etwa in der VR China viele staatliche Richter keine juristische Ausbildung genossen haben9.

Die Hauptbedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit liegt im internationalen Handelsverkehr. Nach empirischen Untersuchungen wird, zumindest in bestimmten Branchen, in über 90%10 aller internationalen Verträge eine Schiedsklausel vereinbart. ← 2 | 3 → Es gibt aber auch Untersuchungen mit abweichenden Resultaten, die vor allem der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine geringe Relevanz zusprechen.11 Die Schiedsgerichtsbarkeit gewinnt nach Praxisberichten aus jüngster Zeit selbst in rein nationalen Auseinandersetzungen außerhalb des Handelsrechts zunehmend an Bedeutung.12

Insbesondere auf Grund der rasant wachsenden internationalen Wirtschaftsverflechtungen – der Umfang des internationalen Handels hat sich in den Jahren 1960 bis 2008 real mehr als verfünfzehnfacht –13 steigt die Anzahl der Schiedsvereinbarungen und korrespondierend die Anzahl der Schiedsverfahren. Erreichten beispielsweise das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) im Jahr 2000 541 Verfahrensgesuche, so waren es eine Dekade später schon 793.14 Anders als für die institutionalisierte, liegen für die nicht-administrierte ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit keine validen Zahlen vor.15 Die Bedeutung dieses Zweigs der Schiedsgerichtsbarkeit dürfte gegenüber der institutionalisierten Schiedsgerichtsbarkeit deutlich nachstehen.16 ← 3 | 4 →

Es ist absehbar, dass die Schiedsgerichtsbarkeit zumindest in naher Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird.17 Dafür ist zum Einen gewichtig, dass mehr und mehr Staaten dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (NYÜ)18 beitreten und nicht mehr auf bilaterale bzw. regionale Abkommen setzen.19 Mittlerweile haben mehr als 3/4 aller Staaten der Welt das Abkommen unterzeichnet.20 Schiedssprüche sind nach dem NYÜ in den meisten Staaten der Welt tendenziell einfacher zu vollstrecken als ausländische Urteile.21 Zum Anderen ist für den zu erwartenden Bedeutungsgewinn maßgeblich, dass die Kommission für internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) Mitte der 1980er-Jahre ein nicht-verbindliches Schiedsverfahrens-Modellgesetz entworfen hat, das in eine Vielzahl von staatlichen Rechtsregimes transformiert wurde oder zumindest als Orientierungsgröße diente22. In die deutsche ZPO wurde es durch die große Schiedsverfahrensrechtsnovelle mit Wirkung zum 1. Januar 1998,23 die das maßgeblich noch aus dem Jahr 1879 stammende Schiedsverfahrensrecht „entstaubte“,24 überwiegend unverändert integriert. ← 4 | 5 →

B. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Die wachsende Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit wird wohl eine wachsende Anzahl Unzufriedener25 mit schiedsrichterlichen Entscheidungen nach sich ziehen. In dieser Arbeit wird untersucht, ob und inwieweit vor, während und nach einem Schiedsverfahren eine Überprüfung von schiedsgerichtlichen Entscheidungen möglich ist und welches Gericht angegangen werden kann. Als schiedsgerichtliche Entscheidungsformen werden in dieser Studie nicht nur Schiedssprüche, sondern beispielsweise auch Prozessverfügungen untersucht. Die Untersuchung beschränkt sich in ihrem Hergang auf Verfahren vor Schiedsgerichten im Sinne des zehnten Buches der ZPO, die also nicht unmittelbar durch Gesetz26 bzw. Völkervertrag27 eingesetzt wurden.

Die Überprüfung und gegebenenfalls Annullierung von Entscheidungen ist mit dem Ziel einer rechtmäßigen Entscheidung prinzipiell legitim. Sie drängt jedoch grundsätzlich das Prinzip der Rechtssicherheit zurück. Das Vertrauen in den Bestand einer Entscheidung wird gestört. Im Schiedsverfahrensrecht kommt zu diesem Komplex ein weiteres Spannungsfeld hinzu: Überprüfen staatliche Gerichte Entscheidungen der Schiedsgerichte, wird in die Autonomie der Schiedsgerichte eingegriffen. Gleichzeitig ist fraglich, ob schiedsgerichtliche Entscheidungsfindung ohne Kontrolle durch staatliche Instanzen überhaupt legitimiert ist und inwieweit den Schiedsgerichten ein ungeregelter Freiraum zu gewähren ist.

Der Rechtsschutz wird in dieser Untersuchung jedoch nicht nur nach repressiven Instrumenten untersucht, sondern gleichsam nach präventiven, sprich nach Möglichkeiten zur Verhinderung nicht-rechtmäßiger Entscheidungen.

Zu Beginn dieser Untersuchung (1. Teil) werden die Grundzüge der Schiedsgerichtsbarkeit herausgestellt, ihre grundlegenden Prinzipien besprochen und ihr verfassungsrechtlicher Rahmen insbesondere im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen den Schiedsrichter begutachtet. Hierdurch entsteht einer „Allgemeiner Teil“ der Arbeit, auf den zur Lösung etlicher Einzelprobleme des 3. Teils rekurriert werden kann.

Details

Seiten
XXXVII, 230
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631718117
ISBN (ePUB)
9783631718124
ISBN (MOBI)
9783631718131
ISBN (Paperback)
9783631718100
DOI
10.3726/b10868
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Februar)
Schlagworte
Schiedsgerichtsbarkeit Arbitrage Schiedswesen Abritration Schiedsrichter Schiedsautonomie
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XXXVII, 230 S.

Biographische Angaben

Marcel C. Löhr (Autor:in)

Marcel C. Löhr absolvierte seine juristische Ausbildung in Mainz und Düsseldorf, wobei er sich ausbildungsbezogen in Sydney, New York und Beijing aufhielt. Anschließend arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Düsseldorf. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei ist er nun Richter in Hessen.

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