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Hedging-Geschäfte und das Insiderhandelsverbot

Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des neuen europäischen Regulierungsrahmens und der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung

von Johanna Hauser (Autor:in)
©2017 Dissertation 327 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch untersucht das Insiderhandelsverbot bei Hedging-Geschäften. Der Gesetzgeber hat sowohl das Marktmissbrauchsrecht als auch den Rechtsrahmen für Hedging-Geschäfte in den letzten Jahren umfassend reformiert. Nach der Darstellung der ökonomischen Grundlagen des Hedging analysiert die Autorin die Möglichkeiten der Widerlegung der Nutzungsvermutung von Insiderinformationen bei Hedging-Geschäften durch die neu normierten legitimen Handlungen und die bereits bisher anerkannten Fallgruppen. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Insiderhandelsverbots und die Erkenntnisse der Behavioural Finance erörtert sie die Möglichkeit einer ungeschriebenen Hedging-Ausnahme. Zudem beleuchtet sie insiderrechtliche Fragen in Bezug auf einzelne Hedging-Strategien.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Hedging
  • I. Hedging – Begriff und Abgrenzung
  • 1. Hedging, Spekulation und Arbitrage
  • 2. Verhältnis des Hedging-Geschäfts zum Grundgeschäft
  • II. Geschichtliche Entwicklungen auf dem Hedging- und Terminmarkt
  • III. Risikomanagement und Hedging
  • 1. Hedging als Teil des Risikomanagements
  • 2. Absicherung verschiedener Risiken
  • a) Wertpapierkursrisiken und Derivatekursrisiken
  • b) Währungsrisiken
  • c) Zinsrisiken
  • d) Rohstoffpreisrisiken
  • e) Kreditrisiken
  • f) Wetter-, Katastrophen- und sonstige Risiken
  • 3. Pflicht zum Risikomanagement
  • a) Kreditinstitute
  • b) Juristische Personen des Privatrechts
  • c) Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • d) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • IV. Hedging-Instrumente zur Absicherung von Risiken
  • 1. Hedging-Instrumente
  • a) Hedging mit Derivaten
  • aa) Begriffliche Herleitung
  • (1) Derivatebegriff gemäß § 2 Abs. 2 WpHG und § 1 Abs. 11 S. 3 KWG
  • (2) Derivatebegriff nach MiFIR und MiFID
  • bb) Allgemeine Kennzeichen und Systematisierung der klassischen Derivate
  • (1) Einteilung nach Basiswerten
  • (2) Bedingte und unbedingte Geschäfte
  • (3) Börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate
  • (4) Physical settlement und cash settlement
  • (5) Vorzeitige Beendigung des Derivategeschäftes
  • cc) Klassische Arten von Derivaten und ihre Kennzeichen
  • (1) Futures und Forwards
  • (2) Optionen
  • (a) Kennzeichen von Optionen
  • (b) Kombination von Options-Positionen
  • (c) Exotische Optionen
  • (3) Swaps
  • (4) Finanzielle Differenzgeschäfte
  • (5) Andere Derivatekontrakte
  • b) Hedging mit anderen Finanzintrumenten und Hedging von Derivaten
  • 2. Hedging von Marktpreisrisiken, Kreditrisiken und sonstiger Risiken
  • a) Aktienkursrisiken und Aktien-Derivate
  • aa) Aktien-Futures, -Forwards und -Optionen
  • bb) Aktienindex-Futures und Aktienindex-Optionen
  • cc) Aktienindex-Swaps und Cash Settled Equity Swaps
  • b) Zinsrisiken und Zins-Derivate
  • aa) Forward Rate Agreement und Interest Rate Guarantee
  • bb) Zins-Futures
  • cc) Zins-Swaps
  • dd) Zins-Caps, Zins-Floors und Zins-Collars
  • c) Devisenrisiken und Währungs-Derivate
  • aa) Devisen-Forwards und Devisen-Futures
  • bb) Devisen-Optionen, Collars, Corridors und Average-Rate-Optionen
  • cc) Cross Currency Swaps und Devisen-Swaps
  • d) Rohstoffpreisrisiken und Rohstoff-Derivate
  • aa) Rohstoff-Forwards, -Futures und -Optionen
  • bb) Rohwaren-Swaps
  • cc) Rohwaren-Caps und Rohwaren-Floors und Rohwaren-Collars
  • e) Kreditrisiken und Kreditderivate
  • aa) Credit Default Swaps und Swaptions
  • bb) Total Return Swaps
  • cc) Credit Linked Notes
  • dd) Asset Backed Securities, Mortgage Backed Securities und Collateralized Debt Obligations
  • f) Sonstige Risiken und Derivate
  • V Allgemeine Hedging-Strategien
  • 1. Financial und Natural Hedging
  • 2. Bestands-Hedge und antizipativer Hedge
  • 3. Micro-, Macro- und Portfolio-Hedge
  • a) Micro-Hedging
  • b) Macro- und Cross-Hedging
  • c) Portfolio-Hedging
  • d) Hedge Ratio
  • 4. Hedging gegen steigende und fallende Kurse
  • a) Hedging mit unbedingten Derivaten
  • b) Hedging mit bedingten Derivaten
  • aa) Absicherung gegen fallende Kurse
  • bb) Absicherung gegen steigende Kurse
  • cc) Optionskombinationen
  • 5. Fixes und dynamisches Hedging
  • 6. Symmetrische und asymmetrische Absicherung
  • 7. Langfristiges Hedging
  • 8. Hedging von Short-Positionen in Optionen (bedingte Termingeschäfte)
  • a) Keine Absicherung (ungedeckte Position)
  • b) Einnahme einer gedeckten Position
  • c) Stop-Loss-Strategie
  • d) Dynamisches Hedging mit Hilfe der Sensitivitätskennzahlen
  • 9. Abgesicherte Handelsstrategien
  • 10. Hedging-Strategien entsprechend ihrer Motive nach Working
  • a) Pure Risk-Avoidance Hedging
  • b) Carrying-Charge Hedging
  • c) Selektives Hedging
  • d) Operational Hedging
  • e) Anticipatory Hedging
  • VI. Kosten des Hedging mit Derivaten
  • VII. Nutzer von Hedging-Geschäften
  • 1. Industrieunternehmen
  • 2. Banken
  • a) Absicherung von Krediten mittels Credit Default Swaps
  • b) Absicherung als Gegenpartei und Market Maker
  • c) Absicherung als begleitende Bank beim Aufbau von Beteiligungen in Form des „Anschleichens an Zielunternehmen“
  • 3. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß KAGB – insbesondere Hedge-Fonds
  • 4. Privatanleger
  • 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • C. Hedging, Derivatehandel und Insiderhandelsverbot im Kontext des neuen europäischen Regulierungsrahmens
  • I. Pittsburgh Summit
  • II. Europäisches Reformpaket
  • 1. Neuregelung des Europäischen Finanzmarktrechts und des OTC-Handels von Derivaten
  • a) Clearingpflicht von OTC-Derivaten, Abwicklung über zentrale Gegenparteien und Meldepflichten von Derivaten nach EMIR
  • aa) Clearingpflichtige Kontraktparteien
  • bb) Clearingpflichtige OTC-Derivatekontrakte
  • cc) Clearing
  • dd) Öffentliches Register
  • ee) Risikominderungspflichten für nicht geclearte OTC-Derivate
  • ff) Meldepflicht an Transaktionsregister
  • gg) EMIR-Ausführungsgesetz
  • b) Handelspflicht und Clearingpflichten an geregelten Märkten, MTFs oder OTFs nach MiFIR und MiFID
  • aa) Organisierte Handelsplätze
  • (1) Geregelte Märkte
  • (2) MTF
  • (3) OTF
  • bb) Pflicht zum Handel von Aktien und Derivaten an Handelsplätzen
  • cc) Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate
  • dd) Meldepflicht
  • ee) Positionslimits für Warenderivate
  • 2. Leerverkäufe und Credit Default Swaps
  • 3. Neuregelung des Marktmissbrauchsrechts
  • a) Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung
  • b) Verbote und Offenlegungspflichten
  • c) Closed Periods
  • d) Zuständige Aufsichtsbehörden
  • e) Strafrechtliche Sanktionen nach MAD und verwaltungsrechtliche Sanktionen nach MAR
  • 4. Neuregelung der Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen an Banken
  • a) Behandlung von Derivaten die zu Hedging-Zwecken eingesetzt werden
  • b) Eigenmittelanforderungen für Derivate
  • aa) Eigenmittelanforderungen für geclearte Derivate
  • bb) CVA – zusätzliche Eigenmittelanforderung für nicht geclearte OTC-Derivate
  • 5. Neuregelung des Investmentrechts: AIFM-Richtlinie und Kapitalanlagegesetzbuch
  • a) Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei Verwaltung des Investmentvermögens – Risikomanagement und Riskomischung
  • b) Einsatz von Derivaten
  • c) Hedging-Verbot für Mitarbeiter von Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • D. Verbot des Tätigens von Insidergeschäften
  • I. Zweck des Insiderhandelsverbots
  • II. Nutzungsverbot nach Art. 14 lit. a) MAR
  • 1. Anwendungsbereich – Finanzinstrumente, Art. 2 MAR
  • a) Geregelter Markt, MTF und OTF
  • b) Derivate
  • 2. Verfügen über Insiderinformation, Art. 7 MAR
  • a) Insiderinformation, Art. 7 Abs. 1 lit. a) MAR
  • aa) Präzise Information
  • (1) Gegebene Umstände und eingetretene Ereignisse
  • (2) Zwischenschritte
  • (3) Zukünftige Umstände oder Ereignisse
  • (4) Präzision
  • bb) Nicht öffentlich bekannt
  • cc) Emittenten- oder Finanzinstrumentenbezug
  • dd) Kursrelevanz
  • ee) Hedging-Geschäfte als Insiderinformation
  • b) Insiderinformation, Art. 7 Abs. 1 lit. b) MAR
  • c) Verfügen über Insiderinformation
  • 3. Insidergeschäfte
  • a) Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 MAR
  • aa) Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrument
  • (1) Erwerbs- und Veräußerungsbegriff
  • (a) Erwerbs- und Veräußerungsgeschäft nach § 14 WpHG
  • (b) Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft gemäß Art. 8 MAR
  • (2) Direkter oder indirekter Erwerb auf eigene oder fremde Rechnung
  • (3) Stornierung oder Änderung eines Auftrags
  • bb) Insiderinformation bezieht sich auf das Finanzinstrument
  • cc) Nutzung der Insiderinformation
  • b) Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 3 MAR
  • 4. Durch Insider, Art. 8 Abs. 4 MAR
  • 5. Legitime Handlungen und Widerlegung der Nutzungsvermutung
  • a) Legitime Handlungen gemäß Art. 9 MAR
  • aa) Chinese-Walls, Art. 9 Abs. 1 MAR
  • (1) Chinese-Wall innerhalb einer juristischen Person
  • (2) Chinese-Walls als Teil der Compliance-Organisation
  • (3) Voraussetzungen einer wirksamen Chinese-Wall
  • (a) Interne Regelungen und Verfahren
  • (b) Keine Einflussnahme auf natürliche Person
  • bb) Market-Maker, Gegenparteien und Personen, die zur Ausführung von Aufträgen zugelassen sind, Art. 9 Abs. 2 MAR
  • cc) Geschäfte zur Erfüllung einer fälligen Verpflichtung, Art. 9 Abs. 3 MAR und Erfüllungsgeschäfte
  • dd) Übernahmen und Unternehmenszusammenschlüsse auf der Grundlage eines öffentlichen Übernahmeangebots, Art. 9 Abs. 4 MAR
  • ee) Eigene Erwerbs- oder Veräußerungsabsicht, Art. 9 Abs. 5 MAR
  • ff) Rückausnahme, Art. 9 Abs. 6 MAR
  • b) Widerlegung der Nutzungsvermutung entsprechend den Grundsätzen der Spector-Entscheidung
  • c) Fortgeltung sonstiger anerkannter Ausnahmen vom Insiderhandelsverbot
  • aa) Masterplan-Ausnahme
  • bb) Face-to-Face Geschäfte
  • cc) Handeln ohne wirtschaftlichen Sondervorteil entgegen der prognostizierten Kursbewegung
  • dd) Erfüllungsgehilfen und Warehousing
  • E. Das Insiderhandelsverbot bei Hedging-Geschäften
  • I. Hedging-Geschäfte im Anwendungsbereich des Insiderhandelsverbotes
  • 1. Finanzinstrumente iSd Art. 2 Abs. 1 S. 1 lit. a)–c) MAR
  • 2. Finanzinstrumente iSd Art. 2 Abs. 1 S. 1 lit. d) MAR
  • II. Insiderinformationen in Bezug auf Hedging-Geschäfte
  • III. Hedging als legitimes Verhalten gemäß Art. 9 MAR und der anerkannten Ausnahmen
  • 1. Chinese-Wall Ausnahme
  • a) Interne Regelungen und Verfahren
  • b) Keine Einflussnahme auf natürliche Person
  • 2. Hedging-Geschäfte im Rahmen eines Masterplans
  • 3. Hedging-Geschäfte bei Informationssymmetrie (Face-to-Face-Geschäfte)
  • 4. Hedging entgegen der prognostizierten Kursbewegung
  • IV. Erörterung einer eigenständigen Hedging-Ausnahme
  • 1. Forschungs- und Meinungsstand und maßgebliche Gesetzeslage
  • a) Forschungs- und Meinungsstand in der Literatur
  • aa) Hedging-Geschäfte im Rahmen von § 14 WpHG
  • bb) Hedging-Geschäfte im Rahmen von Art. 14 lit. a) MAR iVm Artt. 8, 9 MAR
  • b) Rechtsvergleichung
  • c) Gesetzesauslegung
  • aa) Wortlaut und Systematik des Gesetzes
  • bb) Historie und Gesetzgebungsverfahren
  • cc) Sinn und Zweck
  • 2. Hedging in wirtschaftswissenschaftlicher Theorie und Praxis
  • a) Hedging-Theorien und Motive des Hedging
  • aa) Traditionelle Hedging-Theorie nach Keynes und Hicks (Risikotransfermodell)
  • bb) Multipurpose-Concept of Hedging nach Working
  • cc) Varianzminimierendes Hedging nach Johnson und Stein
  • dd) Utility-Maximizing-Hedging und Value-Maximizing-Hedging nach Smith und Stulz
  • ee) Zwischenergebnis
  • b) Hedging durch Unternehmen in der Praxis und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung
  • aa) Motive und Einflussfaktoren der Hedging-Entscheidung aus empirischer Perspektive
  • (1) Reduzierung des Risikos und der Kosten einer Insolvenz (Financial Distress)
  • (2) Sicherung von Unternehmensinvestitionen und Reduktion der Finanzierungskosten (Underinvestment Problem)
  • (3) Reduzierung von Steuern
  • (4) Risikoverhalten von Managern (Agency Conflict of Equity)
  • (5) Sonstige Einflussfaktoren
  • (6) Maximierung des Unternehmenswerts und des Shareholder Value
  • bb) Bewusstes Nutzen von Markteinschätzung und Informationsvorteilen bei der Absicherungsentscheidung
  • (1) Market View und Hedging
  • (a) Wharton Survey 1998
  • (b) CFO Survey 2005
  • (c) Weitere Umfragen
  • (d) Metallgesellschaft und Daimler-Benz
  • (2) Selektives Hedging
  • (3) Insiderinformationen und Hedging
  • cc) Value-Maximizing-Hedging mit Finanzinstrumenten
  • (1) Bewusste Nutzung von selektivem Hedging
  • (2) Bewusstes Ausnutzen eines Risk Premium und Carrying-Charge Hedging
  • (3) Sonstige Strategien des Value-Maximizing-Hedging mittels Finanzinstrumenten
  • (a) Risikoasymmetrische Geschäfte
  • (b) Zeitliches Auseinanderfallen von Grund- und Sicherungsgeschäft
  • (c) Grad der Korrelation des Underlying und der zeitlichen Korrelation
  • (d) Hedge Ratio und Value-Maximizing Hedging
  • dd) Financial Hedging als Teil einer umfassenden Risikomanagement-Strategie
  • ee) Spekulation durch die Risikomanagement-Abteilung
  • ff) Financial Hedging in den USA und Europa
  • 3. Hedging im Rahmen der Behavioural Finance Forschung
  • a) Die Figur des risikoaversen Hedgers
  • b) Das Risikoverhalten entsprechend der Behavioural Finance Forschung und dessen Einfluss auf das Hedging-Verhalten
  • aa) Prospect Theory, Risikoaversion, Risikoaffinität und Verlustaversion
  • bb) Regret Theory und Theory of Disappointment Aversion
  • cc) Implikationen für das Hedgingverhalten von Marktteilnehmern
  • (1) Referenzpunkt, mentale Konten und Risikoaffinität
  • (2) Verlustaversion
  • (3) Regret Aversion
  • (4) Disappointment Aversion
  • (5) Zwischenergebnis
  • c) Besonderheiten in Bezug auf das Risikoverhalten von Unternehmen und Managern
  • aa) Risikoeinstellung von Unternehmen und Ziel der Unternehmenswertmaximierung
  • bb) Principal-Agent-Konflikte, Risikoaversion und Verlustaversion von Managern, und Beeinflussung der Risikoeinstellung durch Incentives
  • cc) Optimismus, Selbstüberschätzung und Selbstattribution von Managern
  • dd) Verlustvermeidung
  • 4. Rechtliche Abwägung einer Hedging-Ausnahme vom Insiderhandelsverbot
  • a) Argumente für eine Ausnahme von Hedging-Geschäften
  • b) Risikoaversion und Hedging
  • c) Kurssicherung selbst als wirtschaftlicher Vorteil
  • d) Weitere Vorteile einzelner Hedging-Strategien und bewusste Nutzung dieser Vorteile
  • aa) Hedging-Strategien mit spekulativen Motiven
  • (1) Selektives Hedging und Carrying-Charge Hedging
  • (2) Verlustvermeidendes und asymmetrisches Hedging
  • (3) Sonstige Value-Maximizing-Strategien
  • (4) Zwischenergebnis
  • bb) Antizipatives Hedging
  • e) Vom Hedging zur Spekulation – Rechtsunsicherheit durch Abgrenzungsschwierigkeiten
  • aa) Potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Spekulation und Hedging für Aufsichtsbehörden
  • bb) Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen pure risk-avoidance hedging und Hedging-Strategien mit spekulativen Elementen
  • cc) Zwischenergebnis
  • f) Einfluss von subjektiven Markterwartungen und Verwendung von Insiderinformationen bei Risikoaversion
  • aa) Subjektive Markterwartungen
  • bb) Hedge Ratio und subjektive Markterwartungen
  • cc) Risikoaversion und die Nutzung von Insiderinformationen
  • g) Nutzung bestehender Informationsasymmetrien
  • aa) Absicherung von Kreditgebern mittels Kreditderivaten
  • bb) Absicherung von Corporate Insidern
  • h) Missbrauchsgefahr
  • aa) Doppeltes Hedging
  • bb) Antizipatives Hedging
  • 5. Ergebnis und Zusammenfassung
  • V. Besondere insiderhandelsrechtliche Problematiken bei einzelnen Hedging-Strategien
  • 1. Symmetrisches und Asymmetrisches Hedging
  • a) Hedging mittels Optionen
  • aa) Abschluss des Optionskontrakts
  • bb) Ausübung der Option
  • (1) Ausübung der Option bei physical settlement
  • (a) Erwerb oder Veräußerung des Underlying auf Seiten des Optionsrechtsinhabers
  • (b) Veräußerung oder Erwerb des Underlying auf Seiten des Stillhalters
  • (2) Ausübung der Option bei cash settlement
  • b) Hedging mittels Futures und Forwards
  • c) Vorzeitige Beendigung des Derivatekontrakts
  • 2. Makro-Hedging oder Cross-Hedging
  • 3. Selektives Hedging
  • a) Teilweiser Verzicht auf Absicherung im Lichte des Insiderhandelsverbots
  • aa) Aufspaltung eines Exposures
  • bb) Mehrere Exposures
  • cc) Nachträglich selektives Hedging
  • b) Teilweise Absicherung im Lichte des Insiderhandelsverbots
  • 4. Langfristiges Hedging
  • 5. Carrying-Charge Hedging
  • 6. Hedging der Banken bei Anschleichen an Übernahmeziele
  • a) Bestehen einer Insiderinformation
  • aa) Präzise Information
  • bb) Nicht öffentlich bekannt
  • cc) Kursrelevanz
  • b) Verfügen über Insiderinformationen
  • c) Nutzen der Insiderinformation
  • aa) Legitime Handlungen
  • (1) Chinese-Wall Ausnahme
  • (2) Umsetzung der Erwerbsabsicht als Erfüllungsgehilfe und Warehousing
  • (3) Master-Plan
  • bb) Rückausnahme nach Art. 9 Abs. 6 MAR
  • d) Zwischenergebnis
  • F. Zusammenfassung in Thesen
  • Abbildungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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A.   Einleitung

Das Insiderhandelsrecht in Deutschland ist eine relativ junge Rechtsmaterie, die erstmals mit Inkrafttreten des WpHG am 01. Januar 1995 gesetzlich reguliert wurde. Der europäische Gesetzgeber hat im Nachgang zu der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise umfassende rechtliche Reformen umgesetzt und unter anderem von seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Marktmissbrauchsrechts Gebrauch gemacht. Die insiderrechtlichen Regelungen des WpHG wurden in großem Umfang durch die Regelungen des europäischen Gesetzgebers ersetzt. Damit hat auch die Diskussion um das Insiderhandelsverbot wieder an Fahrt aufgenommen. Dies liegt nicht zuletzt an den zahlreichen Neuerungen, die mit der Marktmissbrauchsverordnung einhergehen. Durch die Marktmissbrauchsverordnung und die ergänzende neue Marktmissbrauchsrichtlinie wird nicht nur das Insiderrecht auf europarechtliche Füße gestellt, sondern es wird auch durch materielle Änderungen und Ergänzungen reformiert. So werden unter anderem erstmals legitime Handlungen in den Gesetzestext aufgenommen, wie dies in anderen Rechtsordnungen zum Teil schon der Fall ist.

In Anbetracht dieser Phase der gesetzgeberischen Neuordnung muss auch die Frage überdacht werden, ob Hedging-Geschäfte durch das Insiderrecht privilegiert werden sollten, ob also die Möglichkeit eröffnet sein sollte, dass Hedging-Geschäfte trotz Kenntnis von Insiderinformationen getätigt werden dürfen. Die bestehende Literatur zu § 14 WpHG behandelt diese Frage nur oberflächlich, ohne die Erkenntnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Empirie näher zu beleuchten. Auch die Erkenntnisse der Behavioural Finance Forschung blieben bei der Diskussion einer hypothetischen Hedging-Ausnahme bisher außer Betracht. In der Praxis werden zudem zahlreiche verschiedene Hedging-Strategien praktiziert, welche aus Sicht des Insiderhandelsverbotes differenziert betrachtet werden müssen. Neben der regelmäßigen Berichterstattung von Unternehmen zeugen nicht zuletzt die bekannten Praxisfälle des Anschleichens an Zielunternehmen, vor allem Porsche/VW, Schaeffler/Continental, SKion/SGL Carbon und Wendel/Saint Gobain, von der Bedeutung von Hedging-Geschäften im unternehmerischen Kontext.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Problematik von Hedging-Geschäften im Rahmen des Insiderrechts und beleuchtet diese unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten sowie den Erkenntnissen der Behavioural Finance Forschung. Nach den einleitenden Worten dieses Kapitels A wird in Kapitel B daher zunächst Hedging aus theoretischer Sicht begrifflich und historisch umrissen sowie in den wirtschaftlichen Kontext eingeordnet. Hedging-Instrumente und Hedging-Strategien werden vorgestellt sowie die Nutzer von Hedging-Geschäften identifiziert. In Kapitel C wird der neue europäische Regulierungsrahmen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts kurz vorgestellt. Daran schließt sich in Kapitel D die Erörterung des Verbots Insidergeschäfte zu tätigen im Lichte der neuen Marktmissbrauchsverordnung an. Kapitel E befasst sich sodann eingehend mit den ← 27 | 28 → Besonderheiten des Insiderhandelsverbotes bei Hedging-Geschäften. Insbesondere wird darin die Frage, ob eine Hedging-Ausnahme aus rechtlicher und wirtschaftswissenschaftlicher Sicht zu begründen ist, verneint. Das Kapitel schließt mit der Untersuchung einzelner Hedging-Strategien im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot.

← 28 | 29 →

B.   Hedging

Als zentrales Element dieser Arbeit soll zunächst erörtert werden, was unter dem Ausdruck Hedging zu verstehen ist und wie Hedging-Geschäfte von Geschäften mit anderen Handelsmotiven abzugrenzen sind.

Der Begriff Hedging wird aus rechtlicher Sicht durch das Gesetz nicht unmittelbar definiert. Europäische Normen verwenden den Begriff Hedging unter anderem in Art. 14b Abs. 1 lit. q) OGAW-RL, Anhang II, Ziff. 1 lit. q) AIFM-RL und Art. 276, 280, 282, 283 CRR, ohne den Begriff allerdings zu definieren, und enthalten an verschiedenen Stellen Regelungen, die typische Hedging-Geschäfte betreffen.1 Die International Accounting Standards verwenden den Begriff Hedging an verschiedenen Stellen.2

Da es keine gesetzliche Definition des Hedging gibt, ist es für eine rechtliche Beurteilung von Hedging-Geschäften unerlässlich, zunächst die verschiedenen Hedging-Instrumente und Hedging-Strategien im einzelnen zu bestimmen. Nur so kann in einem zweiten Schritt die Erörterung im Hinblick auf das Bestehen und den Umfang einer potenziellen Hedging-Ausnahme sowie die Untersuchung der einzelnen Hedging-Geschäfte und Hedging-Strategien erfolgen.

I.   Hedging – Begriff und Abgrenzung

1.   Hedging, Spekulation und Arbitrage

Der Begriff des Hedging leitet sich aus dem englischen Sprachgebrauch ab. Das Wort „hedge“ kann mit „Hecke“ übersetzt werden3 und das zugehörige Verb „to hedge“ bedeutet „etwas mit einer Hecke umschließen“.4 Mittlerweile wird der Begriff ← 29 | 30 →to hedge“ im finanzwirtschaftlichen Kontext auch ganz üblicherweise für das Verb „absichern“ verwendet.5

In der wirtschaftswissenschaftlichen Praxis wird Hedging landläufig als eine Strategie bezeichnet, mittels der die Absicherung einer bestehenden oder aufzubauenden Position gegen negative Kurs- oder Wertentwicklungen durch Eingehen einer entsprechenden Gegenposition mit Substitutionscharakter erreicht wird.6 Das Motiv des Hedging bestehe in der Risikovermeidung, durch die das Grundgeschäft gegen Marktpreisrisiken geschützt wird.7

Die traditionelle Hedging-Vorstellung misst dem Begriff die Bedeutung einer vollständigen Neutralisierung des Preisrisikos einer Kassaposition im Sinne eines perfekten Hedges bei. Mittlerweile versteht man darunter auch eine deutliche Risikoreduktion.8 Eine Ausweitung des traditionellen Verständnisses erfährt der Begriff Hedging auch, soweit angenommen wird, der „Kerngedanke des Hedging [sei] eine gezielte, im Zusammenhang mit den Grundgeschäften stehende Risikoabsicherung, -gestaltung und -steuerung“.9 Die Motive des Hedging werden im Verlauf der Arbeit noch eingehend untersucht.10

Financial Hedging wird in der Regel durch den Einsatz von Finanzinstrumenten, oftmals Derivaten vorgenommen.11 Derivate, sowohl börsengehandelte als auch OTC-Derivate12, wurden ursprünglich hauptsächlich zur Absicherung bestimmter ← 30 | 31 → Risiken entwickelt und verwendet13 und dienen, neben anderen Einsatzformen, auch immer noch diesem Zweck.14 Verluste im Grundgeschäft sollen im Idealfall durch Gewinne des Derivats neutralisiert werden.15 Dies ist dann der Fall, wenn sich die Kurse von Grundgeschäft und Hedging-Geschäft gegenläufig entwickeln. Ein Verlust im Grundgeschäft soll also gleichzeitig mit einem Kursanstieg des Derivats einhergehen. Allerdings ist je nach Hedging-Strategie auch eine entgegengesetzte Entwicklung möglich.16 Mittels Hedging-Geschäften kann sowohl das systematische Risiko von Zinssätzen, Devisen, Rohstoffen, Katastrophen und der Inflation sowie das Marktrisiko am Aktienmarkt abgesichert werden. Aber auch eine Absicherung von unsystematischen Risiken aus Aktientiteln oder Krediten kann mittels einer Absicherung in Derivaten erfolgen.17

Neben der Risikoabsicherung kann die Nutzung von Derivaten allerdings auch den Motiven der Spekulation oder Arbitrage dienen.18 Sowohl der Handel mit Derivaten als auch der Handel mit anderen Hedging-Instrumenten, unter anderem Kassawerten, kann diesen Motiven dienen. Es ist somit erforderlich Hedging-Geschäfte von Geschäften abzugrenzen, die zu anderen Zwecken abgeschlossen werden.

Wie sich im Verlauf der Arbeit noch zeigen wird, ist diese Einteilung eine sehr vereinfachende Darstellung, da die einzelnen Handelszwecke nicht immer klar voneinander abzugrenzen sind.19 Zunächst soll allerdings diese vereinfachende Abgrenzung genügen. Eine Abgrenzung des Hedgings von Spekulation und Arbitrage wird in der Literatur häufig am Beispiel von Derivaten vorgenommen, da diese typischerweise für Hedging-Geschäfte eingesetzt werden.

Einen einheitlichen Begriff der Spekulation gibt es ebenso wenig wie einen einheitlichen Begriff des Hedging. In der Literatur werden im Großen und Ganzen drei Erklärungsansätze für spekulativen Handel angeführt. Sie werden als Risk ← 31 | 32 → Hedging Model, Information Arbitrage Model und Heterogeneous Expectations Model bezeichnet.20 Dem Risk Hedging Model folgend übernimmt der Spekulant das Risiko, welches ein Hedger gegen Zahlung einer Prämie übertragen möchte.21 Das Information Arbitrage Model bezeichnet eine Spekulationsstrategie, wonach durch Nachforschungen gewonnene Informationen genutzt werden, um den künftigen Kurs vorherzusagen.22 Ähnlich geht das Heterogeneous Expectations Model davon aus, dass sich Spekulation aufgrund der unterschiedlichen subjektiven Erwartungen der Marktteilnehmer bei Unsicherheit ergibt.23

Als Spekulationsgeschäfte werden üblicherweise solche Geschäfte bezeichnet, bei denen der Spekulant einen Gewinn erzielen möchte, indem er vorhergesagte Preis- und Wertunterschiede durch die kurzfristige Einnahme von Positionen ausnutzt.24 In Abgrenzung zu Hedging-Geschäften liegen spekulative Derivategeschäfte dann vor, wenn Derivate ohne Bezug auf ein bestehendes oder geplantes Grundgeschäft erworben werden.25 Von Anlageprofis wird der spekulative Derivatehandel als profitabler eingeschätzt als das klassische Geschäft mit Krediten, Investmentbanking und der Vermögensverwaltung.26 Der den Derivaten innewohnende Hebeleffekt und die geringen Transaktionskosten27 machen es für Anleger besonders reizvoll damit Spekulation zu betreiben.28 Aufgrund des hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts und der nur vergleichsweise geringen Sicherheitsleistung ermöglichen es Derivate mit nur geringem Kapitaleinsatz überproportional an Gewinnen und Verlusten ← 32 | 33 → zu partizipieren.29 Zugleich übernehmen Spekulanten die wichtige Aufgabe, die Liquidität der Märkte zu gewährleisten. So stellen sie sich als Kontraktpartner für Hedging-Geschäfte zur Verfügung und ermöglichen es absicherungswilligen Personen dadurch Risiken am Markt abzuwälzen.30 Vermehrt wurden in der Vergangenheit bei Unternehmen der Privatwirtschaft Derivate zu Spekulationszwecken, und damit losgelöst vom satzungsgemäßen Hauptgeschäft beziehungsweise Unternehmensgegenstand, eingesetzt. In all diesen Fällen wird sich allerdings die Frage stellen, ob diese Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand noch zu vereinbaren sind oder ob sich der Derivatehandel auf risikomindernde Hedging-Geschäfte beschränken muss.31

Arbitrage bezeichnet demgegenüber eine Handelsstrategie, bei der Kursdifferenzen zwischen verschiedenen Märkten, beispielsweise dem Termin- und Kassamarkt oder zwei Kassamärkten an verschiedenen Orten, genutzt werden, um risikolose, wenngleich kleine Gewinne zu erwirtschaften.32 Arbitragehandel nutzt die Unvollkommenheit der Märkte aus33 und führt dazu, dass sich die Marktpreise für das gleiche Handelsobjekt angleichen.34 Wie bei der Nutzung von Derivaten zu Spekulations-Zwecken liegt auch im Rahmen der Arbitrage kein zuordenbares Grundgeschäft vor und es wird kein Risiko abgesichert.35 Der Arbitrageur hat allerdings im Gegensatz zum Spekulanten keine spezifische Erwartung an die Entwicklung des Kurses oder die Volatilität des Underlying.36

Eine klare Abgrenzung zwischen dem Einsatz von Derivaten zu Spekulations- und Arbitrage-Zwecken und dem Einsatz zu Hedging-Zwecken ist nicht immer einfach, da die Grenzen zwischen den Einsatzzwecken fließend sind.37 Bei manchen Transaktionen spielen auch Hedging-, Spekulations- und Arbitrage-Motive gleichzeitig eine Rolle.38 Eine Kombination von Kassa- und Termingeschäften, die beabsichtigt die Ertrags- und Risikostrukturen optimal aufeinander abzustimmen, ist ← 33 | 34 → als Portfolio-Ansatz von Hedging-Geschäften abzugrenzen.39 Mittlerweile ist der Anteil von Hedging-Geschäften auf dem gesamten Derivatemarkt relativ gering.40

Neben Derivaten können je nach Situation auch andere Finanzinstumente zur Absicherung herangezogen werden. So kann eine Absicherung auch durch Kauf oder Verkauf des Basiswertes am Kassamarkt erfolgen.41

2.   Verhältnis des Hedging-Geschäfts zum Grundgeschäft

Hedging-Geschäfte, die sich genau mit der Laufzeit des Grundgeschäftes decken, werden auch als strict hedging bezeichnet, sind in der Praxis aber die Ausnahmen.42 Grundgeschäft und Hedging-Geschäft sind vielmehr in ihrem Bestand rechtlich voneinander unabhängig.43 Folglich kann sowohl das Hedging-Geschäft als auch das Grundgeschäft beendet werden, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des anderen Geschäftes hat. Ein zur Absicherung eingegangenes Derivategeschäft kann daher vorzeitig beendet werden44 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.45 Auch das Grundgeschäft kann aufgelöst werden, ohne dass das Absicherungsgeschäft eben dieses Grundgeschäftes automatisch beendet wird.46 Durch eine vorzeitige Beendigung des Derivategeschäftes oder dessen Glattstellung kann einerseits auf Veränderungen des Grundgeschäftes reagiert werden und andererseits können „Verluste begrenzt und Gewinne gesichert werden“.47

Selbst wenn im Einzelfall eine Deckung der Laufzeit des Grundgeschäftes mit dem Absicherungszeitraum, im Sinne eines strict hedging, gewollt ist, kann dies in der Praxis teilweise nicht umgesetzt werden, da sich die Laufzeiten des Hedging-Geschäftes nicht immer mit dem gewünschten Absicherungszeitraum decken. Eine Absicherung kann dann mittels eines Roll-Over-Hedges erfolgen.48 ← 34 | 35 →

II.   Geschichtliche Entwicklungen auf dem Hedging- und Terminmarkt

Erste nachgewiesene Formen des Terminhandels und des Hedging gehen auf Überlieferungen aus Indien49, Mesopotamien50 sowie aus dem Griechischen und Römischen Reich zurück.51

Ein historisch sehr bekanntes Beispiel für einen exzessiven Terminhandel bietet die Tulpenmanie in den Niederlanden des 17. Jahrhunderts.52 Nach einem rasanten Preisanstieg wurde dazu übergegangen auch Tulpenzwiebeln, die noch nicht geerntet waren, zu einem bereits vereinbarten Preis auf einen zukünftigen Termin zu kaufen beziehungsweise zu verkaufen. Dadurch konnte der aktuelle Kurs als Kauf- oder Verkaufspreis gesichert werden. Im Jahr 1637 brachen die Kurse für Tulpenzwiebeln rasant ein und Spekulanten hatten erhebliche Verluste zu verzeichnen.53

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Warenterminbörse in Chicago (CBOT) gegründet um Warenderivate zu handeln.54 Chicago war ein Zentrum des Getreidehandels. In den Erntezeiten führte dies zur Überfüllung der Lager und damit auch zum Fallen der Preise. Ab 1848 konnten die Farmer Warenderivatekontrakte abschließen, mit denen Preise fixiert wurden, das Getreide aber erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden musste.55

Einen neuerlichen Aufschwung erfuhr das Derivategeschäft zur Absicherung von Finanzmarktrisiken ab den 70er Jahren, bedingt durch die Abschaffung des Bretton-Woods-Systems und der Ölpreis-Schocks.56 Im Jahr 1973 wurde das Bretton-Woods-Abkommen beendet, wonach feste Wechselkurse festgelegt waren.57 Das Ende der festen Wechselkursrelation hatte erhebliche Auswirkungen auf die ← 35 | 36 → unternehmerische Geschäftstätigkeit und führte in der Folge zur Entwicklung verschiedener börslicher und außerbörslicher Derivate, um diese Risiken abzufangen.58 Daneben führten die Ölkrisen 1973 und 1979/1980 zu einem sprunghaften Anstieg der Rohölpreise. So lag der Durchschnittspreis für Rohöl im Jahr 1973 bei 2,70 $/bbl und im Folgejahr bei 11,00 $/bbl.59 Die Ausschläge auf dem Rohölmarkt führten auch zu deutlichen Zinsschwankungen.60 Vor allem auch aufgrund dieser historischen Ereignisse bestand in der Folgezeit ein großes Interesse daran, sich gegen zukünftige Schwankungen am Währungs-, Zins- und Rohstoffmarkt abzusichern.

Die Liberalisierung und Deregulierung der Finanzmärkte ermöglichte und beschleunigte die Nutzung derivativer Produkte auch im Rahmen des Risikomanagements. Auch die neueren Erkenntnisse der Wirtschafts- und Finanzmathematik, allen voran das Capital-Asset-Pricing-Modell und Black-Scholes-Option-Pricing-Modell, trugen ihren Teil dazu bei, neue Finanzprodukte zu entwickeln. Diese machten einen effektiven Einsatz von Derivaten zu Hedging-Zwecken möglich.61 In der Zeit vor der Finanzkrise nahm die Politik eine sehr liberale Grundhaltung gegenüber dem Derivatehandel ein. Der Markt für Derivate war nur wenig reguliert und eine kapitalmarktfördernde Gesetzgebung sollte das Geschäft mit Derivaten sogar stärken.62 So wurde durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (KFG) der Handel von Asset Backed Securities und auch von Credit Default Swaps in Deutschland ermöglicht.63 Die Absicherung mit Credit Default Swaps trug nach der Insolvenz der Bank Lehman Brothers wesentlich zur internationalen Finanzkrise bei.64 ← 36 | 37 →

Die Finanzkrise und deren Folgen bewogen sowohl den Gesetzgeber als auch die Aufsichtsbehörden zu einem Umdenken und führten zu einer stärkeren Regulierung des Finanz- und Derivatemarktes.65 Mitauslöser der Finanzkrise war unter anderem der unregulierte OTC-Markt. In den 1990er Jahren ermöglichte die amerikanische Politik, durch Änderungen des Community Reinvestment Act, vielen Bürgern mit geringem Einkommen die Investition in Eigenheimimmobilien. Die Banken senkten ihre Anforderungen bei der Hypothekenkreditvergabe im Hinblick auf Zinshöhe, Einkommen und Eigenkapitalquote.66 Die Kredite mit den geringsten Anforderungen wurden auch als Ninja-Kredite bezeichnet, was für No income, No Job, No Assets steht.67 Die Kredite wurden zwar mit Hypotheken abgesichert, deren Risiko aber signifikant über dem Durchschnitt lag und die deshalb als Subprime-Hypotheken bezeichnet wurden.68 Die kreditgebenden Banken sicherten sich mit Credit Default Swaps oder Asset Backed Securities ab. Asset Backed Securities wurden ihrerseits mit Credit Default Swaps gegen das Ausfallrisiko abgesichert.69 Kreditderivate zur Absicherung wurden häufig von Versicherungen, wie AIG verkauft.70 Mit dem Absturz der Immobilienpreise und der damit einhergehenden Neubewertung der Hypothekenkredite konnten sich viele Subprime-Kunden die Finanzierung nicht mehr leisten und viele Kredite fielen aus.

Der Markt für OTC-Derivate wurde zu diesem Zeitpunkt nicht nur zu Absicherungszwecken verwendet, sondern zu einem Großteil auch zu Spekulationszwecken. Die einzelnen Marktteilnehmer waren eng miteinander verflochten und der Großteil des Handels mit OTC-Derivaten war auf nur wenige Marktteilnehmer verteilt. Der Derivatemarkt war zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Finanzkrise viermal so groß wie die zugrunde liegende Wirtschaft, was auf weitreichende Spekulationsgeschäfte ← 37 | 38 → hindeutet.71 Nach der Lehmann-Insolvenz standen aufgrund eines Dominoeffektes weitere Marktteilnehmer kurz vor dem Ausfall.72 So auch die Versicherungsgesellschaft AIG, die nur mittels umfassender finanzieller staatlicher Hilfen gerettet werden konnte.73

III.   Risikomanagement und Hedging

Das Hedging von Risiken ist in der wirtschaftlichen Praxis ein wichtiges Instrument des Risikomanagements.

Ein aktives Risikomanagement ist allerdings nur dann im Interesse der Anteilseigner, wenn es für den Marktakteur teurer wäre, die Risiken selbst zu tragen, als die entsprechenden Risiken auf den (Kapital-)Markt abzuwälzen.74 Aus diesem Grund wird aus wirtschaftlicher Sicht immer abzuwägen sein, inwieweit Risiken abgesichert werden sollten und inwieweit der Eintritt einzelner Risiken in Kauf genommen werden kann.

Neben der allgemeinen Sicherung der eigenen Wettbewerbsposition zielt das Risikomanagement vor allem auf eine dauerhafte Liquidität und die Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz ab.75 Ein effektives Risikomanagement kann zu einer Verbesserung des Ratings des Marktakteurs führen. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Kreditkonditionen und damit auch auf die Fremdfinanzierungskosten.76

1.   Hedging als Teil des Risikomanagements

Hedging ist ein Bestandteil des Risikomanagements vieler Unternehmen und ist auf der Stufe der Steuerung der Risiken anzusiedeln. Bevor über die Steuerung der Risiken und damit auch die Entscheidung für oder gegen ein Hedging-Geschäft entschieden wird, sind die Risiken in der Regel zunächst zu identifizieren, zu bewerten und es ist gegebenenfalls über die Risiken zu berichten.77 An die Steuerung der Risiken schließt sich in der Regel eine Überwachung der Risiken an. ← 38 | 39 →

Auf Ebene der Risikosteuerung stellt sich dann weiter die Frage, wie mit den erkannten Risiken umgegangen und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Das bedeutet, die identifizierten und bewerteten Risiken werden entsprechend der Risikostrategie, der Risikoziele, der Risikotragfähigkeit und der Risikoneigung des Managements gezielt beeinflusst.78 Ein Teil der Risiken kann vermieden werden und ein anderer Teil kann zumindest vermindert werden. Für das verbleibende Risiko ist zu entscheiden, ob es abgewälzt werden soll, oder ob man dieses Risiko selbst tragen möchte.

Auf Ebene der Risikoabwälzung können Risiken aus einem Geschäft auf Dritte übertragen werden, was sowohl durch den Abschluss einer Versicherung als auch durch den Erwerb eines Derivats geschehen kann.79 Weiter kann zwischen einer Risikoüberwälzung und einer Risikokompensation unterschieden werden.80 Im Rahmen der Risikoüberwälzung wird das Risiko gegen Zahlung einer Prämie auf einen Dritten übertragen, wobei durch die Risikoposition weiterhin Gewinne erzielt werden können.81 Als Risikokompensation werden Geschäfte bezeichnet, durch die Verluste in einer Risikoposition durch Gewinne in der Sicherungsposition kompensiert werden. Die Gewinnmöglichkeit der Risikoposition bleibt dabei in der Regel nicht bestehen.82 Hedging-Geschäfte sind in diese Phase des Risikomanagementprozesses einzuordnen. Optionen sind Instrumente der Risikoüberwälzung und unbedingte Derivate, wie Futures, Forwards und Swaps, sind Instrumente der Risikokompensation.

In Kreditinstituten dient in der Regel ein Risikohandbuch, sei es als eigenständiges Regelwerk oder als Sammlung von Einzeldokumenten, der Dokumentation der Risikostrategie, der organisatorischen Umsetzung des Risikomanagements und der Gestaltung des Risikoreportings. Im Rahmen der Vorgaben an die Umsetzung des Risikomanagements werden unter anderem auch die Anforderungen an die Risikosteuerungsprozesse festgelegt.83

2.   Absicherung verschiedener Risiken

Unternehmensrisiken können grob in finanzwirtschaftliche und leistungswirtschaftliche Risiken unterteilt werden. Zu den finanzwirtschaftlichen Risiken zählen unter anderem die Marktpreisrisiken, die Kreditrisiken und Inflationsrisiken.84 Unter den ← 39 | 40 → Begriff der Marktpreisrisiken fallen das Wertpapierkursrisiko, das Zinsrisiko, das Währungsrisiko und das Rohstoffpreisrisiko.85

a)  Wertpapierkursrisiken und Derivatekursrisiken

Wertpapierkursrisiken lassen sich in ein systematisches und ein unsystematisches Risiko unterteilen. Von unsystematischem Risiko ist aufgrund firmenspezifischer Besonderheiten nur die Einzelaktie betroffen, wohingegen sich systematische Risiken (Marktrisiken) auf alle Aktien einer bestimmten Kategorie auswirken und durch eine Diversifikation nicht eliminiert werden können.86 Systematische Risiken lassen sich hingegen durch ein entsprechendes Hedging-Geschäft reduzieren.87

b)  Währungsrisiken

Währungsrisiken sind die Unternehmen und Personen ausgesetzt, die in irgendeiner Weise wirtschaftlich mit Fremdwährungen in Berührung kommen. Dies kann durch Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung (Transaktionsrisiko), die Ausweisung von Aktiv- oder Passivpositionen in fremder Währung, beispielsweise der Besitz fremder Währungspositionen oder Assets, die auf fremde Währung lauten (Umrechnungsrisiko oder Translationsrisiko) oder durch ungewisse zukünftige Zahlungen und allgemeine Risiken durch die Schwankung der Wechselkurse, welche die Wettbewerbssituation des Unternehmens beeinflussen (ökonomische Risiken), der Fall sein.88

Das Fremdwährungsrisiko setzt sich aus der Höhe der Position (Währungs-Exposure) und dem Ausmaß der unvorhergesehenen Wechselkursschwankungen (Wechselkursrisiko) zusammen.89

c)  Zinsrisiken

Sowohl Aktiva als auch Passiva können einem Zinsrisiko ausgesetzt sein, das sich aus der ungewissen zukünftigen Entwicklung des Zinsniveaus ergibt.90 Zinsänderungsrisiken ergeben sich maßgeblich aus der allgemeinen Geldpolitik der Zentralbanken, welche die Zinsen an den Geldmärkten und damit im Interbankenhandel bestimmen. Die Zinsen auf dem Geldmarkt sind maßgeblich für das allgemeine Zinsniveau.91 Die allgemeine Zinsrisikosteuerung des Unternehmens ← 40 | 41 → und der Einsatz einzelner Absicherungsinstrumente hängen grundsätzlich von den unternehmensinternen Risikorichtlinien ab, die entweder auf eine Risikovermeidung oder auf eine Ertrags-Risiko-Optimierung ausgerichtet sind.92 Im Falle der Ertrags-Risiko-Optimierung müssen Zinsrisiken nicht vollständig abgesichert werden, sondern es kann je nach Einschätzung der Prognoseinformationen auch ein selektives Hedging erfolgen.93

d)  Rohstoffpreisrisiken

Unternehmen können Rohstoffpreisrisiken direkt ausgesetzt sein, indem sie einen Rohstoff beispielsweise erwerben oder veräußern. Auch eine indirekte Abhängigkeit von Rohstoffpreisrisiken liegt vielfach vor. So beispielsweise dann, wenn Kursschwankungen der Rohstoffe im Rahmen einer Wertschöpfungskette weitergeleitet werden und im Zuge dessen Beschaffung, Produktion und Absatz zeitlich auseinanderfallen.94 Einem erheblichen Rohstoffpreisrisiko können Marktteilnehmer auch dann ausgesetzt sein, wenn gestiegene Preise gar nicht weitergeleitet werden können, weil beispielsweise langfristige Lieferverträge bestehen.95

Rohstoffe weisen häufig eine hohe Volatilität auf, da die Preisbildung auf vielen Einzelfaktoren beruht.96 Auf den Kurs von Agrarprodukten wirken beispielsweise maßgeblich saisonale Schwankungen, Wettereinflüsse sowie das Phänomen der Mean Reversion ein.97 Die Kurse von Metallen sind demgegenüber anderen Risiken ausgesetzt, wie beispielsweise der Erschließung neuer Vorkommen, eine wachsende Bedeutung für die Produktion, Kartellbildungen sowie weltpolitische Ereignisse.98

Details

Seiten
327
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631726075
ISBN (ePUB)
9783631726082
ISBN (MOBI)
9783631726099
ISBN (Paperback)
9783631723630
DOI
10.3726/b11322
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Mai)
Schlagworte
Marktmissbrauchsverordnung Hedging-Ausnahme Hedging-Strategien Legitime Handlungen Unternehmensübernahmen Anschleichen Behavioural Finance
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 327 S., 6 s/w Abb.

Biographische Angaben

Johanna Hauser (Autor:in)

Johanna Hauser studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sie war für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Tansania und ist nun als Rechtsanwältin in München tätig. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts.

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Titel: Hedging-Geschäfte und das Insiderhandelsverbot
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