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Die Auswirkungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung auf das Strafverfahren

Eine Untersuchung von Geldstrafe, Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO und geldwerten Bewährungsauflagen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB

von Anna Rückel (Autor:in)
©2017 Dissertation 289 Seiten

Zusammenfassung

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Geldstrafen und Geldauflagen zugunsten der Staatskasse (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO) vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Die Autorin zeigt auf, warum es bei Geldstrafen, Geldauflagen und geldwerten Bewährungsauflagen nicht möglich ist, das Strafverfahren nach Rückzahlung zur Insolvenzmasse fortzusetzen (zum Beispiel durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe in der Insolvenz, Widerruf der Strafaussetzung und nochmaliger Zahlung aus unpfändbarem Vermögen). Die Insolvenzanfechtung von geldwerten Einstellungs- beziehungsweise Bewährungsauflagen kann von Staatsanwaltschaft und Gericht durch Ausweichen auf andere, nicht auf Zahlung gerichtete Auflagen und Weisungen verhindert werden. Die Autorin zeigt, dass Alternativen zur Geldstrafe nicht bestehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemaufriss bei der Geldstrafe
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
  • 3. Strafrechtliche Problematik
  • 4. LG Göttingen, Beschluss vom 19.01.2016 (5 Qs 3/15)
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung des LG Göttingen
  • II. Problemaufriss bei der Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
  • 3. Strafrechtliche Problematik
  • III. Problemaufriss bei den Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB
  • IV. Gang der Untersuchung
  • B. Die Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO
  • I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung
  • II. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung
  • 1. Grundvoraussetzungen einer jeden Insolvenzanfechtung
  • a) Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 129 InsO
  • aa) Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO
  • bb) Vornahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • b) Gläubigerbenachteiligung, § 129 InsO
  • aa) Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO
  • bb) Die Vornahme von Zahlungen im Rahmen des Strafverfahrens aus dem pfändbaren Vermögen als Voraussetzung einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung
  • c) Kausalität
  • 2. Einzelfallabhängige Anfechtungstatbestände der §§ 130 – 136 InsO
  • a) Inhalt und Normzweck der einzelnen Anfechtungstatbestände
  • aa) Kongruente Deckung (§ 130 InsO), Inkongruente Deckung (§ 131 InsO) und unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (§ 132 InsO)
  • (1) Kongruente Deckung, § 130 InsO
  • (2) Inkongruente Deckung, § 131 InsO
  • (3) Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen, § 132 InsO
  • bb) Weitere Anfechtungstatbestände
  • (1) Vorsätzliche Benachteiligung, § 133 InsO
  • (2) Unentgeltliche Leistung, § 134 InsO
  • (3) Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO
  • (4) Stille Gesellschaft, § 136 InsO
  • b) Der Tatbestand der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO
  • aa) Rechtshandlung des Schuldners
  • bb) Frist zur Vornahme der Rechtshandlung
  • cc) Gläubigerbenachteiligung
  • dd) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
  • ee) Kenntnis des Begünstigten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
  • (1) Anforderungen an die Kenntnis des Begünstigten
  • (2) Relevanz der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO bei Zahlungen im Rahmen des Strafverfahrens
  • 3. Ausschluss der Anfechtbarkeit wegen Vorliegens eines Bargeschäfts, § 142 InsO
  • 4. Sonstige Regelungen des Abschnitts Insolvenzanfechtung
  • III. Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung
  • IV. Die Geltendmachung der Insolvenzanfechtung
  • 1. Anfechtungsberechtigung
  • a) Der Kreis der Anfechtungsberechtigten
  • b) Die Abgrenzung der Verfahrensarten
  • 2. Anforderungen an die Geltendmachung
  • C. Geldstrafe, Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO und Bewährungsauflagen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB im System der Insolvenzordnung
  • I. Die Geldstrafe
  • 1. Die Geldstrafe als vermögensrechtlicher Anspruch und die Qualifizierung der Geldstrafe als Insolvenzforderung
  • a) Die Insolvenzforderung in inhaltlicher Hinsicht
  • b) Die Insolvenzforderung in zeitlicher Hinsicht
  • 2. Der personale Strafcharakter der Geldstrafe und die Qualifizierung der Geldstrafe als nachrangige Insolvenzforderung
  • a) Der personale Strafcharakter in der Insolvenzordnung
  • b) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • II. Die Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • 1. Die Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO in der Insolvenzordnung
  • 2. Mögliche Gründe für die Nichterwähnung der Geldauflage des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO in der Insolvenzordnung
  • a) Die Rechtsnatur der Geldauflage
  • b) Die Geldauflage des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO als Insolvenzforderung
  • 3. Erweiterung von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • 4. Umgang mit der Geldauflage im Insolvenzverfahren
  • 5. Ergebnis
  • III. Die Bewährungsauflagen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB
  • 1. Mögliche Gründe für die Nichterwähnung der Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB in der Insolvenzordnung
  • a) Die Rechtsnatur der Bewährungsauflagen
  • b) Die Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB als Insolvenzforderung
  • aa) Streitstand
  • (1) Strafrechtliche Standpunkte
  • (2) Insolvenzrechtliche Standpunkte
  • (a) Standpunkt Brömmekamps
  • (b) Standpunkt Ahrens
  • bb) Eigene Stellungnahme
  • (1) Die Auflagenerfüllung als Obliegenheit
  • (2) Pflicht zur Verbüßung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe
  • (3) Fehlende Vollstreckbarkeit von Bewährungsauflagen
  • (4) Zwischenergebnis
  • 2. Erweiterung von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB und Umgang mit diesen Bewährungsauflagen im Insolvenzverfahren
  • 3. Ergebnis
  • D. Streitstand zur Frage der strafrechtlichen Folgen einer Insolvenzanfechtung
  • I. Zum Wiederaufleben des staatlichen Strafanspruchs nach der Insolvenzanfechtung der Geldstrafenzahlung und die Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Insolvenzverfahren
  • 1. Die Bedeutung der Streitfrage für den Verurteilten
  • 2. Das Wiederaufleben des staatlichen Strafanspruchs und die Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Insolvenz des Verurteilten
  • a) Ablehnende Positionen
  • aa) Standpunkt von Rinjes
  • bb) Standpunkt von Wilk
  • cc) Standpunkt von Pfordte
  • b) Befürwortende Positionen
  • aa) Standpunkt des LG Göttingen, Beschluss vom 19.01.2016 (5 Qs 3/15)
  • bb) Standpunkt von Bittmann
  • cc) Standpunkt von Eggers und Reuker
  • dd) Standpunkt von Lorenz und Roth
  • ee) Standpunkt von Janca und Heßlau
  • ff) Standpunkt von Rein
  • gg) Standpunkt von Pelz
  • hh) Standpunkt von Janca, Schroeder und Baron
  • c) Die Position Kemperdicks
  • d) Die Position Zeitlers
  • II. Zur Fortsetzung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens nach der Insolvenzanfechtung von Geldauflagenzahlungen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO und der erneuten Geltendmachung dieser Geldauflagen
  • 1. Die Bedeutung der Streitfrage für den insolventen Beschuldigten / Angeklagten
  • 2. Ablehnende Positionen
  • a) Position von Eggers und Reuker
  • b) Position von Wilk
  • c) Position von Pfordte
  • d) Position von Ziemann
  • e) Position von Beulke und Edlbauer
  • f) Position von Drees
  • g) Position von Wollmann
  • 3. Befürwortende Positionen
  • a) Position von Bittmann
  • b) Position von Beukelmann
  • c) Position von Lorenz und Roth
  • d) Position von Pelz
  • e) Position von Janca, Schroeder und Baron
  • III. Zum Widerruf der Strafaussetzung und nachträglichen Maßnahmen nach der Insolvenzanfechtung von Bewährungsauflagen
  • 1. Die Bedeutung der Streitfrage für den insolventen Verurteilten
  • 2. Ablehnende Position von Wilk
  • 3. Befürwortende Positionen
  • a) Position von Bittmann
  • b) Position von Pelz
  • c) Position von Janca, Schroeder und Baron
  • E. Die strafrechtlichen Folgen der Insolvenzanfechtung
  • I. Zur Frage des Wiederauflebens des staatlichen Strafanspruchs nach einer Insolvenzanfechtung der Geldstrafenzahlung und deren Rückgewähr zur Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 1. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Insolvenzverfahren des Geldstrafenschuldners
  • 2. Die erneute Geltendmachung des staatlichen Strafanspruchs unter Strafzweckgesichtspunkten
  • a) Die Durchsetzbarkeit der Strafzwecke und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.1990
  • b) Die Erfüllung des staatlichen Strafanspruchs bei Zahlung der Geldstafe durch Dritte
  • aa) Der Streit um die Geldstrafe als höchstpersönliche Leistungspflicht
  • bb) Auswertung und Stellungsnahme
  • cc) Ergebnis
  • c) Die Bedeutung der Rechtsprechung zur Tilgungswirkung der Geldstrafenzahlung durch Dritte für die Lösung der Insolvenzanfechtungsproblematik
  • d) Anforderungen an die Strafzweckverwirklichung und die Realisierung der Strafzwecke in den Insolvenzanfechtungsfällen
  • aa) Der Konsumverzicht als maßgebliches Strafübel der Geldstrafe
  • bb) Der Konsumverzicht nach der Rückgewähr der Geldstrafe zur Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • (1) Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners nach der Rückgewähr
  • (2) Die Verpflichtungsbefugnis des Insolvenzschuldners nach der Rückgewähr
  • (3) Zwischenfazit
  • cc) Der Auslöser des Konsumverzichts
  • dd) Der Konsumverzicht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
  • 3. Das Eingreifen von Vollstreckungshindernissen bei der erneuten Geltendmachung der Geldstrafe
  • a) Die Geldstrafenzahlung als Vollstreckungshindernis nach § 459 e Abs. 4 S. 1 StPO (analog)
  • b) Das Vollstreckungshindernis der durchgeführten Vollstreckung
  • aa) Gesetzliche Verankerung des Verbots mehrfacher Vollstreckung und dessen Anforderungen
  • bb) Das Verbot der mehrfachen Vollstreckung in den Insolvenzanfechtungsfällen
  • c) Der Vertrauensgrundsatz als Vollstreckungshindernis
  • aa) Die gesetzliche Verankerung des Vertrauensgrundsatzes und dessen Anforderungen
  • bb) Der Vertrauensgrundsatz in den Insolvenzanfechtungsfällen
  • d) Der nachträgliche Wegfall von Vollstreckungshindernissen
  • aa) Kein Wegfall der Vollstreckungshindernisse durch Entfallen des Strafübels bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens
  • bb) Auswirkungen der Vollstreckungshindernisse auf die Durchsetzbarkeit des Geldstrafenanspruchs nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
  • 4. Die Auswirkungen der Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung auf die Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach einer Insolvenzanfechtung
  • a) Die Theorien zur Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung
  • aa) Die dinglichen Theorien
  • bb) Die schuldrechtliche Theorie
  • cc) Die Theorie von der haftungsrechtlichen Unwirksamkeit
  • b) Schlussfolgerungen betreffend die Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 5. Der Einfluss der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Insolvenz auf die Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 6. Ergebnis
  • II. Zur Frage der Fortsetzung des Strafverfahrens nach der Insolvenzanfechtung der Zahlung von Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO und deren Rückgewähr zur Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 1. Die Verfahrensfortsetzung auf der Grundlage von § 153 a StPO wegen Nichterfüllung der Geldauflage
  • a) Verfahrensförderung, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit als Auslegungskriterien
  • b) Intention des Gesetzgebers und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
  • c) Auslegung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grenzen
  • d) Enge Auslegung von § 153 a StPO
  • e) Ordnungsgemäße Erfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO
  • aa) Anforderungen
  • bb) Leistungsstörungen
  • (1) Nichtleistung
  • (2) Schlechtleistung
  • 2. Der Vertrauensschutz des Beschuldigten als Hinderungsgrund einer Verfahrensfortsetzung
  • 3. Die Endgültigkeit der Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO unter dem Gesichtspunkt der Einordnung der Erfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO als Prozesshandlung
  • a) Die Erfüllung der Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO als Prozesshandlung
  • aa) Die Auflagenerfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO als Prozesshandlung
  • bb) Die Auflagenerfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO als prozesstragende Willenserklärung
  • cc) Anforderungen an die ordnungsgemäße Vornahme von Prozesshandlungen
  • (1) Die Gültigkeit und Wirksamkeit der Auflagenerfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO
  • (2) Die Zulässigkeit und Begründetheit der Auflagenerfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO
  • b) Der Wegfall der Prozesshandlung der Geldauflagenerfüllung durch die insolvenzrechtliche Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • aa) Streitstand
  • bb) Gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Beständigkeit prozesstragender Erklärungen
  • cc) Das Wesen der Prozesshandlung als Grund für deren Rückgängigmachung
  • dd) Das Vorliegen neuer tatsächlicher Umstände als Grund für die Rückgängigmachung der Geldauflagenerfüllung als Prozesshandlung
  • (1) Begrifflichkeit der neuen tatsächlichen Umstände und deren Geeignetheit zur Rückgängigmachung von Prozesshandlungen
  • (2) Die Bedeutung neuer außerstrafrechtlicher Umstände für den Bestand der Prozesshandlung
  • (3) Der Einfluss Dritter auf die Entstehung der neuen tatsächlichen Umstände
  • (a) Die Insolvenzanfechtung als Drittverhalten
  • (b) Keine strafprozessuale Handlungslegitimation des Anfechtungsberechtigten
  • (c) Der Anfechtungsberechtigte als Vertreter des handlungslegitimierten Beschuldigten
  • (d) Vertrauensschutz
  • ee) Die prozessuale Überholung als Grenze der Revidierung der Geldauflagenerfüllung
  • 4. Die Verfahrensfortsetzung wegen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO
  • a) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2008 als Anknüpfungspunkt für die Unwirksamkeit der Verfahrensbeendigung in den Fällen der Insolvenzanfechtung
  • b) Die Ableitung einer Unterlassungsverpflichtung von Staatsanwaltschaft und Gericht aus der Drittwirkung der Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • aa) Die Berücksichtigung von Drittinteressen im Strafverfahren am Beispiel der Geldstrafe
  • bb) Die Pflicht zur Berücksichtigung von Drittinteressen bei den Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • cc) Umfang der Berücksichtigungspflicht von Drittinteressen bei § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • dd) Die Heranziehung der Drittwirkung der Geldstrafe zur Begründung des Verbots der Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO
  • (1) Die Drittwirkung im Strafrecht
  • (2) Die Drittwirkung bei der Geldstrafe und den Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • (3) Die Relevanz der Drittwirkung der Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO für das Verbot einer Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO
  • c) Die Drittwirkung der Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO unter besonderer Berücksichtigung der Insolvenzanfechtung und der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • aa) Die Belastung der Gläubiger
  • bb) Die Entlastung des Beschuldigten
  • d) Ergebnis
  • 5. Die Fortsetzung des Strafverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten gem. § 362 StPO
  • a) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 StPO
  • b) Die entsprechende Anwendung von § 362 StPO
  • aa) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO
  • bb) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 a Abs. 1 S. 4 HS 2 StPO
  • 6. Die Fortsetzung des Verfahrens im Wege des nachträglichen Auferlegens oder Änderns von Geldauflagen gem. § 153 a Abs. 1 S. 4 HS 2 StPO
  • 7. Möglichkeit der Verfahrensfortsetzung durch die analoge Anwendung von § 257 c Abs. 4 S. 1, 4 i. V. m. Abs. 5 StPO auf die vorläufige Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO
  • a) Planwidrige Regelungslücke
  • b) Vergleichbarkeit der Sachverhalte
  • 8. Die Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs als Hinderungsgrund einer Verfahrensfortsetzung
  • 9. Die Bedeutung der Drittzahlungsfälle für die Insolvenzanfechtungsfälle
  • a) Wortlaut von § 153 a Abs. 1 S. 1 und 5 StPO
  • b) Die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch Dritte und Zurechnung des Leistungserfolgs zugunsten des Beschuldigten
  • c) Praktische Erwägungen
  • aa) Prüfungsmaßstab bei der Kontrolle der Auflagen- und Weisungserfüllung
  • bb) Die Drittzahlung als Schlechtleistung
  • cc) Die Gleichbehandlung von unmittelbaren und mittelbaren Drittzahlungen
  • dd) Die fehlende Durchsetzbarkeit der persönlichen Betroffenheit des Beschuldigten
  • d) Schlussfolgerung
  • 10. Ergebnis
  • III. Zum Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB und der Möglichkeit nachträglicher Maßnahmen nach §§ 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 56 e StGB nach einer Insolvenzanfechtung der Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB und deren Rückgewähr zur Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 1. Der Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
  • a) Kein Auflagenverstoß des Verurteilten durch Ausübung des Insolvenzanfechtungsrechts
  • b) Kein Auflagenverstoß des Verurteilten wegen Rückzahlung in sein Vermögen
  • c) Kein Widerruf der Strafaussetzung bei ernsthaften Leistungsanstrengungen
  • d) Parallelität zu den Fällen der Auflagenerfüllung nach Insolvenzeröffnung
  • 2. Das Erteilen zusätzlicher Auflagen nach § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB
  • 3. Nachträgliche Entscheidung gem. § 56 e StGB
  • a) Die Grenzen richterlicher Eingriffsbefugnisse bei nachträglichen Entscheidungen gem. § 56 e StGB unter besonderer Berücksichtigung der Eingriffsintensität in den Insolvenzanfechtungsfällen
  • b) Streitstand zur Problematik der nachträglichen Änderung von Bewährungsauflagen zulasten des Verurteilten
  • aa) Meinungsstand in der Literatur
  • (1) Die Befürworter einer Auflagenverschärfung
  • (2) Die Gegner einer Auflagenverschärfung
  • (3) Die Ansicht von Groß
  • (4) Die Ansicht von Geiger
  • bb) Meinungsstand in der Rechtsprechung
  • (1) Verbindliche Festsetzung des Genugtuungsbedürfnisses zum Urteilszeitpunkt
  • (2) Keine verbindliche Festsetzung des Genugtuungsbedürfnisses zum Urteilszeitpunkt
  • (3) Weitere Rechtsprechung
  • c) Eigener Standpunkt
  • aa) Die Möglichkeit einer Auflagenverschärfung gem. § 56 e StGB
  • (1) Keine reformatio in peius
  • (2) Keine formelle Rechtskraft des Bewährungsbeschlusses
  • bb) Voraussetzungen einer Auflagenverschärfung gem. § 56 e StGB
  • (1) Der Anstieg des Genugtuungsbedürfnisses am Beispiel der Schadenswiedergutmachungauflage nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB
  • (2) Die Förderung der Genugtuungsfunktion bei zunehmender Leistungsfähigkeit des Verurteilten bzw. nachträglich erlangte Kenntnis von der ausreichend vorhandenen Leistungsfähigkeit des Verurteilten
  • (3) Fazit
  • d) Die Auflagenverschärfung über § 56 e StGB in den Insolvenzanfechtungsfällen
  • aa) Die insolvenzrechtliche Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO als neuer Umstand
  • bb) Die Auswirkungen der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO auf das Genugtuungsbedürfnis
  • cc) Die Auswirkungen der insolvenrechtlichen Rückabwicklung gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten und die Auflagenverschärfung gem. § 56 e StGB
  • dd) Die auflagengemäße Erfüllung der Bewährungsauflage als Hindernis der nochmaligen Inanspruchnahme des Verurteilten gem. § 56 e StGB
  • 4. Ergebnis
  • F. Auflösung der Kollisionsproblematik von Straf- und Insolvenzrecht
  • I. Insolvenzrechtlicher Lösungsansatz – Die Zahlung aus unpfändbarem Vermögen
  • 1. Pfändungsschutz von Geld
  • 2. Die Geldstrafe
  • a) Die Tenorierung der Geldstrafe
  • b) Alternativen zur Geldstrafenzahlung aus unpfändbarem Vermögen
  • c) Ergebnis
  • 3. Die Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • a) Die Vollstreckungsfähigkeit der Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
  • b) Rechtlicher Rahmen für die Anordnung einer Zahlung aus unpfändbarem Vermögen
  • c) Automatischer Pfändungsschutz durch Einführung des Pfändungsschutzkontos (§ 850 k ZPO)
  • aa) Neuregelung des Pfändungsschutzes durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009
  • bb) Umfang des Pfändungsschutzes
  • cc) Zwischenergebnis
  • d) Pfändungsschutz bei nicht als Pfändungsschutzkonto gem. § 850 k ZPO geführten Konten
  • aa) Streitstand
  • (1) Der Standpunkt von Ahrens
  • (2) Der Standpunkt von Vallender
  • bb) Eigener Standpunkt
  • e) Die Bestimmung des unpfändbaren Guthabens eines Pfändungsschutzkontos vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • aa) Aktivierung des unpfändbaren Kontoguthabens durch die Pfändung
  • bb) Die Deklarierung von erbrachten Auflagenzahlungen durch den Schuldner als unpfändbar im Insolvenzanfechtungsverfahren
  • (1) Der Verbrauch von Vermögen in den Lastschriftwiderrufsfällen
  • (2) Der Verbrauch von Vermögen in den Insolvenzanfechtungsfällen
  • (a) Die ex-nunc-Wirkung der Insolvenzanfechtung
  • (b) Unzulässigkeit der Vornahme des letzten Teilakts einer die Gläubigerbenachteiligung ausschließenden Rechtshandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • (c) Gefahr der gezielten Benachteiligung einzelner Gläubiger
  • (d) Keine unzulässige nachträgliche Zuordnung von Zahlungen zum unpfändbaren Vermögen bei Vornahme von Zahlungen aus dem aktivierten unpfändbaren Vermögen
  • (3) Ergebnis
  • cc) Rückschlüsse vom Begriff der Insolvenzmasse auf unpfändbare Vermögensbestandteile vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • (1) Ausgangspunkt
  • (2) Der Streit um die Anrechnung von Vorverfügungen auf das unpfändbare Vermögen
  • (a) Streitstand
  • (aa) Die Gegner einer Anrechnung von Vorverfügungen
  • (bb) Die befürwortende Ansicht Goebels
  • (b) Eigener Standpunkt
  • (aa) Fehlen einer gesetzlichen Anrechnungsregelung
  • (bb) Sicherung des Existenzminimums
  • (cc) Unzulässige Beschränkung des Ausgabeverhaltens des Schuldners vor der Pfändung
  • (dd) Keine nachträgliche Anerkennung der Unpfändbarkeit für zurückliegende Zahlungen
  • (ee) Ergebnis und Übertragung auf das Insolvenzverfahren
  • dd) Konsequenzen für die Insolvenzanfechtung
  • ee) Die Aufhebung der Pfändung/Anordnung vorläufiger Maßnahmen (§ 21 InsO) und deren Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der Auflagenzahlung
  • (1) Streitstand
  • (2) Eigener Standpunkt
  • ff) Umfang des nicht der Insolvenzmasse unterfallenden Vermögens bei Pfändung vor Insolvenzeröffnung und vorinsolvenzlichen Ansparleistungen des Schuldners
  • f) Exkurs: Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos
  • aa) Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bei Bestehen eines Girokontos
  • bb) Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bei Fehlen eines Girokontos
  • (1) Girokontoeinrichtung in Bundesländern mit landesrechtlichen Kontrahierungspflichten der Sparkassen
  • (2) Girokontoeinrichtung in Bundesländern ohne landesrechtlichen Kontrahierungszwang der Sparkassen
  • (a) Der lange Weg zum Anspruch auf ein „Girokonto für jedermann“
  • (b) Zwischenergebnis
  • cc) Die Auswirkungen eines Insolvenzantrags und von Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO auf den Bestand und die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos
  • (1) Reichweite der Verfügungsbeschränkungen des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO
  • (2) Die Auswirkungen eines Insolvenzantrags und vorläufiger Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO auf ein bestehendes Pfändungsschutzkonto
  • (3) Die Auswirkungen eines Insolvenzantrags und vorläufiger Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos
  • (4) Die Auswirkungen eines Insolvenzantrags und vorläufiger Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO auf die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto
  • (5) Zwischenergebnis
  • 4. Die Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. 4 StGB
  • a) Die Vollstreckungsfähigkeit der Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB
  • b) Rechtlicher Rahmen für die Anordnung einer Zahlung aus unpfändbarem Vermögen
  • 5. Praktische Umsetzbarkeit der Anordnung der Auflage, von einem aktivierten Pfändungschutzkonto zu zahlen
  • a) Nachforschungspflicht von Staatsanwaltschaft und Gericht
  • b) Praxistauglichkeit der Auflage, von einem aktivierten Pfändungsschutzkonto zu zahlen
  • II. Strafrechtliche Lösungsansätze
  • 1. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung als auflösende Bedingung der vorläufigen Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO sowie der Strafaussetzung zur Bewährung gegen Auflagen nach §§ 56, 56 b StGB
  • a) Die vorläufige Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO
  • aa) Die vorläufige Verfahrensbeendigung als Anknüpfungspunkt für eine Bedingung
  • bb) Die Rückgewähr zur Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO als Bedingung
  • (1) Rechtsbedingung
  • (2) Aufschiebende Bedingung
  • (3) Auflösende Bedingung
  • b) Die Strafaussetzung zur Bewährung gegen Auflagen nach §§ 56, 56 b StGB
  • 2. Die Erteilung einer Reserveauflage bzw. Reserveweisung für den Fall der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung von Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO bzw. von geldwerten Bewährungsauflagen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB
  • III. Ergebnis
  • G. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und Schlussbetrachtung
  • Anhang
  • Literaturverzeichnis

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A.  Einleitung

Rechtsfrieden kann erst und nur dann eintreten, wenn das gerichtliche Verfahren zum Abschluss gebracht wird. Dies gilt in besonderem Maße für das Strafverfahren, an dessen Ende die Sanktionierung steht. Aus Sicht der durch die Straftat Betroffenen ist sie unerlässlich. Nur durch die Sanktionierung kann das Sanktionsbedürfnis befriedigt werden. Aus Sicht der Betroffenen erscheint es deshalb nicht hinnehmbar, dass unter bestimmten Umständen die bereits erfolgte Sanktionierung des Täters rückgängig gemacht wird. Ein solcher Umstand ist die Insolvenzanfechtung, die in den §§ 129 ff. InsO geregelt ist. Zu einem Aufeinandertreffen von Straf- und Insolvenzrecht wird es immer dann kommen, wenn dem späteren Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft eine Sanktion auferlegt wird, die den finanziellen Interessen der Insolvenzgläubiger zuwider läuft. Dies ist dann der Fall, wenn der spätere Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, die mit der Zahlung einer Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. 4 StGB verbunden wird, verurteilt wird oder es zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO (ggfs. i. V. m. Abs. 2 S. 1 StPO) kommt und diese Strafzahlungen vor Insolvenzeröffnung erbracht werden, wodurch die den Insolvenzgläubigern haftende Insolvenzmasse beeinträchtigt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Zahlungen aus dem Strafverfahren zur Insolvenzmasse zurückgefordert werden. Im Hinblick auf die damit einhergehende Aufhebung der Sanktionierung stellt sich die Frage, ob und ggfs. welche Auswirkungen eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO auf das abgeschlossene Strafverfahren hat. Dies ist das Thema der vorliegenden Arbeit. Als anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO sollen folgende Zahlungen aus dem Strafverfahren untersucht werden: die Geldstrafe, die Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO und die geldwerten Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB.

I.  Problemaufriss bei der Geldstrafe

Zur Veranschaulichung der Problematik bei der Geldstrafe soll zunächst folgender Fall dargestellt werden, der einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.20101 zugrunde liegt. ← 27 | 28 →

1.  Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage eines Insolvenzverwalters zu entscheiden, der die Staatsanwaltschaft im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf Rückzahlung der vom Schuldner gezahlten Geldstrafe und Verfahrenskosten verklagt hatte. Nachdem die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der drohenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hatte, forderte sie von dem verurteilten Schuldner Geldstrafe und Verfahrenskosten unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung, woraufhin der Schuldner Geldstrafe und Verfahrenskosten noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Staatsanwaltschaft zahlte. Diese Zahlungen waren Gegenstand der Insolvenzanfechtung, die der Insolvenzverwalter mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben geltend machte. Das Bemühen des Insolvenzverwalters, außergerichtlich die Rückzahlung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten zu erreichen, blieb ohne Erfolg.

2.  Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Geldstrafenzahlung mit der Insolvenzanfechtung angreifbar sei2, da der Strafcharakter der Geldstrafe die Unanfechtbarkeit nicht gebiete3. An den Regelungen der §§ 39 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 3 S. 1, 225 Abs. 3 und § 302 Nr. 2 InsO zeige sich, dass für Geldstrafen die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen gelten, sofern keine Sonderregelungen eingriffen. In den Insolvenzanfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO seien keine Sondernormen für die Geldstrafe statuiert, weshalb die §§ 129 ff. InsO auch auf die Geldstrafe Anwendung fänden4. Seine Entscheidung stützte der Bundesgerichtshof auf den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO5.

3.  Strafrechtliche Problematik

Der Bundesgerichtshof führte in o. g. Entscheidung aus, dass die gezahlte Geldstrafe von der Justizkasse zur Insolvenzmasse gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zurückgewährt werden müsse6. Dies habe nach § 144 Abs. 1 InsO zur Folge, dass der staatliche Anspruch auf Zahlung der Geldstrafe wiederauflebe7. ← 28 | 29 →

Diesen ausschließlich insolvenzrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs lässt sich jedoch nichts dazu entnehmen, ob der Staat auch strafrechtlich berechtigt sein soll, dem Strafanspruch dadurch Geltung zu verschaffen, dass er die Zahlung der Geldstrafe ein weiteres Mal vom Verurteilten verlangt und äußerstenfalls die Strafvollstreckung (Beitreibung der Geldstrafe bzw. Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe) gegen ihn betreibt. Dies ist insofern problematisch, als die Geldstrafe vom Verurteilten schon einmal an die Justizkasse gezahlt worden ist, es ohne die Insolvenzanfechtung der Geldstrafenzahlung nicht zur Rückgewähr in die Insolvenzmasse gekommen wäre.

4.  LG Göttingen, Beschluss vom 19.01.2016 (5 Qs 3/15)8

Über die strafrechtlichen Folgen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung ist, soweit ersichtlich, erstmalig am 19.01.2016 vom LG Göttingen entschieden worden. Das LG Göttingen musste sich im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des AG Göttingen mit der Frage befassen, ob die Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung einer Geldstrafenzahlung erneut zur Zahlung der Geldstrafe auffordern und bei Ausbleiben der Geldstrafe zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe laden darf.

a)  Sachverhalt

Der Verurteilte war wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 24.500 € verurteilt worden. Dieser Betrag wurde vom Verurteilten gezahlt, bevor aufgrund eines vom ihm gestellten Eigenantrags das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht die Geldstrafenzahlung an. In dem gegen das Land Niedersachsen vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit wurde das Land Niedersachsen durch das LG Göttingen (Az. 4 O 280/14) zur Rückzahlung der Geldstrafe verurteilt. Durch diese Rückzahlung der Geldstrafe sah sich die Staatsanwaltschaft Göttingen veranlasst, den Verurteilten zunächst zur erneuten Zahlung der Geldstrafe aufzufordern und wegen Ausbleibens der Zahlung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu laden. Letzteres wollte der Verurteilte nicht akzeptieren. Er beantragte gerichtliche Entscheidung. Diese wurde vom AG Göttingen verworfen. Gegen diese Entscheidung legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein.

b)  Entscheidung des LG Göttingen

Das LG Göttingen hielt die sofortige Beschwerde für unbegründet, da die Staatsanwaltschaft Göttingen den Verurteilten zur nochmaligen Zahlung der Geldstrafe habe auffordern und wegen Ausbleibens der Zahlung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe laden dürfen. Durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung sei die Geldstrafenforderung der Landeskasse gegen den Verurteilten gem. § 143, 144 ← 29 | 30 → InsO wieder aufgelebt9. Die zivilrechtlich während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Einzelzwangsvollstreckung habe nicht zur Konsequenz, dass die Geldstrafe strafprozessual nicht vollstreckt werden könne. Die für die Geldstrafe in den §§ 39 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 3, 225 Abs. 3 und 302 Nr. 2 InsO normierten insolvenzrechtlichen Sonderregelungen bezögen sich nur auf die Forderung in zivilrechtlicher Hinsicht, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe im Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen sei10. Für die Ersatzfreiheitsstrafe komme es gem. § 43 StGB nur auf die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an, nicht jedoch auf den Grund der Uneinbringlichkeit sowie auf ein Verschulden der Uneinbringlichkeit11. Da § 2 StVollstrO eine schnelle und nachdrückliche Strafvollstreckung vorsehe, müsste der zahlungsunfähige Verurteilte während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht dadurch gegenüber anderen zahlungsunfähigen Verurteilten ohne Insolvenzverfahren begünstigt werden, dass auf die Strafvollstreckung mehrere Jahre verzichtet werde12. Im Übrigen könne der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Zahlung der Geldstrafe aus unpfändbarem Vermögen oder gemeinnützige Arbeit verhindern. Darüber hinaus könnten dem Verurteilten auf seinen Antrag von der Vollstreckungsbehörde gem. § 459 a StPO Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen oder Stundungen) zur Vermeidung unzumutbarer Härten gewährt werden13. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kollidiere auch nicht mit dem Doppelbestrafungsverbot, da die erste Zahlung der Geldstrafe keine Tilgungswirkung gehabt habe, weshalb es sich nicht um eine unzulässige Zweitvollstreckung handele14. Zu dem für den Eintritt der Tilgungswirkung maßgeblichen Konsumverzicht durch eine Vermögensminderung beim Verurteilten sei es nicht gekommen. Da der Konsumverzicht des Verurteilten und nicht die Bereicherung des Landes ausschlaggebend sei, komme es auch nicht darauf an, ob das Geld im Vermögen des Landes bleibe oder nicht. Die Geldstrafenzahlung sei aufgrund der insolvenzrechtlichen Wertungen normativ gesehen nicht mit eigenen Geldmitteln erbracht worden, da die Geldstrafe schon zum Zeitpunkt ihrer Zahlung summenmäßig zur Insolvenzmasse gehört habe und deshalb der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugestanden habe15. Unerheblich sei, dass das Geld eine Zeit lang im Vermögen des Landes gewesen sei, da hiermit keine persönliche Verzichtsleistung des vor der Insolvenzeröffnung die Geldstrafe zahlenden Verurteilten verbunden sei. Werde die Überweisung der Geldstrafe storniert, so gehe der Strafanspruch nicht dadurch unter, dass die Überweisung der Geldstrafe für eine bestimmte Zeit dem Landeskonto gutgeschrieben war16. ← 30 | 31 →

II.  Problemaufriss bei der Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO

Ob eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer Geldauflagenzahlung gem. § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO Auswirkungen auf ein gem. § 153 a StPO eingestelltes Strafverfahren hat, soll anhand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.200817 erläutert werden.

1.  Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem das Strafverfahren vom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer der Staatskasse zugedachten Geldauflage in Höhe von 2.400 € und unter Bewilligung von Ratenzahlungen eingestellt worden war. Nachdem der Angeklagte die ersten beiden Raten gezahlt hatte, beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zahlte anschließend die restlichen Raten an die Staatskasse. Das Strafverfahren wurde daraufhin endgültig eingestellt. Anschließend wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der die an die Staatskasse erbrachte Geldauflagezahlung im Insolvenzverfahren angefochten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse schließlich klagweise geltend gemacht hat.

2.  Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof lehnte die Anfechtungstatbestände der §§ 130, 132, 134 InsO ab, hielt die Anfechtbarkeit der an die Staatskasse gezahlten Geldauflage (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO) gem. § 133 Abs. 1 InsO sowie die Rückgewähr der Geldauflage zur Insolvenzmasse grundsätzlich für gegeben18. Zur Begründung führte er an, dass aus der Nichterstattung von nur teilweise erbrachten Leistungen (§ 153 a Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 6 StPO) nicht der Schluss gezogen werden könne, dass auch die insolvenzrechtliche Rückabwicklung aufgrund der Insolvenzanfechtung ausgeschlossen sei19. Der Bundesgerichtshof berief sich des Weiteren darauf, dass der gleiche Grundgedanke, der die Nachrangigkeit der in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Insolvenzforderungen rechtfertige, auch bei den gem. § 153 a StPO erteilten Auflagen und der Rückabwicklung im Wege der Insolvenzanfechtung zum Tragen komme. Es sei nicht konsequent, über § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachrangigkeit von Insolvenzforderungen zum Schutz der Insolvenzgläubiger anzuerkennen, andererseits aber Geldauflagen, die mit Blick auf die Einstellung des Strafverfahrens geleistet worden sind und sich negativ auf den Bestand der Insolvenzmasse auswirken, ← 31 | 32 → von der Rückabwicklung aufgrund der Insolvenzanfechtung auszunehmen20. Gericht und Staatsanwaltschaft sei es verwehrt, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse einzustellen, wenn die Zahlung zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Angeschuldigten führt und Gericht und Staatsanwaltschaft sich dessen bewusst sind21. Der Bundesgerichthof verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht habe nicht in hinreichendem Maße festgestellt, ob der beklagte Freistaat durch die Staatsanwaltschaft die für § 133 Abs. 1 InsO notwendige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte22.

3.  Strafrechtliche Problematik

Die insolvenzrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirft strafrechtlich die Frage auf, ob sich die insolvenzrechtliche Rückabwicklung einer zur Einstellung des Strafverfahrens gezahlten Geldauflage (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) nachträglich auf das abgeschlossene Strafverfahren auswirkt. Es stellt sich die Frage, ob es zur Fortsetzung des Strafverfahrens kommt bzw. vom Beschuldigten verlangt werden kann, den gleichen Geldbetrag ein weiteres Mal zu zahlen oder ob weiterhin von einer Auflagenerfüllung i. S. v. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO ausgegangen werden muss.

III.  Problemaufriss bei den Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB

Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, bislang noch keinen Fall entschieden, in dem es um die Insolvenzanfechtung einer gezahlten geldwerten Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. 4 StGB ging. Sollte ein solcher Fall einmal zur Entscheidung anstehen, wird es um Sachverhalte gehen, bei denen der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird und dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss gem. § 268 a Abs. 1 StPO geldwerte Bewährungsauflagen nach § 56 b Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 StGB erteilt werden. Der Verurteilte zahlt die ihm auferlegten Geldbeträge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Anschließend ficht der Insolvenzverwalter oder eine sonstige zur Insolvenzanfechtung berechtigte Person die Zahlung der Bewährungsauflage an.

Auch wenn sich der Bundesgerichtshof zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Bewährungsauflagen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. 4 StGB noch nicht geäußert hat, spricht das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anfechtbarkeit einer ← 32 | 33 → an die Staatskasse gezahlten Geldauflage (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO)23 dafür, dass der Bundesgerichtshof auch die Zahlung einer Bewährungsauflage an die Staatskasse (§ 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StGB) für nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar halten wird. Denn dem Bundesgerichtshof zufolge sind die Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO und die Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StGB „rechtsähnlich“24, was als Indiz für eine grundsätzliche Gleichbehandlung verstanden werden kann25.

Auch das Schrifttum geht davon aus, dass Bewährungsauflagen grundsätzlich mit der Insolvenzanfechtung angefochten werden können26.

Aus strafrechtlicher Sicht bedarf es dann aber einer Antwort auf die Frage, ob die Strafaussetzung gem. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB wegen der Rückgewähr der Bewährungsauflage zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO) zu widerrufen ist bzw. dem Verurteilten die insolvenzanfechtungssichere Zahlung des gleichen Betrags ein weiteres Mal über § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB oder über § 56 e StGB auferlegt werden kann.

IV.  Gang der Untersuchung

Zur Beantwortung der Frage, ob das abgeschlossene Strafverfahren infolge der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung o. g. Zahlungen des Strafverfahrens wieder auflebt und welche strafrechtlichen Auswirkungen dies im Einzelnen hat, muss in einem ersten Schritt geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO erfolgreich ist (Kapitel B., S. 18 ff.). Nur die erfolgreiche Insolvenzanfechtung vermag die Rückgewähr der Zahlung zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO) auszulösen und dadurch den vermeintlich endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sowie den Eintritt langwährenden Rechtsfriedens in Frage zu stellen.

In einem zweiten Schritt (Kapitel C., S. 35 ff.) soll untersucht werden, ob und ggfs. welche Rolle Geldstrafe, Geldauflagen (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) und Bewährungsauflagen (§ 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in der Insolvenzordnung spielen. ← 33 | 34 → Durch die Anerkennung der Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus dem Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof wird deutlich, dass es eine Schnittschnelle von Straf- und Insolvenzrecht gibt. Bezugspunkt der Insolvenzanfechtung können demnach ohne Weiteres auch Zahlungen aus dem Strafverfahren sein, die auf den ersten Blick mit dem Insolvenzrecht nicht in Verbindung stehen. Hierbei stellt sich die Frage, ob Zahlungen, die im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt sind, überhaupt am insolvenzrechtlichen Verteilungssystem teilnehmen oder ob den Zahlungen mit Bezug zum strafrechtlichen Sanktionensystem insoweit eine Sonderrolle in der Insolvenzordnung – möglicherweise in Form eines Rechts der Gläubiger zur vorzugsweisen Befriedigung – zukommt. Um die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Insolvenzanfechtung bestimmen zu können, ist zu klären, ob das Wiederaufleben der Forderung (§ 144 Abs. 1 InsO) infolge der Rückgewähr der anfechtbaren Leistung zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO) bei Geldstrafe, Geldauflagen (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) und Bewährungsauflagen (§ 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB) überhaupt zum Tragen kommen kann. Sollte dem nicht so sein, kann sich aus § 144 Abs. 1 InsO kein strafrechtlich relevantes Wiederaufleben der Zahlung aus dem Strafverfahren ergeben. Strafrechtliche Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung kann dann allenfalls die Fortsetzung des Strafverfahrens auf andere Art und Weise sein. Im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen kommt es entscheidend auf die Frage an, ob Geldstrafe, Geldauflagen (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) und Bewährungsauflagen (§ 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 StGB) als Insolvenzforderungen eingestuft werden können. Die Existenz einer Forderung wäre Voraussetzung dafür, dass es zum Wiederaufleben einer Forderung i. S. v. § 144 Abs. 1 InsO kommen kann. Sofern den Zahlungen aus dem Strafverfahren eine Forderung zugrunde liegen sollte und damit auch ein strafrechtlich relevantes Wiederaufleben der Zahlungspflicht im Raum steht, muss geklärt werden, ob dem möglicherweise strafrechtliche Erwägungen entgegenstehen.

Auf die Darstellung des Meinungsstands (Kapitel D., S. 51 ff.) folgt die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Insolvenzanfechtung auf das Strafverfahren. Dabei werden die strafrechtlichen Folgen nach Geldstrafe, Geldauflagen (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) und Bewährungsauflagen (§ 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. 4 StGB) getrennt untersucht (Kapitel E., S. 72 ff.). Bei der Geldstrafe geht es im Kern um die Frage, ob auf die insolvenzrechtliche Rückabwicklung mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe während des noch laufenden Insolvenzverfahrens reagiert werden kann (Kapitel E. I., S. 72 ff.). Bei den Geldauflagen des § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO steht die Frage nach der Fortsetzung des Strafverfahrens im Mittelpunkt der Diskussion (Kapitel E. II., S. 98 ff.), während es bei den Bewährungsauflagen des § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. 4 StGB im Wesentlichen darum geht, ob Reaktion auf die Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Widerruf der Strafaussetzung bzw. das nachträgliche Erteilen von insolvenzanfechtungssicheren Auflagen sein kann (Kapitel E. III., S. 138 ff.).

Die Untersuchung endet mit der Behandlung der Frage, wie einer Insolvenzanfechtung von strafverfahrensbedingten Zahlungen, die bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bzw. im Ermittlungsverfahrens droht, zukünftig schon im ← 34 | 35 → Vorhinein begegnet werden kann. Hierzu erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung damit, ob dieses Ziel über die Vornahme der Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen zu erreichen ist (Kapitel F. I., S. 165 ff.). Darüber hinaus wird darauf eingegangen, ob es Gericht und Staatsanwaltschaft möglich ist, den Fall der Insolvenzanfechtung schon vorsorglich durch eine entsprechende Ausgestaltung der „Anordnung“ der im Strafverfahren zu erbringenden Zahlung zu regeln (Kapitel F. II., S. 207 ff.). ← 35 | 36 →


1 BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10 = wistra 2011, 119 f.

2 Bestätigt durch OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.05.2013 – 2 U 86/12 = wistra 2013, 403 (403), AG Potsdam, Urt. v. 20.06.2013 – 27 C 152/12 Rn. 13 ff. (zitiert nach juris, dort recherchiert am 18.05.2015 um 08:21 Uhr) und BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 280/13 = NZI 2014, 863 (863); offen gelassen AG Bremen, Urt. v. 19.04.2012 – 9 C 344/11 = VuR 2012, 410 (410 f.).

3 BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10 = wistra 2011, 119 (120); bestätigt durch BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 280/13 = NZI 2014, 863 (863).

4 BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10 = wistra 2011, 119 (120).

5 BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10 = wistra 2011, 119 (120).

Details

Seiten
289
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631730850
ISBN (ePUB)
9783631730867
ISBN (MOBI)
9783631730874
ISBN (Paperback)
9783631725511
DOI
10.3726/b11834
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (September)
Schlagworte
Fortsetzung Strafverfahren Vollstreckung Widerruf der Strafaussetzung Unpfändbares Vermögen Pfändungsschutzkonto
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 289 S.

Biographische Angaben

Anna Rückel (Autor:in)

Anna Rückel studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Bonn und promovierte an der Universität Passau.

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Titel: Die Auswirkungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung auf das Strafverfahren
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