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Energieversorgungssicherheit im Europarecht mittels der Förderung erneuerbarer Energien und der Interkonnektion der Netze

von Lucas Noura Guimaraes (Autor:in)
©2018 Dissertation 508 Seiten

Zusammenfassung

Das Interesse an der europäischen Energieversorgungssicherheit befindet sich in der mangelnden Leistungsfähigkeit eines marktbasierten Ansatzes, eine sichere und klimafreundliche Energieversorgung dauerhaft zu gewährleisten. Heute existiert keine gemeinsame Politik für das Thema. Problematisch sind das Erreichen eines EU-weiten, sicheren Netzbetriebs, die höhere Energieeinfuhrabhängigkeit und die Schaffung der Diversifizierung der Energiequellen. Die europäische Energieversorgungssicherheit setzt die Förderung erneuerbarer Energien und der Interkonnektion der Energienetze voraus. Der Autor geht der Frage nach, wie diese zwei Voraussetzungen mit dem Ziel der Energieversorgungssicherheit vereinbar sind und welche Lösungen das primär- und sekundärrechtliche Europäische Energierecht anbietet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Relevanz der Untersuchung
  • 2. Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit als Herausforderung der europäischen Energiepolitik
  • 3. Energieversorgungssicherheit als Rechtsproblem
  • 4. Förderung erneuerbarer Energien als Maßnahme zur langfristigen Energieversorgungssicherheit
  • 5. Förderung der Interkonnektion der Netze als Maßnahme für eine auf Zusammenarbeit basierende Energieversorgungssicherheit
  • 6. Gang der Untersuchung
  • 1. Kapitel: Begriffsbestimmung Energieversorgungssicherheit
  • 1.1 Begriff im Schrifttum
  • 1.1.1 Darstellung der Begriffe
  • 1.1.2 Energiesicherung und Energiesicherheit
  • 1.1.3 Vielfältige Einteilungen
  • 1.1.3.1 Bedarfsdeckungssicherheit
  • 1.1.3.1.1 Energieversorgungssicherheit als geopolitisches Problem
  • 1.1.3.1.2 Spitzenbedarfsdeckungssicherheit
  • 1.1.3.2 Technische Energieversorgungssicherheit
  • 1.1.3.2.1 Zuverlässigkeit des Energiesystems
  • 1.1.3.2.2 Sicherheit der Personen, Tiere und Pflanzen
  • 1.1.3.3 Kurze und längere Energieversorgungssicherheit
  • 1.1.3.4 Fazit
  • 1.1.4 Indexierung der Energieversorgungssicherheit
  • 1.1.5 Berücksichtigung der anderen Ziele der europäischen Energiepolitik
  • 1.1.5.1 Wirtschaftlichkeit
  • 1.1.5.2 Umweltschutz
  • 1.1.5.3 Fazit
  • 1.1.6 Zwischenergebnisse: keine Einigkeit über den Begriff
  • 1.2 Begriffsbestimmungen im EU-Recht
  • 1.2.1 Aus politischer Sicht
  • 1.2.1.1 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1993
  • 1.2.1.2 Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ – KOM (2000) 769 endg
  • 1.2.1.3 Mitteilung der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ – KOM (2014) 15 final
  • 1.2.2 Aus europarechtlicher Sicht
  • 1.2.2.1 Teilbegriff „Versorgung“ gemäß Art. 2 Ziff. 19 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 1.2.2.2 Teilbegriff „Sicherheit“ gemäß Art. 2 Ziff. 28 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 1.2.2.3 Art. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie 2005/89/EG
  • 1.2.3 Zwischenergebnisse
  • 1.3 Zusammenfassung
  • 2. Kapitel: Entstehungsgeschichte der Energieversorgungssicherheit
  • 2.1 Recht auf Energieversorgungssicherheit im europäischen Primärrecht
  • 2.1.1 Rechtliche Vorgeschichte
  • 2.1.1.1 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1951)
  • 2.1.1.2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – EAGV
  • 2.1.1.2.1 Die mit Energieversorgungssicherheit verbundenen Rechtsregeln
  • 2.1.1.2.1.1 Prinzip des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen gemäß Art. 52 ff.
  • 2.1.1.2.1.2 Versorgungspolitik gemäß Art. 70 ff.
  • 2.1.1.2.2 Einheimisches Uran für die Energieversorgungssicherheit
  • 2.1.1.3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – EWGV
  • 2.1.2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Union – EUV
  • 2.1.2.1 Ölkrise als antreibende Kraft hin zur Gründung einer europäischen Energiepolitik
  • 2.1.2.1.1 „Energiepolitik“ als Vorratspolitik
  • 2.1.2.1.2 Gesetzgebende Keime einer gemeinsamen Energiepolitik
  • 2.1.2.1.3 Energieversorgungssicherheit als Erdöleinfuhrunabhängigkeit
  • 2.1.2.2 Vertrag von Maastricht
  • 2.1.2.3 Gescheiterter Vertrag über eine Verfassung für Europa
  • 2.1.2.4 Vertrag von Lissabon
  • 2.1.2.5 Energieversorgungssicherheit: Vom Ziel einer Vorratspolitik zum Ziel der Energiepolitik
  • 2.1.3 Fazit: Gründung der Energiepolitik für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
  • 2.2 Recht auf Energieversorgungssicherheit im europäischen Sekundärrecht
  • 2.2.1 Verordnungen um die europäischen Netze
  • 2.2.1.1 Verordnung 714/2009/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
  • 2.2.1.1.1 Verordnung 1228/2003/EG
  • 2.2.1.1.2 Verordnung 714/2009/EG und die mit Energieversorgungssicherheit verbundenen Rechtsregeln
  • 2.2.1.2 Verordnung 347/2013/EU zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
  • 2.2.1.2.1 Rechtliche Vorgeschichte
  • 2.2.1.2.1.1 Entscheidung Nr. 1254/96/EG
  • 2.2.1.2.1.2 Entscheidung Nr. 1229/2003/EG
  • 2.2.1.2.1.3 Entscheidung Nr. 1364/2006/EG
  • 2.2.1.2.2 Verordnung 347/2013/EU und die mit Energieversorgungssicherheit verbundenen Rechtsregeln
  • 2.2.1.3 Fazit
  • 2.2.2 Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
  • 2.2.2.1 Rechtliche Vorgeschichte
  • 2.2.2.1.1 Richtlinie 96/92/EG
  • 2.2.2.1.2 Richtlinie 2003/54/EG
  • 2.2.2.2 Richtlinie 2009/72/EG
  • 2.2.2.2.1 Unvollendeter Energiebinnenmarkt
  • 2.2.2.2.2 Energieversorgungssicherheit als Grund für rechtliche Beschränkung des Wettbewerbs im Energiebinnenmarkt
  • 2.2.2.2.3 Andere mit Energieversorgungssicherheit verbundene Rechtsregeln
  • 2.2.2.3 Fazit: Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit durch den Wettbewerb
  • 2.2.3 Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
  • 2.2.3.1 Rechtliche Vorgeschichte
  • 2.2.3.2 Richtlinie 2009/28/EG
  • 2.2.3.3 Fazit: Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit durch die erneuerbaren Energien
  • 2.2.4 Richtlinie 2005/89/EG zur Elektrizitätsversorgungssicherheit
  • 2.2.4.1 Rechtliche Vorgeschichte
  • 2.2.4.2 Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
  • 2.2.4.3 Fazit: Marktinterventionistische Richtlinie
  • 2.2.5 Zwischenergebnisse: Etablierung der Bedingungen für die Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit
  • 2.3 Zusammenfassung
  • 3. Kapitel: Energieversorgungssicherheit in Art. 194 AEUV und die Beziehung mit anderen Vorschriften des AEUVs
  • 3.1 Kompetenzbegründende Ziele der europäischen Energiepolitik im Einzelnen
  • 3.1.1 Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts
  • 3.1.2 Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
  • 3.1.2.1 Zuständigkeit für innere Maßnahmen
  • 3.1.2.2 Zuständigkeit für die Energieaußenpolitik
  • 3.1.3 Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen
  • 3.1.3.1 Energieeffizienz und Energieeinsparungen
  • 3.1.3.2 Neue und erneuerbare Energien
  • 3.1.3.2.1 „Neue und erneuerbare“ – kumulativ oder alternativ?
  • 3.1.3.2.2 Bedeutung der „Entwicklung“ der Energien im Art. 194 Abs. 1 lit. c AEUV
  • 3.1.3.2.3 Zwischenergebnisse
  • 3.1.4 Förderung der Interkonnektion der Energienetze
  • 3.1.5 Fazit
  • 3.2 Energieversorgungssicherheit und die Leitprinzipien des Art. 194 AEUV
  • 3.2.1 Leitprinzipien der Energiepolitik
  • 3.2.1.1 Energiesolidarität
  • 3.2.1.1.1 Solidaritätsfördernde Vorgehensweise
  • 3.2.1.1.2 Beispiele Energiesolidarität: Pentalaterales Forum, BEMIP und Beschluss Nr. 994/2012/EG
  • 3.2.1.2 Rahmenbedingung des Binnenmarkts
  • 3.2.1.3 Berücksichtigung des Umweltschutzes
  • 3.2.2 Energieversorgungssicherheit und das Verhältnis mit den Leitprinzipien
  • 3.2.3 Fazit
  • 3.3 Verhältnis zwischen den Zielen
  • 3.3.1 Einordnung der Ziele
  • 3.3.2 Zielkonflikte und -komplementarität zwischen Energieversorgungssicherheit und anderen Zielen
  • 3.3.2.1 Energieversorgungssicherheit und das Funktionieren des Energiemarkts
  • 3.3.2.1.1 Ausgewogenheit zwischen den Zielen
  • 3.3.2.1.2 Energieversorgungssicherheit als legitimer Wettbewerbsbeschränkungsgrund im EuGH
  • 3.3.2.1.2.1 Art. 36 AEUV: Energieversorgungssicherheit als öffentliche Sicherheit
  • 3.3.2.1.2.2 Art. 106 Abs. 2 AEUV: Energieversorgungssicherheit als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
  • 3.3.2.2 Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz, Energieeinsparungen und neue und erneuerbare Energien
  • 3.3.2.3 Energieversorgungssicherheit und die Interkonnektion der Netze
  • 3.3.3 Relevanz der Energieversorgungssicherheit gegenüber Art. 194 Abs. 1 lit. c und d AEUV
  • 3.3.3.1 Schrifttum zum Argument gegen eine Hierarchisierung der Ziele
  • 3.3.3.2 Dienendes Verhältnis zwischen den Zielen in der politischen Auseinandersetzung
  • 3.3.3.2.1 Weißbuch „Eine Energiepolitik für die Europäische Union“ – KOM (1995) 682
  • 3.3.3.2.2 Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ – KOM (2000) 769 endg
  • 3.3.3.2.3 Grünbuch „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ – KOM (2006) 105 endg
  • 3.3.3.2.4 Mitteilung der Kommission „Eine Energiepolitik für Europa“ – KOM (2007) 1 endg
  • 3.3.3.2.5 Mitteilung der Kommission „Zweite Überprüfung der Energiestrategie“ – KOM (2008) 781 endg
  • 3.3.3.2.6 Mitteilung der Kommission „Energie 2020“ – KOM (2010) 639 endg
  • 3.3.3.2.7 Mitteilung der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ – KOM (2014) 15 final
  • 3.3.3.2.8 Mitteilung der Kommission „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ – KOM (2014) 330 final
  • 3.3.3.3 Fazit: Markt als Mittel, Energieversorgungssicherheit als Ziel
  • 3.3.4 Fazit
  • 3.4 Energieversorgungssicherheit und Überschneidungen mit anderen Vorschriften des AEUVs
  • 3.4.1 Art. 114 AEUV
  • 3.4.2 Art. 122 Abs. 1 AEUV
  • 3.4.3 Art. 196 AEUV
  • 3.4.4 Art. 216 AEUV
  • 3.4.5 Art. 222 AEUV
  • 3.4.6 Euratom
  • 3.4.7 Erklärung n. 35
  • 3.5 Zusammenfassung
  • 4. Kapitel: Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit mittels der Förderung erneuerbarer Energien im Sekundärrecht
  • 4.1 Merkmale der erneuerbaren Energien
  • 4.1.1 Unregelmäßigkeit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
  • 4.1.1.1 Fragwürdiger technischer Konsens über die Unregelmäßigkeit der Energieerzeugung
  • 4.1.1.2 Energieversorgungssicherheit im Spannungsverhältnis mit der Förderung erneuerbarer Energien
  • 4.1.1.2.1 Prinzip des Vorrangs des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen
  • 4.1.1.2.1.1 Art. 16 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2009/28/EG
  • 4.1.1.2.1.2 Art. 16 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2009/28/EG
  • 4.1.1.2.1.3 Das Prinzip in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
  • 4.1.1.2.1.4 Zwischenergebnisse: Vorrangigkeitsprinzip als erhebliche Bedingung zur Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.1.2.2 Andere Maßnahmen zur Milderung der Unregelmäßigkeit
  • 4.1.1.2.2.1 Speichersysteme gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG
  • 4.1.1.2.2.2 Richtlinie 2009/31/EG über die CCS-Technologie
  • 4.1.1.2.2.3 Nachfrageseitige Maßnahmen
  • 4.1.1.2.2.4 Fazit: Noch kein ausreichender Beitrag zur Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.1.2.3 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG und die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.1.2.3.1 Fördersystem erneuerbarer Energien gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2009/28/EG
  • 4.1.1.2.3.1.1 Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip
  • 4.1.1.2.3.1.2 Das Einspeisetarifmodell
  • 4.1.1.2.3.1.3 Das Quotenmodell
  • 4.1.1.2.3.1.4 Gemeinsame Förderregelung gemäß Art. 11 der Richtlinie 2009/28/EG am Beispiel Norwegens und Schwedens
  • 4.1.1.2.3.1.5 Geeignetheitsprüfung hinsichtlich der Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.1.2.3.1.6 Zwischenergebnisse: ein mangelhaftes gemeinsames Fördersystem beeinträchtigt die Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.1.2.3.2 Gemeinsame Projekte gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2009/28/EG
  • 4.1.1.2.3.2.1 Zwischen Mitgliedstaaten (Art. 7 der Richtlinie 2009/28/EG)
  • 4.1.1.2.3.2.2 Zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Art. 9 der Richtlinie 2009/28/EG)
  • 4.1.1.2.3.2.3 Fazit: unbenutztes Potenzial der Flexibilitätsmechanismen
  • 4.1.1.2.3.3 Fazit: Ungleichgewicht zwischen nationalen Fördersystemen und Kooperationsmechanismen
  • 4.1.1.3 Fazit: Auf dem Weg zur Beherrschung der Unregelmäßigkeit zugunsten der Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.2 Dezentralität der Energieerzeugung
  • 4.1.2.1 Erwähnung der Dezentralität in den sekundärrechtlichen Vorschriften
  • 4.1.2.2 Beispiele dezentralisierter Energieerzeugung
  • 4.1.2.2.1 Deutsche Kommunen
  • 4.1.2.2.2 Andere Beispiele
  • 4.1.2.2.3 Lokale Akzeptanz
  • 4.1.2.2.4 Zwischenergebnisse: Lokale Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.2.3 Beispiele zentralisierter regenerativer Mega-Kraftwerke
  • 4.1.2.3.1 Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG
  • 4.1.2.3.2 Desertec Initiative
  • 4.1.2.3.2.1 Bewertung des Konzepts
  • 4.1.2.3.2.2 Zwischenergebnisse: Kein Beitrag zur Energieversorgungssicherheit
  • 4.1.2.3.3 Nordsee Initiative
  • 4.1.2.3.3.1 Bewertung des Konzepts
  • 4.1.2.3.3.2 Zwischenergebnisse: Auf dem Weg zur Überwindung der Hemmnisse
  • 4.1.2.4 Fazit: Rechtliche Fortschritte noch erforderlich
  • 4.2 Zusammenfassung
  • 5. Kapitel: Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit mittels der Interkonnektion der Netze im Sekundärrecht
  • 5.1 Regionale Integration als Vorgehensweise zur Energieversorgungssicherheit
  • 5.2 Überschneidung zwischen Art. 194 Abs. 1 lit. d AEUV und Art. 170 ff. AEUV
  • 5.3 Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren, energieintegrierten Europas
  • 5.3.1 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.1.1 Netzausbaupflicht
  • 5.3.1.1.1 Verpflichtung zum Netzausbau gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern
  • 5.3.1.1.1.1 Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.1.1.1.2 Generelle Netzausbaupflicht gemäß Art. 12 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.1.1.1.3 Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.1.1.2 Verpflichtung zum Netzausbau gegenüber den Mitgliedstaaten
  • 5.3.1.1.2.1 Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.1.1.2.2 Netzausbauanordnungspflicht gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.1.1.3 Netzausbaupflicht hinsichtlich grenzüberschreitender Leitungen?
  • 5.3.1.1.3.1 Erlöse aus Engpässen gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.1.1.3.2 Anreize zum Netzausbau gemäß Art. 17 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.1.1.4 Fazit
  • 5.3.1.2 Grenzüberschreitende Engpässe und Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.1.3 Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgrund der Energieversorgungssicherheit gemäß der Verordnung 347/2013/EU
  • 5.3.1.3.1 Begriffsbestimmung „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“
  • 5.3.1.3.2 Bedeutung des Ausdruckes „von gemeinsamem Interesse“
  • 5.3.1.3.3 Auf Energieversorgungssicherheit bezogene Kriterien für VGI
  • 5.3.1.3.3.1 Art. 4 Abs. 2 lit. a Punkt iii für Stromübertragungs- und -speichervorhaben
  • 5.3.1.3.3.2 Art. 4 Abs. 2 lit. b Punkt ii für Gasvorhaben
  • 5.3.1.3.3.3 Art. 4 Abs. 2 lit. c Punkt iii für Vorhaben für intelligente Stromnetze
  • 5.3.1.3.3.4 Art. 4 Abs. 2 lit. d Punkt i für Erdöltransportvorhaben
  • 5.3.1.3.3.5 Art. 4 Abs. 2 lit. e Punkt i für Kohlendioxidtransportvorhaben
  • 5.3.1.3.3.6 Die auf Energieversorgungssicherheit bezogenen Indikatoren des Anhangs IV der Verordnung 347/2013/EU
  • 5.3.1.3.4 Fazit
  • 5.3.1.4 Gewährleistung des angemessenen Grades der Zusammenschaltung gemäß Art. 3 Abs. 5 der Versorgungssicherheitsrichtlinie
  • 5.3.1.4.1 Spezifische, geografische Lage jedes Mitgliedstaates (lit. a)
  • 5.3.1.4.2 Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Kosten für den Bau und dem Nutzen für die Endverbraucher (lit. b)
  • 5.3.1.4.3 Sicherstellung einer besonders effizienten Nutzung bestehender Verbindungsleitungen (lit. c)
  • 5.3.1.5 Fazit
  • 5.3.2 Zusammenarbeit und Planung hinsichtlich der Interkonnektion der Netze als Vorgehensweise zur Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.2.1 Gründung des ENTSO-E gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.2.1.1 Gemeinschaftsweiter Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.2.1.1.1 Art. 8 Abs. 10 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.2.1.1.1.1 Inhalt des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans
  • 5.3.2.1.1.1.2 Erfüllung von Anforderungen beim gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan
  • 5.3.2.1.1.2 Beziehung zum Netzentwicklungsplan der nationalen Übertragungsnetzbetreiber
  • 5.3.2.1.1.2.1 Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.2.1.1.2.2 Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 2009/72/EG
  • 5.3.2.1.2 Festlegung von Netzkodizes
  • 5.3.2.1.2.1 Rechtsnatur der Netzkodizes
  • 5.3.2.1.2.2 Bereiche der Netzkodizes gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.2.1.2.3 Jährliche Prioritätenliste gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.2.1.2.4 Netzkodizes im Einzelnen und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.2.1.2.5 Fazit
  • 5.3.2.1.3 Regionale Zusammenarbeit gemäß Art. 12 der Verordnung 714/2009/EG
  • 5.3.2.2 ACER und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.2.3 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
  • 5.3.2.4 Fazit
  • 5.3.3 Europäische Finanzierung von Energieinfrastrukturen als Mittel zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.3.1 Verordnung 663/2009/EG über ein Programm zur Konjunkturbelebung
  • 5.3.3.2 Verordnung 1316/2013/EU zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
  • 5.3.3.2.1 Energiebezogene Ziele der finanziellen Unterstützung
  • 5.3.3.2.2 Erhöhung der Finanzierungssätze gemäß Art. 10 Abs. 3 aufgrund der Energieversorgungssicherheit
  • 5.3.3.3 Fazit
  • 5.4 Zusammenfassung: Eine auf Zusammenarbeit, Planung und europäische Finanzierung basierende energetische Integration trägt zur Energieversorgungssicherheit bei
  • 6. Kapitel: Ausblick bezüglich der Unterbrechbarkeit der Energieversorgung durch die Nachfrageflexibilisierung am Beispiel des deutschen Energierechts
  • 6.1 Probleme bezüglich der Aufrechterhaltung der technischen Sicherheit im deutschen Energiesystem
  • 6.1.1 Einspeisung erneuerbarer Energien
  • 6.1.2 50,2-Hertz-Problematik und die Frequenzhaltung der Netze
  • 6.1.3 Nachteile einer Maximierung des Netzausbaus
  • 6.1.4 Fazit
  • 6.2 Unterbrechbarkeit laut europäischem Recht
  • 6.2.1 Art. 2 lit. c der Richtlinie 2005/89/EG im Einzelnen
  • 6.2.1.1 „Unterbrechungsfreier Betrieb“
  • 6.2.1.1.1 Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/89/EG
  • 6.2.1.1.2 Vorschriften der Richtlinie 2005/89/EG
  • 6.2.1.2 „Vorhersehbare Bedingungen“
  • 6.2.1.3 Zwischenergebnisse
  • 6.2.2 Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gemäß Art. 2 lit. d der Richtlinie 2005/89/EG
  • 6.2.3 Andere europarechtlichen Vorschriften
  • 6.2.3.1 Unterbrechbarkeit und Nachfragesteuerung in der Richtlinie 2009/72/EG
  • 6.2.3.2 Laststeuerung gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
  • 6.2.4 Fazit
  • 6.3 Flexibilisierung der Nachfrage als Vorgehensweise zur Vermeidung von Netzinstabilitäten im deutschen Recht
  • 6.3.1 § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG
  • 6.3.1.1 Vertrag über zu- und abschaltbare Lasten
  • 6.3.1.1.1 § 13 Abs. 4a EnWG
  • 6.3.1.1.2 § 13 Abs. 4b EnWG
  • 6.3.1.1.3 AbLaV
  • 6.3.1.2 Zwischenergebnisse
  • 6.3.2 § 13 Abs. 2 EnWG und die Anpassung von Stromabnahmen
  • 6.3.3 § 14a EnWG und die Steuerung unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen
  • 6.3.4 Fazit
  • 6.4 Zusammenfassung
  • 7. Schlussfolgerungen
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

1.  Relevanz der Untersuchung

Das Interesse an der europäischen Energieversorgungssicherheit ist heute so groß wie nie. Die Menschheit steht vor einer Energie- und Umweltkrise, in der einerseits menschliche Tätigkeiten mehr Ressourcen benötigen, als die Natur beschaffen kann, und andererseits die Klimaveränderung einen radikalen Paradigmenwechsel des Energiesystems verlangt. Nach einer Ideologie, die von der Existenz des Staates als Monopolisten und einzigem Verantwortlichen für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit geprägt wird, erschien die Ideologie der liberalisierten Energiemärkte, laut der eine erschwingliche Energieversorgung mittels der wirtschaftlichen Marktregeln geschafft wird. Es wird jedoch zunehmend deutlich, dass Energie und Energieinvestitionen sich nicht dahin bewegt haben, wo die höchsten Preise gezahlt wurden. Das Interesse an Energieversorgungssicherheit sowie die Sorge darum befinden sich somit in der gegenwärtigen mangelnden Leistungsfähigkeit eines rein marktbasierten Ansatzes, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten1.

Trotz der Tatsache, dass die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit immer das mittelbare oder unmittelbare Ziel der Verträge der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union darstellte und trotz der Betonung bezüglich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung im Laufe der Erdölkrise der Siebzigerjahre gewann die Energieversorgungssicherheit erst in den letzten zwei Jahrzehnten und erst nach der Priorisierung der Maßnahmen hinsichtlich der Liberalisierung der Energiemärkte und der darauffolgenden (noch ungenügenden) Maßnahmen zum Umweltschutz die verdiente Aufmerksamkeit2. Nach diesen zwei Jahrzehnten nahm das Interesse nicht ab, sondern vielmehr zu. Die steigende Aufmerksamkeit fing mit den Stromausfällen und Versorgungsunterbrechungen (2003, 2006, 2007 und 2009, s. u.) an, wurde durch die Mitteilungen der Kommission3 anerkannt und kam mittels der Gründung einer Energieunion4 voran. ← 29 | 30 →

Elektrizität ist ein wesentliches Gut, welches das Wohlbefinden der Personen fördert sowie die industrielle Herstellung von Ausstattung und Werkzeugen ermöglicht. Ohne Strom gibt es keinen Markt. Seit der industriellen Revolution sind die Menschen „elektrizitätsabhängig“. Fast alles um uns herum funktioniert auf Grund von Elektrizität. Deswegen ist die elektrische Energie für die Entwicklung der Menschheit hervorragend. Sie ist das Mittel, durch das viele Ziele erreicht werden, wie z.B. soziale Grundrechte und wirtschaftliche Entwicklung. Die Frage nach der Gewährleistung einer dauerhaften, sicheren Energieversorgung ist eine Frage des modernen Überlebens. Die Umweltproblematik erzeugt noch mehr Druck auf die Beantwortung dieser Frage, da der Klimawandel eine Anpassung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit erfordert5. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie sie europarechtlich zu sichern ist.

Trotz der Bedeutung der Energieversorgungssicherheit für moderne Gesellschaften und trotz der Entstehungsgeschichte der Europäischen Union existiert heute noch keine gemeinsame, umfassende Politik für das Thema6. Im Bereich der Energieversorgungssicherheit praktiziert die Kommission keinen handfesten politischen Diskurs und entfernt sich von der alleingängigen Realpolitik der Mitgliedstaaten. Die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ist von nationalistischen Vorgehensweisen geprägt, die auf der Souveränität über die natürlichen Ressourcen basieren. Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV (Solidaritätsvorbehaltsklausel) konkretisiert einen solchen Ansatz rechtlich. Nach außen spricht die EU nicht mit einer einzigen Stimme, so dass tatsächlich keine „europäische Energieversorgungssicherheit“ vorliegt. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht besteht auf europäische Ebene noch kein strukturiertes, umfassendes „Recht der Energieversorgungssicherheit“. Die rechtsregulatorischen Vorschriften, die sich auf die Energieversorgungssicherheit beziehen, sind auf mehrere Verordnungen und Richtlinien verstreut7. Die Richtlinie 2005/89/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen8 beinhaltet keine konkrete Maßnahme im Hinblick auf eine solidarische und mitgliedstaatlich koordinierte Vorgehensweise, ist veraltet und muss an die neuen Herausforderungen der Energiepolitik angepasst ← 30 | 31 → werden9, wie es für den Gasbereich mittels der Verordnung 994/2010/EU10 durchgeführt wurde.

Angesichts dessen muss eine Untersuchung vorgenommen werden, um genau zu präzisieren und zu bewerten, welche zur Verfügung stehenden rechtlichen Maßnahmen des Europarechts zur Gewährleistung der europäischen Energieversorgungssicherheit beitragen und welche nicht, sowie in welchem Maß ein solcher Beitrag geleistet wird. Kurzgefasst ist zu untersuchen, wie die Energieversorgungssicherheit im Europarecht sicherzustellen ist.

Schwerpunkt dieser Arbeit ist mehr der Beitrag der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität als der von Erdgas oder Erdöl, zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Eine Betrachtung mehrerer Energiequellen würde das Ausmaß der Arbeit deutlich überschreiten und zu einem Verlust des Fokus führen. Hauptbereich dieser Arbeit ist zwar die Elektrizität und die Probleme bezüglich der Infrastrukturen des Stromsektors, im Hintergrund steht aber die Nutzung von Energie in Form der Verbrennung fossiler Rohstoffe, die noch relevanter für die Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit ist. Fragen hinsichtlich der Abhängigkeit der Energieeinfuhr11 Europas12 sowie der Diversifizierung der Energiequellen und -routen der fossilen Brennstoffe werden jedoch hier betrachtet, da sie in enger Verbindung mit der (europäischen) Förderung erneuerbarer Energien stehen. ← 31 | 32 →

2.  Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit als Herausforderung der europäischen Energiepolitik

Es kann noch nicht bestätigt werden, dass Europa über eine ausreichend sichere Energieversorgung verfügt. Hier sind drei Problemen zu nennen, die sich mit der Frage der Energieversorgungssicherheit in Europa befassen: die Schaffung eines EU-weiten sicheren Netzbetriebs, die höhere Energieeinfuhrabhängigkeit und die Erreichung einer Diversifizierung der Energiequellen. Einige Beispiele der vergangenen Jahre machen deutlich, wie derartige Probleme zu schweren Energieversorgungsunterbrechungen und zur Gefährdung des Wohlstands der Bürger führen können.

Die Anfälligkeit des europäischen Energiesystems wurde mehrmals demonstriert. Beispiele sind die Stromausfälle in Italien (2003)13 und Norddeutschland (November 2006), die auch negative Auswirkungen auf Teile Ost-Europas hatten14. Ein höherer Grad an Energieversorgungssicherheit, insbesondere an technischer Sicherheit, könnte Stromausfällen entgegenwirken. Die negativen Auswirkungen einer höheren Energieeinfuhrabhängigkeit wurden durch die Entscheidung der russischen Regierung um das Abschalten der weißrussischen Gasleitung in Januar 200715 sowie durch die russisch-ukrainische Gaskrise Januar 200616 und Januar 200917 offenbar18. Damit ist deutlich geworden, dass die EU erstens ihre Energieaußenpolitik besser ausarbeiten und zweitens die Wege der Energielieferungen diversifizieren musste19. Zudem sind die Detonationen auf einem Marinestützpunkt in Zypern ← 32 | 33 → im Juli 201120 zu nennen, die (u.a. schwerwiegenden Konsequenzen, wie Wasserprobleme, zwölf Todesfälle) zu einem enormen Stromausfall führten und Fragen im Hinblick auf das Problem der europäischen Energieinseln (Malta, iberische Halbinsel und die baltischen Länder21) aufwarfen, die erst mittels einer diversifizierten Energieversorgung überwunden werden können.

Eine Herausforderung ist zudem die Schaffung einer sicheren Energieversorgung in Verbindung mit der Anpassung des Energiesystems an den Klimawandel. Die EU verfolgt strengere Ziele bezüglich der Minderung der Treibhausgasemissionen, und die Energie- und Klimapolitik muss dann immer mehr gekoppelt werden, damit die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit dem Klimaschutz entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte beschäftigt sich diese Arbeit mit einer nachhaltigen Energieversorgungssicherheit.

3.  Energieversorgungssicherheit als Rechtsproblem

Das Problem der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit kann auf verschiedene Weisen analysiert werden. Nicht nur Rechtswissenschaftler, sondern auch Politik-, Ingenieur-, Wirtschafts- und teilweise auch Umweltwissenschaftler beschäftigen sich mit dem Thema, das in der rechtswissenschaftlichen Literatur als Querschnittsmaterie22 bezeichnet wird. Inwieweit die rechtlichen Instrumente ← 33 | 34 → in der Lage sind, als Basis für die Schaffung der Energieversorgungssicherheit zu dienen, wurde aber noch nicht völlig geprüft. Vielmehr versucht die EU, mittels Monitoring-Maßnahmen, regulatorischer Tätigkeiten sowie der politischen Auseinandersetzung, die Akteure des Energiemarkts für die Wichtigkeit einer sicheren Energieversorgung zu sensibilisieren23.

Angesichts der Wichtigkeit der sicheren Versorgung mit Strom für die Bürger stellt die Energieversorgungssicherheit einen Bereich dar, die von der Rechtswissenschaft eine – oder mehrere – Antworten fordert. Je komplexer die Energieversorgung wird, desto signifikanter wird das Recht für die Energiesicherheit. Da die Energiequellen in einer globalisierten Welt24 von einem Staat zum anderen transportiert werden, setzt der internationale Stromhandel einen ausgebauten Rechtsrahmen voraus; auch soll der Wettbewerb der Energiemärkte, die Rechte und Pflichten der Energiekonzerne, die die verschiedenen Teile der Energiekette betreiben, sowie der Schutz der Stromkunden und die Grundversorgung rechtlich reguliert werden; die Umsetzung der Energieindustrie hin zur Schaffung einer sauberen, CO2-armen und von der Nutzung erneuerbarer Energien geprägten Energiematrix wirft zudem rechtsregulatorische Fragen auf. Die Rechtswissenschaft muss dann eine befriedigende Antwort liefern, mittels der der Betrieb der Stromindustrie zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlbefinden sowie zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit führt.

In diesem Sinn könnte auch von einem „Recht auf Energieversorgungssicherheit“ sowie einem Prinzip der Energiesicherheit25 die Rede sein, die alle für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit rechtsrelevanten Aspekte der Energiewirtschaft umfassen. Ziel dieser Arbeit besteht aber nicht darin, ein „europäisches Recht der Energieversorgungssicherheit“ als Bereich der Rechtswissenschaft zu systematisieren. Vielmehr geht es hier darum zu untersuchen, welche rechtlichen Mittel zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit zur Verfügung stehen und wie sie im Hinblick auf ihre Effektivität zu bewerten sind. Die Maßnahmen, die hier untersucht werden, beschränken sich auf das europäische Primär- und Sekundärrecht (auch Tertiärrecht hinsichtlich der Ausarbeitung von Netzkodizes durch ← 34 | 35 → Komitologieverfahren). Internationale Abkommen für den Stromhandel einerseits und nationales Recht26 andererseits sind somit von dieser Analyse ausgeschlossen.

Auch kommt einer rechtswissenschaftlichen Analyse der Energieversorgungssicherheit konkrete Relevanz zu, da dies erstens als Ziel der Energiepolitik im Art. 194 Abs. 1 lit. b AEUV positiviert wird und sich auf andere Ziele der Energiepolitik bezieht, sie zweitens eine Beschränkung des Wettbewerbs gemäß Art. 36 (öffentliche Sicherheit) und Art. 106 Abs. 2 (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) AEUV rechtfertigen kann, und sie drittens als Kriterium für Durchführung bzw. Evaluierung von rechtlichen Maßnahmen gewählt wird. Beispielsweise müssen die Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung 347/2013/EU im Einklang mit der Energieversorgungssicherheit stehen; aufgrund der Energieversorgungssicherheit dürfen die Finanzierungssätze für Energieprojekte gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 1316/2013/EU erhöht werden; zugunsten der Energieversorgungssicherheit müssen die Übertragungsnetzbetreiber in das Netz investieren.

Für diese Arbeit wird untersucht, welche Lösungen das Europarecht auf die Frage der Energieversorgungssicherheit anbietet. Als Hypothese wurde angenommen, dass für eine dauerhafte und ununterbrochene Sicherstellung der europäischen Energieversorgung zwei größere Maßnahmen erforderlich sind, nämlich die Förderung erneuerbarer Energien und die Förderung der Interkonnektion der Energienetze. Beide sind rechtlich reguliert und verfügen zumindest über das Potenzial, die Energieversorgung zu gewährleisten. Warum sie als Lösung für die europäische Energieversorgungssicherheit betrachtet werden sollten, wird weiter unten erklärt.

4.  Förderung erneuerbarer Energien als Maßnahme zur langfristigen Energieversorgungssicherheit

Wie oben erwähnt, muss Energieversorgungssicherheit so weitgehend wie möglich gewährleistet werden, ohne dass die Umwelt für die Erreichung eines solches Ziels beeinträchtigt wird. Eine Energieversorgung, die grundsätzlich mittels der Ausbeutung fossiler Brennstoffe sichergestellt wird, ist nicht mehr erwünscht und auf längere Sicht unmöglich. Die Energiepolitik soll gemäß Art. 194 Abs. 1 AEUV „unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“ verfolgt werden. Während die Antwort auf die Energiekrise der Siebzigerjahre die (notfallmäßige) Etablierung von Mindesterdölvorräten war, stellt sich heute die Frage nach einer dauerhaften, umweltfreundlichen Energieversorgungssicherheit, die erst durch die Förderung erneuerbarer Energien geschafft werden kann.

Die erneuerbaren Energien sind für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit derart wichtig, dass die Kommission von einer „neue[n] industrielle[n] Revolution“ spricht, wenn es darum geht, das europäische Energiesystem hin zu einer auf hohem Maße energieeffizienten und CO2-armen Energiewirtschaft ← 35 | 36 → umzusetzen27. Die Förderung erneuerbarer Energien garantiert die europäische Energieversorgungssicherheit dreifach. Erstens verringert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien die europäische Energieeinfuhrabhängigkeit. Fast alle EU-Mitgliedstaaten sind auf die Importe von Energierohstoffen aus Drittländern angewiesen28. Die EU strebt keine komplette Unabhängigkeit der Energieeinfuhr an, will aber vermeiden, von Lieferländern erpressbar zu sein. Zweitens tritt die Förderung erneuerbarer Energien dem Problem der begrenzten Verfügbarkeit fossiler Brennstoffe29 entgegen. Nicht nur werden die fossilen Energiequellen immer knapper, sondern der Wettbewerb um die Ressourcen ist wegen des Appetites der Entwicklungsländer ebenso gestiegen. Eine solche Lage drückt die Energiepreise nach oben und stellt die Frage nach der Erschwinglichkeit der Energieversorgungssicherheit. Die Förderung erneuerbarer Energien erlaubt Europa, von einer solchen Lage geringstmöglich beeinflusst zu werden und die Energieversorgung trotzdem sichergestellt zu wissen. Drittens sind die Erwärmung der Erdatmosphäre und die Anforderungen des Klimaschutzes zu nennen. Die erneuerbaren Energien sind diesbezüglich in der Lage, fossile Brennstoffe zu ersetzen und damit zum Umweltschutz beizutragen.

Zu beachten ist andererseits, dass die größten erneuerbaren Energiequellen, nämlich Wind- und Sonnenenergie, schwankend sind, was die Energieversorgungssicherheit beeinträchtigt, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden, um die Unregelmäßigkeit der Erzeugung von Strom aus solchen Energiequellen zu kompensieren. Ob die Maßnahmen, die europarechtlich eingeführt wurden, für die Lösung eines solchen Spannungsverhältnisses ausreichen, wird in dieser Arbeit auch untersucht.

Ebenso rechtsproblematisch, wenn es um die Förderung erneuerbarer Energien geht, sind die Alleingänge der Mitgliedstaaten. Da die Mitgliedstaaten über ihre Ressourcen und ihre Energiesysteme noch souverän verfügen, können sie Entscheidungen treffen, die andere Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In den letzten Jahren sind einseitige Maßnahmen bezüglich der Ressourcen erweitert30 worden. Beispiel ← 36 | 37 → ist die deutsche Entscheidung zum Atomausstieg31. Nach der Fukushimakatastrophe im März 2011 hat die deutsche Regierung sich für einen Atomausstieg entschieden, in dem sieben Atomreaktoren sofort abgeschaltet wurden und bis 2022 alle verbleibenden Atomreaktoren stillgelegen werden müssen. Es gab hier keine Debatte auf europäischer Ebene, sondern es war ein Alleingang der deutschen Regierung, ohne situationsgerechte Rücksprachen mit den Nachbarländern32. Obwohl zu Recht vermutet werden kann, dass es wegen der niedrigeren Energiepreise von erneuerbaren Energien und der unbefriedigenden Lösung bezüglich der Atommülllagerung zukünftig weniger Platz für die Stromerzeugung aus Atomenergie geben wird, so ist doch auch wahr, dass die souveränen Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Energiesystems spill-over Effekte in ein vernetztes Europa mit sich bringen, deren Vermeidung eine gemeinsame Vorgehensweise erfordert. Andererseits sind Alleingänge im Hinblick auf Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien kontraproduktiv i.S.d. Ziels der Vollendung des Energiebinnenmarkts und der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, da der im Ausland erzeugte Strom in solchen Fördersystemen diskriminiert wird und Effizienzgewinne nicht ausgenutzt werden.

Kurzgefasst wird in dieser Arbeit untersucht, wie sich erneuerbare Energien und Energieversorgungssicherheit aufeinander beziehen, welche Spannungsverhältnisse zwischen diesen Zielen zu finden sind und welche Lösungen das Europäische Recht dafür anbietet. Ziel ist, rechtlich zu bewerten, inwieweit die Vorschriften bezüglich der Förderung erneuerbarer Energien zur Energieversorgungssicherheit beitragen.

5.  Förderung der Interkonnektion der Netze als Maßnahme für eine auf Zusammenarbeit basierende Energieversorgungssicherheit

Um das Ziel der Vollendung des Energiebinnenmarkts33 zu erreichen, ist es erforderlich, dass Strom durch die Mitgliedstaaten fließen kann. Der alleingängige Ausbau der Energiesysteme durch die Mitgliedstaaten ermöglicht eine europäische Energieversorgungssicherheit gerade nicht. Ein vernetztes System erlaubt mehrere ← 37 | 38 → Synergien und ist aus verschiedenen Gründen vorteilhaft für die Mitgliedstaaten, selbst wenn die Ausgestaltung des Energiesystems dadurch komplexer wird. Ein vernetztes Europa schafft ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Sicherheit der Energienetze und ermöglicht gleichzeitig, dass die von der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien abgeleiteten Schwankungen geglättet und die Kosten für den Ausgleich von Mengenabweichungen gesenkt werden können. Ein großes geographisches Gebiet und ein von mehreren Stromnetzen geprägtes Energiesystem tragen zur Stabilität des Systems bei34. Der Hauptzweck der Interkonnektion der Energienetze besteht darin, dass das Netz mittels des Auf- und Ausbaus anderer Stromwege nicht ausgelastet wird, was zu Versorgungsunterbrechungen führt und darauffolgend verhindert, dass die Nachfrage befriedigt wird.

Trotz der erkannten Vorteile eines vernetzten Europas zur Energieversorgungssicherheit und trotz des Zustandes der Interkonnektion der Netze als unentbehrliche Voraussetzung zur Vollendung des Energiebinnenmarkts liegt der Stromverbundgrad zwischen den Mitgliedstaaten durchschnittlich unter 10 %35. Viel muss getan werden, damit die Energieversorgungssicherheit von der Förderung der Interkonnektion der Netze profitieren kann.

Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung jedes mitgliedstaatlichen Energiesystems muss der Betrieb der grenzüberschreitenden Energienetze harmonisiert werden, um die technische Energieversorgungssicherheit nicht zu gefährden. Andererseits erfordern die grenzüberschreitenden Energienetze, deren Auf- und Ausbau mehrere Jahre dauert, von kostspielige Investitionen. Aus diesen Gründen muss die Realisierung solcher Investitionen optimiert werden, damit die Schaffung der Energieversorgungssicherheit noch erschwinglich bleibt. Die Sicherheit der Energieversorgung darf nicht um jeden Preis verfolgt werden.

Der Bedarf an Optimierung verlangt, dass Mitgliedstaaten miteinander kooperieren und ihre Tätigkeiten bezüglich des Betriebs und Ausbaus der Energienetze koordinieren. Eine solche Zusammenarbeit muss solidaritätsfordernd sein (Art. 194 Abs. 1 AEUV spricht von einer Verfolgung der Ziele der Energiepolitik „im Geiste der Solidarität“). Die Reihe europarechtlicher Maßnahmen bezüglich der Interkonnektion der Netze, die zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit dient, konstituiert den Bereich par excellence, wo sich Energiesolidarität und Zusammenarbeit treffen. Diese Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Bereich der Förderung der Interkonnektion der Netze manifestiert sich in verschiedenen Aspekten, wie z.B. der Harmonisierung von ← 38 | 39 → Netzbetriebsregeln (Ausarbeitung von Netzkodizes) und der Ausarbeitung von Netzplänen, deren Interaktion und Beitrag zur Energieversorgungssicherheit in dieser Arbeit untersucht werden.

Die Vernetzung Europas wird nicht nur durch Zusammenarbeit und Planung geschaffen. Sekundärrechtlich wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten und die Übertragungsnetzbetreiber in den Netzausbau investieren müssen. In dieser Arbeit soll dann überprüft werden, ob es wirklich um eine Netzausbaupflicht geht, einschließlich und insbesondere für grenzüberschreitende Netze. Zudem wurde ein System für die Ausweisung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für Energieinfrastrukturprojekte rechtlich etabliert, das für die Beschleunigung der Implementierung solcher Projekte und zur Erreichung eines vernetzten Europas vorteilhaft sein kann. Der Beitrag eines solchen Systems zur Energieversorgungssicherheit ist vielversprechend und muss hier eingehend betrachtet werden.

Daneben ist zu untersuchen, ob der rechtsregulatorische Rahmen hinsichtlich der Finanzierungsmittel der EU für den Auf- und Ausbau grenzüberschreitender Netze ausreicht, um die richtigen Signale an die Marktakteure zu senden, damit die Investitionen durchgeführt werden.

Als allgemeine Hypothese der Arbeit wird -zusammen mit der These des Beitrags der Förderung erneuerbarer Energien zur Energieversorgungssicherheit- angenommen, dass die Förderung der Interkonnektion der Netze einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit leistet.

6.  Gang der Untersuchung

Details

Seiten
508
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631736968
ISBN (ePUB)
9783631736975
ISBN (MOBI)
9783631736982
ISBN (Hardcover)
9783631735008
DOI
10.3726/b12112
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Juni)
Schlagworte
Energiesicherheit Energiepolitik Energiemarkt Spannungsverhältnisse Energieintegration Energiesolidarität
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 508 S.

Biographische Angaben

Lucas Noura Guimaraes (Autor:in)

Lucas Noura de Moraes Rêgo Guimarães studierte Rechtswissenschaft am Universitätszentrum Brasília, Brasilien, und wurde an der Freien Universität Berlin promoviert. Er ist Jurist und Rechtsanwalt in São Paulo, spezialisiert auf das brasilianische Energierecht und Mitglied des Brasilianischen Institut für Energierecht.

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Titel: Energieversorgungssicherheit im Europarecht mittels der Förderung erneuerbarer Energien und der Interkonnektion der Netze
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