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Cyber-Grooming

Eine kriminologische und strafrechtsdogmatische Betrachtung

von Eleni Alexiou (Autor:in)
©2018 Dissertation 382 Seiten

Zusammenfassung

§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB normiert die Strafbarkeit von Cyber-Grooming und soll Kinder besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Bereits im Vorfeld stattfindende Handlungen sind danach strafbar. Die Norm ist nicht zuletzt wegen dieser weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit in Kritik geraten. Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in seiner aktuellen Fassung zu Recht ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde oder ob nicht vielmehr eine alternative Gestaltung oder sogar eine Streichung der Regelung angezeigt ist. Zu diesem Zweck wird im ersten Teil dieser Dissertation das Phänomen Cyber-Grooming selbst näher beleuchtet, bevor im zweiten Teil im Rahmen einer strafrechtsdogmatischen Analyse die eingangs aufgeworfene Frage der Legitimation der Norm erörtert wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Problemaufriss
  • II. Zum Vorkommen von Cyber-Grooming
  • III. Gang der Untersuchung im kriminologischen Teil
  • 1. Teil Kriminologische Betrachtung
  • Kapitel 1. Definition von Cyber-Grooming
  • I. Definitionen aus phänomenologischer Sicht
  • 1. Definitionsansätze Grooming
  • a) Definition nach Craven u.a.
  • aa) Grooming betreffend die Sphäre der Außenwelt sowie des Opferumfelds
  • bb) Grooming betreffend die Opfersphäre
  • cc) Grooming betreffend die Sphäre des Täters
  • b) Zwischenergebnis
  • c) Definition nach McAlinden
  • 2. Definitionsansätze Cyber-Grooming
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Verständnis von Cyber-Grooming aus gesetzgeberischer Perspektive
  • 1. Der Europäische Rechtsrahmen und die Anpassungen des deutschen Rechts
  • 2. Einzelheiten europäischer Regelungen im Zusammenhang mit Cyber-Grooming
  • III. Zusammenfassung
  • Kapitel 2. Phänomenologische Betrachtung
  • I. Prozess des Cyber-Groomings – Einwirkung auf das Opfer
  • 1. Grooming-Prozess
  • a) Systematisierung nach Ohlmes
  • aa) Phase 1: Wahl der Opfer
  • bb) Phase 2: Kontaktaufnahme
  • cc) Phase 3: Gezielte Vorbereitung des Opfers
  • dd) Phase 4: Sexualisierung der Erwachsenen-Kind-Beziehung
  • ee) Phase 5: Aufrechterhaltung
  • b) Weitere Systematisierungs-Modelle
  • c) Zusammenfassung
  • 2. Cyber-Grooming
  • a) Modell nach O’Connell
  • aa) Phase 1: Friendship-forming stage
  • bb) Phase 2: Relationship-forming stage
  • cc) Phase 3: Risk-assessment stage
  • dd) Phase 4: Exclusivity stage
  • ee) Phase 5: Sexual stage
  • ff) Zwischenergebnis
  • b) Modell nach Williams, Elliott, Beech
  • aa) Rapport building
  • bb) Sexual content
  • cc) Assessment
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Modell nach dem European Online Grooming Project
  • aa) Vulnerability
  • bb) Scanning
  • cc) Identity
  • dd) Contact
  • ee) Intensity
  • ff) Outcomes
  • gg) Risk management
  • ii) Zwischenergebnis
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Bedeutung des Internets und neuer Medien
  • 1. Bedeutung des Internets und neuer Medien aus (potentieller) Täterperspektive
  • 2. Bedeutung des Internets und neuer Medien aus (potentieller) Opferperspektive
  • a) Zahlen und Fakten
  • aa) JIM-Studien
  • bb) KIM-Studien
  • cc) Zwischenfazit
  • b) Social-Web-Angebote und Adoleszenz
  • 3. Zusammenfassung
  • Kapitel 3. Täterbetrachtung
  • I. Vorbemerkung zu Viktimisierungsformen und Täterkategorien
  • 1. Viktimisierungsformen
  • 2. Täterkategorien
  • II. Täter im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 3 lit. a) StGB
  • 1. Tätermerkmale
  • a) Demografische Daten
  • b) Charakteristische Persönlichkeitsmerkmale
  • c) Zum Aspekt der Pädophilie
  • 2. Klassifizierungen
  • a) Klassifizierung nach Briggs, Simon und Simonsen
  • aa) Tätertyp: Contact driven
  • bb) Tätertyp: Fantasy driven
  • b) Klassifizierung nach dem European Online Grooming Project
  • aa) Tätertyp: Intimacy-seeking
  • bb) Tätertyp: Adaptable online groomer
  • cc) Tätertyp: Hyper-sexualized
  • c) Klassifizierung nach Tener, Wolak und Finkelhor
  • aa) Tätertyp: The experts
  • bb) Tätertyp: The cynical
  • cc) Tätertyp: The affection-focused
  • dd) Tätertyp: The sex-focused
  • ee) Fazit: Heterogenität statt Homogenität
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Täter im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 3 lit. b) StGB
  • 1. Tätermerkmale
  • a) Demografische Daten
  • b) Charakteristische Persönlichkeitsmerkmale
  • c) Zum Aspekt der Pädophilie
  • 2. Klassifikationen
  • a) Vier Täter-Hauptgruppen
  • b) Klassifizierung nach Krone
  • aa) Tätertyp: Browser
  • bb) Tätertyp: Private Fantasy
  • cc) Tätertyp: Trawler
  • dd) Tätertyp: Nonsecure Collector
  • ee) Tätertyp: Secure Collector
  • ff) Tätertyp: Online Groomer
  • gg) Tätertyp: Physical Abuser
  • hh) Tätertyp: Producer
  • ii) Tätertyp: Distributor
  • c) Zusammenfassung
  • IV. Konventionelle Täter des sexuellen Kindesmissbrauchs
  • 1. Demografische Daten und charakteristische Persönlichkeitsmerkmale
  • 2. Klassifikationsmodelle
  • a) Klassifizierung nach Groth
  • aa) Fixierter Tätertyp
  • bb) Regressiver Tätertyp
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Klassifizierung nach Lanning
  • aa) Tätertyp: Situational offenders
  • bb) Tätertyp: Prefential Offenders
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Untergruppe: Pädophile
  • aa) Begriff der Pädophilie
  • bb) Tätermerkmale und Opferpräferenzen
  • cc) Merkmale pädophiler „Beziehungen“
  • d) Zusammenfassung
  • V. Zusammenfassende Gegenüberstellung
  • Kapitel 4. Risikofaktoren und Folgen für die Opfer
  • I. Risikofaktoren auf Opferseite
  • II. Opferprofile
  • 1. Klassifizierung auf Grundlage des European Online Grooming Projects
  • a) Vulnerable victims
  • b) Risk-taking victims
  • 2. Klassifizierung nach Katzer und Fetchenhauer
  • a) Brave-schockierte/traumatisierte Opfer
  • b) Die Unbelasteten
  • c) Die Abenteuerinnen
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Negative Folgen für die Opfer
  • 1. Primärviktimisierung
  • 2. Sekundärviktimisierung
  • Abschlussbemerkung zum kriminologischen Teil
  • 2. Teil Strafrechtsdogmatische Betrachtung
  • Einleitung
  • I. Problemaufriss
  • II. Gang der Untersuchung im strafrechtsdogmatischen Teil
  • Kapitel 1. Das Recht der sexuellen Selbstbestimmung
  • I. Gesetzgebung im Wandel – Rechtsgüterschutz im Fokus der Gesetzgebung seit dem 1. StrRG
  • II. Begriff der sexuellen Selbstbestimmung
  • III. Bedeutung von Selbstbestimmung und Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen
  • 1. Selbstbestimmung und Einwilligung bei Kindern
  • a) Irrelevanz des kindlichen Willens
  • b) Verletzung des Selbstbestimmungsrechts bereits dem Grunde nach
  • c) Disparität der Wünsche
  • d) Stellungnahme
  • 2. Selbstbestimmung und Einwilligung bei Jugendlichen
  • a) Einwilligungs(un)fähigkeit
  • b) Standpunkt der Rechtsprechung
  • c) Standpunkt der Literatur
  • d) Stellungnahme
  • 3. Willensmängel
  • a) Stand von Literatur und Rechtsprechung zur Willensmängeldogmatik
  • b) Umfassende Berücksichtigung von Willensmängeln in der älteren Literatur
  • aa) Irrtumsbedingte Einwilligungen
  • bb) Täuschungsbedingte Einwilligungen
  • cc) Einwilligungen beruhend auf Zwang oder Drohung
  • c) Normative Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Willensmängeln nach der Lehre von Arzt
  • d) Jüngerer Ansatz von Amelung
  • aa) Allgemeines
  • bb) Einfache Irrtümer
  • cc) Täuschungsbedingte Willensmängel
  • e) Standpunkt der Rechtsprechung
  • f) Stellungnahme
  • 4. Zusammenfassung
  • Kapitel 2. Gesetzessystematische Betrachtung
  • I. Systematik der Jugendschutzdelikte im 13. Abschnitt
  • II. Zum Aspekt starrer Altersgrenzen
  • III. Gesetzgeberische Leitgedanken beim Schutz Jugendlicher ab 14 Jahren
  • 1. Einführung
  • 2. Jugendschutzdelikte betreffend die Altersgruppen der 14- bis 16-Jährigen und 16- bis 18-Jährigen
  • a) § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  • b) § 180 Abs. 2 StGB und § 182 Abs. 2 StGB
  • c) § 180 Abs. 3 StGB
  • d) § 182 Abs. 1 StGB
  • 3. Jugendschutzdelikte betreffend die Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen
  • a) § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB
  • b) § 182 Abs. 3 StGB
  • IV. Zusammenfassung
  • Kapitel 3. Kritische Würdigung der Norm im Lichte strafrechtlicher Normsetzungsbefugnisse und Darstellung der Kritik am Tatbestand aus dem Schrifttum
  • I. Normzweck und geschütztes Rechtsgut
  • 1. Die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern
  • 2. Differenzierte Betrachtung: Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung
  • 3. Zum Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Zur Problematik der Vorfeldstrafbarkeit im Rahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
  • 1. Grundsätze staatlicher Bestrafungsbefugnisse
  • 2. Rechtsgüterschutz als Legitimationsmaßstab strafrechtlicher Normen
  • a) Unmittelbarer Rechtsgüterschutz durch Trennung von Verhaltens- und Sanktionsnorm
  • b) Rechtsgüterschutz als Legitimationsgrundlage für Gefährdungsdelikte
  • c) Strukturelle Charakteristika abstrakter Gefährdungsdelikte
  • d) Grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit und Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte
  • e) Zum Problem des Rechtsgutsbezugs bei § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
  • f) Hinreichender Rechtsgüterschutz im Fall des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB?
  • 3. Systemkritische Funktion eines am Rechtsgutsbegriff orientierten Strafrechts
  • a) Keine tatbestandslegitimierende Wirkung durch bloße Umschreibungen gesetzlicher Zielvorstellungen
  • b) Keine Rechtsgutsverletzung durch Unmoral und Unsittlichkeit
  • c) Ablehnung eines überwiegend symbolischen Strafrechts
  • aa) Allgemeines
  • bb) Abstrakte Gefährdungsdelikte und symbolisches Strafrecht als Konsequenzen modernen Strafrechts
  • cc) Alibigesetze als Fallgruppe symbolischer Gesetzgebung
  • d) Zusammenfassung
  • 4. Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als allgemeine Leitregel staatlichen Eingriffshandelns
  • a) Hohe Eingriffsintensität von Strafe
  • b) Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips
  • c) Verfassung und Rechtsgüterschutz
  • d) Subsidiaritätsgrundsatz
  • e) Prüfung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB an den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Subsidiaritätsgrundsatz
  • 5. Vom Verbot eines reinen Täter- und Gesinnungsstrafrechts
  • a) Das geltende Strafrecht primär als Tatstrafrecht
  • b) Tätertypen des Täterstrafrechts
  • c) Kritik an einem reinen Täter- und Gesinnungsstrafrecht
  • d) Bewertung von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB im Lichte eines Täter- und Gesinnungsstrafrechts
  • III. Zwischenergebnis
  • IV. Kritik am Tatbestand aus dem Schrifttum
  • V. Zusammenfassung
  • Kapitel 4. Alternative Gestaltungsvorschläge
  • I. Reform des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auf Grundlage europarechtlicher Maßstäbe
  • II. Teleologische Reduktion
  • Abschließende Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

I.  Problemaufriss

Mit einer im Herbst 2016 erschienenen Verfilmung des Cyber-Groomings im deutschen Fernsehen wurde der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch wieder in den Fokus medialer Darbietungen gestellt. Der Film „Das weiße Kaninchen“ hat das Phänomen realistisch wiedergegeben und in das Bewusstsein der Gesellschaft gerückt. Zuvor erlangte Cyber-Grooming in Deutschland besondere Aufmerksamkeit durch die von Stephanie zu Guttenberg co-moderierte TV-Sendung „Tatort Internet“. Ziel des TV-Formats war es, Erwachsene zu enttarnen, die im Internet Kontakt zu Kindern suchen, um ein persönliches Treffen mit diesen zu arrangieren. Hierdurch sollten nicht nur die Betroffenen vor laufender Kamera zur Rede gestellt und überführt werden. Kinder, Jugendliche und besorgte Erwachsene sollten auch vor den Gefahren des Internets im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauchstaten gewarnt werden.1 Das Thema des sexuellen Kindesmissbrauchs wurde damit Gegenstand kontroverser gesellschaftspolitischer Diskussionen, die in einer Forderung zur Reform des Sexualstrafrechts zum Schutz von Kindern resultierte.

Obwohl dem gesetzgeberischen Willen zufolge2 mit der früher bereits bestehenden Regelung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB a.F.3 Cyber-Grooming unter Strafe gestellt werden sollte, verlangte man nach der medialen Auseinandersetzung ← 21 | 22 → mit diesem Thema, die Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet gesetzlich zu überarbeiten.4

Diesem gesellschaftlichen Reformwunsch gab der damalige Gesetzgeber zwar nicht nach. Bereits mit Einführung des Straftatbestands zum Cyber-Grooming im Zuge des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften (SexualdelÄndG) vom 27.12.20035 stellte sich jedoch die Frage, ob nicht vielmehr lediglich gesellschaftspolitische Hintergründe als fundierte Erkenntnisse über Vorkommen und Gefahren des Cyber-Groomings zur Aufnahme des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB a.F. ins deutsche Strafgesetzbuch führten. In seiner Begründung hierzu stützt sich der Gesetzgeber nämlich ausschließlich auf Presseberichte, Aussagen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie Hinweise aus der kriminalpolizeilichen Praxis, ohne dabei konkrete Erkenntnisse über das Phänomen darzulegen, die ein Bedürfnis zur entsprechenden Reform des Gesetzes hätten begründen können.6

Tatsache ist, dass es bisweilen – jedenfalls in Deutschland – kaum empirische Daten zu Cyber-Grooming gibt sowie im Übrigen bis heute kaum verlässliche Aussagen über die Gefahren des Cyber-Groomings getroffen werden können.7 Nichtsdestotrotz hat die Norm weiterhin Bestand.

Mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren wurde entsprechend § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB a.F. bestraft, wer auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder vom Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Zum Zwecke der vollständigen Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Konvention Nr. 201)8 sowie der EU-Richtlinie 2011/93/EU9 ← 22 | 23 → wurde die Vorschrift durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (49. StÄG) vom 21.1.201510 nochmals überarbeitet.11 Ergänzt wurde der Tatbestand um die Begriffe „Informations- oder Kommunikationstechnologie“,12 der „Dritte“ wurde durch „dritte Person“ ersetzt und schließlich wurde unter entsprechender Differenzierung der Tatvarianten § 176 Abs. 4 Nr. 3 lit. b) StGB neu eingefügt.13 In ihrer aktuellen Fassung lautet die Vorschrift:

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer […] auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen“.

Bezweckt wurde mit der Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB a.F., bisher straflose Vorgänge im Vorfeld des sexuellen Kindesmissbrauchs zu pönalisieren.14 Ein Versuch des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1, 4 StGB a.F. beginnt erst mit Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan der Vornahme der sexuellen Handlung unmittelbar vorgelagert sind.15 Das für die Versuchsstrafbarkeit erforderliche unmittelbare Ansetzen liegt regelmäßig erst dann vor, wenn das Kind an einen anderen Ort verbracht wurde, wo die sexuelle Handlung alsbald vollzogen werden soll.16 Zielt der Täter jedoch darauf ab, das Kind durch weitere Zwischenhandlungen erst gefügig zu machen, so genügt für das unmittelbare Ansetzen zu § 176 Abs. 1, 4 StGB a.F. nicht mal das Verbringen an einen anderen Ort.17 Da eine Verabredung im Internet vor diesem Hintergrund bisher keinen ← 23 | 24 → Straftatbestand erfüllte, sollte durch § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB a.F. diese Strafbarkeitslücke geschlossen werden.18

Ohne Zweifel bedarf es zwar eines hinreichenden Schutzes von Kindern vor „modernen“ Gefahren des sexuellen Missbrauchs. Dies bestätigt ein jüngst aufgedeckter Fall in Berlin, wo ein 36-jähriger Mann mehrere Mädchen im Alter zwischen 9 und 14 Jahren sexuell missbraucht und zwangsprostituiert haben soll, zu denen er zuvor in sozialen Netzwerken im Internet oder über „WhatsApp“ Kontakt aufgenommen habe.19 Doch ist fraglich, ob allein auf Grundlage des Arguments eines hohen Schutzbedürfnisses von Kindern, dem Gesetzgeber eine Art „Freibrief“ zu gesetzlichem Aktionismus zugebilligt werden darf. Denn wie sich im Laufe dieser Arbeit zeigen wird, gerät der Tatbestand des Cyber-Groomings an diversen Stellen an die Grenzen einer hinlänglichen Legitimation.20 In heftige Kritik ist er insbesondere wegen der sehr weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit geraten,21 die mangels Rechtfertigung des Gesetzgebers Fragen nach tauglichen Alternativlösungen aufwirft.

II.  Zum Vorkommen von Cyber-Grooming

Zweifel an der Rechtfertigung zur Aufnahme und am weiteren Bestand der Norm zum Schutz von Kindern vor Cyber-Grooming in ihrer aktuellen Fassung können sich bereits angesichts der Tatsache ergeben, dass kaum verlässliche Daten über das wirkliche Vorkommen des Phänomens22 und damit einhergehender Gefahren23 existieren. ← 24 | 25 →

Die Gründe hierfür sind vielfältig. So muss etwa der Umstand Berücksichtigung finden, dass es sich bei Cyber-Grooming um ein grenzübergreifendes Problem handelt, es hingegen an einheitlichen Definitionen24 und international übergreifenden Regelungen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit mangelt.25 Damit kommt es zu Ungleichheiten bei der Erfassung registrierter Fälle auf internationaler Ebene.26 Auch die Anwendung unterschiedlicher Untersuchungsmethoden, insbesondere bei Befragungen Minderjähriger zu Viktimisierungen im Internet, macht es schwierig, konkrete Schätzungen zur Häufigkeit von Cyber-Grooming zu treffen und Studien miteinander zu vergleichen.27

Zudem beruhen einige der wenig vorhandenen Forschungsergebnisse auf Befragungen bereits überführter Täter, wodurch nur ein minimaler Bruchteil der gesamten Erscheinung erfasst wird.28

Eine der umfangreicheren Untersuchungen in diesem Zusammenhang führten Finkelhor, Mitchell und Wolak zunächst in den Jahren 1999 und 2000 durch29. Mit Hilfe telefonischer Befragungen wurden insgesamt 1.501 Minderjährige im Alter zwischen 10 und 17 Jahren zu ihren Erfahrungen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung im Internet interviewt. 19 % der Befragten gaben an, im vergangenen Jahr sexuelle Anmachen30 erfahren zu haben. 3 % berichteten, Opfer einer schwereren Form sexueller Belästigung im Sinne „aggressiver“ sexueller Anmachen31 im Internet geworden zu sein.32 Weiteres Ergebnis der ← 25 | 26 → Untersuchung war, dass es bei allen Bekanntschaften, die im Internet geschlossen wurden, in keinem Fall zu einem realen sexuellen Übergriff kam.33

In der einige Jahre später durchgeführten Folgestudie wurde teilweise ein Rückgang dieser Kennzahlen verzeichnet.34 Während die sexuelle Belästigung von 19 auf 13 % zurückging, gab es im Rahmen der schweren sexuellen Belästigung einen geringen Anstieg von 3 auf 4 %.35

Die in den USA durchgeführte Studie von Jones, Mitchell und Finkelhor, im Rahmen welcher eine telefonische Befragung von 1.500 jungen Internetnutzern im Alter zwischen 10 und 17 Jahren durchgeführt wurde, zeigte, dass im Jahr 2010 9 % der Befragten, Opfer ungewollter sexueller Anfragen36 im Internet geworden sind. Der aus früheren Jahren sich abzeichnende Rückgang mit im Jahr 2000 19 % und im Jahr 2005 13 %, hatte sich damit weiter fortgesetzt. 23 % der Minderjährigen berichteten von einer ungewollten Konfrontation mit Pornografie. Auch hier war ein Rückgang seit dem Jahr 2005 festzustellen, wo der Wert noch bei 34 % lag. Im Gegensatz hierzu wurde im Vergleich zu den Jahren 2005 (mit 9 %) und 2000 (mit 6 %) ein Anstieg auf 11 % im Jahr 2010 bei Online-Belästigungen37 ermittelt.38

Offizielle Statistiken des Child Exploitation and Online Protection Centres (CEOP) in Großbritannien berichten von 1.536 Anzeigen wegen Verdachts des Cyber-Groomings im Zeitraum von April 2009 bis März 2010.39 Insgesamt werden im CEOP jährlich rund 1.000 Anzeigen wegen sexueller Gewalt im Internet gegenüber Kindern und Jugendlichen aufgenommen, wobei betont wird, dass es sich hierbei um einen nur groben Anhaltspunkt zur realen Größe des Vorkommens sexueller Gewalttaten im Internet handelt. Im Jahr 2013 benannte das CEOP eine Kennziffer, wonach mindestens 50.000 Personen in Großbritannien kinderpornografisches Material heruntergeladen oder produziert haben sollen.40 ← 26 | 27 →

Wie in vielen Fällen sexueller Kindesmissbrauchstaten,41 ist auch hier eine hohe Dunkelziffer zu vermuten. Zwar kann hieraus keine ausreichende Legitimation des Tatbestands abgeleitet werden, zumindest kann dies doch aber als ein Grund des erwähnten gesetzgeberischen Aktionismus angesehen werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber – trotz der angemerkten Kritik – zu Recht von einer Gefahr vermehrt auftretenden sexuellen Kindesmissbrauchs durch Cyber-Grooming ausgeht, belegen die Kennzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik. Zwar ist dementsprechend seit dem Jahr 1993 ein Rückgang bezüglich des „klassischen“ sexuellen Kindesmissbrauchs nach § 176 StGB zu verzeichnen.42 So lag die Zahl der registrierten Fälle im Jahr 1993 noch bei 15.430, während sie im Jahr 2015 11.808 betrug. Doch ist im Gegensatz hierzu im Rahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 343 StGB ein stetiger Anstieg der aufgezeichneten Straftaten festzustellen. Im Jahr 2004 wurden 1.009 Fälle dokumentiert. Nach einem temporären Rückgang in den Jahren zwischen 2005 und 2011 stiegen diese ab 2012 wieder signifikant auf einen Wert von 1.958 im Jahr 201544 an.45

Folgende Darstellungen sollen die Entwicklung grafisch wiedergeben. ← 27 | 28 →

Abbildung 1:  statistische Kriminalitätsentwicklung § 176 StGB

img1

Quelle: Eigene Darstellung

Abbildung 2:  Statistische Kriminalitätsentwicklung § 176 Abs. 4 Nr. 3, Nr. 4 StGB

img2

Quelle: Eigene Darstellung ← 28 | 29 →

Bei Betrachtung dieser Kennzahlen ist freilich zu beachten, dass diese vorwiegend lediglich Ermittlungstätigkeiten abbilden und dementsprechend keine eindeutige Aussage über die tatsächliche Kriminalität enthalten. Zudem ist zu vermuten, dass Fälle des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB oft auch keine entscheidende Bedeutung erlangen können. Dies namentlich dann, wenn es nicht nur beim Internetkontakt verbleibt und es im Ergebnis zu einer Verurteilung wegen anderer Sexualstraftaten kommt, hinter denen der Vorfeldtatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB zurücktritt.46 Im Hinblick auf die Daten aus Abbildung 2 bleibt zu berücksichtigen, dass sowohl Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB als auch nach § 176 Abs.4 Nr. 4 StGB zusammenfassend aufgeführt werden, was einer isolierten Betrachtung von Cyber-Grooming entgegensteht.

Obwohl betreffend § 176 Abs. 4 Nr. 3 (und Nr. 4) StGB ein deutlicher Anstieg zu erkennen ist, betonen einige Stimmen aus der Literatur, dass die Gefahren aus dem Netz für Kinder und Jugendliche nicht überinterpretiert werden sollten. Insbesondere dürften die Risiken, Opfer sexueller Gewalt in der realen Welt ohne Mitwirkung technischer Mittel zu werden, nicht unterschätzt oder in den Hintergrund gedrängt werden.47 So sei einigen länderspezifischen Studien zum Thema „Online-Erfahrungen von Jugendlichen“ zu entnehmen, dass die Risiken im Zusammenhang mit Grooming im Online-Bereich geringer einzuschätzen sind, als jene in der realen Welt.48 Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Studie von Finkelhor, Mitchell und Wolak, wonach es bei allen Kontaktaufnahmen zwischen den befragten Minderjährigen und Erwachsenen im Internet in keinem Fall zu einem realen sexuellen Übergriff kam,49 werde diese Annahme gestützt.50 Auch die Folgestudie belegte eine geringere Gefahr von Cyber-Grooming.51 Während darin im Rahmen der sexuellen Belästigung im Internet ein Rückgang zu verzeichnen war, blieb die Kennzahl betreffend Handlungen, die auch „offline“-Tätigkeiten erfassten, fast unverändert.52 ← 29 | 30 →

Zu befürworten ist zwar die Aussage, dass konventionelle Kindesmissbrauchsfälle trotz der vielfältigen Möglichkeiten des Internets nicht in Vergessenheit geraten dürfen. Auch sind die erhobenen Einwände zu Ungereimtheiten beim Vergleich statistischer Ergebnisse nicht von der Hand zu weisen. Doch ist angesichts der in den letzten Jahren steigenden Zahlen im Zusammenhang mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 (und Nr. 4) StGB die Bedeutung von Online-Taten nicht zu vernachlässigen. Mit der Zunahme der Nutzung moderner Technologien in der Bevölkerung ist davon auszugehen, dass auch Täter vermehrt auf das Internet als Hilfsmittel zur Tatbegehung zurückgreifen werden. Dies deuten nicht nur die aufgezeigten Daten der PKS an, sondern auch Kennzahlen aus Großbritannien, wo in den Jahren zwischen 1999 und 2005 ein fast 500 %iger Anstieg an Verurteilungen wegen sexueller Gewalt im Internet dokumentiert wurde.53

Wie bereits erwähnt, bedarf es jedoch mehr als lediglich statistischer Werte, um einen Tatbestand im Strafgesetzbuch zu legitimieren, zumal § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB angesichts der weiten Vorfeldkriminalisierung mit elementaren Grundprinzipien unseres Strafrechtssystems in Konflikt gerät54 und eine Begründung hierfür seitens des Gesetzgebers nicht existiert. Eine Untersuchung, inwiefern § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB im Lichte strafrechtlicher Grundprämissen legitimierbar ist, wird einen wesentlichen Teil dieser Arbeit einnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist es Ziel dieser Untersuchung herauszuarbeiten, ob § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in seiner aktuellen Fassung zu Recht eine Stelle im deutschen Strafgesetzbuch eingeräumt wurde oder ob nicht vielmehr weiterer Reformbedarf besteht. Die Untersuchung gliedert sich dabei im Wesentlichen in zwei Teile, wovon der erste kriminologischer Natur ist und das Phänomen an sich näher analysiert, während sich der zweite Teil gänzlich einer strafrechtsdogmatischen Abhandlung widmet.

III.  Gang der Untersuchung im kriminologischen Teil

Im sich unmittelbar anschließenden kriminologischen Teil der Arbeit wird zunächst der Begriff des Cyber-Groomings definiert (Kapitel 1), wobei sich herausstellen wird, dass hinter dem Phänomen ein vielschichtiger Prozess steckt, dessen Erörterung im zweiten Kapitel abgehandelt wird. In diesem Zusammenhang werden die Bedeutung des Internets und neuer Medien sowie damit in Verbindung stehende Nutzungsvorteile für Erwachsene als potentielle Täter und ← 30 | 31 → Minderjährige als potentielle Opfer dargestellt. Anschließend werden Täterprofile des Cyber-Groomings näher untersucht und Tätern des konventionellen sexuellen Kindesmissbrauchs vergleichend gegenübergestellt (Kapitel 3). Abschließend richtet sich der Blick der Arbeit auf die Untersuchung von Risikofaktoren die auf potentieller Opferseite bestehen können und darauf, welche Folgen – wenn überhaupt – eine Online-Viktimisierung für Minderjährige mit sich bringt (Kapitel 4). ← 31 | 32 →


1 Ziemann/Ziethen, ZRP 2012, 168, 170; Eisele in: Festschr. für W. Heinz, S. 697, 697; vgl. zum Sendeformat z.B. Gercke, Was wirklich strafbar ist – vielleicht, in: Legal Tribune online vom 20.10.2010, verfügbar unter http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sexuelle-kontaktaufnahme-zu-kindern-am-tatort-internet-was-wirklich-strafbar-ist-vielleicht/ [02.02.2017]; vgl. zur Kritik am TV-Format Pilarczyk, Tatort Internet, in: Spiegel online vom 15.10.2010, verfügbar unter http://www.spiegel.de/kultur/tv/tatort-internet-kinderschuetzer-attackieren-rtl-2-show-a-723361.html [02.02.2017]; Hipp, Irreführung als Programm, in: Spiegel online vom 30.10.2010, verfügbar unter http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rtl-2-show-tatort-internet-irrefuehrung-als-programm-a-725655.html [02.02.2017].

2 BT-Drs. 15/350 S. 17 f.

3 § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB a.F. bezieht sich im Folgenden auf die Norm in der Fassung des SexualdelÄndG vom 27.12.2003, BGBl. I 3007.

4 Gercke, CR 2010, 798, 802; Hipp, Irreführung als Programm, in: Spiegel online vom 30.10.2010, verfügbar unter http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/rtl-2-show-tatort-internet-irrefuehrung-als-programm-a-725655.html [02.02.2017]; Gercke, Was wirklich strafbar ist – vielleicht, in: Legal Tribune online vom 20.10.2010, verfügbar unter http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sexuelle-kontaktaufnahme-zu-kindern-am-tatort-internet-was-wirklich-strafbar-ist-vielleicht/ [02.02.2017].

5 BGBl. I 3007.

6 BT-Drs. 15/350 S. 17 f.

7 1. Teil, Kapitel 4, III.

8 Sogenannte Lanzarote-Konvention.

9 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. EU Nr. L 335 v. 17.12.2011. Berichtigung ABl. EU Nr. L 18/7 v. 21.1.2012.

10 BGBl. I 10.

11 BT-Drs. 18/2601; BT-Drs. 18/3202; s. auch Fischer, § 176 Rdnr. 1.

12 BT-Drs. 18/2601 S. 1 f., 8, 14, 28.

13 BGBl. I 12; BT-Drs. 18/3202 (neu) S. 27.

14 Vgl. z.B. Amelung/Funcke-Auffermann, StraFO 2004, 265, 267; Frommel in: NK, § 176 Rdnr. 23.

15 Amelung/Funcke-Auffermann, StraFO 2004, 265, 267; Renzikowski in: MüKo, § 176 Rdnr. 66.

16 BGH, NJW 1988, 1274, 1274; Fischer, § 176 Rdnr. 32; Hörnle in: LK, § 176 Rdnr. 32; Eisele in: Schönke/Schröder, § 176 Rdnr. 24; Amelung/Funcke-Auffermann, StraFO 2004, 265, 267; Renzikowski in: MüKo, § 176 Rdnr. 66.

17 Amelung/Funcke-Auffermann, StraFO 2004, 265, 267; Eisele in: Schönke/Schröder, § 176 Rdnr. 24.

18 Amelung/Funcke-Auffermann, StraFO 2004, 265, 267.

19 Artikel in Spiegel online – Panorama, Kontakt über WhatsApp – 36-Jähriger soll mehrere Mädchen missbraucht haben, in: Spiegel online vom 24.03.2017, verfügbar unter http://www.spiegel.de/panorama/justiz/whatsapp-und-co-36-jaehriger-soll-maedchen-uebers-internet-missbraucht-haben-a-1140405.html#spRedirectedFrom=www&referrrer= [29.03.2017]; s. zu einem weiteren aktuellen Fall Tempel, Missbrauch über Facebook, in: Süddeutsche Zeitung vom 14.09.2016, verfügbar unter http://www.sueddeutsche.de/muenchen/erding/landgericht-landshut-missbrauch-ueber-facebook-1.3162444 [30.03.2017].

20 S. hierzu 2. Teil, Kapitel 3.

21 S. hierzu 2. Teil, Kapitel 3, II.

22 Weiler, Im Netz, S. 63; Webster in: Webster u.a. (Eds.), Online Offending Behaviour and Child Victimization, S. 39, 40 ff.; McAlinden, ‘Grooming’ and the sexual abuse of children, S. 32 ff.; s. auch zur kriminalpolitischen Bedeutung sexuellen Kindesmissbrauchs im Allgemeinen Renzikowski in: MüKo, § 176 Rdnr. 8.

23 Gercke, ZUM 2005, 612, 613.

24 Webster in: Webster u.a. (Eds.), Online Offending Behaviour and Child Victimization, S. 39, 42; McAlinden, ‘Grooming’ and the sexual abuse of children, S. 34; s. auch La Fontaine, Child sexual abuse, S. 40; Haugaard, The sexual abuse of children, S. 13 ff.

25 Webster in: Webster u.a. (Eds.), Online Offending Behaviour and Child Victimization, S. 39, 42; Choo, Online child grooming, (zit. nach McAlinden, ‘Grooming’ and the sexual abuse of children, S. 34).

26 Choo, Online child grooming, (zit. nach McAlinden, ‘Grooming’ and the sexual abuse of children, S. 34).

27 McAlinden, ‘Grooming’ and the sexual abuse of children, S. 34.

28 Davidson/Webster in: Webster u.a. (Eds.), Online Offending Behaviour and Child Victimization, S. 21, 22.

Details

Seiten
382
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631762837
ISBN (ePUB)
9783631762844
ISBN (MOBI)
9783631762851
ISBN (Paperback)
9783631760901
DOI
10.3726/b14449
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Sexueller Kindesmissbrauch Sexuelle Selbstbestimmung Internet Neue Medien Täterprofile Vorfeldstrafbarkeit
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 382 pp., 4 s/w Abb.

Biographische Angaben

Eleni Alexiou (Autor:in)

Eleni Alexiou ist als Anwältin tätig. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München, wo auch ihre Promotion erfolgte.

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Titel: Cyber-Grooming
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