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Immaterielle Gegenstände – insbesondere Immaterialgüterrechte – als wesentliche Einrichtungen nach Art. 102 AEUV

von Paul Moritz Naue (Autor:in)
©2012 Dissertation 245 Seiten

Zusammenfassung

Die Doktrin der wesentlichen Einrichtung ermöglicht die Öffnung einer Einrichtung durch einen Zwangszugang. Vor allem Netze der Versorgungswirtschaft können für Mitbewerber und Konkurrenten geöffnet werden. So werden etwa Gasnetze geöffnet, um auf dem nachgelagerten Markt für Gaslieferungen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Genauso wie das Sacheigentum verleihen Immaterialgüterrechte ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsstellung. Die Arbeit untersucht, inwiefern die Essential-Facilities-Doktrin auch auf Immaterialgüterrechte angewendet werden kann. Immaterialgüterrechte und Wettbewerbsrecht stehen dabei allerdings in einem Spannungsverhältnis. Durch die Erteilung von Zwangslizenzen könnte das Wesen der Immaterialgüterrechte, welches in der Ausschließlichkeitsstellung liegt, entleert werden. Denn Konkurrenten bekommen durch den Zugang das Recht, geschützte Gegenstände zu imitieren. Allerdings, so die Ergebnisse der Arbeit, rechtfertigt die Eigenart des geistigen Eigentums keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Sacheigentum.

Details

Seiten
245
Jahr
2012
ISBN (Hardcover)
9783631622315
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kartellrecht Geistiges Eigentum Essential facilities Doktrin Microsoft-Urteil des EuG
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2012. 245 S.

Biographische Angaben

Paul Moritz Naue (Autor:in)

Moritz Naue wurde 1981 in Henstedt-Ulzburg geboren und hat zunächst das Erste juristische Staatsexamen an der Universität Freiburg im Breisgau absolviert. Es folgte die Promotion an der Universität Hamburg. Während des Referendariats war der Autor in einer Rechtsanwaltskanzlei in Rom tätig. Das Referendariat hat er mit dem Zweiten juristischen Staatsexamen in Hamburg abgeschlossen.

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Titel: Immaterielle Gegenstände – insbesondere Immaterialgüterrechte – als wesentliche Einrichtungen nach Art. 102 AEUV