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Die Entscheidungskompetenz des minderjährigen Patienten in der medizinischen Behandlung

von Daniela Böhmker (Autor:in)
©2014 Dissertation 266 Seiten

Zusammenfassung

Der minderjährige Mensch nimmt heute in unserer Rechtsordnung eine in besonderem Maße geschützte Sonderstellung ein, die aber in vielen Bereichen wiederholt zu schwierigen rechtlichen Konstellationen führt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht ein kleiner Ausschnitt dieser Problematik, nämlich die Frage nach dem Recht sowie der Fähigkeit Minderjähriger, im medizinischen Kontext eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Unter besonderer Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes Minderjähriger werden praktikable, mit dem geltenden Recht sowie mit aktuellen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen als auch mit der heutigen rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung des Minderjährigen im Einklang stehende Lösungsansätze für ein reformiertes Schutzkonzept aufgezeigt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einführung und Problemdarstellung
  • I. Die Aktualität der Problematik aus rechtlicher und medizinischer Sicht
  • II. Gang der Untersuchung
  • III. Darstellung der zu überprüfenden Thesen
  • B. Partielle Geschäftsfähigkeit Minderjähriger für medizinisch indizierte Eingriffe?
  • I. Der Behandlungsvertrag „de lege lata“
  • 1. Rechtsnatur des Behandlungsvertrages
  • 2. Vertragsabschluss durch die gesetzlichen Vertreter
  • 3. Familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung bei Kindeswohlgefährdung
  • 4. Vertragsabschluss durch den Minderjährigen
  • a. Die Geschäftsfähigkeit
  • b. Die Geschäftsunfähigkeit
  • c. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • aa. Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
  • bb. Neutrale Geschäfte
  • cc. Die „partielle“ Geschäftsfähigkeit.
  • dd. Die sozialversicherungsrechtliche Handlungsfähigkeit
  • ee. Der „Taschengeldparagraf“
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Der Behandlungsvertrag „de lege ferenda“
  • 1. Einführende überlegungen zu den vorangestellten Thesen
  • a. Zur kognitiven und emotionalen Entwicklung von Minderjährigen
  • aa. Entwicklungspsychologische Ansätze
  • bb. Entwicklungsstufen des Kindes nach Jean Piaget
  • cc. Bereits normierte Altersgrenzen in unserer Rechtsordnung
  • aaa. Exkurs: Gesetzliche Regelung in Österreich
  • bbb. Stellungnahme
  • b. Zusammenfassung
  • 2. Partielle Geschäftsfähigkeit für medizinisch indizierte Eingriffe
  • a. Ziel der Regelung
  • b. Vereinbarkeit mit den bestehenden Vorschriften des Minderjährigenrechtes
  • c. Zusammenfassung
  • C. Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger in medizinische Eingriffe und das Vetorecht
  • I. Die Einwilligungsfähigkeit und das Vetorecht „de lege lata“
  • 1. Die medizinische Indikation
  • 2. Die Einwilligung
  • a. Rechtsnatur der (stellvertretenden) Einwilligung
  • b. Voraussetzung der Einwilligungsfähigkeit
  • aa. Definition der Einwilligungsfähigkeit und Entwicklung
  • bb. Bezugspunkt der Einwilligungserklärung
  • cc. Gleichklang der zivil- und strafrechtlichen Grundsätze der Einwilligungsfähigkeit
  • c. Handhabung in der Medizinpraxis
  • 3. Der medizinische Standard
  • 4. Strafrechtliche Aspekte der Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff
  • a. Erlaubnistatbestandsirrtum
  • b. Verbotsirrtum
  • c. Mutmaßliche Einwilligung und rechtfertigender Notstand § 34 StGB
  • aa. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
  • bb. Die mutmaßliche Einwilligung
  • 5. Zivilrechtliche Aspekte der Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff
  • a. Anlehnung an die Wertung der §§ 20, 21 StGB, §§ 1 Abs. 2, 3 JGG, § 828 BGB
  • b. Anlehnung an feste Altersgrenzen
  • c. Verfestigter Standard in der Medizinpraxis
  • d. Anlehnung an § 5 RelkErzG
  • e. Theorie der „Doppeleinwilligung“
  • f. Typisierbare Teilmündigkeit
  • g. Anlehnung an die Wertung des § 36 SGB I
  • h. Lehre von der Einsichtsfähigkeit
  • aa. Schwere des Eingriffes
  • bb. Dringlichkeit des Eingriffes
  • cc Beurteilungsspielraum des Arztes
  • i. Stellungnahme
  • 6. Patientenrechte aus der Sicht des Minderjährigen, Vetorecht
  • a. Der einwilligungsfähige Minderjährige
  • aa. Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit Minderjähriger
  • bb. Handlungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Elternrecht
  • cc. Einwilligungserklärung durch den Minderjährigen
  • dd. Exkurs: Patientenverfügung
  • ee. Informationsrecht der Eltern
  • aaa. Informations- und Aufklärungsansprüche der gesetzlichen Vertreter?
  • bbb. Rechtspflicht des Arztes zur eigenständigen Information?
  • ff. Adressat der Patientenaufklärung
  • b. Der nicht einwilligungsfähige Minderjährige
  • aa. Einwilligungserklärung durch die gesetzlichen Vertreter
  • bb. Das Vetorecht des Minderjährigen
  • cc. Der „Beistand in medizinischen Angelegenheiten“
  • dd. Sorgerechtsmissbräuchliche Behandlungsentscheidungen
  • aaa. Therapieverweigerung durch die Eltern
  • bbb. Die medizinisch nicht indizierte Behandlung
  • (a) Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung von Jungen
  • (b) Verordnung von Kontrazeptiva
  • ee. Der Minderjährige und der Betreute
  • 7. Der Minderjährige im Deliktsrecht
  • II. Einwilligungsfähigkeit und Vetorecht „de lege ferenda“
  • 1. Einwilligungsfähigkeit des 16- bis 18-Jährigen
  • 2. Ziel der Regelungen und Zusammenspiel mit bestehenden Vorschriften
  • 3. Einwilligungsfähigkeit 14- bis 16-jähriger Jugendlicher
  • 4. Ziel der Regelungen und Zusammenspiel mit den bestehenden Vorschriften
  • 5. Einwilligungsfähigkeit von Kindern unter 14 Jahren
  • 6. Ziel der Regelungen und Zusammenspiel mit bereits bestehenden Vorschriften
  • D. Anwendung der Thesen auf Problemfelder in der Kinder-und Jugendgynäkologie
  • I. Die minderjährige (werdende) Mutter
  • 1. Das Dreiecksverhältnis zwischen gesetzlichen Vertretern – Mutter – Nasciturus
  • 2. Zustimmung der minderjährigen Mutter zur Behandlung des Kindes
  • a. Die rechtliche Situation de lege lata
  • b. Die rechtliche Situation de lege ferenda
  • II. Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen
  • 1. Die rechtliche Situation de lege lata
  • 2. Betrachtung der rechtlichen Situation de lege ferenda
  • E. Abschließende Betrachtung
  • F. Fragebogen
  • G. Studie zur Erfassung der Praxisrelevanz des Themenschwerpunktes
  • Literaturverzeichnis

A.  Einführung und Problemdarstellung

I.  Die Aktualität der Problematik aus rechtlicher und medizinischer Sicht

Der Minderjährige nimmt heute in unserer Rechtsordnung eine im besonderen Maße geschützte Sonderstellung ein, die es ihm ermöglicht, selbstständig und geschützt in die gesellschaftlichen Strukturen sowie in unser Normen-, Werte- und Rechtssystem hineinzuwachsen. Kindheit wird heute als eine Lebensphase gesehen, die mehr ist als die Vorbereitung auf das Erwachsenensein. Kinder und Jugendliche sind nicht „unvollständige“ Erwachsene, sondern Subjekte mit eigenen Fähigkeiten, Interessen und Rechten.

Die Tatsache, dass Kinder1 und Jugendliche heute in einem solch besonders hohen Maße unter dem Schutz vieler Rechtsordnungen stehen, ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine richtige, wichtige und „schwer erkämpfte“ nationale und internationale Errungenschaft des 20. Jahrhunderts.2 Auch wenn der „Minderjährigenschutzgedanke“ sowie das grundsätzliche Vorhandensein ← 13 | 14 → von darüber hinausgehenden Rechten Minderjähriger in unserer gesellschaftlichen Grund- und Werteordnung wie auch in Teilbereichen der Rechtsordnung heute fest verankert sind, haben konkret ausformulierte Kinderrechte in Gesetz und Verfassung bisher noch keinen Einzug nehmen können. Lange Zeit als Randgebiet des Familienrechts behandelt, stellt das „Kinderschutzrecht“, nicht zuletzt aufgrund der engen Verknüpfung mit andersartigen rechtlichen und außerrechtlichen Komponenten, wie Sozialrecht, Sozialpädagogik und den sich wandelnden entwicklungspsychologischen Erkenntnissen,3 an den Bearbeiter im Einzelfall erhebliche Anforderungen. Auch die Tatsache, dass unsere Verfassung den in Deutschland lebenden Menschen und Familien mit anderen Glaubensgrundsätzen4 oder mit Migrationshintergrund gestattet, ihr ← 14 | 15 → Eltern-Kind-Verhältnis grundsätzlich an den kulturellen und religiösen Standards und Gewohnheiten ihres Glaubens bzw. ihres Herkunftslandes auszurichten, führt vor dem Hintergrund, dass für den Schutz des Kindes, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit, grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,5 nicht selten zu Konflikten.6 Kinder selbst werden in unserer Verfassung nur im Zusammenhang mit dem elterlichen Erziehungsrecht genannt. Nach Art. 6 Abs. 2 GG7 tragen die Eltern die primäre Erziehungsverantwortung, die Grund und Grenze in dem unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls8 findet und vom Staat9 überwacht wird.10 Gegenstand der staatlichen Wächterverantwortung ist aber nicht „das Wohl des Kindes“ im Sinne optimalen Wohlbefindens und optimaler Entwicklungsbedingungen, sondern nur die Abwehr von „Gefährdungen“ seiner fundamentalen Persönlichkeitsinteressen, wie sie in Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz jedem Menschen garantiert sind,11 sodass die staatliche Aufsicht ← 15 | 16 → im Ergebnis nur die Grundsicherung dieser Interessen gewährleistet.12 Die Forderung, konkret formulierte Bestimmungen13 zur Sicherung von Rechten Minderjähriger in unsere Verfassung aufzunehmen, ist grundsätzlich nicht neu14 und wird spätestens seit der UN-Kinderrechtskonvention immer wieder kontrovers diskutiert.15 Eine von der SPD-Bundestagsfraktion im Dezember 2007 vorgelegte Ergänzung des Art. 6 GG, durch die spezifisch formulierte16 Kinderrechte eingefügt werden sollten, ließ sich jedoch auf Bundesebene politisch nicht durchsetzen, obwohl sie bereits in viele Landesverfassungen 17 ← 16 | 17 → konkret aufgenommen wurden.18 Aktuell sprach sich die Sachverständigenkommission des 14. Kinder- und Jugendberichts im Januar 201319 u. a. für eine Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz aus, um einer „strukturellen Rücksichtslosigkeit“ entgegenzuwirken und dadurch sowohl das allgemeine Bewusstsein für die Rechte von Kindern als auch die Berücksichtigung der Belange von Kindern bei gesetzgeberischen, administrativen und gerichtlichen Entscheidungen zu stärken.20

Aber auch wenn Minderjährige als subjektive Rechtsträger im Grundgesetz noch nicht ausdrücklich genannt werden, ist unbestritten, dass sie selbstverständlich Grundrechtsträger21 sind, denn die Rechte Minderjähriger werden, zumindest teilweise, bereits von Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 6 GG in Verbindung mit den §§ 1626 ff. BGB sowie den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Leitlinien geschützt. Heute entflammen die Diskussionen um den Kinderschutz regelmäßig neu nach dem Bekanntwerden aktueller Fälle von Kindesmisshandlung oder –tötung, sexuellem Missbrauch sowie der öffentlich vermehrt beachteten Jugenddelinquenz, die im Einzelfall sogar gesetzgeberische Maßnahmen ausgelöst haben.22 So wichtig und notwendig das Führen dieser Diskussionen auch ist, so zweifelhaft ist aber auch, ob allein die Aufnahme konkreter Formulierungen in die Verfassung geeignet ist, diese seit jeher bestehenden gesellschaftlichen Probleme zu lösen23 sowie die Rechte Minderjähriger nachhaltig ← 17 | 18 → zu sichern,24 da hierfür auch ein gesellschaftliches Umdenken erforderlich ist sowie unter Bereitstellung von unverzichtbaren Finanzmitteln eine fachspezifische Aus- und Fortbildung von Jugendamtsmitarbeitern, Pädagogen, Familienrichtern und Richterinnen.25

Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht ein kleiner Ausschnitt dieser umfassenden Problematik, nämlich die Frage nach dem Recht und der Fähigkeit Minderjähriger, im medizinischen Kontext selbstbestimmt und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen zu können und zu dürfen.

Der Begriff der „Minderjährigkeit“ umschreibt rechtlich zunächst einmal nur einen personenrechtlichen Status mit der inhaltlichen Wertung, dass eine Person „minder an Jahren ist“,26 sodass er sich als solcher allein auf einen Altersabschnitt bezieht. Eine Legaldefinition der Minderjährigkeit enthält das BGB nicht. Aus dem Umkehrschluss aus § 2 BGB wird jedoch seit jeher gefolgert, dass die Minderjährigkeit mit dem Beginn der Volljährigkeit endet. Auch wenn das Gesetz die positive Vermutung der Geschäftsfähigkeit und die Rechtsprechung die positive Vermutung der Einwilligungsfähigkeit an die Volljährigkeit knüpfen, geht die Minderjährigkeit nicht zwangsläufig mit einer Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit einher, was in Einzelfällen zu besonders schwierigen rechtlichen Konstellationen führt. Dem Bedürfnis nach Schutz des Minderjährigen, der Gesellschaft und des Rechtsverkehrs ← 18 | 19 → versucht das Bürgerliche Gesetzbuch seit seiner Ausfertigung im Jahre 189627 durch die grobe Differenzierung fester Altersgrenzen28 Rechnung zu tragen, durch die der Minderjährige mit zunehmendem Alter für seine Handlungen auch rechtlich zunehmend zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese seit nunmehr über hundert Jahren bestehenden Grenzen, die aufgrund der damaligen Auffassungen und Erkenntnisse über den Reife- und Entwicklungsstand sowie der gesellschaftlichen Stellung von heranwachsenden Menschen als sinnvoll erachtet wurden, haben, abgesehen von wenigen Ausnahmen,29 bis in die heutige Zeit noch ihre Gültigkeit. Gleichwohl weicht die jüngere Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte vor dem Hintergrund der individuellen Einzelfallgerechtigkeit und des offensichtlichen gesellschaftlichen Wandels in vielen rechtlichen Teilbereichen die bisher verlässlichen, jedoch starren ← 19 | 20 → Altersgrenzen mit dem Ziel, zeitgemäße und tragbare Entscheidungen zu treffen, durch eine angepasste Auslegung der Normen mehr und mehr auf.30 So stellte beispielsweise das Landgericht Bremen, das die Klage eines Versicherers gegen zwei grundsätzlich deliktsfähige 9- und 10-jährige Jungen als „zur Zeit unbegründet“ abwies, indem es die deliktische Haftung der einkommens- und vermögenslosen Kinder aus § 828 Abs. 2 a. F.31 BGB nach einer fahrlässigen Verursachung eines Großschadens gem. § 242 BGB begrenzte, bereits 1991 fest, dass:

„(…) die rechtshistorisch nur bedingt legitimierte, in ihrem Gerechtigkeitsgehalt auch beim Vergleich mit anderen Rechtsordnungen fragwürdige, hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückgebliebene und mit Grundrechtsbestimmungen und dem Sozialstaatsprinzip der seit 1949 geltenden Verfassung disharmonierende Fortgeltung der vom Gesetzgeber des ausgehenden 19. Jahrhunderts bestimmten starren und unbegrenzten deliktsrechtlichen Haftungsmaßstäbe (…) inzwischen in Teilbereichen dringend korrekturbedürftig erscheinen (…)32.33

Der Wandel der traditionell starken Verfügungsgewalt der Eltern über das Kind zur liberalen Erziehung34 und die damit verbundene Entwicklung des untergeordneten ← 20 | 21 → und folgsamen Minderjährigen zu einem eigenständig handelnden und grundsätzlich gleichberechtigten Gesellschafts- und Familienmitglied35 führten nun mehr und mehr zu rechtlichen Konstellationen, die die Grenzen der Auslegungsfähigkeit der bestehenden Normen aufzeigen.

Gerade im Rahmen der medizinischen Behandlung in dem der Schutz vor nicht kindeswohlorientierten fremdbestimmten Eingriffen auch erst in Teilbereichen,36 nicht nur zum Vorteil des Minderjährigen,37 gesetzlich normiert ist, wird, insbesondere in Bezug auf die Problematik der Einwilligungsfähigkeit38 Minderjähriger39 deutlich, dass dem heute frühzeitig zum autonomen Handeln erzogenen und ausgebildeten jungen Menschen im Hinblick auf die Ausübung der regelmäßig schon vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres vorhandenen Selbstbestimmungsfähigkeit erhebliche Grenzen gesetzt sind, da ihm in aller Selbstverständlichkeit in Bezug auf konkrete Behandlungsmaßnahmen die Entscheidungskompetenz pauschal aberkannt werden kann, sodass es ihm verwehrt bleibt, in eigenen, höchstpersönlichen medizinischen Angelegenheiten eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.40 Die in vielen rechtlichen Bereichen bis heute fehlenden ← 21 | 22 → bzw. unbestimmten Normierungen wurden mit der Veränderung der gesellschaftlichen Stellung des Minderjährigen nicht nur durch die Rechtsprechung immer wieder angemahnt.41 Auch in der juristischen Fachliteratur42 wird diese Problematik, insbesondere in Bezug auf medizinrechtliche Fragen, kontrovers diskutiert43 und auch hier wird die gesetzgeberische Passivität kritisiert. So rügt Katzenmeier in seiner kritischen Betrachtung des Patientenrechtegesetz-Regierungsentwurfs,44 dass der Gesetzgeber die Grundsätze der Einwilligungsfähigkeit in § 630 d BGB-RegE45 nach wie vor nicht regelt, obwohl dies im Hinblick auf die offenen Fragen bzgl. der Reichweite und der Grenzen der Patientenautonomie erforderlich wäre.46 Coester-Waltjen formuliert dies noch konkreter, indem sie feststellt, dass sich der Gesetzgeber, obwohl die Problematik der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger in medizinische Behandlungen bereits seit Langem diskutiert werde, vor einer Regelung „drücke“.47 Vor dem Hintergrund, dass in diesem Zusammenhang bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.11.1977 vorsah, dass Kinder ab einem ← 22 | 23 → Alter von 14 Jahren48 über ihre medizinische Behandlung selbst entscheiden könnten, ist dies in der Tat unverständlich.49

Im Rahmen der inhaltlichen Diskussion zur Bestimmung von Kriterien zur Einwilligungsfähigkeit bzw. der Notwendigkeit der Normierung einer solchen scheinen dogmatische Argumente und pädagogische Überzeugungen diametral aufeinanderzutreffen,50 sodass die in Teilbereichen mittlerweile bereits vorhandenen Schnittmengen bedauerlicherweise aus dem Fokus der Betrachtung geraten. Auch die Tatsache, dass der gesellschaftliche Wandel und nicht zuletzt die Fortschritte in der neurobiologischen Hirnforschung ein kompromissloses Festhalten an den starren, beschränkenden und zum Teil vorkonstitutionellen Regelungen des Minderjährigenschutzes51 infrage stellen, wird heute auch in der juristischen Literatur durchaus formuliert. So beschreibt Laufs52 in seiner Abhandlung über „Willensfreiheit und Privatrecht“ die faszinierenden und rasanten Fortschritte der Hirnforschung und stellt diesen die mühsam hinterherhinkenden rechtlichen Grundsätze über die Willensbildungsfähigkeit eines Menschen gegenüber. Zusammenfassend kommt er im Rahmen dieser Betrachtung zu dem Ergebnis,

dass die Hirnforschung als Naturwissenschaft mit ihren Methoden und Theorien die rechtspolitische Konzeption zur Willensfreiheit und zur persönlichen Verantwortlichkeit zwar nicht ersetzen kann, dass aber weitere Fortschritte der Hirnforschung Anlass dafür bieten können, zu überprüfen, inwieweit die an dem menschlichen Willen anknüpfenden Rechtsfolgen nach wie vor adäquat sind oder verändert werden müssen, weil die Auswahl der Variablen für die Entscheidungsbildung nach neuen hirnphysiologischen Erkenntnissen anderen als den bisher angenommenen Regeln folgt.“ 53 ← 23 | 24 →

Die bisherigen Reformbemühungen im Minderjährigenrecht waren im Schwerpunkt darauf ausgerichtet, dem Minderjährigen durch Auslegung der Normen die Rechte Volljähriger zugänglich zu machen, und nicht darauf, für diese spezielle Patientengruppe ein eigenes, parallel verlaufendes Schutzkonzept zu entwickeln, obwohl dies dringend erforderlich scheint.

Minderjährige sind nicht weniger als Erwachsene von schweren, das Leben beeinträchtigenden, das Leben verkürzenden oder beendenden Krankheiten oder Verletzungen betroffen. In solchen Ausnahmesituationen müssen sie einen mentalen Entwicklungssprung über das Jugendalter hinweg in das Erwachsensein vollziehen, da sie sich schicksalsbedingt „plötzlich“ mit den Themen Krankheit, Schmerz, Behinderung, dem Sterben und dem Tod auseinandersetzen müssen. Viele Minderjährige, Kinder wie Jugendliche, sind hierbei durchaus in der Lage, in solchen und durch solche Krisen- und Konfliktsituationen eine Reflexionsfähigkeit, eine gedankliche Klarheit sowie ein medizinisches Verständnis gleich einem volljährigen Patienten zu entwickeln. Die Tatsache, dass die menschliche Psyche zu derartigen auf Erfahrungen basierenden sprunghaften Entwicklungsschritten in der Lage ist, hat jedoch zur Folge, dass diese Patientengruppe in kognitiver und emotionaler Hinsicht eine äußerst inhomogene und somit nur schwer zu kategorisierende Klientel darstellt.54 Insoweit ist die Frage, wann ein Mensch im Rahmen seiner Entwicklung die im Ergebnis auch rechtlich relevante kognitive Reife und somit die Fähigkeit zur freien Willensbildung sowie die erforderliche Steuerungsfähigkeit entwickelt hat, grundsätzlich weniger eine juristische als eine entwicklungspsychologische.55

Auch die Erkenntnisse der Kinder- und Jugendpsychologie über die altersbedingte Leistungsfähigkeit von Minderjährigen sind in den vergangenen 110 Jahren wesentlich vorangeschritten.56 Anders als noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts hat man heute eine Vorstellung davon, in welchen Schritten sich der minderjährige Mensch nach und nach von einem ausschließlich trieb- und affektgesteuerten zu einem vernunftbestimmten Wesen entwickelt.57 Dabei verläuft diese Entwicklung ← 24 | 25 → individuell unterschiedlich, sodass man dem Einzelfall nur selten gerecht werden kann, wenn man diese an festen Altersgrenzen knüpft.58

Parallel zur Entstehung und Ausgestaltung der Rechte Minderjähriger haben sich in Deutschland auch erst im 20. Jahrhundert konkrete Patientenrechte59 sowie ein, im Wesentlichen durch die richterliche Spruchpraxis verfestigtes Arzthaftungsrecht60 entwickelt, sodass heute, anders als noch vor 80 Jahren, der volljährige Patient grundsätzlich auf Augenhöhe eine medizinische Dienstleistung einfordert.61 Zwar gibt es auch in Deutschland bisher keine gesetzliche Normierung von allgemeingültigen Patientenrechten,62 doch hat auch hier die richterliche Spruchpraxis in den vergangenen Jahrzehnten ein effektives Patientenschutzrecht geschaffen, indem sie die allgemeinen Rechtsgrundsätze interpretierte, modifizierte und entsprechend den jeweils vorherrschenden Anschauungen und sozialen Bedürfnissen beständig weiterentwickelte.63 Die damit ← 25 | 26 → einhergehende Verrechtlichung64 der Arzt-Patienten-Beziehung sowie der generelle Abbau von autoritären Strukturen in der Gesellschaft65 führten im Ergebnis auch zu einer Enthierarchisierung des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient und dadurch zu einer zunehmenden Beachtung der Selbstbestimmungsrechte des Kranken.

Während der Schutz der Patientenpersönlichkeitsrechte volljähriger (noch) mündiger Patienten, die auf der Grundlage verlässlicher Informationen eigenverantwortlich und selbstbestimmt medizinische Entscheidungen treffen können, vor dem Hintergrund der Rechtsfigur der informierten Einwilligung,66 bei der der Therapieplan mit den entsprechenden Erfordernissen der Heilbehandlung im Einvernehmen mit Arzt und Patient festgelegt wird, als grundsätzlich gelungen betrachtet werden kann,67 ist in Bezug auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Minderjähriger in der medizinischen Behandlung vieles noch nicht ausreichend definiert. Obwohl auch bei der Behandlung von Minderjährigen das grundsätzlich für den volljährigen Patienten entwickelte Institut des Informed Consent68 als optimalste Behandlungsvoraussetzung anzustreben ist, sind nämlich die für den volljährigen Patienten entwickelten Grundsätze im Rahmen der Behandlung Minderjähriger oftmals nur eingeschränkt anwendbar,69 da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass Minderjährige in der konkreten Behandlungssituation stets die kognitiven Voraussetzungen erfüllen, um autonom sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines noch unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden jungen Menschen mit zunehmendem Alter, den wachsenden gesellschaftlichen Anforderungen sowie den unter Umständen vorhandenen spezifischen (Krankheits-) Erfahrungen (in Teilbereichen) so rapide voranschreiten kann, dass dieser auch schon im Kindes- und ← 26 | 27 → Jugendalter ein medizinisches Verständnis sowie die Möglichkeit der kognitiven Erfassung von Notwendigkeit und Risiken eines medizinischen Eingriffes gleich einem Erwachsenen besitzt, sodass ihm nach ärztlicher Feststellung im Einzelfall eine Einwilligungskompetenz zugestanden werden müsste. Im Konfliktfall des Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern steht der Arzt vor der Problematik, dass die gegebenenfalls allein durch seine subjektiv ärztliche Einschätzung herbeigeführte Einwilligungskompetenz des von ihm für reif befundenen Minderjährigen im Ergebnis rechtlich irrelevant ist, da diese Kompetenz vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Haftungs- und Vergütungsfragen in vielen Fällen nur dann in aller Konsequenz besteht, wenn sich der Minderjährige auch so entscheidet, wie es die gesetzlichen Vertreter getan hätten. So ist beispielsweise nach wie vor ungeklärt, inwieweit ein grundsätzlich reifer und nach ärztlicher Einschätzung einwilligungsfähiger Minderjähriger im Einzelfall auch den zur Behandlung erforderlichen Behandlungsvertrag selbstständig schließen kann. Zudem könnten sich die in einem solchen Fall gegebenenfalls „übergangenen“ gesetzlichen Vertreter dazu veranlasst sehen, die Einschätzung des Arztes im Rahmen eines zivil- oder strafrechtlichen Verfahrens überprüfen zu lassen, sodass der Mediziner ex post die gerichtliche Aberkennung der jugendlichen Einwilligungskompetenz und damit zumindest die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder eine zivilrechtliche Inanspruchnahme befürchten muss. In Konfliktfällen zwischen dem Minderjährigen und seinen sorgeberechtigten Bezugspersonen wird der Mediziner aus Respekt vor der Elternentscheidung sowie aus Sorge vor haftungsrechtliche Konsequenzen dazu neigen, das Selbstbestimmungsrecht des somit „de-jure“ für inkompetent erklärten Minderjährigen der elterlichen Entscheidung unterzuordnen.70 Hinzu kommt, dass im heutigen medizinischen Alltag die Problematik des minderjährigen Patienten zunehmend an Bedeutung gewinnt, da der Arzt in der Praxis wie auch im Krankenhaus mehr und mehr mit der Beratung und Behandlung minderjähriger Patienten konfrontiert wird, die sich ohne Wissen und ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteiles in die ärztliche Sprechstunde begeben.

Eine der medizinischen Fachrichtungen, in der sich diese Problematik zuspitzt, ist zweifelsohne neben der Pädiatrie und der Jugendmedizin die Gynäkologie. In ← 27 | 28 → diesen Bereichen muss der Mediziner in vielen Fällen einen objektiv wie subjektiv schwer zu vollbringenden Balanceakt zwischen medizinischer Indikation, eigenen, berufsrechtlich und gesellschaftlich vorgegebenen ethischen und moralischen Prämissen, den physischen, psychischen und rechtlichen Belangen einer minderjährigen (werdenden) Mutter, deren sorge- und vertretungsberechtigten Bezugspersonen sowie denen eines ungeborenen und ebenfalls schon mit eigenen (Grund71-) Rechten72 ausgestatteten Kindes vollbringen. Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Verschreibung von Kontrazeptiva an minderjährige Mädchen, der Impfung gegen das HP-Virus, des Schwangerschaftsabbruches bei Minderjährigen, der medizinisch nicht indizierten Hymen-Rekonstruktion aus kulturellen Gründen bei Mädchen mit Migrationshintergrund, der religiös motivierten Beschneidung oder auch der Zwangsbehandlung einer werdenden (minderjährigen) Mutter zum Schutz des ungeborenen Kindes drängen vor dem Hintergrund der zunehmend garantierten individuellen Freiheit und Selbstbestimmung von Minderjährigen nach verlässlichen, praxisorientierten, rechtlichen Lösungen. Dem Arzt kann nicht erspart werden, dass allein er für solch konkrete Behandlungssituationen eine für ihn medizinisch, moralisch und rechtlich vertretbare sach- und fachgerechte Lösung finden muss, doch betritt er hierbei derzeit in vielen Fällen zusätzlich eine für diese Patientengruppe spezielle haftungs- und vertragsrechtliche Grauzone. Umso wichtiger scheint es, dass der rechtliche Rahmen, in dem sich das medizinische Personal in dieser Situation bewegt, so eindeutig wie möglich definiert wird. Die derzeitige Rechtslage führt nicht nur zu einer nachweislich bestehenden Rechtsunsicherheit im medizinischen Bereich, sondern mittelbar auch zu einer bedenklichen Beeinträchtigung der Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte des minderjährigen Patienten, sodass diese Situation aktuell als unbefriedigend bezeichnet werden kann. ← 28 | 29 →

II.  Gang der Untersuchung

Die folgenden Ausführungen sollen zur Diskussion sowie zu den Bemühungen beitragen, die Problematik der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger in medizinische Behandlungsmaßnahmen einer sachgerechten Lösung zuzuführen, indem praktikable und darüber hinaus mit dem geltenden Recht sowie mit entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu vereinbarende Lösungsansätze vorgestellt werden.

Zunächst werden der Arbeit zusammengefassten Thesen vorangestellt, deren Praktikabilität nachfolgend aus medizinischer und rechtlicher Sicht überprüft werden soll. Zu diesem Zweck werden die für diesen komplexen Themenbereich derzeit bestehenden rechtlichen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit und zum Vetorecht im Zusammenhang mit medizinrechtlichen Fragen sowie den hierzu bisher ergangenen Stellungnahmen aus Literatur und Rechtsprechung unter Einbeziehung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse aufgegriffen. Darauf aufbauend werden die vorangestellten Thesen in konkretisierter Form als Lösungsansätze formuliert und auf ihre Anwendbarkeit sowie Vereinbarkeit mit den derzeit geltenden rechtlichen Grundsätzen des Minderjährigenrechtes überprüft. Zuletzt sollen die ausformulierten Thesen auf einzelne schwerpunktbezogene Problemfelder in der Kinder- und Jugendgynäkologie angewendet werden.

Im Rahmen dieser Arbeit wurde durch die Versendung eines entsprechenden Fragebogens73 eine Befragung von Ärzten an Universitätskliniken sowie von niedergelassenen Ärzten der Fachrichtungen Gynäkologie, Kinder- und Jugendmedizin und der Kinderchirurgie zur Feststellung der tatsächlich bestehenden Praxisrelevanz sowie des Umgangs der Mediziner mit Entscheidungen Minderjähriger durchgeführt. Auf die ausgewerteten Ergebnisse dieser Studie wird im Rahmen der Ausführungen hingewiesen.

III.  Darstellung der zu überprüfenden Thesen

Folgende Thesen sollen im Rahmen dieser Arbeit als Diskussionsgrundlage für Lösungsansätze dienen. Aufgezeigt werden soll, dass sich diese Ansätze bereits in bestehende rechtliche Grundsätze einfügen lassen und darüber hinaus geeignet sind, der Problematik der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger zu einer Struktur ← 29 | 30 → zu verhelfen, die die Medizinpraxis von der teils bestehenden und teils gefühlten Rechtsunsicherheit entlastet.

1.  Partielle Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit für medizinische indizierte Eingriffe, Behandlungen und Maßnahmen sowie für Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungs- und Indikationslösung ab dem 16. Lebensjahr.

Details

Seiten
266
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653035377
ISBN (ePUB)
9783653997392
ISBN (MOBI)
9783653997385
ISBN (Paperback)
9783631629383
DOI
10.3726/978-3-653-03537-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juni)
Schlagworte
Beschneidung Jungen Zirkumzision Elternrecht Haftung Minderjähriger Minderjährigenschutz Medinzinrecht Schwangerschaftsabbruch Behandlungsvertrag Patientenaufklärung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 266 S.

Biographische Angaben

Daniela Böhmker (Autor:in)

Daniela Böhmker studierte nach einer Krankenpflegeausbildung Rechtswissenschaften in Hamburg. Sie ist als selbstständige Rechtsanwältin tätig.

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