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Realsicherheiten des türkischen Mobiliarsachenrechts

Eine Darstellung des geltenden türkischen Rechts unter vergleichender Berücksichtigung des deutschen und schweizerischen Kreditsicherungsrechts

von Elvan Er (Autor:in)
©2014 Dissertation XXVIII, 300 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Praxistauglichkeit und Reformbedürftigkeit der Realsicherheiten des türkischen Mobiliarsachenrechts. Die Zuverlässigkeit der untersuchten Sicherungsmittel ist für das deutsche und schweizerische Recht nicht nur im Hinblick auf die zunehmenden Handelsbeziehungen relevant. Die Autorin stellt die unterschiedliche Entwicklung des Faustpfandprinzips in den drei Rechtsordnungen und damit die Folgen für das jeweilige Kreditsicherungssystem dar. Im Hinblick auf die modernen Wirtschaftsstrukturen kommt dem Registerpfandrecht als besitzlosem Sicherungsrecht hierbei eine besondere Bedeutung zu. Bei der Vorstellung der Reformvorschläge zeigt die Verfasserin auch mit Blick auf den europäischen und internationalen Rechtsraum den Einfluss von Artikel 9 UCC auf.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Gang der Darstellung
  • B. Begriffe
  • C. Historische Grundlagen der Mobiliarsicherheiten
  • D. Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts nach geltendem Recht im Überblick
  • 1. Teil: Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
  • A. Nach der deutschen Rechtsordnung
  • B. Nach der schweizerischen Rechtsordnung
  • C. Nach der türkischen Rechtsordnung
  • D. Vergleichende Zusammenfasssung
  • 2. Teil: Die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen
  • A. Nach der deutschen Rechtsordnung
  • B. Nach der schweizerischen Rechtsordnung
  • C. Nach der türkischen Rechtsordnung
  • D. Vergleichende Zusammenfassung
  • 3. Teil: Der Eigentumsvorbehalt
  • A. Nach der deutschen Rechtsordnung
  • B. Nach der schweizerischen Rechtsordnung
  • C. Nach der türkischen Rechtsordnung
  • D. Vergleichende Zusammenfassung
  • 4. Teil: Reformbedürftigkeit und Reformvorschläge
  • A. Wirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsrechte im Rahmen des geltenden Rechts
  • B. Zur Bedeutung des Registersystems in aktuellen Modellregelungen und dem Kapstadt-Übereinkommen
  • C. Reformvorschläge für das deutsche, schweizerische und türkische Mobiliarsicherungsrecht
  • D. Reformbedürftigkeit und Reformvorschläge: Ergebnisse
  • Gesamtergebnis
  • A. Gegenstand der Untersuchung und Begriffsabgrenzung
  • B. Historische Grundlagen
  • C. Pfandrecht
  • D. Sicherungsübereignung
  • E. Eigentumsvorbehalt
  • F. Reformvorschläge und Würdigung
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

„Das Mobiliarsicherungsrecht ist auf allen Ebenen in Bewegung.“1 Diese Aussage ist bezeichnend für die langjährigen Diskussionen und Entwicklungen in diesem Rechtsbereich. Ein modernes und praxistaugliches Kreditsicherungsrecht ist das Ziel jeder Rechtsordnung – unabhängig davon, ob sie dem kontinentaleuropäischen oder angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen ist, ob sie europäisches oder internationales Recht betrifft. Denn Kreditgewährungen sind ein unverzichtbarer Bestandteil des globalen Wirtschaftsmarktes. Zuverlässige Sicherungsmittel ermöglichen diese erst, so dass ein in sich ausgewogenes Kreditsicherungsrecht die Voraussetzung hierfür ist. Die herausgehobene Bedeutung der Kreditsicherung zeigt sich auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Finanzkrise, in der intransparente Finanzierungsinstrumente Risiken verschleiert und somit eindeutige Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsstrukturen innerhalb der Rechtsbeziehungen unmöglich gemacht haben. Der durch die Mobiliarsicherheiten gebotene Vorteil liegt darin, dass der Kreditgeber eine Sicherheit in Form eines konkreten Vermögensgegenstandes erhält und nicht nur auf eine „abstrakte“ Haftungsmasse beschränkt ist.

Die vorliegende Arbeit untersucht die Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts des deutschen, schweizerischen und türkischen Rechts. Eine wesentliche Besonderheit der zu vergleichenden Rechtsordnungen liegt unter anderem darin, dass die Türkei das schweizerische Zivilrecht im Jahre 1926 inhaltsgleich übernommen hat. Aber gerade in den letzten Jahren haben sich zahlreiche Reformen des türkischen Privat- und Wirtschaftsrechts vollzogen. Insgesamt dokumentieren die Gesetzesreformen in der Türkei eine im Vergleich zur ursprünglichen Rezeption zügigere Rechtsentwicklung. Diese ist auch für das „Vorbild“ Schweiz und den dort bestehenden Reformbedarf aufschlussreich. Die Rolle der Türkei als wichtiger Wirtschaftspartner mit beachtlichen Wachstumsraten zeigt sich auch in den Außenhandelsbeziehungen zu den EU-Ländern, die nahezu 48 % der türkischen Exporte erhalten; Deutschland – der wichtigste Handelspartner der Türkei – ist für einen 10-prozentigen Anteil an dem türkischen Gesamtvolumen ← 1 | 2 → der Im- und Exporte verantwortlich.2 Die zunehmenden Handelsbeziehungen der Türkei zu Europa und insbesondere zu Deutschland lassen weitere wirtschaftliche und rechtsgestalterische Annäherungen erwarten. Die Entwicklungen des nationalen schweizerischen Rechts als Mutterrechtsordnung des türkischen Zivilrechts sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hintergrund ist auch, dass dieser Staat traditionell einen unilateralen Ansatz verfolgt, sich im Zuge der Globalisierung aber selbst weiter öffnet. Hierbei ist die schweizerische Entwicklung für Deutschland, das mit einem Anteil von ca. 34 % den schweizerischen Import führt, nicht zuletzt wegen des effizienten Kapitalmarktes der Schweiz interessant.3 Aufgrund der unterschiedlichen Investitionsmöglichkeiten und Branchenentwicklungen, die zu einem immer stärkeren Austausch der Wirtschaftsgüter führen, ist ein Vergleich der Rechtsordnungen der Wirtschaftspartner sinnvoll. Die Wirtschaftsgüter sind als konkrete sachliche Vermögensgegenstände einerseits zu finanzieren, gleichzeitig aber auch als Sicherungsgegenstände zu verwenden.

In diesen Fällen von grenzüberschreitendem Wirtschaftsgüterautausch ist insbesondere darauf zu achten, ob ein nach einer nationalen Rechtsordnung wirksam vereinbartes Sicherungsrecht auch nach Verbringung in eine fremde Rechtsordnung weiterhin gültig bleibt. Nach dem hier zu beachtenden Grundsatz der lex rei sitae4, der nahezu weltweit anerkannt ist5, unterliegen die Rechte an einer Sache ← 2 | 3 → dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Bei einer Veränderung des Lageorts in einen anderen Staat gilt, dass die Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden können.6 Der Grundsatz der lex rei sitae bewirkt damit bei jeder Veränderung des Lageorts in eine ausländische Rechtsordnung einen Statutenwechsel.7 Dies kann zur Folge haben, dass bei voneinander abweichenden Wirksamkeitsvoraussetzungen der einzelnen nationalen Rechtsordnungen diese zu Problemen der Anerkennung des jeweils vereinbarten Sicherungsrechts in grenzüberschreitenden Sachverhalten führen können.8 Obgleich eine kollisionsrechtliche Untersuchung der Mobiliarsicherheiten in den jeweils zu vergleichenden Rechtsordnungen den Rahmen der vorliegenden Untersuchung überschreiten würde, ist diese Problematik im Hinblick auf etwaige Reformbedürfnisse zu beachten. Denn neben den Entwicklungen innerhalb der nationalen Rechtsordnungen sind auf europäischer und internationaler Ebene Vereinheitlichungsbemühungen zu beobachten, um Rechtsunsicherheiten im internationalen Wirtschaftsverkehr auszuräumen bzw. zu vermeiden. Auch dem wachsenden Bedürfnis nach zeitgemäßen Kreditsicherungsmitteln soll damit gerecht werden. Das Bedürfnis nach einer „zügigen Verfügbarkeit“ entsprechender Sicherungsinstitute muss dabei in Ausgleich mit ihrer Belastbarkeit im Rechtsverkehr gebracht werden. Die hier verfolgten Lösungsansätze sind auch für die nationalen Rechtsordnungen wichtig, so dass diese im Kontext zu berücksichtigen sind.

Ziel der Untersuchung ist eine umfassende Darstellung der bestehenden Realsicherheiten im geltenden türkischen Mobiliarsachenrecht unter der vergleichenden Berücksichtigung des deutschen sowie schweizerischen Mobiliar-sicherheitenrechts. Die Ergebnisse des Vergleichs dienen dazu, die verbreitet bestehenden Sicherungsbedürfnisse zu definieren und auch Lösungsvorschläge für praxisgerechte Sicherungsmittel zu erarbeiten. ← 3 | 4 →

A.  Gang der Darstellung

Die Untersuchung verfolgt dabei die folgende Herangehensweise: Einleitend werden die grundlegenden Fachbegriffe der Bearbeitung geklärt. Daran anschließend erfolgt ein kurzer Überblick zu den historischen Grundlagen, um die Ursprünge der gegenwärtigen Regelungen verständlicher zu machen. Im Anschluss folgt ein Überblick über die einzelnen mobiliarsachenrechtlichen Sicherungsinstitute, jeweils nach dem deutschen, schweizerischen und türkischen Recht. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Pfandrecht, die Sicherungsübereignung sowie um den Eigentumsvorbehalt. Diese werden in der weiteren Bearbeitung umfassend und unter Berücksichtigung der für sie charakteristischen Prinzipien bis hin zu ihrer Bewährung in der Zwangsvollstreckung bzw. Insolvenz dargestellt. Der Vergleich zeigt auf, welche Sicherungsbedürfnisse bestehen und wie diesen rechtlich begegnet wird. In einem abschließenden Teil werden die im Vergleich entwickelten wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten gegenübergestellt, um ihre gegebenenfalls vorhandene Reformbedürftigkeit zu überprüfen. Mögliche Lösungsansätze spiegeln sich auch im Bereich des internationalen und europäischen Rechts wider, so dass diese ebenfalls im Überblick dargestellt werden. Daran anschließend werden diskutierte Reformvorschläge vorgestellt. Die abschließende vergleichende Zusammenfassung verdeutlicht mit Blick auf den europäischen Rechtsraum, auf welchem Stand sich das Mobiliarkreditsicherungsrecht befindet und welche Herausforderungen noch zu lösen sind.

B.  Begriffe

Im Nachfolgenden sollen kurz die in der Untersuchung verwendeten Begrifflichkeiten für die weitere einheitliche Verwendung definiert werden.

I.  Kredit und Kreditsicherheiten

Der Begriff des Kredits wird in der Regel mit dem des Geldkredits – z.B. mit einem Darlehen – assoziiert. Aber auch eine Vorleistung der einen Vertragspartei kann einen Kredit darstellen. Die Vorleistung kann z.B. die Aushändigung einer Ware (Warenkredit) oder einer Dienstleistung (Dienstleistungskredit) beinhalten.9 Man ← 4 | 5 → kann den Begriff des Kredits also als eine Handlung beschreiben, die im Vertrauen auf die Gegenleistung des anderen Vertragsteils vorgenommen wird. Jedoch sind mit diesem Vertrauen insbesondere wirtschaftliche Risiken verbunden. Um diese zu minimieren, wird der Kredit mit sog. Kreditsicherheiten verbunden.

Der Begriff der Kreditsicherheit ist gesetzlich nicht definiert. Als Kreditsicherheiten werden solche Rechtsgeschäfte bezeichnet, die eine Art Hilfsgeschäft zu einem Hauptgeschäft darstellen.10 Solange das Hauptgeschäft, das die Kreditgewährung beinhaltet, vereinbarungsgemäß erfüllt wird, bleibt das Hilfsgeschäft ohne weitere Bedeutung. Für den Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Abwicklung, z.B. im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners, kann der Gläubiger sich seiner Rechte aus dem Hilfsgeschäft bedienen.11

Je nach Art des Kredits bieten sich unterschiedliche Kreditsicherheiten an, so dass es eine Vielzahl an verschiedenen Kreditsicherungsinstituten gibt, wobei sich der Umfang der jeweiligen Kreditsicherheit regelmäßig nach der Höhe des Kredits richtet.12

II.  Personal- und Realsicherheiten

Kreditsicherheiten können je nach Sicherungsgegenstand differenziert werden in Personal- und Realsicherheiten.

Bei der Personalsicherheit – z.B. bei einer Bürgschaft oder Forderungsgarantie – haftet neben dem eigentlichen Schuldner eine weitere Person, also ein anderer Vermögensträger, dessen regelmäßig gesamtes Vermögen als Haftungsmasse für den Kredit dienen kann. In diesen Fallkonstellationen sind somit mindestens drei Personen beteiligt, die in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zueinander stehen: Die rechtliche Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Ein Dritter erklärt sich dem Schuldner gegenüber bereit, für die Verbindlichkeit einzustehen. Zwischen diesen beiden – Schuldner und Drittem – besteht das Deckungsverhältnis. Der Dritte verpflichtet sich somit im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger.13

Details

Seiten
XXVIII, 300
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653042160
ISBN (ePUB)
9783653997293
ISBN (MOBI)
9783653997286
ISBN (Hardcover)
9783631629888
DOI
10.3726/978-3-653-04216-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Februar)
Schlagworte
Mobiliarsicherheiten Realsicherheiten Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung Pfandrecht Eigentumsvorbehalt
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXVIII, 300 S.

Biographische Angaben

Elvan Er (Autor:in)

Elvan Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Das Referendariat absolvierte sie am OLG Köln. Nach Abschluss des LL.M.-Studiums «Wirtschaftsjurist» promovierte die Verfasserin an der Universität zu Köln neben ihrer Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Zentrum für Internationale Beziehungen an der dortigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

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