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Der Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge nach den §§ 851c und 851d ZPO

von Alexander Dietzel (Autor:in)
©2014 Dissertation XVI, 262 Seiten

Zusammenfassung

Mit Einführung der §§ 851c und 851d ZPO hat der Gesetzgeber 2007 ein neues Schutzmodell für die private Altersvorsorge geschaffen, welches die Interessen des Schuldners am Erhalt seines Existenzminimums im Alter in einen gerechten Ausgleich mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers bringen soll. Untersucht werden in dieser Arbeit Umfang und Grenzen des Pfändungsschutzes für Rentenleistungen und das Vorsorgevermögen einer privaten Altersvorsorge nach den §§ 851c und 851d ZPO anhand der gängigen Vorsorgeinstrumente (Versicherungs- und Sparverträge, Investmentfonds, selbstgenutzte Immobilien etc.). Die Darstellung umfasst weiter die Bezüge zur steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (sogenannte Riester- und Rürup-Verträge) sowie zum Insolvenzrecht (insbesondere zur Insolvenzanfechtung).

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Vollstreckungsschutz und private Altersvorsorge
  • B. Ziele der Arbeit
  • C. Altersvorsorge im System des Pfändungsschutzes für Forderungen
  • I. Funktionen und Normzwecke des Pfändungsschutzes für Forderungen
  • 1. Existenzsicherung und Anreizbildung
  • 2. Sicherung des Verwendungszwecks
  • II. System des Pfändungsschutzes für Forderungen
  • 1. Anknüpfungskriterien des Forderungspfändungsschutzes
  • a) Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
  • b) Substitution des Arbeitseinkommens durch Privatvorsorge nach § 850 Abs. 3 b) ZPO
  • c) Substitution des Arbeitseinkommens durch Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, § 54 Abs. 4 SGB I
  • d) Doppelte Substitution durch Privatvorsorge gem. § 850 Abs. 3 b) ZPO
  • e) Existenzsichernde Einkünfte nach § 850b ZPO
  • 1) Anwendungsbereich des § 850b ZPO
  • 2) Verhältnis zu § 850 Abs. 3 b) ZPO
  • f) Zwischenergebnis
  • 2. Kein gesonderter Pfändungsschutz für das Vorsorgevermögen
  • a) Betriebliche Altersversorgung
  • b) Private Altersvorsorge
  • c) Gesetzliche Rentenversicherung
  • d) Einkünfte nach § 850b Abs. 1 ZPO
  • e) Zwischenergebnis
  • 3. Verfügungsbeschränkungen zulasten des Schuldners
  • a) Betriebliche Altersversorgung
  • b) Private Altersvorsorge
  • c) Gesetzliche Rentenversicherung
  • d) Einkünfte nach § 850b Abs. 1 ZPO
  • e) Zwischenergebnis
  • D. § 851c ZPO
  • I. Grundstrukturen
  • II. Persönlicher Anwendungsbereich
  • III Sachlicher Anwendungsbereich
  • 1. Versicherungsrechtliche Ausrichtung des § 851c ZPO
  • 2. Gründe für die Ausrichtung auf Versicherungsverträge
  • a) Eignung von Versicherungsverträgen zur Altersvorsorge
  • b) Volkswirtschaftliche Aspekte
  • c) Bestimmung des Pfändungsfreibetrags für das Vorsorgevermögen
  • IV. Anforderungen an die Vertragsgestaltung, § 851c Abs. 1 ZPO
  • 1. Modalitäten der Leistungsgewährung, § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • a) Länge der Zeitabstände zwischen den Altersleistungen
  • b) Leistungsbeginn ab dem 60. Lebensjahr
  • c) Früherer Leistungsbeginn bei Berufsunfähigkeit
  • 1) Regelungsfunktion des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • 2) Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • 2. Verfügungsbeschränkungen, § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • a) Normzweck des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • b) Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • 1) Ausschluss der ordentlichen Kündigungsrechte
  • α) Ordentliches Kündigungsrecht des Schuldners
  • (1) Vereinbarung über den Kündigungsausschluss
  • (2) Grenzen des Kündigungsausschlusses
  • (3) Ausgestaltung des Kündigungsrechts
  • (4) Ordentliches Kündigungsrecht bei geplantem Vertragswechsel?
  • β) Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers
  • 2) Ausschluss der außerordentlichen Kündigungsrechte
  • 3) Abtretungs- und Verpfändungsausschluss
  • 4) Ausschluss des Umwandlungsrechts, § 165 VVG
  • 5) Aufhebungsvertrag, § 311 Abs. 1 BGB
  • c) Leitgedanken und Wertungskriterien des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • 3. Ausschluss von Drittberechtigungen, § 851c Abs. 1 Nr. 3, 1. Var. ZPO
  • 4. Anspruchszuwendung an Hinterbliebene, § 851c Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. ZPO
  • a) Regelungsfunktion des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO
  • b) Voraussetzungen einer Hinterbliebenenversorgung
  • 1) Begriff des Hinterbliebenen
  • 2) Verhältnis zur materiellen Unterhaltspflicht
  • 3) Zahlungsform der Hinterbliebenenleistung
  • 4) Dauer der Hinterbliebenenleistungen
  • α) Anwendbarkeit des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • β) Lebenslange Versorgung von Ehegatten
  • χ) Befristete Versorgung von Kindern
  • 5. Ausschluss von Kapitalleistungen, § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO
  • a) Kapitalleistung für den Erlebensfall
  • b) Kapitalleistung für den Todesfall
  • 6. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen
  • a) Die Entscheidungen des BGH vom 25.11.2010
  • b) Stellungnahme
  • V. Rechtsfolgen und Konkurrenzen des § 851c Abs. 1 ZPO
  • 1. Pfändungsschutz für die Rentenleistungen
  • 2. Kontopfändungsschutz, § 850k ZPO
  • 3. Pfändungsschutz von Bargeld, § 811 Nr. 8 ZPO
  • 4. Konkurrenzen
  • a) Konkurrenz zu § 850i ZPO
  • b) Konkurrenz zu § 850 Abs. 3 b) ZPO und § 850b Abs. 1 ZPO
  • VI. Voraussetzungen für den Schutz des Vorsorgevermögens nach § 851c Abs. 2 ZPO
  • 1. Normzweck und Funktion des § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO
  • 2. Ungeschriebene Voraussetzung des § 851c Abs. 2 ZPO
  • 3. Berechnungsfaktoren des § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO
  • a) Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen
  • b) Sterblichkeitsrisiko
  • 1) Gleichbehandlung von Männern und Frauen durch einheitlichen pfändungsgeschützten Höchstbetrag
  • 2) Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei Altverträgen (vor dem 21.12.2012)
  • 3) Verfassungskonforme Auslegung des § 851c Abs. 2 ZPO für Altverträge (vor dem 21.12.2012)
  • c) Entwicklung auf dem Kapitalmarkt
  • 4. Berechnung des Höchstbetrags nach § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO
  • a) Bestimmung der Berechnungsgrundlage
  • 1) „Bestimmter Betrag“ als Rückkaufswert?
  • 2) „Bestimmter Betrag“ als Deckungskapital
  • b) Rückwirkende Erfassung von Einzahlungen
  • c) Erfassung überschießender Beitragszahlungen in der Zukunft
  • 5. Erhöhung des Grundfreibetrags, § 851c Abs. 2 S. 3 ZPO
  • a) Normzweck
  • b) Bestimmung der Berechnungsgrundlage
  • 6. Flexibilisierung des Höchstbetrags, § 851c Abs. 2 ZPO
  • 7. Pfändungsschutz für Beitragsleistungen
  • a) Problemstellung
  • b) Die Entscheidungen des BGH vom 12.05.2011
  • c) Stellungnahme
  • VII. Rechtsfolgen des § 851c Abs. 2 ZPO
  • VIII. Zusammenrechnung von Vorsorgevermögen, § 851c Abs. 3 ZPO
  • 1. Normzweck des § 851c Abs. 3 ZPO
  • 2. Verweisungstechnik des § 851c Abs. 3 ZPO
  • 3. Zusammenrechnung von laufenden Alterseinkünften
  • a) Leistungen aus mehreren Privatvorsorgeverträgen
  • b) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • 4. Zusammenrechnung von Rentenanwartschaften
  • a) Anwartschaften aus Privatvorsorgeverträgen
  • b) Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • c) Vorsorgevermögen der privaten Basisrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG
  • E. Anwendbarkeit des § 851c ZPO auf weitere Privatvorsorgeverträge
  • I. Umwandlung einer Kapitallebensversicherung, § 167 S. 1 VVG
  • 1. Funktion und Normzweck des § 167 S. 1 VVG
  • 2. Voraussetzungen einer Umwandlung nach § 167 S. 1 VVG
  • a) Begriff der Lebensversicherung
  • b) Beschränkung auf Altverträge
  • c) Keine entgegenstehenden Rechte Dritter
  • 3. Rechtsfolgen der Umwandlung
  • a) Umfang des Pfändungsschutzes für das Vorsorgevermögen gem. § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO
  • b) Beginn des Pfändungsschutzes nach § 851c Abs. 2 ZPO
  • II. Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbetrag
  • 1. Vertragliche Grundlage
  • 2. Verfügungsbeschränkungen, § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • 3. Sonstige Anforderungen an die Ausgestaltung des Vertrags
  • III. Sparvertrag mit Auszahlungsplan, § 488 BGB
  • 1. Vertragliche Grundlage
  • 2. Lebenslange Leistungsgewährung, § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • a) Gestaltungsmöglichkeiten
  • b) Vereinbarkeit mit § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • 3. Verfügungsbeschränkungen, § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • a) Ausschluss der Kündigungsrechte
  • 1) Ordentliches Kündigungsrecht des Schuldners
  • 2) Ordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstituts
  • α) Zusätzliche Kündigungsrechte nach § 489 BGB
  • β) Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • b) Abtretungsausschluss
  • 4. Todesfallkapitalleistung und Hinterbliebenenversorgung
  • 5. Schutz des Vorsorgevermögens nach § 851c Abs. 2 ZPO
  • IV. Investmentvertrag mit Auszahlungsplan
  • 1. Private Altersvorsorge und Investmentgeschäft
  • a) Altersvorsorge-Sparplan gem. § 90 InvG a.F.
  • b) Investment-Konto
  • 2. Anwendbarkeit und Voraussetzungen des § 851c ZPO
  • V. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
  • 1. Vertragliche Grundlage
  • a) Altenteilsvertrag als Prototyp, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO
  • b) Übertragung existenzsichernder Wirtschaftseinheiten gegen Versorgungsleistungen
  • 1) Vorweggenommene Erbfolge
  • 2) Veräußerung gegen Leibrente
  • 2. Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO
  • a) Lebenslange Versorgung, § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • b) Verfügungsbeschränkungen, § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • 1) Vorweggenommene Erbfolge
  • 2) Veräußerung gegen Leibrente
  • c) Unanwendbarkeit von § 851c Abs. 2 ZPO
  • 3. Konkurrenzen der Pfändungsschutznormen
  • VI. Versorgungsleistungen aufgrund eines reverse mortgage-Vertrages
  • 1. Private Altersvorsorge und selbstgenutzte Immobilie
  • 2. Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO
  • a) Lebenslange Versorgung, § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • b) Verfügungsbeschränkungen, § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • 1) Ordentliches Kündigungsrecht des Schuldners
  • 2) Ordentliches Kündigungsrecht des Vertragspartners
  • 3. Schutz des Hausgrundstücks als Vorsorgevermögen
  • VII. Versorgungsleistungen aufgrund von Glücksspielverträgen
  • VIII. Versorgungsleistungen aufgrund von Zuwendungen von Todes wegen
  • F. § 851d ZPO
  • I. Regelungsfunktion
  • II. Voraussetzungen für den Schutz der Versorgungsleistungen
  • 1. Persönlicher Anwendungsbereich von § 851d ZPO
  • a) Steuerlich förderungsberechtigte Personengruppen
  • b) Einordnung in das System des Vollstreckungsschutzes
  • 2. Sachlicher Anwendungsbereich von § 851d ZPO
  • a) Allgemeine Voraussetzungen der steuerlichen Förderung von Altersvorsorgeverträgen
  • b) Anforderungen bei Rentenversicherungsverträgen
  • 1) Lebenslange Versorgung
  • 2) Verfügungsbeschränkungen
  • α) Ordentliches Kündigungsrecht des Schuldners
  • β) Grenze des möglichen Kündigungsausschlusses
  • χ) Kündigungsrecht des Versicherers
  • δ) Sonstige Verfügungsmöglichkeiten
  • 3) Zusätzliche Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit
  • 4) Zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen
  • 5) Vereinbarung von Kapitalauszahlungen
  • c) Anforderungen bei Sparverträgen mit Auszahlungsplan und Teilkapitalverrentung
  • 1) Lebenslange Versorgung
  • 2) Verfügungsbeschränkungen
  • α) Ordentliches Kündigungsrecht des Schuldners
  • β) Ordentliches Kündigungsrecht des Vertragspartners
  • 3) Sonstige Ausgestaltungsmöglichkeiten des Vertrags
  • d) Anforderungen bei Investmentverträgen mit Auszahlungsplan
  • 1) Lebenslange Versorgung
  • 2) Verfügungsbeschränkungen
  • α) Ordentliches Kündigungsrecht des Schuldners
  • β) Kündigungsrecht des Vertragspartners
  • 3) Sonstige Ausgestaltungsmöglichkeiten des Vertrags
  • e) Besondere Anforderungen bei Verträgen über die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung
  • 1) Vertragliche Grundlage
  • 2) Anwendbarkeit von § 851d ZPO
  • f) Sonstige steuerlich geförderte Vertragsarten
  • III. Rechtsfolgen des § 851d ZPO
  • 1. Pfändungsschutz für die Versorgungsleistungen
  • 2. Kontopfändungsschutz, § 850k ZPO
  • 3. Pfändungsschutz für Bargeld, § 811 Nr. 8 ZPO
  • 4. Konkurrenzen
  • IV. Schutz des Vorsorgevermögens nach § 97 S. 1 EStG, § 851 Abs. 1 ZPO
  • 1. Funktion und Normzweck der § 97 S. 1 EStG, § 851 Abs. 1 ZPO
  • 2. Berechnung des steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens
  • a) Berechnungsgrundlage des Altersvorsorgevermögens
  • 1) Rentenversicherungsverträge
  • 2) Sparverträge mit Auszahlungsplan
  • 3) Investmentverträge mit Auszahlungsplan
  • 4) Verträge über die Selbstnutzung von Genossenschaftswohnungen
  • b) Berechnung des steuerlich geförderten Betrags des Altersvorsorgevermögens
  • 3. Die vom Pfändungsverbot der § 97 EStG, § 851 Abs. 1 ZPO erfassten Ansprüche
  • a) Ansprüche auf Auszahlung des Vorsorgevermögens bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
  • 1) Rentenversicherungsverträge
  • 2) Sparverträge mit Auszahlungsplan
  • 3) Investmentverträge
  • 4) Verträge über die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  • b) Anspruch auf Kapitalauszahlung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG
  • 4. Pfändungsschutz für Beitragsleistungen zur privaten Altersvorsorge
  • 5. Zusammenrechnung von Vorsorgevermögen analog § 850e ZPO
  • V. Analoge Anwendung von § 851d ZPO auf die private Basisrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG
  • 1. Zweck und Funktion der privaten Basisrente
  • 2. Vertragliche Grundlage
  • a) Rentenversicherungsverträge
  • b) Spar- und Investmentverträge
  • c) Ergebnis
  • 3. Pfändungsschutz für Versorgungsleistungen eines Basisrentenvertrags
  • a) Anwendbarkeit von § 850 Abs. 3 b) ZPO
  • b) Anwendbarkeit von § 851c Abs. 1 ZPO
  • 1) Vertragliche Grundlage
  • 2) Verfügungsbeschränkungen
  • α) Rentenversicherungsverträge
  • β) Sparverträge
  • 3) Ergebnis
  • c) Analoge Anwendung von § 851d ZPO
  • 4. Pfändungsschutz für das Vorsorgevermögen des Basisrentenvertrags
  • 5. Ergebnis
  • VI. Immobilien als Altersvorsorge und Vollstreckungsschutz
  • 1. Möglichkeiten zum Erwerb selbstgenutzter Immobilien aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
  • 2. Zwangsvollstreckung in Immobilien
  • a) Vollstreckung in Grundeigentum
  • 1) Schutz nach dem Reichsheimstättengesetz
  • 2) Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 ZPO
  • 3) Vollstreckungsmoratorium, § 30a ZVG
  • 4) Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
  • b) Vollstreckung in dingliche Wohnrechte
  • c) Vollstreckung in Genossenschaftsanteile
  • 3. Potentielle Schutzmöglichkeiten für das Vorsorgevermögen
  • a) Sicherung des Rückzahlungsanspruchs mittels Grundschuld
  • b) Berücksichtigung des Vorsorgevermögens in der Zwangsversteigerung
  • c) Schaffung eines obligatorischen Sicherungspools
  • d) Schaffung eines antragsbedingten Pfändungsschutzes
  • 4. Stellungnahme
  • G. Pfändungsschutz der Altersvorsorge und GNeuMoP
  • I. Zielsetzung des Reformentwurfs
  • II. Kritik
  • III. Verhältnis der §§ 851c und 851d ZPO zum GNeuMoP
  • 1. Private Altersvorsorge und Sozialrecht
  • 2. Mehrerwerbsanreize beim Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge
  • 3. Verbleibender Anwendungsbereich der §§ 851c und 851d ZPO
  • H. Pfändungsgeschützte Vorsorgeverträge in der Insolvenz
  • I. Insolvenzschutz gem. § 36 Abs. 1 InsO
  • 1. Schutz der Altersversorgung
  • 2. Schutz von Berufsunfähigkeitsrenten
  • a) Das Urteil des BGH vom 03.11.2009
  • b) Stellungnahme
  • 3. Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
  • II. Insolvenzanfechtung bei Altersvorsorgeverträgen
  • 1. Problemstellung
  • 2. Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen zum Aufbau des Vorsorgevermögens
  • a) Anfechtbarkeit laufender Beitragszahlungen
  • 1) Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO
  • α) Gemeinsame Voraussetzungen der Tatbestände der Kongruenzanfechtung
  • β) Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • χ) Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • δ) Rechtsfolgen
  • 2) Vorsatzanfechtung, § 133 Abs. 1 InsO
  • α) Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
  • β) Kenntnis des anderen Teils vom Benachteiligungsvorsatz
  • χ) Rechtsfolgen
  • b) Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Kapitallebensversicherung nach § 167 S. 1 VVG
  • 1) Kein genereller Ausschluss der Anfechtbarkeit
  • α) Keine entgegenstehende Wertung des § 851c ZPO
  • β) Bestimmung des Anfechtungsgegners, § 143 Abs. 1 InsO
  • 2) Vorsatzanfechtung, § 133 Abs. 1 InsO
  • 3) Anfechtung wegen unmittelbarer Benachteiligung, § 132 InsO
  • 4) Rechtsfolgen
  • c) Anfechtbarkeit von Einmalzahlungen in den Vorsorgevertrag
  • 1) Anfechtung gem. § 131 Abs. 1 InsO
  • α) Tatbestandliche Voraussetzungen
  • β) Rechtsfolgen
  • 2) Vorsatzanfechtung, § 133 Abs. 1 InsO
  • α) Tatbestandliche Voraussetzungen
  • β) Rechtsfolgen
  • 3. Anfechtbarkeit von Zuwendungen an Hinterbliebene
  • 4. Ergebnis und Stellungnahme
  • I. Fazit
  • 1. Bewertung des § 851c ZPO
  • 2. Bewertung des § 851d ZPO
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

← XVI | 1 → A. Vollstreckungsschutz
und private Altersvorsorge

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist gekennzeichnet vom Spannungsverhältnis zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen. Dem Gläubiger ist vorrangig an einem möglichst weitgehenden Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners gelegen. Er kann sich hinsichtlich seiner Befriedigungsinteressen auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch1 sowie auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen2. Demgegenüber benötigt der Schuldner vor allem Schutz vor dem Zugriff des Gläubigers auf diejenigen Vermögenswerte, derer er bedarf, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Pfändungsverbote der §§ 811, 850 ff. ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse3. Diesem Schuldnerschutz kommt dabei ebenfalls Verfassungsrang zu. Die Pfändungsschutzvorschriften lassen sich als eine Konkretisierung des in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 GG verankerten Sozialstaatsprinzips4 sowie der Grundrechte des Schuldners aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verstehen5. Konsequent wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG hergeleitet6.

Solange der Schuldner erwerbstätig ist, wird er seinen Lebensunterhalt regelmäßig aus Einkommen aufgrund von abhängiger Beschäftigung oder selbständiger beruflicher Tätigkeit bestreiten. Im Rahmen einer Forderungspfändung bewirken ← 1 | 2 → die §§ 850 ff. ZPO den Schutz dieses Einkommens in einem weitem Umfang. Kann der Schuldner aufgrund seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachkommen, so ersetzen Versorgungsleistungen das Arbeitseinkommen und sichern so an dessen Stelle die Existenz des Schuldners. Altersvorsorge ist der Aufbau einer solchen Existenzsicherung für das Alter.

Die vor Einführung der §§ 851c und 851d ZPO bestehenden Schutznormen für Alterseinkommen waren vorwiegend auf abhängig beschäftigte Schuldner ausgerichtet, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sog. ersten Säule der Altersvorsorge, beziehen7. Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Basisversorgung der dort versicherten Personen, regelmäßig abhängig Beschäftigte, im Alter. § 54 SGB IV entzieht die Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung über den Verweis auf die §§ 850 ff. ZPO wie Arbeitseinkommen der Pfändung8. Bezüge dieser Personengruppen aus der betrieblichen Altersversorgung9, der zweiten Säule der Altersvorsorge, sind nach §§ 850 Abs. 2 und Abs. 3 b) ZPO geschützt10. Selbständig Tätige sind demgegenüber weitgehend auf eine private Altersvorsorge angewiesen. Dies ist Altersvorsorge, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Staates aufgrund von privatrechtlichen Verträgen, regelmäßig mit der Versicherungs- oder Finanzwirtschaft, betrieben werden kann. Sie wird auch als dritte Säule der Altersvorsorge bezeichnet. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung fehlt ein einheitlicher Regulierungsrahmen der privaten Altersvorsorge. Dies betrifft auch den Pfändungsschutz von Versorgungsleistungen aus der privaten Altersvorsorge. Zwar schützt § 850 Abs. 3 b) ZPO Rentenleistungen aus privaten Versicherungsverträgen, jedoch wird die Vorschrift nach überwiegender Auffassung ausschließlich zugunsten abhängig Beschäftigter angewendet11.

← 2 | 3 → Weil dem Vollstreckungsschutz des Existenzminimums Verfassungsrang zukommt, korrespondiert hiermit auch ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber, notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten von privater Altersversorgung und -vorsorge zu schaffen12. Mit den 2007 eingeführten §§ 851c und 851d ZPO will der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag zum Schutz des Existenzminimums nachkommen und hat Regelungen geschaffen, die insbesondere Selbständigen, denen der Schutz des § 850 Abs. 3 b) ZPO nicht zugute kommt, den Aufbau einer pfändungssicheren privaten Altersvorsorge ermöglichen sollen13.

Die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die bei der konkreten Ausformung eines Pfändungsschutzes der privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen sind, sind vielfältig und sollen deshalb im Folgenden nur skizziert werden. Vermögen, welches der Altersvorsorge dienen soll, wird typischerweise über einen langen Zeitraum aufgebaut und danach nur langsam verbraucht. In einer Zeit, in der immer mehr Kredite aufgenommen werden, wächst das Risiko der Überschuldung und damit auch der Zwangsvollstreckung. Es besteht die Gefahr, dass Gläubiger während dieses langen Zeitraums auf das Vorsorgevermögen zugreifen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Vermögenswerte, die der Altersvorsorge gewidmet sind, zumeist einen Großteil des Vermögens des Vorsorgenden ausmachen werden. Durch einen Pfändungsschutz der Altersvorsorge wird der Gläubigerzugriff auf diese Vermögenswerte für einen langen Zeitraum wesentlich erschwert. Hauptaufgabe eines Regelungssystems für einen Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge ist daher, einen gerechten Ausgleich zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen zu schaffen. Der Schuldner soll nicht unbegrenzt Vermögenswerte dem Gläubigerzugriff entziehen können, indem er diese als Altersvorsorge deklariert.

Regelungen, die Altersvorsorgevermögen vor dem Gläubigerzugriff schützen, dienen auch der Verhinderung von Altersarmut und entlasten die Sozialkassen von Transferleistungen14. In sachlichem Zusammenhang hiermit stehen Regelungen, die Anforderungen an die Effektivität und Nachhaltigkeit der Altersvorsorge stellen. Im Bereich der privaten Altersvorsorge besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Selbstverantwortung und Sicherheit insbesondere hinsichtlich der Wahl ← 3 | 4 → der Anlageform für das Altersvorsorgevermögen. Den Chancen einer privaten Altersvorsorge, eine möglichst hohe Rendite für das angelegte Vorsorgevermögen zu erzielen, stehen spezifische Risiken wie die Verfehlung von Renditeerwartungen, die allgemeinen Kapitalmarktrisiken und die Möglichkeit des vorzeitigen, zweckentfremdeten Verbrauchs des Vermögens durch den Vorsorgenden gegenüber15. Regelungen, die dem Pfändungsschutz der Altersvorsorge dienen, bieten dem Gesetzgeber Steuerungsmöglichkeiten, um Maßstäbe für die Effektivität und Sicherheit bestimmter Anlageformen vorzugeben und damit die Anlageentscheidung des Vorsorgenden in vernünftige Bahnen zu lenken.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die private Altersvorsorge zu einem Großteil vom Steuerrecht geprägt ist. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz16 einen Anreiz zum Aufbau einer nachhaltigen privaten Altersvorsorge durch steuerliche Förderung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG geschaffen, sog. private Basisrenten- oder Rürup-Verträge17. Damit wendet sich der Gesetzgeber bewusst von der zuvor erfolgten steuerlichen Förderung der Kapitallebensversicherung ab. Aber auch für abhängig Beschäftigte will der Gesetzgeber wegen der 2001 erfolgten Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung mit den sog. Riester-Verträgen einen teilweisen Übergang zur Privatvorsorge erreichen18. Die steuerliche Förderung nach §§ 10, 10a EStG soll abhängig Beschäftigte zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge motivieren, mit der die zu erwartende Versorgungslücke aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgefüllt werden soll. Für diese steuerlich geförderten Instrumente der Altersvorsorge muss durch Pfändungsbeschränkungen sichergestellt werden, dass die Balance des Systems der steuerlichen Förderung nicht durch Eingriffe von Gläubigern gestört wird. Ansonsten käme die staatliche Subventionierung der privaten Altersvorsorge dem Gläubiger zugute.

Schließlich muss berücksichtigt werden, dass die Ausgestaltung privater Altersvorsorgeinstrumente einem stetigen Wandel unterliegt. Ereignisse wie die Wirtschaftskrise 2008 können dazu führen, dass bei den Vorsorgenden vermehrt ein ← 4 | 5 → Bedürfnis nach einer besonders krisensicheren Altersvorsorge besteht, wohingegen in Zeiten einer starken Wirtschaft oft der Wunsch nach einer möglichst hohen Rendite aufkommen wird. Dies wird sich tendenziell auch auf die Wahl des Vorsorgeinstrumentes auswirken. Das Modell der Pfändungsschutzregelungen muss daher entweder so wertungsoffen ausgestaltet sein, dass es auch neuartige Instrumente erfassen kann, oder der Gesetzgeber muss die Regelungen laufend den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen. ← 5 | 6 →

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1 BVerfG, Urteil v. 27.04.1988 – 1 BvR 549/87 = NJW 1988, S. 3141; BGH, Beschluss v. 21.12.2004 – IXa ZB 228/03 = BGHZ 161, 371, 375; Vollkommer/Stöber in: Zöller, ZPO, v. § 704, Rn. 2; Gruber in: MüKo-ZPO, § 811, Rn. 3.

2 BGH, Urteil v. 25.03.1999 – IX ZR 223/97 = BGH NJW 1999, S. 1544, 1547; Meller-Hannich in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Hk-ZV, § 850, Rn. 1.

3 BGH, Urteil v. 20.11.1997 – IX ZR 136/97 = NJW 1998, S. 1058; K. Stöber, Forderungspfändung, Rn. 872.

4 BVerfG, Beschluss v. 29.05.1990 – 1 BvL 20/84 = BVerfGE 82, 60, 80; BT-Drs. 14/6812, S. 8.

5 BFH, Urteil v. 30.01.1990 – VII R 97/89 = NJW 1990, S. 1871; BGH, Beschluss v. 28.01.2010 – VII ZB 16/09 = NJW-RR 2010, S. 642, 643; BGH, Beschluss v. 19.03.2004 – XIa ZB 321/03 = NJW-RR 2004, S. 789.

6 BVerfG, Urteil v. 09.09.2010 – 1 BvL 1, 3, 4/09 = BVerfGE 125, 175.

7 Kessal-Wulf in: Schuschke/Walker, Vollstreckung, § 851c, Rn. 1; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 851c, Rn. 1.

8 K. Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1322 ff.

9 Geregelt im Gesetz zur Verbesserung der betriebliche Altersversorgung v. 19.12.1974, BGBl. I, S. 3610 (BetrAVG) zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.12.2008, BGBl. I, S. 2940.

10 ber, Forderungspfändung, Rn. 916 ff. und 1322.

11 BGH, Beschluss v. 15.11.2007 – IX ZB 34/06 = NZI 2008, S. 93; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 22.02.1995 – 23 U 158/94 = VersR 1996, S. 614; Smid in: MüKo-ZPO, § 850, Rn. 42; Meller-Hannich in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Hk-ZV, § 850, Rn. 58, 59; Becker in: Musielak, ZPO, § 850, Rn. 13; K. Stöber in Zöller, ZPO, § 850, Rn. 11; ders. in Forderungspfändung, Rn. 892; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, § 850, Rn. 9; Lippross, Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, S. 157; Ising, Pfändungsschutz für Arbeitsmittel und Vergütungsforderungen bei selbständiger Tätigkeit, S. 29 ff.; Ludwig, Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen, S. 150; A.A. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, § 850, Rn. 48.

12 Vgl. dazu BVerfG, Urteil v. 09.09.2010 – 1 BvL 1,3,4/09 = BVerfGE 125, 175.

13 BT-Drs. 16/886, S. 7; BGH, Beschluss v. 25.11.2010 – VII ZB 5/08 = NJW-RR 2011, S. 493, 494.

14 BT-Drs. 16/866, S. 1.

15 Roth, Private Altersvorsorge, S. 1.

16 Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v. 05.07.2004, BGBl. I, S. 1427.

17 Benannt nach dem Wirtschaftsprofessor Bert Rürup.

Details

Seiten
XVI, 262
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653038095
ISBN (ePUB)
9783653991307
ISBN (MOBI)
9783653991291
ISBN (Paperback)
9783631648339
DOI
10.3726/978-3-653-03809-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Schlagworte
Pfändungsschutz Private Altersvorsorge Insolvenz Zwangsvollstreckung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 262 S.

Biographische Angaben

Alexander Dietzel (Autor:in)

Alexander Dietzel studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und war dort am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Anwaltsrecht und Zivilprozessrecht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Inzwischen arbeitet er als Rechtsanwalt in einer Berliner Wirtschaftskanzlei.

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Titel: Der Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge nach den §§ 851c und 851d ZPO
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