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Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten

von Adolf Rebler (Autor:in)
©2014 Dissertation 231 Seiten

Zusammenfassung

Großraum- und Schwertransporte haben eine große Bedeutung für die Wirtschaft. Aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes stellen sie aber auch Anforderungen an das Straßennetz, die weit über das normale Maß hinausgehen. Damit solche Transporte dennoch gefahrlos und mit möglichst geringen Behinderungen für den übrigen Verkehr abgewickelt werden können, ist ein komplexes Verwaltungsverfahren vorgesehen, das Fahrzeug und Ladung hinsichtlich des Fahrtweges einer aufwändigen Prüfung unterzieht und das die Erteilung oder Versagung von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen zum Ergebnis hat. Gesetzliche Grundlagen für diese Gestattungen finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und in den Straßengesetzen. Die Studie begleitet einen Transport rechtlich von der Antragstellung bis zu seinem Ziel. Behandelt werden auch Art und Rechtsnatur von Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheiden, Fragen der Absicherung und Begleitung und des Rechtsschutzes.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Einleitung
  • II. Definition des Großraum- und Schwerverkehrs
  • 1. Ableitung des Begriffs aus den gesetzlichen Regelungen
  • 2. Begriffsbestimmung
  • a) Großraumtransport
  • b) Schwertransport
  • c) Großraum- und Schwertransport
  • d) Einschränkung der Definition durch Aufnahme des Verwendungszwecks (Beschränkung auf den Transport unteilbarer Ladung)
  • e) Schwersttransporte
  • III. Notwendigkeit und Funktion eines verwaltungsrechtlichen Prüfungsverfahrens
  • 1. Rechtfertigung der besonderen verwaltungsrechtlichen Zulassung
  • 2. Die Straßenbaustandards als begrenzender Faktor für die Fahrzeugdimensionen
  • IV. (Gesetzliche) Grenzwerte für Fahrzeuge
  • 1. Nationale Regelungen in der StVZO
  • a) Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (§ 32 StVZO)
  • aa) Breite
  • bb) Höhe
  • cc) Länge
  • dd) Kurvenlaufeigenschaften (§ 32 d StVZO).
  • b) Achslasten und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO)
  • 2. Verhaltensbezogene Regelungen in §§ 18, 22 StVO
  • 3. Ausländische Fahrzeuge
  • 4. Europarechtliche Vorgaben
  • V. Der konkrete Fall: Transport von Bauteilen für eine Windkraftanlage
  • 1. Vorbemerkung
  • 2. Fahrzeugbeschreibung/Erläuterung der genehmigungsrelevanten Fahrzeugdaten
  • VI. Die unterschiedlichen Gestattungen
  • 1. Abgrenzung
  • 2. Kumulatives Vorliegen von Erlaubnistatbeständen
  • a) Grundsatz
  • b) Anwendung auf Langmaterialzüge
  • c) Der konkrete Fall
  • 3. Dauergenehmigung/Dauererlaubnis und Einzelfahrtgenehmigung
  • 4. Übersicht über die verschiedenen Gestattungen
  • VII. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (sog. „70er“)
  • 1. Die Struktur der Norm
  • 2. Die Ausnahmegenehmigung als begünstigender (dinglicher) Verwaltungsakt
  • 3. Wirkung der Ausnahmegenehmigung
  • 4. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; Ermessensentscheidung
  • 5. Nebenbestimmungen; Zulässigkeit von Bedingungen
  • 6. Befristete Erteilung, rückwirkende Erteilung
  • 7. Geltungsbereich der Ausnahmen
  • 8. Anhörung der Bundesländer; Bindungswirkung von Stellungnahmen
  • 9. Die Richtlinien zu § 70 StVZO
  • 10. Der Antragsteller
  • 11. Gutachten als Grundlage für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung
  • 12. Eintragung der Ausnahmegenehmigung in die Fahrzeugpapiere
  • 13. Der konkrete Fall
  • VIII. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (sog. „29er“)
  • 1. Die gesetzliche Einführung der Erlaubnispf licht
  • 2. Die Struktur der Norm
  • 3. Die Erlaubnis als (begünstigender) Verwaltungsakt
  • 4. Wirkung der Erlaubnis
  • 5. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis; Ermessensentscheidung
  • 6. Nebenbestimmungen; das Vorliegen einer „29er“ als Bedingung
  • 7. Geltungsbereich der Erlaubnis und befriste Erteilung
  • 8. Anhörung der Straßenbaulastträger; Ablauf des Erlaubnisverfahrens
  • 9. Der Antragsteller
  • 10. Die Richtlinien: VwV und RGST
  • a) Die VwV-StVO
  • aa) Norminterpretierend und ermessenslenkend
  • bb) Problematik der Anwendbarkeit der VwV – StVO bei der Entscheidung über die Erteilung einer Dauererlaubnis
  • b) Die Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992)
  • 11. Der konkrete Fall
  • a) Der Antrag
  • b) Die Erlaubnis
  • IX. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO (sog. „46er“)
  • 1. Die Struktur der Norm
  • 2. Die Ausnahmetatbestände: Höhe, Länge, Breite
  • 3. Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung
  • a) Grundvoraussetzungen (RN 1 ff. VwV zu § 46 StVO)
  • b) Besondere Voraussetzungen (RN 14 ff. VwV zu § 46 Nr. 5 StVO)
  • 4. Ermessen
  • 5. Der konkrete Fall
  • X. Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
  • 1. Die Notwendigkeit der Erlaubnis
  • 2. Die Struktur der Norm
  • 3. Konzentrationswirkung straßenverkehrsrechtlicher Gestattungen
  • 4. Nebenbestimmungen
  • 5. Sondernutzungsgebühren
  • XI. Zusammenwirken von Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als Befreiungstatbestand und Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • XII. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis
  • 1. Personengebundene Sacherlaubnis
  • 2. Kriterien für die Beurteilung der „Zuverlässigkeit“
  • XIII. Der Ladungsbegriff
  • 1. Großraum- und Schwertransporte ohne Ladung
  • 2. Ansatzpunkt für das Vorliegen einer Ausnahmesituation: die Unteilbarkeit der Ladung
  • a) Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • aa) Notwendigkeit des Transports durch Spezialfahrzeuge
  • bb) Verwendung genau angepasster Fahrzeuge
  • b) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO
  • c) Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO
  • d) Definition der „unteilbaren Ladung“
  • aa) Europarechtlich
  • bb) Die Auslegung des Ladungsbegriffs in Österreich
  • cc) Ladungsbegriff nach § 70 StVZO, §§ 29 und 46 StVO
  • dd) Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Definition der „unteilbaren Ladung“
  • e) Unteilbare Ladung bei Lkw-Zügen
  • aa) Traktionsprobleme bei Beladung nur des Anhängers
  • bb) Fallbeispiel: Transport eines Baggers
  • cc) Technische Arbeitshilfe des TÜV für die Genehmigungsbehörden
  • dd) Notwendige Ergänzung der Nebenbestimmungen
  • f ) Der konkrete Fall – Beispiele für Ladungen
  • XIV. Der Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid
  • 1. Regelung durch Allgemeinverfügung oder durch Bescheid
  • a) Regelung durch Allgemeinverfügung
  • b) Regelung durch Bescheid
  • 2. Die (Hauptsacheentscheidung) Hauptregelung
  • a) Die Regelung bei der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • b) Die Regelungen bei der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
  • 3. Genehmigungsinhaltsbestimmungen/modifizierende Auflagen: Fahrzeitbeschränkungen
  • a) Fahrzeitbeschränkungen nach RGST
  • b) Grundsätzliche Abgrenzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen
  • c) Die Fahrzeitbeschränkungen als Inhaltsbestimmungen
  • 4. Die Nebenbestimmungen
  • a) Nebenbestimmungen in Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen
  • b) Bedingungen
  • aa) Bedingungen in der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • aaa) Grundsätzliche Zulässigkeit und Bedeutung
  • bbb) Das Vorliegen einer (gültigen) Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO
  • ccc) Transport unteilbarer Ladung
  • ddd) Erhöhte Haftpflichtversicherung
  • bb) Bedingungen in der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO/Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO
  • c) Der Widerrufsvorbehalt
  • d) Die Befristung
  • e) Die Auflage
  • 5. Mitführungs- und Aushändigungspflicht; Anforderungen an die mitzuführenden Unterlagen
  • 6. Der konkrete Fall
  • 7. Die Kostenentscheidung
  • XV. Widerruf und Rücknahme
  • XVI. Rechtsschutz
  • 1. Bedeutung in der Praxis
  • 2. Klage auf Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
  • 3. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
  • 4. Einstweiliger Rechtsschutz
  • a) Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO
  • b) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
  • XVII. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen (Neben-) Bestimmungen des Bescheides
  • XVIII. Die Begleitung/Absicherung von Großraum- und Schwertransporten
  • 1. Notwendigkeit und Formen der Begleitung
  • 2. Private Begleitung ohne WVZ-Anlage
  • 3. Begleitfahrzeug (BF-3) mit Wechselverkehrszeichen (WVZ)-Anlage
  • 4. Polizeibegleitung
  • 5. Polizeiliche Maßnahmen
  • 6. Der konkrete Fall
  • a) Begleitung auf der Autobahn (BAB)
  • b) Begleitung außerhalb der BAB
  • XIX. Verstöße/Ordnungswidrigkeiten
  • 1. Überladung
  • 2. Überschreiten der zulässigen Maße
  • 3. Kurvenlaufeigenschaften
  • 4. Fahrt ohne Erlaubnis
  • 5. Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt/Auflagenverstoß
  • 6. Verfall (§ 29a OWiG)
  • XX. Amtshaftung
  • 1. Rechtliche Grundlagen
  • 2. Der konkrete Fall
  • XXI. Exkurs: Lang – Lkw
  • 1. Notwendigkeit neuer Lkw-Konzepte
  • 2. Fahrzeugkonzepte: Lang – Lkw („Gigaliner“) und Kögel „BIG MAXX“
  • a) Feldversuch mit Lang – Lkw
  • b) Überlange Sattelkombinationen
  • 3. Kein Transport unteilbarer Ladung
  • XXII. Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis
  • Anlagen
  • 1. Richtlinien zu § 70 StVZO
  • 2. Ausnahmegenehmigung „Konkreter Fall“
  • 3. Erlaubnis „Konkreter Fall“

← 12 | 13 → I. Einleitung

Großraum- und Schwertransporte (GST) sind für eine funktionierende Wirtschaft unerlässlich. Ob eine Turbine für ein Kraftwerk, ein Schiffsmotor, eine komplette Getränkeabfüllanlage, die Raumfähre „Buran“ und ein ausgemusteter Seenotrettungskreuzer für das Technikmuseum oder einfach „nur“ Langholz oder der Bagger der Baufirma vor Ort- all diese Transporte rollen über die Straße. Die größten und schwersten Transporte erreichen hierbei ein Gewicht von über 400 t und eine Länge von mehr als 60 m. Sie stellen damit Anforderungen an das Straßennetz, die weit über das Normalmaß hinausgehen – sowohl im Hinblick auf die Straßenbeanspruchung als auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit1. Wie viele Transporte tatsächlich jährlich durchgeführt werden, ist nicht bekannt2. Eine bundesweite Statistik existiert nicht3. Schätzungen gehen davon aus, dass im Jahr rd. 500.000 Großraum- und Schwertransporter über Deutschlands Straßen fahren. Damit solche Transporte gefahrlos und mit möglichst geringen Behinderungen für den übrigen Verkehr und ohne Schäden an den Straßen abgewickelt werden können, ist ein komplexes Verwaltungsverfahren vorgesehen, das Fahrzeug und Ladung hinsichtlich des Fahrtwegs einer aufwändigen Verträglichkeitsprüfung unterzieht. Die Prüfung erfolgt anhand von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO (§ 22, § 29 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 5), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO (§ 70 Abs. 1 Nr. 1) und des Straßenrechts (z. B. § 8 FStrG, Art. 18 i. V. m. Art 21 BayStrWG oder andere landesrechtliche Vorschriften über Sondernutzung). Den Abschluss des jeweiligen Verfahrens stellt der Erlass eines Verwaltungsaktes (Bescheides) dar, der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit mit ← 13 | 14 → einem Katalog von Nebenbestimmungen versehen ist. Trotz seiner enormen praktischen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Bedeutung ist das „Phänomen“ Schwertransporte unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten kaum näher untersucht worden. Bei der Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten überschneidet sich „technisches Recht“ mit Verwaltungsrecht. Die formelle und materielle Rechtslage soll im Folgenden anhand eines konkreten Beispiels dargestellt werden.

___________

1Naumann, Brücken und Schwerverkehr – wo sind die Grenzen?, Bauingenieur 2007, 326 sieht in den „exponential zunehmenden“ Genehmigungen von Schwertransporten vor allem das Problem, dass die „Grenzen der Belastbarkeit bei etlichen Brücken erreicht wird oder zumindest die Nutzungsdauer sich erheblich verkürzen wird.“

2Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Schwertransporte in Deutschland, http://fis.server.de/servlet/is/231492/.

3Siehe auch Antwort Nr. 4 der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beckmeyer, Bartol, Burkert u. a., BT-Drucks. 17/5325 v. 01.04.2011.

← 14 | 15 → II. Definition des Großraum- und Schwerverkehrs

1. Ableitung des Begriffs aus den gesetzlichen Regelungen

Eine Legaldefinition des Begriffes „Großraum- und Schwerverkehr“ (GST) fehlt. § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO spricht nur davon, dass der „Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten“, einer (gesonderten) „Erlaubnis bedarf“. Satz 2 der Vorschrift stellt diesen Fahrzeugen und Zügen Fahrzeuge gleich, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen), 32 d (Kurvenlaufeigenschaften) und 34 (Achslast und Gesamtgewicht) StVZO genehmigen. Nur in der Überschrift der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO erscheint ausdrücklich der Begriff „Großraum- und Schwerverkehr“. Randnummer (RN) 79 f. der VwV zu § 29 StVO4 erläutert den Begriff „gesetzlich allgemein zugelassene Grenzen“, indem dort Bezug auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genommen wird: „Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld (§ 35 b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination5 sind auch dann überschritten, wenn Vorschriften über die Kurvenläufigkeit (§ 32 d StVZO) nicht eingehalten werden.“

← 15 | 16 → § 22 StVO (Ladung) enthält – vergleichbar insoweit der allerdings rein fahrzeugbezogenen Regelung des § 32 StVZO – Bestimmungen über die Abmessungen6 von Fahrzeug mit Ladung. Danach dürfen Fahrzeug und Ladung7 zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein8. Auch von dieser Vorschrift sind Ausnahmen zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO). Die VwV zu dieser Vorschrift entspricht im Wesentlichen der zu § 29 StVO, weist aber zusätzlich darauf hin, dass Fahrzeuge, die aufgrund einer Ausnahmegenehmigung die Maße und Gewichte der StVZO überschreiten dürfen, eine Erlaubnis nach § 29 StVO brauchen – und zwar dann, wenn sie tatsächlich zu lang, zu breit, zu hoch oder zu schwer sind.

2. Begriffsbestimmung

a) Großraumtransport

Unter einem Großraumtransport wird damit ein Transport mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen verstanden, deren Gewichte innerhalb der Grenzen des § 34 StVZO liegen, deren Abmessungen jedoch nicht den Vorgaben des § 32 StVZO über die Länge, Breite oder Höhe eines Fahrzeugs oder den Bestimmungen der §§ 18, 22 StVO über die Abmessungen von Fahrzeug und Ladung9 entsprechen. Im weiteren Sinne fallen auch noch Fahrzeuge darunter, die die gesetzlichen Kreisfahrwerte (Vorschriften über die Kurvenläufigkeit – § 32 d StVO) nicht ← 16 | 17 → erfüllen, die also aufgrund ihrer eingeschränkten Manövrierfähigkeit möglicherweise nicht abbiegen können, ohne teilweise auf die Gegenfahrbahn zu geraten.

b) Schwertransport

Ein Schwertransport ist ein Transport mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Gewichte und Achslasten über den Grenzwerten der StVZO liegen.

c) Großraum- und Schwertransport

Sind sowohl die gesetzlichen Längen-, Breiten- und/oder Höhenmaße als auch das zulässige Gewicht überschritten, handelt es sich um einen „Großraum- und Schwertransport“.

d) Einschränkung der Definition durch Aufnahme des Verwendungszwecks (Beschränkung auf den Transport unteilbarer Ladung)

Eine weitere Einengung des Begriffs könnte man im Hinblick auf den hauptsächlichen Ausnahmegrund vornehmen: die VwV zu § 29 und § 46 StVO geben als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis an, dass unteilbare Ladung transportiert werden muss und dass ein Fahrzeug mit Normalmaßen dazu nicht geeignet sein darf. Danach könnte man die oben gefundene Definition erweitern um die Voraussetzung, dass nur solche Transporte unter den Begriff „Großraum- und Schwerverkehr“ fallen, die der Beförderung unteilbarer Ladung dienen und die mit herkömmlichen Fahrzeugen nicht bewältigt werden können.

← 17 | 18 → e) Schwersttransporte

Von einem „Schwersttransport“ kann man sprechen, wenn ein Fahrzeug mit Ladung ein Gesamtgewicht von 100 t überschreiten oder die Achslast10 mehr als 14 t beträgt11.

___________

4Diese Zitierweise der VwV hat des Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) mit Schreiben (IMS) vom 26.07.1999 Nr. IC4-3611.08-4 für den Freistaat Bayern festgelegt.

5Eine Fahrzeugkombination ist ein Sattel-Kfz oder ein Zug, also ein Kfz mit einem oder zwei Anhängern (§ 32 Abs. 4 StVZO).

6Nicht auch Gewichte.

7Eine gesetzliche Ausnahme besteht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StVO bereits für Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Sie dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung 3 m breit sein. Sie dürfen samt Ladung auch höher als 4 m sein.

8§ 22 StVO enthält auch Bestimmungen darüber, wie weit die Ladung über ein Fahrzeug hinausragen darf. In der Praxis werden Transporte, bei denen nur Ausnahmen von diesen Regelungen notwendig werden, nicht als GST angesehen.

Details

Seiten
231
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653038583
ISBN (ePUB)
9783653990966
ISBN (MOBI)
9783653990959
ISBN (Hardcover)
9783631648599
DOI
10.3726/978-3-653-03858-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Straßenverkehrsrecht Ausnahmegenehmigung -Absicherung und Begleitung der Transporte Straßenrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 231 S., 13 Tab., 20 Graf.

Biographische Angaben

Adolf Rebler (Autor:in)

Adolf Rebler, Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule in Hof; Promotion im Fachbereich Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg; tätig als Regierungsamtsrat bei der Regierung der Oberpfalz in Regensburg; Autor zahlreicher Fachaufsätze und Kommentare.

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