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Consideration in Intellectual Property Licences

Eine Arbeit zur rechtlichen Behandlung von Leistungsstörungen infolge von Leerübertragungen im englischen Lizenzrecht mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht

von Michael Nauta (Autor:in)
©2014 Dissertation 224 Seiten

Zusammenfassung

Bei der Lizenzierung von Schutzrechten des Geistigen Eigentums zahlt der Lizenznehmer regelmäßig die Lizenzgebühr, um im Gegenzug vom Lizenzgeber die Einräumung eines Nutzungsrechts zu erhalten. Wird das Schutzrecht ex post für nichtig erklärt oder bestand es von Anfang an nicht, so liegt eine bloße Leerübertragung vor. Auch in diesem Fall nehmen Rechtsprechung und Literatur aufgrund der für den Lizenznehmer faktisch bestehenden Vorzugsstellung eine ordentliche Erfüllung seiner Pflichten an. Das Buch knüpft an dieser Stelle an und überprüft anhand einer Betrachtung der deutschen wie der englischen Rechtslage Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Lösung. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die faktische Vorzugsstellung keine Gegenleistung für die Zahlung von Lizenzgebühren darstellt und favorisiert eine strenge Rückabwicklung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Teil 1: Immaterialgüterrechte im deutschen Recht und der Begriff der Leerübertragung
  • A. Das Urheberrecht
  • I. Die persönliche Schöpfung
  • II. Die geistige Schöpfung
  • III. Die Geburt des Werkes durch Umsetzung
  • B. Das Patent
  • I. Die Neuheit der Erfindung
  • II. Die erfinderische Tätigkeit
  • III. Die gewerbliche Anwendbarkeit
  • C. Die Marke
  • I. Die Gemeinschaftsmarke
  • 1. Der Schutzumfang
  • 2. Die Schutzverfahren
  • a) Das Widerspruchsverfahren
  • b) Das Nichtigkeitsverfahren
  • II. Die nationale Marke
  • 1. Markenschutz durch Eintragung
  • 2. Markenschutz durch Verkehrsgeltung
  • 3. Markenschutz durch notorische Bekanntheit der Marke
  • D. Definition Der Leerübertragung
  • Teil 2: Lizenz und Lizenzvertrag im deutschen Recht
  • A. Begriff und Arten der lizenz im deutschen Recht
  • I. Allgemeine Definitionsversuche der Lizenz
  • 1. Definitionsversuch der Lizenz bei der Lizenzierung von Patent, Marke und Gebrauchsmuster
  • 2. Definitionsversuche für das Urheberrecht
  • 3. Unterscheidung zwischen Lizenz und urheberrechtlichem Nutzungsrecht
  • II. Differenzierung nach der Art der Lizenz
  • 1. Die negative Lizenz
  • 2. Die ausschließliche Lizenz
  • a) Die ausschließliche Lizenz im Gewerblichen Rechtsschutz
  • b) Die ausschließliche Lizenz im Urheberrecht
  • c) Die ausschließliche Lizenz als verdinglichte Obligation
  • 3. Die einfache Lizenz
  • a) Die einfache Lizenz bei Schutzrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes
  • aa) Die einfache Patentlizenz
  • bb) Die einfache Markenlizenz
  • b) Die einfache Lizenz bei Urheberrechten
  • 4. Stellungnahme
  • B. Gegenstand und Rechtsnatur des Lizenzvertrages
  • I. Allgemeines
  • II. Rechtsnatur von Lizenzverträgen
  • 1. Der Lizenzvertrag als Rechtskauf
  • 2. Der Lizenzvertrag als Gesellschaftsvertrag
  • 3. Der Lizenzvertrag als Mietvertrag
  • 4. Der Lizenzvertrag als Pachtvertrag
  • 5. Vertrag sui generis oder gemischter Vertrag
  • III. Differenzierung der Lizenzverträge nach dem Motiv ihres Abschlusses
  • 1. Lizenzaustauschverträge
  • 2. Lizenzverträge zur verdeckten Gewinnabschöpfung
  • 3. Verwertungslizenzen
  • 4. Lizenzverträge zur Beilegung von Streitigkeiten über Schutzrechtsverletzungen
  • 5. Softwareüberlassungsverträge
  • Teil 3: Pflichten des Lizenzgebers nach deutschem Recht
  • A. Lizenzgewährung
  • I. Einräumung des Nutzungsrechts
  • II. Aufrechterhaltung des Schutzrechtes
  • 1. Kostentragung
  • 2. Verzicht auf das Schutzrecht
  • 3. Abwehr von Angriffen Dritter
  • a) Abwehr von Schutzrechtsverletzungen bei der einfachen Lizenz
  • b) Abwehr von Angriffen Dritter bei der ausschließlichen Lizenz
  • III. Pflicht zur Enthaltung
  • B. Haftung des Lizenzgebers bei Leistungsstörungen
  • I. Gewährleistung
  • 1. Die anwendbaren Vorschriften
  • a) Kaufrecht
  • b) Pacht-/Mietrecht
  • c) Rechtsprechung
  • d) Stellungnahme
  • 2. Definition des Rechtsmangels bei Immaterialgüterrechten
  • a) Fehlende Rechtsinhaberschaft als Rechtsmangel?
  • b) Entgegenstehende Rechte Dritter als Rechtsmangel
  • aa) Doppellizenzierung
  • bb) Patentrechtliches Vorbenutzungsrecht
  • cc) Abhängigkeit
  • dd) Weitere Einschränkungen
  • 3. Definition des Sachmangels bei Immaterialgüterrechten
  • a) Technische Schutzrechte
  • b) Urheberrechte
  • II. Verzug
  • III. Haftung bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Schutzrechtsübertragung
  • 1. Behandlung der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit im Patentrecht
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • aa) Faktische Vorzugsstellung als Vertragsgegenstand eines Lizenzvertrages?
  • bb) Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts auf einen in Vollzug gesetzten Lizenzvertrag
  • cc) Auswirkungen der Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts auf einen in Vollzug gesetzten Lizenzvertrag
  • aaa) Faktische Vorzugsstellung als Nutzung i. S. d. § 346 BGB?
  • bbb) Auswirkungen der Betrachtung der faktischen Vorzugsstellung als unmittelbare Rechtsfrucht i. S. d. § 99 Abs. 2 BGB
  • 2. Behandlung der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit im Urheberrecht
  • 3. Behandlung der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit im Markenrecht
  • 4. Analoge Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG?
  • IV. Haftung bei anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit
  • 1. Allgemeines
  • 2. Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegen den Lizenznehmer
  • a) Anspruch auf Schadensersatz
  • b) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
  • 3. Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber
  • a) Strenge Haftung aus der analogen Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften
  • b) Strenge Haftung aus der Anwendung pachtrechtlicher Vorschriften
  • 4. Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegen den Lizenzgeber
  • a) Schadensersatz
  • b) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
  • 5. Zusammenfassung
  • V. Haftung bei nachträglicher Unmöglichkeit
  • C. Innovationen
  • Teil 4: Englisches Contract Law
  • A. Objektive oder subjektive Betrachtungsweise der Frage, ob eine Einigung vorliegt
  • B. Die Vereinbarung − „offer“ und „acceptance“
  • I. „Offer“
  • 1. Werbung
  • 2. Warenausstellungen zum Verkauf
  • 3. Ausschreibung
  • 4. Versteigerung
  • II. „Acceptance“
  • 1. „The battle of forms“
  • 2. Übermittlung der Annahme an den Anbietenden?
  • a) Übermittlung an einen Vertreter
  • b) Fehler aufseiten des Anbietenden
  • c) Verzicht auf eine Annahmeerklärung
  • d) Postalische Annahme
  • e) Vom Anbietenden festgelegte Art der Annahme
  • f) Schweigen als Annahme
  • 3. Annahme bei einseitig verpflichtenden Verträgen
  • 4. Annahme in Unkenntnis eines Angebots
  • 5. Rücknahme des Angebots
  • C. „Uncertain and incomplete agreements“
  • I. Hauptvereinbarung
  • II. „Subject to contract“
  • III. „Terms to be agreed“
  • IV. „Severance“
  • V. „Implication of terms“
  • D. „Consideration“
  • I. Allgemeines
  • II. Die ausreichende Gegenleistung
  • 1. Der objektiv wirtschaftliche Wert
  • 2. Die „Scheingegenleistung“
  • 3. Unbedeutendes Verhalten und Gegenstände geringen Wertes
  • 4. Schenkung belasteten Eigentums
  • 5. Verzicht und Stundung
  • 6. Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung
  • III. Nachträgliche „Consideration“
  • IV. Leistungsbewirkung durch den Versprechenden auf der Grundlage einer Vereinbarung
  • V. Zusammenfassung
  • E. „Estoppel“
  • F. „Implied terms“
  • I. „Terms implied in fact“
  • 1. Der objektive Beobachter
  • 2. Der Effizienzgedanke
  • 3. Das Vernünftigkeitsprinzip
  • II. „Terms implied in law“
  • 1. Beispiele aus dem Kaufrecht
  • 2. Beispiele aus dem Mietrecht
  • a) „Implied covenant for quiet enjoyment”
  • b) „No derogation from grant“
  • c) „Tenant’s implied obligations“
  • III. „Terms implied by custom“
  • Teil 5: Englisches Intellectual Property Law
  • A. Einleitung
  • B. „Intellectual Property Rights”
  • I. Das „Copyright
  • 1. Werke, an denen ein Copyright entstehen kann.
  • a) „Literary work“
  • b) „Dramatic work“
  • c) „Musical work“
  • d) „Artistic work“
  • e) „Sound recordings“
  • f) „Films“
  • g) „Broadcasts“
  • h) „The typographical arrangement of published editions“
  • 2. Voraussetzungen der Entstehung eines Copyrights
  • a) Das Erfordernis der „originality“
  • b) Dauerhafte beständige Form des Werkes
  • c) Requirements of Section 153 of the Copyright, Designs and Patents Act 1988
  • d) Die „public policy exclusion“
  • 3. Rechte des Copyrightinhabers
  • II. Das Patent
  • 1. Voraussetzungen der Patentierbarkeit einer Erfindung
  • a) Wann gilt eine Erfindung als neu?
  • b) Was ist ein innovativer Fortschritt?
  • c) Was versteht man unter industrieller Anwendbarkeit?
  • 2. Ausschlussgründe der Patentierbarkeit einer Erfindung
  • 3. Erteilung des Patents
  • 4. Widerruf des Patents
  • III. Die „trade mark“
  • 1. Der Begriff „trade mark“
  • 2. Eintragungsvoraussetzungen
  • 3. Unwirksamkeit der Eintragung
  • 4. Rechte des Inhabers einer „registered trade mark“
  • a) Verletzung der eingetragenen „trade mark“
  • b) Verletzungsverfahren bei Verletzung einer eingetragenen „trade mark“
  • 5. Die „trade mark“ als Eigentumsobjekt
  • C. „Licence agreements“
  • I. Einleitung
  • II. Lizenzen der verschiedenen „Intellectual Property Rights“
  • 1. „Copyright licences“
  • 2. „Patent licences“
  • 3. „Trade mark licences“
  • III. Pflichten des Lizenzgebers
  • 1. Allgemeines
  • 2. „Implied covenants” aus dem Property Law
  • a) Allgemeines
  • b) Können traditionelle „property rights“ auf „Intellectual Property“ angewandt werden?
  • c) Können bei der Vergabe einer Lizenz die Regeln des „personal property“ angewandt werden?
  • aa) Anwendbarkeit auf das „assignment“
  • bb) Anwendbarkeit auf die „licence“
  • 3. „Implied covenants“ aus dem Mietrecht
  • 4. „Terms implied in fact“
  • IV. Pflichten des Lizenznehmers
  • 1. „Consideration“ in „Intellectual Property Licences“
  • a) Taylor v Hare
  • b) Lawes v Purser
  • c) Bowman v Taylor
  • d) Neilson v Fothergill
  • e) Hayne v Maltby
  • f) Cutler v Bower
  • g) Zusammenfassung
  • 2. „Effects of invalidity“
  • Schlussbemerkung
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage der wirksamen Erfüllung bei Nichtexistenz bzw. nachträglicher Nichtig- oder Unwirksamkeitserklärung eines Schutzrechtes des Geistigen Eigentums. Dabei wird die Brücke zwischen dem Recht des Geistigen Eigentums und dem Schuldrecht geschlagen.

Lizenzverträge werden als gewagte Geschäfte bezeichnet.1 Sie bergen auf der Tatsachenebene ein höheres Risikopotential in sich als herkömmliche Verträge, da der Gegenstand eines Lizenzvertrages, die Nutzung von Immaterialgüterrechten, durch die rückwirkende Aufhebung des lizenzierten Schutzrechtes beeinträchtigt werden kann. Um dieses Risiko wissen die Parteien, können aber vor dem konkreten Vertragsschluss das tatsächliche Risiko oft nicht sicher einschätzen. Berücksichtigen die Parteien bei der Bemessung der Lizenzgebühr daher im Vorfeld die Möglichkeit eines späteren Wegfalls mit Wirkung ex tunc, so scheitert eine realistische Bemessung daran, dass im Vorfeld keine präzise Bewertung der Rechtslage durchgeführt werden kann. Verlagert man hingegen die Wertqualifikation der Lizenz auf den Zeitpunkt, an dem der Wegfall des lizenzierten Schutzrechtes offenbar wird, so ist es für die Vergangenheit möglich, diesen Wert klar zu beziffern. Für die Zukunft kann sodann ohnehin der Vertrag gekündigt werden. Der Weg zu dieser objektiveren Berechnung der Lizenzgebühr anhand einer Rückschau wird über die Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt erreicht.

Besonders reizvoll gestaltet sich die parallele Betrachtung der Leistungsstörung infolge von Leerübertragungen im Recht des Vereinigten Königreichs. Verträge ohne „Consideration“ sind dort unwirksam. In den Teilen vier und fünf widmet sich die Arbeit daher dem allgemeinen Begriff der „Consideration“, den Auswirkungen auf einen Lizenzvertrag, wenn das lizenzierte Schutzrecht mit Wirkung ex tunc wegfällt und den Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien. Es wird die Frage behandelt, ob eine strenge Rückwirkung hinsichtlich aller durch das Schutzrecht hervorgerufenen Positionen besteht oder ob diese für die Vergangenheit gänzlich unberührt bleiben. ← 17 | 18 →

Angesichts eines Verfahrens vor dem Supreme Court des Vereinigten Königreichs bei dem im Jahr 2013 mit einer langen Tradition im englischen Recht gebrochen wurde, wird gezeigt, dass sowohl in Deutschland als auch in England eine strenge Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung über das Schutzrecht praktikabel und gerecht ist. ← 18 | 19 →

                                                   

  1  BGH v. 4.3.1975, GRUR 1975, 598 (600); BGH v. 23.3.1982, GRUR 1982, 481 (483); Pfaff/Osterrieth, Lizenzverträge, B. I. Rn. 29; Benkard/Ullmann, PatG, § 15 Rn. 158; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 30 Rn. 75; Mes, PatG, § 15 Rn. 36; Tilmann, GRUR Int. 2003, 381 (386).

  

Teil 1: Immaterialgüterrechte im deutschen Recht und der Begriff der Leerübertragung

Spricht man von Immaterialgütern, so sind darunter jegliche geistigen Güter zu verstehen, die sich ideell oder materiell nutzen lassen. Es handelt sich meist um Ideen, Erfindungen, Entdeckungen oder Geisteswerke. Immaterialgüter sind ubiquitär. Sie können von jedem, der von ihnen Kenntnis erlangt, frei genutzt werden. Erst wenn die Rechtsordnung das Immaterialgut einer bestimmten Person zuordnet, wird aus dem Immaterialgut ein Immaterialgüterrecht.2

Unter Immaterialgüterrechten versteht man absolute Rechte, an denen Dritten eine Lizenz eingeräumt werden kann und die ggf. auf Dritte übertragbar sind.3 Unter Immaterialgüterrechte fallen insbesondere das Urheberrecht, das Patent und die Marke, auf die in dieser Arbeit der Fokus der Bearbeitung gelegt wird.

Das Gebrauchsmuster als enger Verwandter des Patents, und somit teilweise auch als „Minipatent“ bezeichnet4, sowie das Geschmacksmuster, das seine Nähe zum Urheberrecht auf dem Gebiet des ästhetischen Schutzes findet,5 tragen bei der Diskussion um die Lizenzgeberpflichten nicht weiter zu neuen Ergebnissen bei wie auch die übrigen Arten von Kennzeichen (geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben). Bei Letzteren besteht schon keine Möglichkeit einer Lizenzerteilung. Gemäß § 127 MarkenG beschränkt sich die Nutzungsbefugnis für geografische Herkunftsangaben auf Waren, die aus eben diesem Gebiet stammen, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Geschützt wird gemäß § 126 Abs. 1 MarkenG also die Warenbezeichnung, die unmittelbar auf seine Herkunft schließen lässt. Dabei muss eine tatsächliche Irreführung nicht notwendigerweise vorliegen. Es reicht die abstrakte Gefahr der fehlerhaften Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung zu einem bestimmten Herkunftsgebiet.6 Reine Fantasiebezeichnungen, die keinen Schluss auf die Herkunft geben sollen und bei denen dies allgemein ← 19 | 20 → bekannt ist, können frei verwendet werden.7 Eine Übertragbarkeit der Rechtsposition ist nicht möglich. Hier fehlt es bereits an der eigentumsrechtlichen Qualität, die eine Übertragung erlauben würde.8 Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Schutzrechten wird verzichtet.

A.  Das Urheberrecht

Jedes Urheberrecht schützt den Inhaber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Das Wesen des Urheberrechts liegt demzufolge in der Doppelnatur aus vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Interessen. Es schützt damit den Urheber in seiner geistigen und kreativen Gestaltungsfreiheit, indem es ihm ein Monopolrecht an seinem Werk einräumt, das er dazu nutzen kann, andere vom Gebrauch des Werkes auszuschließen oder den Gebrauch des Werkes gegen Entgelt zu erlauben. Das Urheberrecht schützt infolgedessen die kulturelle Vielfalt der Gesellschaft, indem dem Schöpfer eine Entscheidungsposition über sein Werk ermöglicht wird.9

Ein Urheberrecht entsteht ausschließlich an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst durch die bloße Schöpfung des Werkes (§§ 1, 7 UrhG). Eine Anmeldung oder Eintragung in ein Register ist nicht erforderlich.

Gem. § 2 Abs. 1 UrhG werden zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere folgende Arten von Urheberrechtswerken gezählt:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; ← 20 | 21 →
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

§ 2 Abs. 2 UrhG stellt dabei klar, dass nur persönliche geistige Schöpfungen unter den Werkbegriff des Urhebergesetzes fallen.

I.  Die persönliche Schöpfung

Unter persönliche Schöpfung fallen sämtliche von Menschenhand geschaffenen Erzeugnisse. Bloße „objets trouvés“ wie eine kunstvoll aussehende Baumwurzel oder sonstige alltägliche Gegenstände können demnach keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, auch wenn sie als Werk präsentiert werden.10 Gleiches gilt für maschinell oder von Tieren produzierte Werke. Eine persönliche Schöpfung kann aber bei vorgefundenen Gegenständen gegeben sein, wenn ein sog. „ready made“ vorliegt.11 Bei einem „ready made“ werden vorgefundene Objekte mit anderen Objekten kombiniert, auf eine bestimmte Art und Weise ausgestellt oder mit einer leichten Veränderung versehen, sodass ihnen ihr alltäglicher Charakter genommen wird.12

Der jeweilige Schöpfer muss also immer einen persönlichen Schaffenstatbestand an dem Werk geleistet haben.

II.  Die geistige Schöpfung

Eine geistige Schöpfung liegt erst dann vor, wenn über den bloßen Schaffensprozess hinaus der Schöpfer sein kreatives Handeln bewusst zum Ausdruck bringen will und er zum Zeitpunkt, wenn er das Werk entstehen lässt, die klare Vorstellung seiner schöpferischen Tätigkeit besitzt.13 Dabei ist weder ein ästhetischer noch ein in sonstiger Form Wertungen ausgesetzter Maßstab anzusetzen.

Bloße Handwerksarbeiten fallen noch nicht unter den urheberrechtlichen Schutz. Liegt aber ein Ausdruck des individuellen Geistes vor, so ist es unerheblich, welchen qualitativen Gehalt das Werk hat. Dissonante Melodien fallen somit gleichfalls unter urheberrechtliche Werke wie anerkannte Meisterwerke. Werke i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG, deren individueller Gehalt an der unteren Grenze des noch als geistige Schöpfung ← 21 | 22 → Akzeptierten liegt, werden als sog. „kleine Münze“ bezeichnet.14 Die Rechtsprechung legt dabei einen sehr geringen Maßstab in Bezug auf die Individualität an, dem bloße Kochrezepte, auch wenn sie literarisch schwach formuliert sind, bereits genügen.15 Es reicht demnach schon ein „bescheideneres Maß geistig schöpferischer Tätigkeit“.16

Anders ist dies bei wissenschaftlichen Werken, Anwaltsschriftsätzen und Briefen. Bei solchen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Ausdruck in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht zwangsläufig in der Gedankenformung und Gedankenführung des Inhaltes.17 Bei derartigen Werken bemisst sich die Frage, ob ein Urheberrechtsschutz gegeben ist, an dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen.18 Um einen Urheberrechtsschutz zu erlangen, muss neben einer Aneinanderreihung des Materials ein schöpferischer Eigengehalt vorliegen, der die durchschnittliche Gestaltertätigkeit deutlich überragt.19 Wird ein Urheberrechtsschutz gewährt, so beschränkt er sich bei wissenschaftlichen Arbeiten ausschließlich auf die dargestellte Form und bezieht sich nicht auf die gewonnenen Ergebnisse.20

Werke der angewandten Kunst sind von simplen Gebrauchsgegenständen mit hohem ästhetischen Gehalt zu unterscheiden. Den Punkt, an dem Kunsthandwerk zu Kunst wird, kann man abstrakt nicht definieren. Auch verbietet sich eine graduelle Wertung der künstlerischen Gestaltungshöhe oder des ästhetischen Gehalts. Hier ist demzufolge zu prüfen, ob der Gebrauchsgegenstand wesentliche Züge der Persönlichkeit des Schöpfers in sich trägt.21

III.  Die Geburt des Werkes durch Umsetzung

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann nur dann vorliegen, wenn die geistige Idee ihrerseits so umgesetzt wird, dass sie von Dritten wahrgenommen werden ← 22 | 23 → kann.22 Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Werk dauerhaft fixiert wurde. Die freie Rede oder eine Theateraufführung ist also auch dann schutzfähig, wenn sie nicht aufgezeichnet wurde. Lediglich bei Werken der bildenden Kunst sowie bei wissenschaftlich-technischen Darstellungen gebietet bereits die Eigenart des Werkes eine gewisse Verkörperung, sei es anhand von Skizzen oder mittels künstlerischer Darstellung.23 Diese Verkörperung muss aber ebenfalls nur von solch einer Dauer sein, dass Dritte die künstlerische Gestaltung in ihrer kompletten Form erkennen können.24

B.  Das Patent

Das Patent gewährt im Unterschied zum Urheberrecht keinen Schutz auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sondern bezweckt den Schutz der schöpferischen Leistung bei technischen Erfindungen. Sinn und Zweck des Patentrechts ist es, einen Schutz geistiger Schöpfungen demjenigen zu gewähren, der sie hervorgebracht hat (sog. Eigentumstheorie).25 Ein weiterer Zweck des Patentrechts ist es, dem Erfinder eine Entlohnung für seine geleisteten Entwicklungen zu ermöglichen (sog. Belohnungstheorie)26 und dadurch einen Ansporn zu geben, Entwicklungen voranzutreiben (sog. Anspornungstheorie).27 Erst dadurch, dass der Erfinder einen Schutz für seine geistige Leistung erhält, den er verwerten kann, hat er einen Grund, der Welt seine Entwicklung zu offenbaren (sog. Offenbarungstheorie).28 Nur durch einen wirksamen Schutz der Interessen des Erfinders, die in Relation zum Allgemeininteresse gesetzt sind, wird demnach ein kontinuierlicher Fortschritt gewährleistet.

Gemäß § 1 Abs. 1 PatG kann ein Patent nur dann erteilt werden, wenn die Erfindung neu ist (§ 3 PatG), wenn sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG) und wenn sie gewerblich anwendbar ist (§ 5 PatG). Zu seiner Erteilung ist eine Anmeldung beim Patentamt erforderlich (§ 34 Abs. 1 PatG). ← 23 | 24 →

I.  Die Neuheit der Erfindung

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Unter Erfindung versteht man eine Lehre zum technischen Handeln, die in einer Anweisung zum „[…] planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges“ liegt.29

Zum Stand der Technik gehören gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Es handelt sich um einen formellen Neuheitsbegriff, der nur solches Wissen umfasst, das der Öffentlichkeit bewusst zugänglich gemacht worden ist. Betriebsinternes oder sonstiges geheimes Wissen gehört demgemäß auch dann nicht zum Stand der Technik, wenn die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt.30

Der maßgebliche Tag der Anmeldung bestimmt sich gem. § 35 Abs. 2 PatG nach dem Zeitpunkt, an dem die zur Anmeldung erforderlichen Unterlagen beim Patentamt eingegangen sind. Spätere Erkenntnisse sind für die Patentierbarkeit der Erfindung unschädlich.

II.  Die erfinderische Tätigkeit

Gemäß § 4 Satz 1 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um zu bewerten, ob eine erfinderische Tätigkeit gegeben ist, muss ausgehend von einer rückblickenden Betrachtung auf Grundlage der Kenntnis der Erfindung geprüft werden, ob die Neuerung für einen Fachmann naheliegend ist. Dabei darf nicht ausnahmslos auf den nächstkommenden Stand der Technik zurückgegriffen werden. Da der nächstkommende Stand der Technik immer auch aus der Kenntnis der Erfindung zu bestimmen ist und erst in rückschauender Betrachtung klar wird, welche bereits bestehenden Erkenntnisse der Neuerung am nächsten kommen, um festzustellen, auf welchem Weg ein Fachmann die gleiche Lösung erschlossen hätte, bedarf die Bestimmung des Ausgangspunktes einer vertiefteren Prüfung, die sich nicht stets auf den ← 24 | 25 → nächstkommenden Stand der Technik als alleinige Bemessungsgrundlage stützen kann.31 Vielmehr muss der Fachmach sein Bemühen, für einen bestimmten Zweck eine bestimmte Lösung zu finden, als Ausgangspunkt für die Beurteilung heranziehen.32 Es reicht nicht aus, wenn er die erfinderische Tätigkeit schematisch auf Grundlage eines einzigen nächstliegenden Stands der Technik beurteilt.33

Sodann ist nach dem sog. Aufgabe-Lösungs-Ansatz des EPA die objektiv gelöste technische Aufgabe zu bestimmen. Hierzu sind die durch die Erfindung erzielten Wirkungen mit den Ergebnissen nach dem nächstkommenden Stand der Technik zu vergleichen und zu prüfen, ob diese Lösung naheliegend war.34 Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sind neben der eigentlich in der Patentschrift bezeichneten Aufgabe auch weitere Anwendungsgebiete zu berücksichtigen, die zum Aufgabenbereich des Fachmannes gehören.35 Es ist also nicht von Relevanz, was in der Patentschrift als Aufgabe bezeichnet ist, sondern welches für den Fachmann erkennbare objektive Problem einer Lösung zugeführt wurde. Letztlich kommt es also darauf an, was die Erfindung, unabhängig von Ihrer Beschreibung, im Ergebnis zu leisten imstande ist.36

Hilfsmittel bei der so zu bestimmenden Leistung bleiben aber die in der Beschreibung enthaltenen Angaben zur Aufgabe der Erfindung.37

III.  Die gewerbliche Anwendbarkeit

Nach § 5 PatG gilt eine Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Dieses Erfordernis ist sehr weit gefasst. Es reicht bereits aus, wenn irgendeine gewerbliche Nutzung, also die Herstellung ← 25 | 26 → in einem technischen Gewerbebetrieb oder die technische Verwendung in einem Gewerbe, gegeben ist.38 Auf die Brauchbarkeit der Erfindung kommt es mithin ebenso wenig an wie auf Ihre Ausführbarkeit. Sowohl bei der Brauchbarkeit als auch bei der Ausführbarkeit geht es nur um den konkreten Gehalt der Patentschrift. Die Eignung hingegen beurteilt sich danach, ob die Erfindung im Gewerbegebiet praktisch verwertet werden kann.39

Details

Seiten
224
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653039603
ISBN (ePUB)
9783653990300
ISBN (MOBI)
9783653990294
ISBN (Paperback)
9783631649060
DOI
10.3726/978-3-653-03960-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Consideration Geistiges Eigentum Intellectual Property faktische Vorzugsstellung Rücktritt Lizenz Leerübertragung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 224 S.

Biographische Angaben

Michael Nauta (Autor:in)

Michael Nauta studierte Rechtswissenschaften in Köln und Nancy und promovierte in Köln und London. Er arbeitete als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Internationale Beziehungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Derzeit arbeitet er in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in München.

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