Lade Inhalt...

Zivilrechtliche Haftung deutscher Unternehmen für menschenrechtsbeeinträchtigende Handlungen ihrer Zulieferer

von Gesine Osieka (Autor:in)
©2014 Dissertation 307 Seiten

Zusammenfassung

Deutsche Unternehmen importieren in erheblichem Umfang Waren aus Entwicklungs- und Schwellenländern. Teilweise werden diese Waren unter menschenrechtsbeeinträchtigenden Arbeitsbedingungen hergestellt. Sofern deutsche Unternehmen durch ihr Geschäftsgebaren zu den Missständen beitragen, stellt sich neben der ethischen Dimension auch die Frage nach ihrer rechtlichen Verantwortung. Kann (und sollte) ein deutsches Unternehmen für Menschenrechtsbeeinträchtigungen seines Zulieferers haften? Welche Chancen sind einer zivilrechtlichen Klage vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht einzuräumen? Trotz aller rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse sieht die Autorin im Ergebnis aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Menschenrechte im Zivilrecht durchaus Raum für Ansprüche.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover Page
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Einleitung
  • 1. Gegenstand der Untersuchung
  • 2. Vorgehensweise
  • II. Grundlagen
  • 1. Begriffsbestimmungen
  • a. Menschenrechte
  • aa. Entstehungsgeschichte
  • bb. Geltung: Universalität versus Relativismus, Naturrecht versus Rechtspositivismus
  • cc. Tatbestands- und Wesensmerkmale
  • dd. Klassifizierung
  • ee. Zwischenergebnis: Eingrenzung anhand des aktuellen völkervertragsrechtlichen Schutzes
  • ff. Beeinträchtigung (vs. Verletzung)
  • b. Zivilrechtliche Haftung
  • aa. Zivilrecht als nationale Teilrechtsordnung zur Regelung der Verhältnisse zwischen Bürgern.
  • bb. Subjektive Rechte im Zivilrecht
  • cc. Haftung aus zivilrechtlichen Normen
  • c. Zulieferer
  • aa. Globalisierung
  • bb. Konzept des Global Sourcing
  • cc. Zulieferer als Auftragsfertiger von Waren
  • dd. Textilbranche als Prototyp der Zulieferindustrie
  • d. Deutsche Unternehmen
  • aa. Unternehmen
  • bb. Staatszugehörigkeit von Unternehmen
  • (1) Einordnung als multinationales Unternehmen
  • (2) Einordnung anhand des Gesellschaftsstatuts
  • (3) Einordnung anhand der Wertungen des Fremdenrechts
  • 2. Verhältnis von Menschenrechten und zivilrechtlichen Rechtspositionen
  • a. Existenz von Schnittmengen
  • b. Gegenüberstellung: Tatbestandsmerkmale und Wesen der Menschenrechte im Vergleich zu zivilrechtlichen Rechtspositionen
  • c. Völkerrechtliche Exklusivität der Menschenrechte versus Parallelität zu zivilrechtlichen Rechtspositionen
  • d. Interdependenzen zwischen Menschenrechten und zivilrechtlicher Haftung
  • aa. Vorfragen: Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit der Menschenrechtsverträge im nationalen Recht
  • (1) Geltung völkerrechtlicher Verträge
  • (2) Unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge
  • bb. Begriff der Drittwirkung
  • cc. Unmittelbare Drittwirkung
  • dd. Mittelbare Drittwirkung
  • III. Zivilrechtliche Haftung als Instrument zur Begegnung von Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Unternehmen
  • 1. Unternehmen und Menschenrechte
  • a. Positive Beiträge von Unternehmen zur Verwirklichung von Menschenrechten
  • b. Beeinträchtigung von Menschenrechten durch Unternehmen
  • aa. Beispiele menschenrechtsbeeinträchtigender Handlungen von Unternehmen
  • bb. Einordnung menschenrechtsbeeinträchtigender Unternehmenshandlungen als Menschenrechtsverletzung?
  • cc. Systematisierung und Quantifizierung unternehmerischer Menschenrechtsbeeinträchtigungen
  • dd. Typischerweise durch Unternehmenshandlungen betroffene Normen der UN-Kernverträge sowie der ILO-Kernarbeitsnormen
  • 2. Erforderlichkeit des Rückgriffs auf das Zivilrecht bei Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Unternehmen
  • a. Fehlende völkerrechtliche Haftung von Unternehmen
  • aa. Berechtigung von Unternehmen durch das Völkerrecht
  • bb. Verpflichtung von Unternehmen durch das Völkerrecht
  • (1) Explizite völkervertragliche Pflichtenbegründung
  • (2) Annahme einer Verpflichtung aufgrund der Machtstellung von Unternehmen
  • cc. Verpflichtung von Unternehmen aus freiwilligen Verhaltenskodizes
  • b. Fehlende völkerrechtliche Haftung von Staaten für Unternehmenshandlungen
  • 3. Geeignetheit des Zivilrechts als Reaktion auf Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Unternehmen
  • a. Vorprüfung: Zulässigkeit nationaler zivilrechtlicher Regelungen im Bereich der Menschenrechte
  • aa. Allgemeine Regelungsbefugnis der Staaten im Bereich der Menschenrechte
  • bb. Zulässigkeit exterritorial wirkender Regelungen
  • b. Das Zivilrecht – ein taugliches Mittel zur Begegnung von Menschenrechtsverletzungen?
  • aa. Wiedergutmachung des Nachteils
  • bb. Pönalisierungs- und Präventivcharakter
  • 4. Angemessenheit des Zivilrechts für die Begegnung von Menschenrechtsbeeinträchtigungen
  • IV. Gründe für die Haftbarmachung deutscher Unternehmen für menschenrechtsbeeinträchtigende Handlungen ihrer Zulieferer vor deutschen Gerichten
  • 1. Wirtschaftsbeziehungen deutscher Unternehmen mit Entwicklungs- und Schwellenländern
  • a. Direktinvestitionen deutscher Unternehmen
  • b. Einfuhren deutscher Unternehmen
  • c. Ergebnis
  • 2. Fallbeispiel: Einfuhr von Textilien aus China
  • a. Textilproduktion in China
  • b. Arbeitsbedingungen in der chinesischen Textilproduktion
  • c. Einfuhr chinesischer Bekleidung durch deutsche Unternehmen
  • 3. Deutsche Unternehmen als Adressaten der Haftungsansprüche
  • a. Einheimische Zulieferer als „Haupttäter“
  • b. Deutsche Abnehmer als „mittelbare Täter“?
  • aa. Exkulpation durch Verweis auf noch schwerwiegendere Vergehen bei Produktion für den lokalen Markt?
  • bb. Näheverhältnis und Machtstellung als Gradmesser der Verantwortung
  • 4. Deutsche Gerichte als Forum der Haftungsansprüche
  • a. Hinderungsgründe für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche am Schadensort
  • aa. Unzulänglichkeiten im normativen Bereich
  • bb. Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Durchsetzung von Schutz- und Haftungsnormen
  • cc. Fehlendes Menschenrechtsbewusstsein und Hemmnisse beim Zugang zu den Gerichten
  • b. Vorteile einer gerichtlichen Auseinandersetzung am „Heimatort“ des Unternehmens
  • V. Zivilrechtliche Haftung für Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Zulieferer nach deutschem Recht
  • 1. Wirkungsweise der Menschenrechte im deutschen Zivilrecht
  • a. Vorfragen
  • aa. Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit der Menschenrechtsverträge in Deutschland
  • (1) Die Geltung der UN-Kernpakte sowie der Kernarbeitsnormen der ILO in der Bundesrepublik Deutschland
  • (2) Die unmittelbare Anwendbarkeit der UN-Kernpakte und der ILO-Kernarbeitsnormen in der Bundesrepublik Deutschland
  • (a) Die innerstaatliche Anwendbarkeit der UN-Kernpakte
  • (b) Die innerstaatliche Anwendbarkeit der ILO-Kernarbeitsnormen
  • bb. Drittwirkung der Grundrechte im deutschen Recht
  • b. Unmittelbare Drittwirkung der Menschenrechte im deutschen Recht
  • aa. Identifikation von potentiell durch Menschenrechtsverträge ausfüllbaren Tatbestandsmerkmalen deutscher zivilrechtlicher Normen
  • bb. Auswertung von Rechtsprechung und Literatur zur Substitution von Tatbestandsmerkmalen zivilrechtlicher Normen durch Völkerrecht
  • (1) § 823 Abs. 2 BGB – Völkerrecht als Schutzgesetz
  • (2) § 134 BGB – Völkerrecht als Verbotsgesetz
  • (3) § 839 BGB – Völkerrecht als drittbezogene Amtspflicht
  • (4) Ergebnis
  • cc. Fehlende unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte – Präjudiz für eine fehlende unmittelbare Drittwirkung der Menschenrechte?
  • (1) Wortlaut des Grundgesetzes, Systematik und Historie
  • (2) Gefährdung der Privatautonomie
  • (3) Verlagerung der Abwägung auf den Richter
  • (4) Ergebnis
  • dd. Exemplarische Prüfung: Menschenrechte als Schutzgesetz in § 823 Abs. 2 BGB im Rahmen von Haftungsansprüchen gegen Unternehmen
  • (1) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Normzweck des § 823 Abs. 2 BGB
  • (2) Erfülltsein der tatbestandlichen Voraussetzungen bei Beeinträchtigung von Menschenrechten durch Unternehmen
  • (a) Menschenrechte als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
  • (b) Unternehmen als Adressaten der Schutznorm
  • ee. Ergebnis
  • c. Mittelbare Drittwirkung der Menschenrechte im deutschen Recht
  • d. Ergebnis
  • 2. Prüfungsumfang: Eingriffe durch Zulieferer, die in ihrer Intensität menschenrechtsbeeinträchtigend sind
  • a. Durchführung der Überprüfung
  • aa. Abstrakter Vergleich von Menschenrechten und nationalen Bestimmungen?
  • bb. Konkreter adressatenbezogener Vergleich mit eingeschränkter Prüfungstiefe
  • b. Schutzbereich ausgewählter Menschenrechte
  • aa. Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit – Art. 8 Abs. 3 lit a) UN-Zivilpakt
  • bb. Vereinigungsfreiheit – Art. 22 UN-Zivilpakt und Art. 8 UN-Sozialpakt
  • cc. Gleichheitsrecht – Art. 26 UN-Zivilpakt
  • c. Textilproduktion in China
  • 3. Die Anspruchsgrundlagen im Einzelnen
  • a. Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag
  • b. Anspruch aus §§ 631, 280 Abs.1 S.1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • aa. Schuldverhältnis
  • (1) Unwirksamkeit wegen Vorliegens eines Vertrages zu Lasten Dritter
  • (2) Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit der Beziehung zwischen ALDI und den Zulieferern selbst
  • (3) Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit der mittelbaren Beeinträchtigung der Arbeiter
  • bb. Einbezug der Arbeitnehmer in den Schutzbereich des Vertrages
  • cc. Schutzpflichtverletzung
  • c. Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
  • aa. Geschäftsbesorgung
  • bb. Für einen anderen
  • cc. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  • dd. Interesse und Wille des Geschäftsherren
  • ee. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz aus § 670 S.1 BGB
  • d. Aus § 831 BGB
  • e. Aus § 823 Abs. 1 BGB
  • aa. Verletzte Rechtsgüter
  • (1) Gesundheit
  • (2) Freiheit
  • (3) Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht
  • bb. Verletzungshandlung
  • (1) Handlungs- oder Unterlassungsvorwurf
  • (2) Voraussetzungen der Unterlassungshaftung
  • (3) Völkerrechtliche Vorgaben zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in Zulieferbeziehungen
  • (4) Einfuhr von Textilien aus China
  • cc. Haftungsbegründende Kausalität
  • dd. Rechtswidrigkeit
  • ee. Verschulden
  • ff. Schaden
  • (1) Ersatzanspruch für materiellen Schaden
  • (2) Geldentschädigung für immateriellen Schaden
  • (3) Schadensbemessung in den NS-Zwangsarbeiterfällen
  • (4) Schäden der chinesischen Zwangsarbeiter
  • (a) Ersatzanspruch für materiellen Schaden
  • (b) Geldentschädigung für immateriellen Schaden
  • f. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz
  • aa. Schutzgesetze bei Zwangsarbeit
  • bb. Vorliegen der Voraussetzungen einer Erpressung
  • cc. Deutsche Handelsunternehmen als Teilnehmer der Erpressung
  • (1) Anstiftung
  • (2) Beihilfe
  • dd. Ergebnis
  • g. Aus § 826 BGB
  • h. Anspruch aus Kondiktion
  • aa. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB
  • (1) Etwas erlangt
  • (2) In sonstiger Weise
  • (3) Auf Kosten eines anderen
  • (4) Ergebnis
  • bb. Anspruch gemäß § 822 BGB
  • (1) Primärkondiktion
  • (2) Unentgeltliche Zuwendung durch den Erstempfänger
  • (a) Bereicherungsgegenstand
  • (b) Unentgeltlichkeit
  • (3) Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gegen den Erstempfänger
  • (4) Rechtsfolge: Herausgabe
  • i. Exkurs: Anspruch aus Durchgriffshaftung
  • j. Ergebnis
  • 4. Exkurs: Das Wettbewerbsrecht als Ausweg?
  • a. Maßgebliche Vorschriften des UWG
  • b. „Asbestimporte“
  • c. Klage gegen Lidl
  • VI. Gerichtliche Geltendmachung in Deutschland
  • 1. Zuständigkeit
  • a. Internationale Entscheidungszuständigkeit
  • aa. Anwendbarkeit der EuGVO
  • bb. Gerichtsstände
  • cc. Eingreifen des „forum non conveniens“?
  • dd. Ergebnis
  • b. Örtliche Zuständigkeit
  • 2. Anwendbares Recht
  • a. Grundlagen des Internationalen Privatrechts
  • aa. Regelungsbereich und Normenhierarchie
  • bb. IPR als Instrument zur Interessendurchsetzung
  • (1) Identifikation internationalprivatrechtlicher Interessen
  • (2) Schutz des Schwächeren im aktuellen Kollisionsrecht
  • (a) Schutz durch Beschränkung der Rechtswahlfreiheit
  • (b) Schutz durch Erfolgsortanknüpfung
  • (3) Schutz ärmerer Staaten durch das Kollisionsrecht
  • cc. Mittelbare Drittwirkung der Menschenrechte im IPR
  • dd. Ergebnis
  • b. Qualifikation der zu prüfenden Lebenssachverhalte
  • c. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen der Rom II VO.
  • d. Anwendbares Recht für die Geschäftsführung ohne Auftrag
  • aa. Einschlägige Regelungen des IPR
  • bb. Anwendbares Recht nach Art. 11 Rom II-VO
  • (1) Deliktsakzessorische Anknüpfung nach Abs. 1
  • (2) Anknüpfung an das Recht am Ort der Geschäftsführung nach Abs. 3
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc. Eingriffsnormen und ordre public
  • (1) Eingriffsnormen, Art. 16 Rom II-VO
  • (a) Begriff
  • (b) Quellen
  • (c) Ergebnis
  • (2) ordre public, Art. 26 Rom II-VO
  • e. Deliktsstatut
  • aa. Einschlägige Regelungen des IPR
  • bb. Anwendbares Recht nach Art. 40 ff. EGBGB
  • (1) Anknüpfung an den Tatort
  • (2) Wesentlich engere Verbindung
  • (3) Ergebnis
  • f. Anwendbares Recht für den Kondiktionsanspruch
  • aa. Einschlägige Regelungen des IPR
  • bb. Anwendbares Recht nach Art. 10 Rom II-VO
  • g. Teilfrage der Zurechnung
  • h. Ergebnis
  • 3. Zivilprozessuale Herausforderungen
  • a. Prozesskosten
  • b. Beweisfragen
  • c. Möglichkeit von Verbands- und Sammelklagen
  • 4. Exkurs: Anwendung ausländischen Rechts vor deutschen Gerichten
  • a. Ermittlung ausländischen Rechts
  • b. Anwendung ausländischen Rechts
  • c. Ersatzrecht bei Nichtermittelbarkeit des ausländischen Rechts
  • VII. Zivilrechtliche Haftbarmachung von Unternehmen für menschenrechtsbeeinträchtigende Handlungen in der Praxis
  • 1. Entschädigung für Menschenrechtsbeeinträchtigungen nach nationalen Spezialvorschriften – der ATCA in den USA
  • 2. Entschädigung für Menschenrechtsbeeinträchtigungen nach allgemeinem Zivil- und Zivilprozessrecht – England als Vorreiter
  • 3. Ergebnis: Translating Filártiga and Lubbe?
  • VIII. Gesamtergebnis und Ausblick
  • 1. Gesamtergebnis
  • 2. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

I.  Einleitung

1.  Gegenstand der Untersuchung

In den letzten Jahren sind die Produktionsbedingungen, unter denen für den Weltmarkt produzierte Konsumgüter hergestellt werden, immer stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Medienberichterstattung und Aktionen von Menschenrechtsgruppen haben dazu geführt, dass große Unternehmen heute kaum noch unbeobachtet Arbeitsschutz- und Umweltstandards verletzen können, ohne dass ihr Ruf nachhaltig leidet. Eine negative Pressedarstellung kann zu einem tatsächlichen Rückgang der Umsatzzahlen führen, sodass Unternehmen ein nicht unerhebliches Interesse daran haben, zumindest einen gewissen Produktionsstandard auch an ihren ausländischen Standorten zu gewährleisten. Dem informellen Druck der Verbraucher kommt demnach eine erhebliche Präventionswirkung zu.

Dennoch ist die Produktion unter unmenschlichen Bedingungen sowie die Verursachung von erheblichen Umweltschäden im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess in einer Vielzahl von Ländern weiter an der Tagesordnung. Während die Betroffenen zumeist in Entwicklungs- und Schwellenländern leben, werden viele der so fabrizierten Produkte auch in Europa und Nordamerika abgesetzt.

Zu beachten ist dabei, dass es in den meisten Fällen nicht die großen Unternehmen mit Sitz in den Industriestaaten selbst sind, welche die menschenrechtsrelevanten Handlungen begehen, sondern deren ausländische Tochtergesellschaften und – noch weitaus häufiger – die lokalen Zulieferer. Jüngste Beispiele, welche in der internationalen Presse starke Beachtung fanden, sind etwa die Vergiftung chinesischer Arbeiter des Apple-Zulieferers Wintek mit der Chemikalie N-Hexan1 und ein Massenkollaps in einer kambodschanischen Textilfabrik, die den Einzelhändler H&M beliefert.2 ← 19 | 20 →

Der zivilrechtlichen Haftbarmachung der produzierenden Unternehmen vor Ort stehen verschiedenste Hindernisse entgegen. Sie scheitert etwa an gegenläufigen ökonomischen Zielsetzungen des auf Investitionen angewiesenen Staates sowie an Hemmnissen im Justizapparat.

Es besteht daher ein erhebliches gesellschaftspolitisches Interesse, Handelsunternehmen aus Industrieländern als Abnehmer der unter menschenrechtsbeeinträchtigenden3 Bedingungen hergestellten Güter zur Verantwortung zu ziehen.

Im Völkerrecht beschäftigt man sich schon seit geraumer Zeit mit der Frage, wie Unternehmen – beziehungsweise die Staaten, denen die Unternehmen zurechenbar sind – haftbar gemacht werden können. Untersucht wird, wie mit repressiven Mitteln auf begangene Menschenrechtsbeeinträchtigungen reagiert werden kann. Dagegen sind zivilrechtliche Haftungsklagen gegen Unternehmen für im Ausland begangene Menschenrechtsbeeinträchtigungen immer noch selten. In Europa wurde einzig in Großbritannien bereits eine gewisse Anzahl von diesbezüglichen Verfahren angestrengt. Vor deutschen Gerichten ist hingegen bislang nicht ein einziger derartiger Prozess geführt worden.

Welche Aussichten könnte die Erhebung von zivilrechtlichen Klagen gegen deutsche Unternehmen vor deutschen Gerichten haben? Was behinderte bisher die gerichtliche Geltendmachung? Inwieweit handelt es sich hierbei um europäisch einheitliche Fragestellungen und welche Besonderheiten sind auf der Ebene des materiellen deutschen Rechts zu berücksichtigen?

Die vorliegende Arbeit nähert sich diesen Fragen. Hingegen sind ebenfalls denkbare straf- und zivilrechtliche Ansprüche gegen die handelnden natürlichen Personen des Managements sowie Ansatzpunkte im Bereich der Publizitätspflichten oder außenwirtschaftlicher und handelsrechtlicher Regularien nicht Gegenstand der Untersuchung. ← 20 | 21 →

2.  Vorgehensweise

Die Probleme, die sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen deutsche Unternehmen für menschenrechtsbeeinträchtigende Handlungen ihrer Zulieferer ergeben, betreffen höchst unterschiedliche Ebenen. Neben der prozessualen Frage der Zuständigkeit und der international-privatrechtlichen Klärung des anwendbaren Rechts bergen insbesondere das materielle deutsche Recht und seine Zurechnungsvoraussetzungen Schwierigkeiten.

Am Anfang der Untersuchung wird ein allgemeiner Überblick über die Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsbeeinträchtigungen gegeben. Neben einer Eingrenzung der maßgeblichen Begrifflichkeiten geht es in Teil II insbesondere darum, generell das Verhältnis von Zivilrecht und Menschenrechten zu beleuchten. Inwieweit bestehen Schnittmengen? Welche Tatbestands- und Wesensmerkmale kennzeichnen Menschenrechte und zivilrechtliche Rechtspositionen? Und vor allem: Wirken die Menschenrechte unmittelbar oder mittelbar in das Zivilrecht hinein?

Teil III lenkt den Blick auf unternehmensverursachte Menschenrechtsbeeinträchtigungen und fragt, ob das Zivilrecht eine Antwort auf diese sein kann. Geprüft werden Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit des Rückgriffs auf einen Rechtsbereich, der sich bei der bisher maßgeblich völkerrechtlich situierten Thematik nicht von vornherein als Lösungsansatz aufdrängt.

Teil IV beginnt mit einer allgemeinen Beschreibung der Wirtschaftsbeziehungen deutscher Unternehmen mit Entwicklungs- und Schwellenländern. Es folgt die exemplarische Darstellung von Lieferbeziehungen eines deutschen Unternehmens mit Bekleidungsunternehmen, die in China unter Missachtung der Menschenrechte produzieren. Teil IV schließt mit Überlegungen dazu, warum gerade deutsche Unternehmen als Adressaten der Haftungsansprüche ausgewählt werden und warum deutsche Gerichte als Forum der Haftungsansprüche in Betracht kommen.

Bevor auf die einzelnen Anspruchsgrundlagen, die das materielle deutsche Recht für die Begutachtung der Zulieferbeziehungen bietet, eingegangen wird, fragt Teil V zunächst generell nach der Wirkungsweise der Menschenrechte im deutschen Zivilrecht. Welche Gründe sprechen für eine unmittelbare Drittwirkung und wie würde sich eine solche bei der Prüfung der BGB-Normen auswirken? Wie kann den Menschenrechten zumindest mittelbar Geltung verschafft werden? Eine weitere Vorprüfung erfolgt in der Weise, dass das in Teil IV dargestellte Fallbeispiel auf seine menschenrechtlichen Implikationen hin überprüft wird. Nur soweit tatsächlich Menschenrechte beeinträchtigt sind und nicht lediglich eine Unterschreitung der deutschen arbeits- und sozialrechtlichen Standards erfolgt, wird ← 21 | 22 → in der Folge zivilrechtlich vertieft geprüft. Dies vollzieht sich dann als klassische Fallprüfung unter der Maßgabe, dass den Menschenrechten im Wege der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe möglichst weitreichender Einfluss zugestanden wird.

Im folgenden Teil VI wird dann zivilprozessual ermittelt, ob überhaupt eine Zuständigkeit europäischer Gerichte begründet werden kann. Weiterhin wird festgestellt, welche Rechtsordnungen berufen sein könnten, Sachverhalte zu regeln, in denen ein deutsches Unternehmen Produkte abgenommen hat, die von den ausländischen Zulieferern unter Beeinträchtigung von Menschenrechten hergestellt wurden.

Teil VII schildert kurz die wenigen bislang bestehenden Erfahrungen mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen im Ausland begangener Menschenrechtsbeeinträchtigungen. Hierzu wird die Rechtsprechung englischer Gerichte als Beispiel für eine Geltendmachung nach allgemeinem Zivilrecht und die US-amerikanische ATCA-Litigation exemplarisch für eine menschenrechtliche Spezialregelung dargestellt.

Schließlich sollen in Teil VIII die Ergebnisse zusammengefasst werden und die Überlegungen in einer Gesamtbetrachtung über die Aussichten einer hypothetischen Klage de lege lata münden. Zudem formuliert Teil VIII erste Ansätze, an welchen Stellschrauben auf materieller und prozessualer Ebene gedreht werden könnte, um de lege ferenda die Erfolgsmöglichkeiten einer solchen Klage zu verbessern. ← 22 | 23 →

                                                   

     1.  Vgl. Spiegel Online, 22.02.2011, Giftskandal bei Apple-Zulieferer – Chinesische Arbeiter bitten Steve Jobs um Hilfe. Abrufbar unter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,746963,00.html (zuletzt abgerufen am 12.01.2013).

     2.  Vgl. Handelsblatt Online, 25.08.2011, Massenkollaps bei H&M-Zulieferer. Abrufbar unter: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/massenkollaps-bei-hundm-zulieferer/4539328.html ( zuletzt abgerufen am 12.01.2013). Als Gründe für den Kollaps wurden später schlechte Sauerstoffzufuhr, chemische Ausdünstungen und Unterernährung identifiziert, vgl. Mühlmann, Welt am Sonntag vom 09.12.2012, S. 7.

     3.  Es ist umstritten, ob und inwieweit Unternehmen an die Menschenrechte gebunden sind und diese daher „verletzen“ können – vgl. hierzu Teil III.1.b.bb. Daher wird nachfolgend stets neutral von einer „Beeinträchtigung“ der Menschenrechte durch Unternehmen gesprochen. Diese erfordert im Gegensatz zu einer „Verletzung“ allein, dass der Schutzbereich eines Menschenrechts betroffen wird, ohne dass es dabei auf eine staatliche Verursachung ankommt – vgl. Teil II.1.a.ff.

II.  Grundlagen

1.  Begriffsbestimmungen

Vor dem Hintergrund des Untersuchungsgegenstandes werden zunächst die für diese Arbeit maßgeblichen Begrifflichkeiten definiert und abgegrenzt.

a.  Menschenrechte

Haftungsgrund und damit zentraler Begriff dieser Arbeit sind die Menschenrechte.

Eine allgemein anerkannte Definition der Menschenrechte existiert in der heterogenen Staatenwelt angesichts der Verschiedenheit der möglichen Rechtspositionen und der regional unterschiedlichen kulturellen und religiösen Vorverständnisse nicht. So wirkt „die normative und ethisch-moralische Dimension, die in der Menschenrechtsidee mitschwingt, auf die wissenschaftliche Durchdringung des Begriffs und seines Inhalts mit ein.“4

Zwar wird die Geltung von Menschenrechten an sich von keiner Regierung bestritten,5 und am 25. Juni 1993 haben sich anlässlich der Weltmenschenrechtskonferenz 171 Staaten der sogenannten Wiener Erklärung angeschlossen, die bereits in ihrer ersten Ziffer feststellt: „Der universelle Charakter dieser Rechte und Freiheiten steht außer Frage.“6 Kontrovers diskutiert werden jedoch sowohl die Existenzberechtigung einzelner Garantien (zum Beispiel die Gleichheit von Mann und Frau) als auch deren konkreter Inhalt und der Rang bestimmter Rechte im Verhältnis zueinander. Die Möglichkeit einer Festlegung auf einen bestimmten Kanon bleibt daher höchst umstritten.7 ← 23 | 24 →

Wenn verschiedene Verfassungen und Vertragsdokumente auf den Begriff der Menschenrechte rekurrieren oder Nichtregierungsorganisationen oder Private die Beeinträchtigung von Menschenrechten beanstanden, muss dies folglich nicht zwangsläufig heißen, dass jeweils von dem gleichen Begriffsverständnis ausgegangen wird.

aa.  Entstehungsgeschichte

Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass der moderne Begriff der Menschenrechte erst aus der Naturrechtslehre des 18. Jahrhunderts stammt. Demgegenüber blieben frühere Ansätze im Altertum (Schulen der Stoa und der Sophisten) sowie im frühen Mittelalter (Scholastik) als „philosophische Idealvorstellungen“ ohne praktischen Einfluss. Auch solche Freiheiten, die zu Zeiten des territorialen Ständestaates Verbindlichkeit entfalteten, stellten nur Privilegien für bestimmte Gruppen dar.8

Die erste umfassende Verankerung der Menschenrechte erfolgte auf nationaler Ebene. Die Virginia Bill of Rights von 17769 in den Vereinigten Staaten und die Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen von 178910 in Frankreich bereiteten den Weg für eine Vielzahl nationalstaatlicher Menschenrechtserklärungen. Dabei nahmen die Dokumente jedoch grundsätzlich eine reine Binnensicht ein ← 24 | 25 → und beschränkten ihren Wirkungsbereich auf die eigenen Staatsbürger. Ausnahmen von dieser nationalen Begrenzung der Menschenrechte bestanden lange nur in Form von Fremdenrecht, welches den Staaten schon früh die Verpflichtung auferlegte, ausländische Staatsangehörige nach Maßgabe bestimmter Mindestanforderungen zu behandeln, sowie durch das humanitäre Völkerrecht, das humanitäre Mindeststandards für die Kriegsführung etablierte.11

Erst vor dem Hintergrund der Schrecken des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs entstand die moderne (überstaatliche) Menschenrechtsordnung.12 Sie gründet auf der Erkenntnis, dass „die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet“ und es deshalb erforderlich ist, „die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes“13 zu schützen.14 Dies führte in der Folge zur Ratifikation einer Vielzahl von Völkerrechtsverträgen, die sich dem Schutz der Menschenrechte verschreiben.

bb.  Geltung: Universalität versus Relativismus, Naturrecht versus Rechtspositivismus

Die Frage nach der Universalität der Menschenrechte ist die Frage nach einer Begründung dafür, dass Menschenrechte für alle Menschen unabhängig von Zeit und Ort gleichermaßen gelten sollen.15

Die relativistische Kritik an der universellen Geltung der Menschenrechte trägt vor, diese seien ein Produkt ihrer historischen und kulturellen Entwicklung. Der chinesische Delegierte Liu Huaqiu verdeutlichte anlässlich der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz im Jahr 1993: “The concept of human rights is a product of historical development. It is closely associated with specific social, political and economic conditions and the specific history, culture and values of a particular country. [As a consequence] one should not and cannot think of the human rights ← 25 | 26 → standard and model of certain countries as the only proper ones and demand all other countries to comply with them.”16

Demgegenüber wird überwiegend vertreten, dass zumindest ein Teil der Menschenrechte universelle Geltung beansprucht.17 Im Wesentlichen stehen sich dabei heute zwei rechtliche Begründungsansätze gegenüber: die naturrechtliche und die positivistische Schule. Während erstere den Grund der Menschenrechte schon im Menschen selbst und seiner Existenz sieht, behandelt die positivistische Lehre die Anerkennung der Verbindlichkeit der Rechte als deren unabdingbare Voraussetzung.18

Im Ergebnis dürfte für die vorliegende Betrachtung unerheblich sein, welchem Begründungsansatz gefolgt wird, da zumindest für diejenigen Menschenrechte, für welche eine rechtliche Verbürgung in Form völkerrechtlicher Verträge existiert, die Staaten anerkannt haben, dass es sich um Menschenrechte handelt.

cc.  Tatbestands- und Wesensmerkmale

Umschrieben werden die Menschenrechte beispielsweise als „vom internationalen Recht garantierte Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatenähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen.“19

Diese Art der Eingrenzung stellt auf die typischen Merkmale von Menschenrechten, nämlich ihre Anspruchsqualität, ihre Inhaber und Adressaten, die Umstände unter denen sie gelten sollen sowie die internationale Verbürgung ab.20

Doch was zeichnet diese durch das internationale Recht gewährleisteten Rechte aus? Welches sind diese „grundlegenden Aspekte der menschlichen Person“, die durch die Menschenrechte geschützt werden? ← 26 | 27 →

Vielfach werden Menschenrechte heute als Ausdruck der allen Menschen in gleicher Weise zukommenden Würde wahrgenommen,21 die ihnen kraft Geburt22 zukommt. Aufgrund ihres Wurzelns in der menschlichen Würde sind die Menschenrechte „eine Rechtskategorie ganz besonderer Art“ und „keine beliebigen Rechtstitel, die ein Mensch erwerben oder verlieren könnte.23

Sieht man die Menschenrechte aber als Gesamtheit von Rechten an, die den Menschen aufgrund ihrer Menschenwürde zustehen, so dürfte überall dort ein Menschenrecht anzunehmen sein, wo im Falle der Beeinträchtigung einer Rechtsposition die Menschenwürde – als „elementarer Achtungsanspruch“24 – selbst betroffen wäre.

Details

Seiten
307
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653040944
ISBN (ePUB)
9783653989403
ISBN (MOBI)
9783653989397
ISBN (Hardcover)
9783631649602
DOI
10.3726/978-3-653-04094-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Menschenrechte Entwicklungsländer Menschenrechtsbeeinträchtigungen Haftbarmachung deutscher Unternehmen Schwellenländer Menschenrechtsbeeinträchtigungen im Ausland
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 307 S.

Biographische Angaben

Gesine Osieka (Autor:in)

Gesine Osieka studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, der Universität Potsdam sowie der Université Robert Schuman Strasbourg (Maître en Droit). Die Autorin ist als Syndikus-Anwältin in Berlin tätig.

Zurück

Titel: Zivilrechtliche Haftung deutscher Unternehmen für menschenrechtsbeeinträchtigende Handlungen ihrer Zulieferer
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
310 Seiten