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Die «prozessuale Tat» nach deutschem Recht und der «angeklagte Akt» nach thailändischem Recht

von Kanpirom Komalarajun (Autor:in)
©2014 Dissertation XVIII, 227 Seiten

Zusammenfassung

Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Dies liegt nicht daran, dass keine dementsprechende Theorie besteht, sondern daran, dass eine einzige Theorie nicht in der Lage dazu ist, das Phänomen zu beschreiben. Um hier genauer differenzieren zu können, ist es nötig, zwei Problemgruppen des Tat- bzw. Aktbegriffs streng voneinander zu unterscheiden: Tatausweitung und Tatersetzung. Sie sind unterschiedlicher Natur und benötigen zwei unterschiedliche Lösungswege. Die erste Problemgruppe betrifft die Frage, wie groß der Geschehensabschnitt ist, der unter den Begriff einer Tat beziehungsweise eines angeklagten Akts im prozessualen Sinne fällt, und ob die Strafsache noch im selben Bereich liegt. Die zweite Problemgruppe betrifft die Frage, ob der in der Anklage formulierte Vorwurf durch einen anderen ersetzt werden soll, und deshalb der ursprüngliche Vorwurf wegfällt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil: Problementwicklung
  • Kapitel A. Einführung
  • I. Ausgangssituation
  • 1. Situation in Deutschland
  • 2. Situation in Thailand
  • II. Grundverständnis des Problems und Problemdifferenzierung
  • 1. Grundverständnis des Problems „Prozessgegenstand“
  • 2. Problemdifferenzierung
  • III. Gang der Arbeit
  • Kapitel B. Meinungsstand zum Tatbegriff bzw. zur Definition des angeklagten Akts
  • I. Zum Tatbegriff nach deutschem Recht
  • 1. Die Tat als objektives Element des Prozessgegenstands
  • 2. Erschöpfung der Tat
  • 3. Umgestaltung der Anklageschrift
  • a) Umgestaltung in tatsächlicher Hinsicht
  • b) Umgestaltung in rechtlicher Hinsicht
  • 4. Verfolgungswille des Anklägers
  • 5. Aufgaben der Tat
  • a) Festlegung des Umfangs der Rechtshängigkeit
  • b) Festlegung des Umfangs der Urteilsfindung
  • c) Festlegung des Umfangs der Strafklageumgestaltung
  • d) Festlegung des Umfangs der Rechtskraft
  • 6. Die Tat und ihre Individualisierung
  • 7. Einheitlichkeit des Tatbegriffs
  • II. Zum objektiven Element des Prozessgegenstands nach thailändischem Recht
  • 1. Überblick über das thailändische Strafrecht und das Strafprozessrecht
  • a) Allgemeines
  • aa) Gang des Verfahrens
  • bb) Wichtige Prozessmaximen
  • (1) Offizialmaxime und ihre Durchbrechung durch den Verletzten
  • (2) Legalitätsprinzip
  • (3) Anklagegrundsatz
  • (4) Ermittlungsgrundsatz
  • b) Skizzierung der materiell-rechtlichen Konkurrenz
  • c) Wahlfeststellung
  • 2. Objektives und subjektives Element des Prozessgegenstands
  • 3. Angeklagter Akt als objektives Element des Prozessgegenstands und seine Aufgaben
  • a) Festlegung des Umfangs der Rechtshängigkeit
  • b) Festlegung des Umfangs der Rechtskraft
  • 4. Änderungen der Anklageschrift
  • a) Änderungen in tatsächlicher Hinsicht
  • b) Änderungen in rechtlicher Hinsicht
  • 5. Existenz der Erschöpfung des angeklagten Akts?
  • 6. Bezeichnung der Anklageschrift
  • 7. Bedeutender Einfluss des Verfolgungswillen des Anklägers
  • Kapitel C. Die Tat bzw. der angeklagte Akt und zusammenhängende Rechtsinstitute
  • I. Die Tat bzw. der angeklagte Akt und der Grundsatz „ne bis in idem“
  • II. Die Tat bzw. der angeklagte Akt und die Bedeutung des Strafprozessrechts im Rechtssystem
  • III. Die Tat bzw. der angeklagte Akt und das Spannungsverhältnis der Prozessziele
  • 1. Materielle Gerechtigkeit
  • 2. Rechtssicherheit
  • a) Funktioneller Aspekt der Rechtssicherheit
  • aa) Orientierungssicherheit
  • bb) Realisierungssicherheit
  • b) Kollektive und individuelle Aspekte der Rechtssicherheit
  • aa) Rechtsfrieden
  • bb) Vertrauensschutz
  • 3. Auflösung des Spannungsverhältnisses
  • IV. Die Tat bzw. der angeklagte Akt und Prozessgrundsätze
  • 1. Anklagegrundsatz
  • 2. Ermittlungsgrundsatz
  • 3. Auflösung der gegenläufigen Prozessgrundsätze
  • V. Die Tat bzw. der angeklagte Akt, Prozessökonomie und Strafzumessung
  • VI. Die Tat bzw. der angeklagte Akt und die Sanktionswirkung der Rechtskraft
  • Zweiter Teil: Meinungen zum Begriff der Tat nach deutschem Recht
  • Kapitel D. Natürlicher Tatbegriff der Rechtsprechung
  • I. Allgemeine Auffassungslinie der Rspr.
  • 1. Normativer Tatbegriff der Rspr.
  • 2. Verselbstständigung des prozessualen Tatbegriffs und Entstehung des vorrangig natürlichen Tatbegriffs
  • 3. Der Tatbegriff in der Rspr. des BGH
  • II. Verhältnis des Tatbegriffs zur materiell-rechtlichen Konkurrenz nach Ansicht des BGH
  • 1. Handlungseinheit
  • a) Handlung im natürlichen Sinne
  • b) Handlungseinheit im rechtlichen Sinne
  • aa) Tatbestandliche Handlungseinheit
  • bb) Dauerdelikt als Fall der tatbestandlichen Handlungseinheit
  • cc) Fortgesetztes Delikt
  • dd) Natürliche Handlungseinheit
  • 2. Tateinheit bzw. Idealkonkurrenz
  • a) Teilidentität der Ausführungshandlungen
  • b) Zusammentreffen des Dauerdelikts mit anderen Delikten
  • aa) Materiell-rechtlicher Ansatz
  • bb) Prozessualer Ansatz
  • c) Zusammentreffen des Organisationsdelikts mit anderen Delikten
  • aa) OLG Karlsruhe NJW 1977, 2222 f.
  • bb) BGHSt 29, 288 ff.
  • d) Klammerwirkung und Entklammerung
  • 3. Gesetzeseinheit
  • 4. Realkonkurrenz
  • 5. Wahlfeststellung i.w.S. und Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage
  • III. Kritische Würdigung
  • 1. Unbestimmtheit des Begriffs der Rspr.
  • 2. Inkonsequenzen der Rspr. bei der Anwendung ihres Tatbegriffs
  • a) Beim Verhältnis zwischen der materiell-rechtlichen Tateinheit und der prozessualen Tateinheit
  • b) Bei fortgesetzten Delikten
  • 3. Verzicht auf materielle Gerechtigkeit
  • 4. Übersehen der Problemdifferenzierung der Tatausweitung und der Tatersetzung
  • Kapitel E. Tatbegriff der deutschen Literatur
  • I. Befürworter der Uneinheitlichkeit des Tatbegriffs
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • II. Rechtsgutsverletzungs- oder Bewertungstheorien
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • III. Handlungstheorien
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • IV. Alternativitätstheorien
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • V. Kombinationstheorien
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • VI. Ansicht der tatsächlichen Kognitionsmöglichkeit
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • VII. Unrechtsverwandtschaft und Erfolgseinheit nach Puppe
  • 1. Ansatzpunkte
  • 2. Stellungnahme
  • VIII. Vorschläge zum Problem des Tatbegriffs beim Zusammentreffen von Dauer-/ Organisationsdelikten mit anderen Delikten
  • 1. Ansicht zu den materiell-rechtlichen und prozessualen Ansätzen der Rspr.
  • 2. Abschaffen der problematischen Vorschriften
  • 3. Aufspaltungsmethode von Puppe
  • 4. Strafzumessungsmodell von Erb
  • 5. De lege ferenda
  • IX. Ansicht zum Problem der Klammerwirkung bzw. Entklammerung
  • X. Ansicht zum Problem der Gesetzeseinheit
  • XI. Ansicht zum Problem der Realkonkurrenz
  • Dritter Teil: Meinungen zum angeklagten Akt nach thailändischem Recht
  • Kapitel F. Inhalt des angeklagten Akts nach thailändischem Recht
  • I. Allgemeine Auffassungslinie der Rspr.
  • 1. Hinsichtlich des angeklagten Akts bei der Urteilsfindung gemäß §§ 192, 163 ff. TStPO
  • a) Reichweite des angeklagten Akts gemäß den Ausnahmen in Absatz 2, 3 und 6 des § 192 TStPO
  • b) Ausgedehnte Reichweite des angeklagten Akts außerhalb geregelter Ausnahmen
  • c) Verständnis der Rspr. zu §§ 163 f. TStPO in Bezug auf den angeklagten Akt bei der Rechtshängigkeit
  • 2. Hinsichtlich des angeklagten Akts bei der Rechtskraft gemäß § 39 (4) TStPO
  • II. Konkurrenz des materiellen Strafrechts nach Ansicht des TObG
  • 1. Der Grundsatz der Ungleichheit und Ungleichzeitigkeit der Handlung gemäß §§ 70 f. TStGB a.F.
  • 2. Der Grundsatz verschiedener Handlungseinheiten gemäß §§ 90 f. TStGB: Identität des Willensentschlusses
  • a) Handlung im natürlichen Sinne
  • b) Schaffung einer Einheit in Fällen mehrerer gleichartigerGesetzesverletzungen bzw. tatbestandlicher Handlungseinheit
  • c) Schaffung einer Einheit mehrerer verschiedener Gesetzesverletzungen bzw. natürlicher Handlungseinheit
  • d) Schaffung einer Einheit in Fällen von Tateinheit
  • e) Schaffung einer Einheit in Fällen der Verdrängung eines Deliktsdurch ein anderes Delikt aufgrund des gleichen Schutzzwecks bzw. Gesetzeseinheit
  • f) Tatmehrheit wegen Mehrheit der verletzten Rechtsgüter
  • III. Einheitlichkeit des angeklagten Akts bei der Urteilsfindung und der Rechtskraft nach der Ansicht Rspr.
  • IV. Kritische Würdigung
  • 1. Mangelnde Problemdifferenzierung
  • 2. Unmöglichkeit der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit aufgrund des Überschreitungsverbots der Anklageschrift
  • 3. Mangelnde Erkenntnis des Zusammenhangs von §§ 163 f. TStPO zum angeklagten Akt
  • 4. In Bezug auf Konkurrenzen
  • a) Verschwimmen der Abgrenzung von Handlungseinheit und Idealkonkurrenz
  • b) Identität des Willensentschlusses als nicht das einzige Kriterium, um die Einheit mehrerer gleichartiger Gesetzesverletzungen zu bilden
  • c) Ablehnung der Einheit mehrerer verschiedenartiger tatbestandlicher Handlungen
  • d) Identität des Willensentschlusses als Widerspruch zum Wortlaut der § 90 f. TStGB
  • V. Meinung der Literatur
  • 1. Hinsichtlich des angeklagten Akts gemäß § 192 TStPO
  • 2. Hinsichtlich des angeklagten Akts gemäß § 39 (4) TStPO
  • Vierter Teil: Prüfungsaufbau der Tat bzw. des angeklagten Akts
  • Kapitel G. Eigene Lösungen
  • I. Gemeinsame Lösungen
  • 1. Notwendige Problemdifferenzierung
  • a) Einwände gegen die Differenzierung von Roxin, Wolter und Detmer
  • b) Vorgeschlagene Problemdifferenzierung
  • aa) Problemgruppe der Tatausweitung
  • bb) Problemgruppe der Tatersetzung
  • 2. Vorgeschlagener Prüfungsaufbau der Tat bzw. des angeklagten Akts
  • 3. Die Tat bzw. der angeklagte Akt als ein factum
  • 4. Notwendige Einheitlichkeit der Tat bzw. des angeklagten Akts
  • 5. Vorrang des Grundsatzes „ne bis in idem“ gegenüber der materiellen Gerechtigkeit
  • II. Lösungen des deutschen Rechts
  • 1. Inexistenz des „natürlichen“ Tatbegriffs der Rspr.
  • 2. Zum Problem der Tatausweitung
  • a) Bei Handlungseinheit
  • aa) Wenn Handlungseinheit, dann eine prozessuale Tat
  • bb) Nur tatbestandliche Handlungseinheit existiert
  • cc) Unteilbarkeit der Handlungseinheit
  • dd) Wenn Gesetzeseinheit, dann auch eine prozessuale Tat
  • b) Wenn Handlungsmehrheit, dann grds. mehrere Taten
  • 3. Zum Problem der Tatersetzung
  • a) Abweichungen von tatsächlicher Umgestaltung
  • b) Abweichungen zwischen unterschiedlichen Beteiligungsformen
  • c) Abweichungen zwischen Bezugstaten und Anschlussdelikten
  • d) Wahlfeststellung
  • III. Lösungen des thailändischen Rechts
  • 1. Erschöpfung des angeklagten Akts
  • 2. Notwendige Entwicklung der materiellen Rechtskraft
  • 3. Erfordernis der Grundlagen und Korrektur der gesetzlichen Regelung von Wahlfeststellung i.w.S.
  • 4. Zum Problem der Tatausweitung
  • a) Ablehnung des Kriteriums „Identität des Willensentschlusses“ bei Konkurrenz
  • b) Wenn Handlungseinheit, dann ein angeklagter Akt
  • c) Ein angeklagte Akt bei Gesetzeseinheit
  • 5. Zum Problem der Tatersetzung
  • Literaturverzeichnis

Vorwort

Die folgende Arbeit, die durch ein großzügiges Stipendium der Universität Dhurakij Pundit, Bangkok, gefördert wurde, hat der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn im Wintersemester 2013/2014 als Dissertation vorgelegen.

Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Professor Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser, der mich in jeglicher Hinsicht unterstützt hat. Auch ganz herzlich möchte ich Herrn Professor Dr. Friedrich Toepel danken, der die Erstellung des Zweitgutachtens übernahm und in vielfätiger Weise konstruktive Kritik übte. Auch Frau Professor Dr. Ingeborg Puppe möchte ich für die zahlreichen interessanten Diskussionen danken. Dank gilt außerdem meinen Diskussionspartnern Dr. Juan Pablo Mañalich Raffo, Javier Contesse Singh und Beatriz Corrêa Camargo, die immer bereit waren sich rechtstheoretischen und strafrechtsdogmatischen Fragen zu widmen. Für wertvolle Hilfe danke ich in erster Linie Herrn Dr. Kay H. Schumann. Für die sprachlichen Überprüfungen bedanke ich mich bei Julia Stinner, Susanne Kathary, Lena Mertins und Verena Krist. Meiner Familie, Freunden und Kollegen, die mich von Anfang an bei dieser Arbeit unterstützt haben, gilt mein besonderer Dank.

Nicht vergessen zu danken möchte ich meinen thailändischen akademischen Lehrern, Herrn Professor Dr. Kanit NaNakorn und Herrn Professor Dr. Udom Rathamrit, die mir die schöne Welt des Strafrechts eröffnet haben.

Bangkok, März 2014

Kanpirom Komalarajun

Abkürzungsverzeichnis

Erster Teil: Problementwicklung

Kapitel A. Einführung

I. Ausgangssituation

1.Situation in Deutschland

Das Problem des Tatbegriffs ist eines der in den letzten 50 Jahren am meisten und am intensivsten diskutierten dogmatischen Themen des deutschen Strafprozessrechts. Die Tat besitzt eine immense Bedeutung in den unterschiedlichsten Stadien des Strafverfahrens. Sie zieht zahlreiche Probleme nach sich, z.B. die gegenläufigen Prozessinteressen, den komplizierten Handlungsbegriff, die unterschiedliche Natur zahlreicher Delikte, die unliebsame Konkurrenzlehre oder die schwierige Wahlfeststellung, die unbedingt beherrschet werden muss, um die bestmögliche Lösung herauszufinden.

Seit fast einem halben Jahrhundert existiert die Rspr. zur Feststellung des prozessualen Tatbegriffs i.S.d. §§ 155, 264 StPO. Die Tat umfasst demgemäß – der am meisten zitierte Satz im Zusammenhang mit der Begriffsproblematik der Tat – „den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang, einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben.“1

Der von der Rspr. vertretene prozessuale Tatbegriff scheint komplett und keiner weiteren Untersuchung mehr zu bedürfen. Denn ein Begriff, der sich so lange weitgehend unangefochten halten kann, muss wohl einen klaren und eindeutigen Inhalt haben, dogmatisch und methodisch abgesichert und überdies zweckmäßig sein. ← 1 | 2 →

Jedoch findet man, wenn man diesen Begriff einer genaueren und kritischen Betrachtung unterzieht, einige Schwächen. Die Unbestimmtheit des Begriffs, der Verzicht auf materielle Gerechtigkeit und die Inkonsequenz der Beurteilung des abgeschafften, fortgesetzten Delikts sind vorprogrammierte Probleme, wie der BGH selber zugegeben hat.2 Die Lit. versucht, den Tatbegriff weiter oder in eine andere Richtung zu entwickeln. Viele Autoren im Schrifttum vertreten materiell-rechtliche Tatbegriffe (Rechtsgutsverletzungs- und Handlungstheorien),3 faktisch-prozessrechtliche Tatbegriffe (Alternativitätstheorien)4 oder den Tatbegriff, der aus oben genannten Theorien gebildet wird (Kombinationstheorien).5 Alle erwähnten Tatbegriffe bergen jedoch unterschiedliche Probleme in sich und konnten sich bisher nicht vollständig durchsetzen.

Dies liegt daran, dass beim Problem des Tatbegriffs zwei unterschiedliche Teilprobleme betrachtet werden müssen. Sie sind unterschiedlicher Natur, sie benötigen zwei unterschiedliche Lösungswege und schließlich werden unterschiedliche Kriterien angewendet, um die Tat zu bestimmen. Unterscheidet man diese beiden Probleme nicht voneinander, oder tut man dies, aber inkorrekt, kommt man wohl kaum zu den erwünschten Ergebnissen.

2.Situation in Thailand

Details

Seiten
XVIII, 227
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653041125
ISBN (ePUB)
9783653989267
ISBN (MOBI)
9783653989250
ISBN (Paperback)
9783631649688
DOI
10.3726/978-3-653-04112-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juni)
Schlagworte
Strafklageverbrauch Wahlfeststellung Konkurrenz (jur.) Rechtsfrieden Tatbegriff
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVIII, 227 S.

Biographische Angaben

Kanpirom Komalarajun (Autor:in)

Kanpirom Komalarajun studierte Rechtswissenschaften an der Thammasat University Bangkok (Thailand) und der Universität Bonn. Derzeit ist sie als Dozentin an der Dhurakij Pundit University in Bangkok (Thailand) tätig.

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