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Kinderrechte

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes im internationalen und nationalen Kontext

von Elisabeth Rossa (Autor:in)
©2014 Dissertation XVII, 241 Seiten

Zusammenfassung

Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein Menschenrechtsvertrag, der die Rechte von Kindern weltweit stärken soll. Doch welche Rechte fallen überhaupt unter den Begriff der Kinderrechte und welche Mechanismen zu ihrer Durchsetzung gibt es? Die Autorin geht diesen Fragen vor dem Hintergrund des Völkerrechts und des deutschen Verfassungsrechts nach. Dabei greift sie auch aktuelle Fragestellungen wie die nach einer Verankerung von Kindesrechten in der deutschen Verfassung auf. Ergänzt wird die Analyse der UN-Kinderrechtskonvention durch eine Untersuchung ihres Verhältnisses zu der UN-Behindertenrechtskonvention im Hinblick auf verbürgte Kinderrechte und deren Wirkung im deutschen Recht.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Kapitel 1 – Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • A. Der Werdegang des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • B. Ein kurzer Abriss des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • C. Die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • I. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
  • 1. Die Regelung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • 2. Die Regelungen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
  • II. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
  • 1. Die Regelungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • 2. Die Regelungen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
  • Kapitel 2 – Geltung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland
  • A. Die deutsche Ratifikationserklärung und ihre Rücknahme
  • I. Rechtliche Qualifikation der Ratifikationserklärung
  • II. Zulässigkeit des erklärten Vorbehaltes
  • 1. Völkerrechtsverträge und innerstaatliches Recht
  • 2. Generelle Zulässigkeit von Vorbehalten zu völkerrechtlichen Verträgen
  • 3. Die Zulässigkeit der deutschen Vorbehalte zu der UN-Kinderrechtskonvention
  • III. Die Ratifikationserklärung in der Debatte durch die Legislaturperioden
  • B. Die innerstaatliche Wirkung der UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland
  • I. Die innerstaatliche Wirkung der UN-Kinderrechtskonvention zu der Zeit des Vorbehaltes
  • II. Die innerstaatliche Wirkung der UN-Kinderrechtskonvention in heutiger Zeit
  • C. Abschließende Bemerkungen zu der UN-Kinderrechtskonvention und ihrer innerstaatlichen Wirkung in Deutschland
  • Kapitel 3 – Die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung
  • A. Vorüberlegung
  • B. Das Spezifische an Kinderrechten
  • I. Zivilrecht
  • II. Strafrecht
  • III. Öffentliches Recht
  • 1. Öffentlich – rechtlicher Prozess und Verfassungsbeschwerde
  • 2. Grundrechtspositionen
  • IV. Der Zweck der Beschränkungen gegenüber Kindern und ihre Rechtfertigung
  • 1. Der Begriff des „Schutzbedarfes“ von Kindern
  • 2. Rechtfertigung der Beschränkungen gegenüber Kindern
  • C. Die Interessen des Kindes und ihre Entsprechung in Kinderrechten
  • I. Das deutsche Familienrecht
  • II. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • III. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • IV. Zusammenfassende Bemerkungen zum „Kindeswohl“
  • D. Kinderspezifische Rechte zur Aufnahme ins Grundgesetz
  • E. Die Rechte des Kindes im Grundgesetz der Bundesrepublik
  • I. Kinder als Grundrechtsträger vor dem Hintergrund der Verfassung
  • 1. Kinder als Grundrechtsträger vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • 2. Kinder als Grundrechtsträger vor dem Hintergrund des Art. 6 GG
  • a) Der Normgehalt des Art. 6 GG
  • b) Die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG
  • c) Art. 6 Abs. 2 GG als eigenes Recht des Kindes
  • II. Zusammenfassende Bemerkungen zu der Stellung des Kindes in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
  • F. Die rechtspolitische Debatte über eine Erweiterung des Grundgesetzes um Kinderrechte
  • I. Die verfassungsrechtliche Verankerung von Kinderrechten in der politischen Diskussion
  • II. Die verfassungsrechtliche Verankerung von Kinderrechten in der wissenschaftlichen Diskussion
  • 1. Die Befürworter der Ausstattung von Kinderrechten mit Verfassungsrang
  • 2. Die Gegner der Ausstattung von Kinderrechten mit Verfassungsrang
  • III. Abwägung des Für und Wider der Ausstattung von Kinderrechten mit Verfassungsrang
  • G. Abschließende Bemerkungen
  • Kapitel 4 – Das Mitteilungsverfahren
  • A. Die Durchsetzungsmechanismen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • I. Das Berichtsverfahren des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • 1. Der Gang des Berichtsverfahrens des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • 2. Rechtliche Bewertung des Berichtsverfahrens des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • 3. Das Berichtsverfahren des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in der Staatenpraxis
  • II. Weitere Durchsetzungs- und Prüfmöglichkeiten der Rechte aus dem Übereinkommens über die Rechte des Kindes und die Frage nach deren Notwendigkeit
  • B. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
  • I. Vorüberlegungen
  • II. Die Entstehung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
  • 1. Die Vorzüge eines Mitteilungsverfahrens
  • 2. Die Erarbeitung eines Entwurfes
  • 3. Die Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen betreffend eines Mitteilungsverfahrens zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes innerhalb der Arbeitsgruppe
  • a) Bedarf eines Mitteilungsverfahrens zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • b) Rechtsnatur der einklagbaren Rechte
  • c) Die Rolle der beiden Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • d) Beschwerdefähigkeit des Kindes
  • e) Untersuchungsverfahren und Kollektivbeschwerde
  • III. Der Gang eines Mitteilungsverfahrens
  • IV. Rechtliche Bewertung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
  • 1. Positive Aspekte des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
  • 2. Negative Aspekte des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
  • 3. Die Hoffnung auf eine Etablierung verbindlicher Sanktionen
  • C. Das Mitteilungsverfahren im nationalen Kontext
  • D. Zusätzliche Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene
  • I. Die Idee einer nationalen Ombudsstelle
  • II. Die Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
  • III. Kritische Bewertung des Konzepts einer Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder und der Idee einer nationalen Ombudsstelle
  • Kapitel 5 – Die Rechte behinderter Kinder oder Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Verhältnis zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • A. Einleitung
  • B. Art. 2 und Art. 23 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • C. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
  • I. Allgemeine Bemerkungen
  • II. Kinderspezifische Vorschriften
  • D. Einige vergleichende Bemerkungen zu dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
  • I. Rechtliche Qualifizierung der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention
  • II. Die Durchsetzungsmechanismen der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention
  • 1. Das Staatenberichtsverfahren
  • 2. Das Mitteilungsverfahren
  • 3. Die Etablierung verbindlicher Sanktionen
  • 4. Zusätzliche Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene
  • III. Die Geltung der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland
  • E. Das Verhältnis der beiden Übereinkommen zueinander
  • I. Völkerrechtliche Behandlung sich inhaltlich überschneidender völkerrechtlicher Verträge
  • II. Das Verhältnis des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes am Beispiel des Rechtes auf Bildung
  • 1. Schutzniveau der beiden Übereinkommen hinsichtlich des Rechtes auf Bildung
  • 2. Innerstaatliche Wirkung der Garantien des Rechtes auf Bildung in Deutschland
  • a) Vorbemerkung
  • b) Umsetzungsverpflichtung der Bundesländer
  • c) Unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 28, 29 UN-KRK und des Art. 24 UN-BRK
  • III. Zusammenfassendes Ergebnis zu dem Verhältnis des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes am Beispiel des Rechtes auf Bildung
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

← XVIII | 1 → Einleitung

Kinderrechte sind Menschenrechte.1

Diese Überzeugung, die heute selbstverständlich zu sein scheint, findet in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes2 ihre normative Ausgestaltung. Das Übereinkommen wurde 1989 ausgehandelt und besteht seit über 20 Jahren. Die Existenz eines Menschenrechtsübereinkommens ausschließlich für Kinder gibt Anlass, über seinen Kerngehalt – die Rechte von Kindern – ausführlich nachzudenken.

Kinderrechte sind Menschenrechte und damit bereits Gegenstand mehrerer internationaler Konventionen. Weshalb ist also das Bedürfnis einer eigenen Konvention über Kinderrechte entstanden, und worin besteht das Spezifische der Rechtspositionen von Kindern?

Zu den allgemeinen Menschenrechten muss in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes etwas hinzugetreten sein, was den Interessen des Kindes im Besonderen dient. Womöglich müsste es sich hierbei gar um speziell für Kinder geschaffene und damit „neue“ Rechte handeln.

Dass letzteres nicht der Fall ist, wird sich in dieser Arbeit zeigen. In welchem Rahmen die allgemeinen Menschenrechte jedoch sinnvoll zu ergänzen sind, kann sich letztlich nur aus einer Bestimmung der Bedürfnisse des Kindes ergeben. Die UN-Kinderrechtskonvention stellt daher in Art. 3 Abs. 1 die Interessen des Kindes in den Mittelpunkt, indem sie deren vorrangige Berücksichtigung bei allen Maßnahmen fordert, die Kinder betreffen. Wie weit und umfassend dieser sog. Kindeswohlvorrang aus Art. 3 Abs. 1 UN-KRK innerhalb der UN-Kinderrechtskonvention und dem System des Menschenrechtsschutzes wirkt, ist von zentraler Bedeutung bei dem Versuch, sich dem Kerngehalt der Kinderrechte zu nähern. Aber auch die konkreten Kriterien, nach denen sich das Kindeswohl richtet, müssen notwendigerweise bestimmt werden.

← 1 | 2 → Doch worin das Kindeswohl sämtlicher Kinder besteht, ist schwer zu ermitteln. Dies juristisch erfassen zu wollen, scheint auf den ersten Blick unmöglich. So existiert zwar eine große Bandbreite an Aufsätzen und anderen wissenschaftlichen Werken verschiedenster Fachrichtungen, die sich mit dem Gehalt der UN-Kinderrechtskonvention und den Interessen des Kindes auseinandersetzen. Diese können aber schon allein aufgrund ihrer unterschiedlichen Fachterminologien und der voneinander abweichenden Erkenntnisschwerpunkte insgesamt nicht zu einem befriedigenden und erschöpfenden Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention aus rein rechtlicher Sicht führen. Daher versteht sich diese Arbeit als eine juristische Auseinandersetzung mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seiner Wirkung insbesondere in Deutschland sowie mit den Interessen des Kindes. Untersuchungen der UN-Kinderrechtskonvention aus beispielsweise (sozial-)pädagogischer Sicht bleiben unberücksichtigt.

Die rechtliche Untersuchung des Kindeswohlbegriffes leitet unmittelbar auch in das innerstaatliche Recht über. Dort gibt es seit vielen Jahren und Legislaturperioden eine politische und wissenschaftliche Debatte über eine Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung, in der das Kindeswohl eine hervorgehobene Rolle einnimmt. Besonders bedeutend sind in diesem Zusammenhang Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Eine tiefergehende Beschäftigung mit den verfassungsrechtlichen Normen und der dazu ergangenen Rechtsprechung ermöglicht es darüber hinaus, die Stellung des Kindes im innerstaatlichen Rechtssystem zu erkennen. Dabei stellt sich – wie auch bereits bei der Konzeption der UN-Kinderrechtskonvention – die Frage, wie das Kind im Recht zu sehen ist. Begreift man es also vorrangig als zu Schützendes, oder kann und muss man ihm darüber hinaus weitere, selbstständige Möglichkeiten der Gestaltung seines Lebens- und Rechtsraumes zugestehen?

Für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes können zu diesem Punkt das Fakultativprotokoll betreffend ein Mitteilungsverfahren und die darin enthaltenen Wertungen Aufschluss über die dem Kind zugedachten Berechtigungen geben. So ist das Kind nach Art. 5 des Fakultativprotokolls selbst beschwerdebefugt. Ob solch weitreichende Berechtigungen dem Kind im innerstaatlichen Recht ebenfalls eingeräumt oder nach der Konvention gar zwingend einzuräumen sind, oder wie eine eventuelle Beschränkung der ← 2 | 3 → rechtlichen Möglichkeiten von Kindern zu rechtfertigen ist, wird für das innerstaatliche Recht daher ebenfalls beantwortet werden müssen.

Zu einer Konkretisierung des Kindeswohlbegriffes und seiner Anforderungen kann möglicherweise ebenfalls Art. 2 UN-KRK, der ein Diskriminierungsverbot enthält, herangezogen werden. Die dort normierten besonderen Gefährdungs- und Problemsituationen, denen Kinder ausgesetzt sein können, erfordern am Kindeswohl ausgerichtete Abhilfemaßnahmen von Seiten der Vertragsstaaten. Lange Zeit wies überdies allein die UN-Kinderrechtskonvention als Menschenrechtsübereinkommen ein Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung auf. Mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen trat 2006 jedoch ein weiteres Übereinkommen neben die UN-Kinderrechtskonvention, das speziell die Rechte behinderter Menschen zum Inhalt hat. Da Kinderrechte zu den Menschenrechten zählen, enthält das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als Menschenrechtspakt auch kinderspezifische Vorschriften. Insbesondere unter Kindeswohlgesichtspunkten und aufgrund der Verbindlichkeit beider Übereinkommen für Deutschland muss daher geprüft werden, welches der Übereinkommen auf behinderte Kinder im konkreten Fall Anwendung finden soll, welche der Konventionen dem Kindeswohl am ehesten gerecht wird und wiederum, worin das Kindeswohl überhaupt besteht.

Dabei muss auch die innerstaatliche Wirkung der Übereinkommen untersucht werden. Bei der UN-Kinderrechtskonvention war die innerstaatliche Wirkung stark umstritten. Dies betraf vor allem die unmittelbare Anwendbarkeit der Konvention und ihrer Normen aufgrund der von Deutschland abgegebenen Ratifikationserklärung bis zu deren Rücknahme. Dabei zeigt sich in dieser Arbeit, dass eine präzise Bestimmung der innerstaatlichen Wirkung der Konvention die Grundlage der Auseinandersetzung mit der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland und dem Kindeswohlbegriff bildet.

Insgesamt soll das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das einen Konsens einer sehr großen Zahl an Vertragsstaaten darstellt, für die innerstaatliche Umsetzung mit ihren wesentlichen Prinzipien greifbar gemacht werden. Dabei soll nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug zu den Forderungen der UN-Kinderrechtskonvention gesetzt werden. Es sollen auch die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt werden, die über das Kriterium des Kindeswohls in einem noch zu bestimmenden Umfang Eingang in das innerstaatliche Recht finden müssen. ← 3 | 4 →

1Diese Feststellung trifft neben vielen so explizit auch V. SCHORLEMER, in: dies. (Hrsg.), Die Vereinten Nationen und die Entwicklung der Rechte des Kindes, S. 35.

Details

Seiten
XVII, 241
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653045673
ISBN (ePUB)
9783653982947
ISBN (MOBI)
9783653982930
ISBN (Hardcover)
9783631653555
DOI
10.3726/978-3-653-04567-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Mai)
Schlagworte
Individualbeschwerde UN-Kinderrechtskonvention Verfassungsrecht Völkerrecht UN-Behindertenrechtskonvention
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVIII, 241 S.

Biographische Angaben

Elisabeth Rossa (Autor:in)

Elisabeth Rossa studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht an der Universität zu Köln.

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