Lade Inhalt...

Tatbestand und Rechtsfolgen von wiederholten Verhaltensweisen in vertraglichen Dauerschuldverhältnissen

Ein Beitrag zur betrieblichen Übung

von Andrea Kürten (Autor:in)
©2014 Dissertation XLVI, 244 Seiten

Zusammenfassung

Die betriebliche Übung ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen sind jedoch ungeklärt. Diese Arbeit untersucht vergleichbare Sachverhalte in ähnlichen andauernden Rechtsverhältnissen und erläutert, ob und unter welchen Umständen aus einem regelmäßig wiederholten Verhalten eine rechtliche Bindung erwächst. Ziel ist es, praktisch verwertbare Folgerungen für den Tatbestand und die Rechtsfolgen der betrieblichen Übung herzuleiten. Dazu erfolgt zunächst eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung. Im Anschluss daran wird die Rechtserheblichkeit von regelmäßig wiederholten Verhaltensweisen untersucht. Zuletzt werden die Erkenntnisse auf die betriebliche Übung übertragen und ihre Voraussetzungen, ihre Rechtsfolgen und ihr Geltungsgrund diskutiert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • § 1 Hintergrund und Fallbeispiele
  • I. Hintergrund
  • 1. Wirtschaftlicher Hintergrund
  • 2. Rechtstheoretischer Hintergrund
  • II. Fallbeispiele
  • § 2 Die rechtliche Einordnung regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen in vertraglichen Dauerschuldverhältnissen
  • I. Begriff des Dauerschuldverhältnisses
  • II. Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen als Mittel zur Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten im Wege der Auslegung
  • III. Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen als Verpflichtungstatbestand
  • 1. Als Vertragserklärung
  • 2. Als Vertrauenstatbestand
  • § 3 Aufbau der Arbeit
  • I. Ziel der Arbeit
  • II. Gang der Darstellung
  • Erster Teil Die Rechtsprechung zur betrieblichen Übung, ihr Anwendungsbereich, ihre Voraussetzungen und ihre Folgen
  • § 4 Die betriebliche Übung in der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts
  • I. Die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts
  • 1. Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf fortgesetztes Verhalten
  • a) Weihnachtsgratifikationen und andere geldwerte Leistungen
  • b) Sonstige Vergünstigungen
  • 2. Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf betriebsübliche Leistungen
  • a) Ruhegeld
  • aa) Stillschweigende Vereinbarung
  • bb) Grundsatz der Gleichbehandlung infolge einer Treu- und Fürsorgepflicht
  • b) Sonstige Vergünstigungen
  • 3. Geltung von betrieblichen Übungen zulasten des Arbeitnehmers
  • II. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
  • 1. Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf fortgesetztes Verhalten
  • a) Weihnachtsgratifikationen und andere geldwerte Leistungen
  • b) Sonstige Vergünstigungen
  • 2. Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf betriebsübliche Leistungen
  • a) Ruhegeld und andere geldwerte Leistungen
  • b) Sonstige Vergünstigungen
  • 3. Geltung von betrieblichen Übungen zulasten des Arbeitnehmers
  • § 5 Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Folgen der betrieblichen Übung
  • I. Systematik
  • II. Anwendungsbereich
  • 1. Räumlicher Anwendungsbereich
  • 2. Persönlicher Anwendungsbereich
  • 3. Sachlicher Anwendungsbereich
  • III. Voraussetzungen
  • 1. Gemeinsame Voraussetzungen bei unterschiedlichen Folgen
  • 2. Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers
  • a) Äußerlich erkennbares Verhalten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern
  • b) Regelmäßige Wiederholung von Leistungen oder sonstigen Vergünstigungen
  • aa) Leistung oder sonstige Vergünstigung
  • bb) Regelmäßige Wiederholung
  • (1) Gleichförmigkeit
  • (2) Anzahl der Wiederholungen oder Dauer des Verhaltens
  • c) Handeln in Kenntnis des objektiven Tatbestands und mit objektiv-normativ zu beurteilendem Erklärungsbewusstsein
  • 3. Fehlen von Freiwilligkeitsvorbehalten und anderen Ausschlussgründen
  • a) Fehlen von Freiwilligkeitsvorbehalten
  • b) Fehlen von anderen Ausschlussgründen
  • 4. Beendigung der betrieblichen Übung
  • IV. Folgen
  • 1. Tatsächliche Folgen
  • 2. Rechtsfolgen und rechtliche Einordnung
  • a) Rechtsfolgen
  • b) Rechtliche Einordnung
  • aa) Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten
  • (1) Indiz für den übereinstimmenden Parteiwillen oder eine stillschweigende Abrede bei Vertragsschluss
  • (2) Gestaltungsmittel eigener Art
  • bb) Vertragserklärung
  • V. Ergebnis zu dem Anwendungsbereich, den Voraussetzungen und den Folgen der betrieblichen Übung
  • Zweiter Teil Die Rechtsprechung zu sonstigen regelmäßig wiederholten Verhaltensweisen, ihr Anwendungsbereich, ihre Voraussetzungen und ihre Folgen
  • § 6 Die sonstigen regelmäßig wiederholten Verhaltensweisen in der Rechtsprechung
  • I. Mietverhältnisse
  • 1. Gesetzliche Regelungsgrundlagen
  • 2. Rechtsprechung
  • a) Umlage von Betriebskosten
  • aa) Umlage zusätzlicher Betriebskosten durch Schreiben des Vermieters und anschließende vorbehaltlose Zahlung des Mieters
  • bb) Umlage zusätzlicher oder Erhöhung vereinbarter Betriebskosten durch Übersendung einer Abrechnung und anschließende vorbehaltlose Zahlung seitens des Mieters
  • (1) Berücksichtigung der Zahlungen seitens des Mieters im Rahmen der Vertragsauslegung
  • (2) Berücksichtigung der Zahlungen seitens des Mieters im Rahmen der Vertragsänderung
  • cc) Ungerügtes Nichtgeltendmachen vereinbarter Betriebskosten durch Unterlassen der Abrechnung
  • b) Erhöhung der Grundmiete
  • aa) Mieterhöhung durch Übersendung eines formunwirksamen Schreibens des Vermieters und vorbehaltlose Zahlung des Mieters
  • bb) Mieterhöhung durch Übersendung eines Schreibens des Vermieters und teilweise Zahlung des Mieters oder Zahlung im Wege der Einziehung
  • c) Minderung von Miete durch ungerügte Zahlung eines geminderten Betrags
  • d) Sonstige Verhaltensweisen
  • II. Gesellschaften und Vereine
  • 1. Gesellschaften
  • a) Bilanzierungs- und Entnahmepraxis
  • aa) Verteilung von Gewinnen und Verlusten
  • bb) Berechnung von Tantiemen
  • cc) Sonstige Verhaltensweisen
  • b) Bedeutsamkeit der alleinigen Bestimmung eines Gesellschafters als sein Recht aus dem Gesellschaftsvertrag
  • 2. Vereine
  • a) Berücksichtigung des Beschluss- und Abstimmungsverhaltens bei der Auslegung von Vereinssatzungen
  • b) Berücksichtigung des Verbleibs im Verein bei der Änderung von Vereinssatzungen
  • c) Vereinsübung als Gewohnheitsrecht
  • III. Arbeitsverhältnisse
  • 1. Praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses
  • a) Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses bei der Auslegung als Arbeitsvertrag
  • b) Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses bei der Konkretisierung von vertraglich vereinbarten Leistungspflichten
  • aa) Als Indiz für eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • bb) Als Indiz für entsprechende Vertragsbestimmungen
  • cc) Als Indiz für das Vertragsverständnis und/oder das tatsächlich Gewollte
  • c) Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses bei der Vertragsänderung
  • 2. Widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit nach schriftlichem Änderungsangebot
  • a) Als Annahmeerklärung
  • b) Erste Einschränkung: „unmittelbar und sogleich betroffen“
  • c) Zweite Einschränkung: Erkennbarkeit des Änderungsangebots oder Vorliegen eines Anlasses zur Änderung
  • d) Dritte Einschränkung: Keine ausdrückliche Ablehnung des Änderungsangebots
  • 3. Widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit nach einer Änderungskündigung
  • § 7 Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Folgen sonstiger regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen (sonstige Übungen)
  • I. Vergleich der sonstigen Übungen mit der betrieblichen Übung
  • II. Anwendungsbereich
  • 1. Räumlicher Anwendungsbereich
  • 2. Persönlicher Anwendungsbereich
  • 3. Sachlicher Anwendungsbereich
  • III. Voraussetzungen
  • 1. Systematik
  • 2. Voraussetzungen mit der Folge einer Konkretisierung des Vertragsinhalts
  • a) Verhalten mit Außenwirkung
  • b) Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen
  • aa) Gegenstand des Verhaltens
  • bb) Regelmäßige Wiederholung
  • (1) Gleichförmigkeit des Verhaltens
  • (2) Anzahl der Wiederholungen oder Dauer des Verhaltens
  • c) Handeln in Kenntnis des objektiven Tatbestands
  • d) Fehlen von Vorbehalten und anderen Ausschlussgründen
  • aa) Fehlen von Vorbehalten und Widersprüchen
  • bb) Fehlen von anderen Ausschlussgründen
  • e) Vorliegen besonderer Umstände
  • 3. Voraussetzungen mit der Folge einer Änderung vertraglicher Rechte und Pflichten
  • a) Verhalten mit Außenwirkung
  • b) Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen
  • aa) Gegenstand des Verhaltens
  • bb) Regelmäßige Wiederholung
  • (1) Gleichförmigkeit des Verhaltens
  • (2) Anzahl der Wiederholungen oder Dauer des Verhaltens
  • c) Handeln in Kenntnis des objektiven Tatbestands und mit objektiv zu beurteilendem Erklärungsbewusstsein
  • d) Fehlen von Vorbehalten und anderen Ausschlussgründen
  • aa) Fehlen von Vorbehalten
  • bb) Fehlen von anderen Ausschlussgründen
  • e) Vorliegen besonderer Umstände
  • 4. Voraussetzungen mit der Folge einer Verwirkung
  • a) Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen (Zeitmoment)
  • b) Vorliegen besonderer Umstände (Umstandsmoment)
  • IV. Folgen
  • 1. Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten
  • a) Indiz für den übereinstimmenden Parteiwillen
  • aa) Dokumentation des Vertragsverständnisses
  • bb) Indiz für das „tatsächlich Gewollte“
  • cc) Indiz für eine stillschweigende Abrede bei Vertragsschluss
  • b) Auslegungsmittel zur Bestimmung des Vertragsinhalts
  • c) Gestaltungsmittel eigener Art
  • d) Darlegungs- und Beweislast umkehrende Vermutung
  • 2. Änderung vertraglicher Ansprüche durch regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen
  • 3. Verwirkung von vertraglichen Rechten
  • V. Ergebnis zu dem Anwendungsbereich, den Voraussetzungen und den Folgen sonstiger regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen (sonstige Übungen)
  • Dritter Teil Die rechtlichen Auswirkungen regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen auf vertragliche Dauerschuldverhältnisse
  • § 8 Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten durch regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen im Wege der Auslegung
  • I. Die Auslegung bei vertraglichen Dauerschuldverhältnissen
  • 1. Auslegungsziel
  • a) Bei vertraglichen Dauerschuldverhältnissen
  • b) Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
  • aa) Theorie von der subjektiven Auslegung
  • bb) Theorie von der objektiven Auslegung
  • (1) Erklärungstheorie
  • (2) Geltungstheorie
  • cc) Theorie von der objektiv-subjektiven Auslegung
  • c) Stellungnahme unter Berücksichtigung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • aa) Unvereinbarkeit der Theorie von der subjektiven Auslegung und der Theorie von der objektiven Auslegung mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • bb) Berücksichtigung sowohl des Willens als auch des Erklärten als Auslegungsziel
  • cc) Gewichtung des Willens im Verhältnis zur Erklärung
  • (1) Darstellung der widerstreitenden Interessen in den §§ 116 ff. BGB
  • (2) Lösung des Konflikts unter besonderer Berücksichtigung des § 122 BGB
  • 2. Die Rechtsgrundlagen der Vertragsauslegung
  • a) Rechtsgrundlagen der erläuternden Vertragsauslegung
  • aa) Gesetzliche Auslegungsregeln
  • bb) Allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze und andere Auslegungsmaximen
  • b) Rechtsgrundlagen der ergänzenden Vertragsauslegung
  • 3. Die Methode der Auslegung von Verträgen bei Dauerschuldverhältnissen
  • a) Bestimmung des Erklärungstatbestands
  • aa) Auslegungsgegenstand
  • bb) Auslegungsmittel
  • b) Auslegung im Sinne der Ermittlung des rechtlich relevanten Sinns
  • aa) Erläuternde Auslegung
  • bb) Ergänzende Auslegung
  • (1) Vorliegen einer Vertragslücke
  • (a) Erfordernis einer Vertragslücke
  • (b) Begriff der Vertragslücke
  • (2) Schließung der Vertragslücke
  • (a) Vorrang des hypothetischen Parteiwillens
  • (b) Kein Vorrang des dispositiven Rechts
  • cc) Auslegung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen
  • (1) Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur
  • (a) Rechtsprechung
  • (b) Literatur
  • (2) Stellungnahme
  • 4. Ergebnis zur Auslegung bei vertraglichen Dauerschuldverhältnissen
  • II. Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen
  • 1. Indiz für den übereinstimmenden Parteiwillen bei Vertragsschluss (historisches subjektives Verständnis)
  • 2. Indiz für den gegenwärtigen übereinstimmenden Parteiwillen (gegenwärtiges subjektives Verständnis)
  • 3. Selbständiges Auslegungsmittel (objektives Verständnis)
  • 4. Ergebnis zu den regelmäßig wiederholten Verhaltensweisen
  • III. Exkurs: Vergleich der sonstigen Übung mit der ständigen Praxis im Völkerrecht
  • IV. Ergebnis zur Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten durch regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen im Wege der Auslegung
  • § 9 Begründung oder Änderung vertraglicher Rechte und Pflichten durch regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen
  • I. Begründung und Änderung vertraglicher Rechte und Pflichten
  • 1. Grundsatz der einvernehmlichen Begründung bzw.Änderung vertraglicher Rechte und Pflichten
  • 2. Begriff und Tatbestand der Vertragserklärung
  • a) Begriff der Vertragserklärung
  • b) Tatbestand der Vertragserklärung
  • II. Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen
  • 1. Vertragserklärung
  • a) Äußerung eines auf die Begründung oder die Änderung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichteten Willens
  • aa) Äußerung
  • bb) Umstände, die auf einen Rechtsfolgewillen schließen lassen
  • (1) Regelmäßigkeit des Verhaltens
  • (2) Vorliegen besonderer Umstände
  • cc) Umstände, die gegen einen Rechtsfolgewillen sprechen
  • (1) Umstände aus der Sphäre des Erklärungsempfängers
  • (2) Umstände aus der Sphäre des Erklärenden
  • b) Zurechenbare Vertragserklärung
  • c) Fehlen von Wirksamkeitshindernissen
  • 2. Vertrauenstatbestand
  • III. Ergebnis zur Begründung oder Änderung vertraglicher Rechte und Pflichten durch regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen
  • Vierter Teil Die betriebliche Übung als Mittel zur Konkretisierung und als Tatbestand einer Vertragserklärung
  • § 10 Dogmatische Einordnung der betrieblichen Übung
  • I. Der Streit um die dogmatische Einordnung der betrieblichen Übung
  • II. Meinungsstand zur dogmatischen Einordnung der betrieblichen Übung
  • 1. Normative Theorien
  • 2. Betriebliche Übung als einseitiger Verpflichtungstatbestand
  • a) Lösungen auf kollektiver Grundlage
  • b) Lösungen auf individualrechtlicher Grundlage
  • c) Würdigung
  • 3. Lösung nach den Grundsätzen über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
  • 4. Betriebliche Übung als zweiseitiger Verpflichtungstatbestand
  • a) Begründung im Einzelnen
  • b) Würdigung
  • 5. Betriebliche Übung als Vertrauenstatbestand (Vertrauenshaftungstheorie)
  • a) Begründung im Einzelnen
  • b) Würdigung
  • 6. Kombinationstheorien
  • a) Begründung im Einzelnen
  • b) Würdigung
  • III. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der betrieblichen Übung
  • § 11 Stellungnahme zur dogmatischen Einordnung der betrieblichen Übung
  • I. Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten durch betriebliche Übung
  • 1. Betriebliche Übung als Indiz für den übereinstimmenden Parteiwillen
  • a) Betriebliche Übung als Tatsache
  • b) Betriebliche Übung als Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss
  • c) Betriebliche Übung als einvernehmliches Verhalten
  • 2. Betriebliche Übung als Auslegungsmittel
  • 3. Ergebnis zur Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten durch betriebliche Übung
  • II. Betriebliche Übung als Vertragserklärung
  • 1. Betriebliche Übung als Äußerung eines Rechtsfolgewillens
  • a) Betriebliche Übung als Äußerung
  • b) Umstände, die einen Rechtsfolgewillen erkennen lassen
  • c) Umstände, die gegen das Vorliegen eines Rechtsfolgewillens sprechen
  • 2. Betriebliche Übung als zurechenbare Vertragserklärung
  • 3. Fehlen von Ausschlussgründen
  • 4. Ergebnis zur betrieblichen Übung als Vertragserklärung
  • III. Geltungsgrund der betrieblichen Übung
  • 1. Observanz
  • 2. Vertrauen
  • 3. Vertrag
  • 4. Ergebnis zum Geltungsgrund der betrieblichen Übung
  • IV. Ergebnis zur Stellungnahme zur dogmatischen Einordnung der betrieblichen Übung
  • Zusammenfassung

| 1 →

Einleitung

§ 1 Hintergrund und Fallbeispiele

I. Hintergrund

1. Wirtschaftlicher Hintergrund

Die Regelung vertraglicher Dauerschuldverhältnisse ist Standard für eine nationale wie auch internationale Wirtschaftsordnung. Sie bezweckt häufig eine Änderung von Rechten. Zu den gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnissen wie Mietverhältnis, Pacht, Leihe, Dienst- und Arbeitsverhältnis treten Vertragstypen wie das Franchising, das Leasing, der Vertragshändlervertrag, Verträge über Projektsteuerung sowie Bau- und Anlageverträge1. Hinzu kommen Verträge, mit deren Hilfe privatrechtliche Organisationen wie Personengesellschaften oder Körperschaften begründet werden.

In den Verträgen schlägt sich der „Wunsch nach Beständigkeit“2 nieder, ein die Zukunft bestimmendes Lebensverhältnis oder Rechtsverhältnis abschließend zu regeln. Aus ökonomischer Sicht enthält das die Absicherung (beziehungsspezifischer) Investitionen, den Ausgleich abweichender Erwartungen und Informationsasymmetrien sowie die Einsparung von Transaktionskosten3. Diese Ziele sind auch bei der rechtlichen Ausgestaltung der Verträge zu berücksichtigen. Es bedarf also Regelungen, die ein opportunistisches Verhalten ausschließen und einen rechtlichen wie auch vermögensmäßigen Bestandsschutz gewährleisten.

← 1 | 2 →

Gleichwohl ist eine detaillierte Regelung aller in der Zukunft auftretenden Störungen interner wie externer Art praktisch unmöglich und allenfalls prognostisch4. Hinzu kommen bestehende Informationsdefizite, Defizite an Verhandlungsparität und die Grenzen der Leistungsfähigkeit von fest umschriebenen Austauschbeziehungen5. Auch stünden detaillierte Anpassungs- und Beendigungsregeln im Widerspruch zur Vermeidung von Transaktionskosten6. Daher ist es für langfristige Verträge typisch, dass sie „unvollständige Verträge“7, also ausfüllungs- und anpassungsbedürftig8 sind.

Praktizieren die Parteien dann „das Angemessene und Notwendige wie selbstverständlich“9, stellt sich die Frage, in welchen Fällen und warum sich die auch als „Übung“ bezeichnete Praxis regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen zu einem Verpflichtungstatbestand verdichtet.

2. Rechtstheoretischer Hintergrund

Das bekannteste Beispiel für ein regelmäßig wiederholtes Verhalten, das in eine rechtsverbindliche Verpflichtung mündet, ist die betriebliche Übung. Sie steht im Mittelpunkt dieser Arbeit. Die Rechtsnatur der betrieblichen Übung ist trotz ihrer Anerkennung seit ungefähr achtzig Jahren umstritten10. Dabei steht im Extremen der Vertragstheorie, welche die betriebliche Übung als Vertragserklärung begreift, eine Vertrauenstheorie gegenüber, die den Arbeitgeber aufgrund des von ihm durch die Übung geschaffenen Vertrauens verpflichten will.

Darüber hinaus trifft man regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen auch in anderen Dauerschuldverhältnissen an – allen voran im Mietverhältnis, in der Gesellschaft sowie im Verein. Diese wiederholten Verhaltensweisen haben in rechtswissenschaftlichen Arbeiten – soweit ersichtlich – noch keine besondere Beachtung gefunden und treten allenfalls am Rande in Erscheinung. Sie rechtfertigen diese Arbeit, deren Gegenstand der Tatbestand (Ursache) und die ← 2 | 3 → Rechtsfolgen (Wirkungen) von regelmäßig wiederholten Verhaltensweisen in vertraglichen Dauerschuldverhältnissen ist.

II. Fallbeispiele

Die mit den regelmäßig wiederholten Verhaltensweisen verbundenen rechtlichen Problembereiche sollen anhand von Beispielsfällen, die so oder so ähnlich die Rechtspraxis beschäftigten, verdeutlicht werden.

 Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Februar 2005 als Ingenieur gegen ein monatliches Arbeitsentgelt beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils im November der Jahre 2005 bis 2007 ein in der Gehaltsabrechnung als „Weihnachtsgeld“ ausgewiesenes Monatsgehalt ohne Vorbehalt an den Arbeitnehmer. Als der Arbeitgeber im November 2008 kein Weihnachtsgeld zahlte, machte der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts für das Jahr 2008 gerichtlich geltend. Zu Recht?11

 Mit Mietvertrag vom 11. April 1989 vereinbarten die Mietparteien eine monatliche Miete, die 1993 auf DM 0,30 und danach jährlich auf DM 0,60, auf DM 1,20 und zuletzt auf DM 1,80 pro Quadratmeter erhöht wurde. Dazu übersandte der Vermieter dem Mieter jeweils ein formunwirksames Erhöhungsschreiben. Der Mieter zahlte nach Erhalt des Erhöhungsschreibens die erhöhte Miete über mehrere Monate und stellte diese Zahlungen später ein. Im gerichtlichen Verfahren macht der Vermieter gegen den Mieter die ausstehende erhöhte Miete geltend. Zu Recht?12

 Der Gesellschaftsvertrag zwischen einer GmbH und den Gesellschaftern X, Y und Z enthielt eine mit „Gewinn- und Verlustverteilung“ titulierte Klausel. Danach sollten die Einlagen der Gesellschafter nach Abzug des Vorabgewinns für die GmbH verzinst und der verbleibende Restgewinn „im Verhältnis ihrer Kapitalien“ unter den übrigen Gesellschaftern verteilt werden. Die Verteilung von Verlusten war nicht ausdrücklich geregelt. Gleichwohl wurden dem Gesellschafter X in mehreren Jahren anteilig Verluste zugewiesen und dessen negatives Einlagenkonto mit Gewinnen der beiden Folgejahre aufgefüllt. Als die Gesellschafter über die Verteilung der Verluste stritten, vertrat der Gesellschafter X die Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag eine anteilige Verlustverteilung regelte. Zu Recht?13

← 3 | 4 →

Diesen Beispielsfällen aus dem Bereich des Arbeitsrechts, des Mietrechts und des Gesellschaftsrechts ist gemeinsam, dass ihnen Dauerschuldverhältnisse (Arbeitsverhältnis, Mietverhältnis bzw. Gesellschaft) zugrunde liegen, die durch einen Vertrag (Arbeitsvertrag, Mietvertrag bzw. Gesellschaftsvertrag) begründet wurden und deshalb vertragliche Dauerschuldverhältnisse sind. Außerdem erbringt eine Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei regelmäßig wiederholt eine Leistung, die weder im Vertrag noch im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Dabei verfolgt die Vertragspartei mit ihrem Verhalten in erster Linie einen anderen, rein tatsächlichen Zweck und will damit keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Gleichwohl stellt sich in diesen Beispielsfällen die Frage, ob der Empfänger der Leistung (Arbeitnehmer, Vermieter, Gesellschafter) eine Fortsetzung des Verhaltens (Zahlung von Weihnachtsgeld, Zahlung von erhöhter Miete, anteilige Verteilung der Verluste) verlangen darf und wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage sich dieser Anspruch stützt.

§ 2 Die rechtliche Einordnung regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen in vertraglichen Dauerschuldverhältnissen

I. Begriff des Dauerschuldverhältnisses

Das Dauerschuldverhältnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht legal definiert14. Anerkannt ist, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Schuldverhältnisse, die auf einem Mietvertrag15, einem Pachtvertrag16, einem Leihvertrag17, einem Darlehensvertrag18, einem Gesellschaftsvertrag19, einem Dienst-/Arbeitsvertrag ← 4 | 5 → oder Geschäftsbesorgungsvertrag 20 beruhen, Dauerschuldverhältnisse sind. Umstritten ist jedoch, was das wesentliche Merkmal des Dauerschuldverhältnisses ist 21.

Weitgehend abgelehnt wird die Ansicht, wonach der Unterschied zwischen einfachen Schuldverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen allein die Länge der Zeit ist, für welche das Schuldverhältnis eingegangen wird22.

Einige Autoren sehen das Wesensmerkmal des Dauerschuldverhältnisses darin, dass der Berechtigte seine Rechte nicht im Ganzen übertrage, sondern den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts überlasse23 oder der Schuldner ein Interesse an der Erhaltung seiner Rechte, nicht aber an dem Wunsch nach einer Veränderung der Wirtschaftslage habe,24 oder knüpfen an die Verteilung des „Konkursausfallrisikos“ an25.

Die Mehrheit der Autoren stellt dagegen zu Recht auf die vertraglich geschuldete Hauptleistung ab. Sie sehen den Unterschied zum „punktuellen Austauschvertrag“ in der Pluralität der Leistungserfolge oder Leistungshandlungen26, in der Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines dauerhaften Zustands27, in ← 5 | 6 → der Unbestimmtheit der Gesamtleistung28 oder darin, dass die Leistung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen gewissen Zeitraum erbracht werden muss29. Hiermit vergleichbar ist die Auffassung, dass der Umfang der Leistung allein durch die Länge der Zeit bestimmt wird, während der das Schuldverhältnis besteht30, und dem Dauerschuldverhältnis eine ständige Pflichtenanspannung eigen ist31. Das trifft regelmäßig zu, ist jedoch eine Folge ← 6 | 7 → dessen, dass Dauerschuldverhältnissen von Natur aus kein Beendigungstatbestand immanent ist32.

Im Unterschied zu den einfachen Schuldverhältnissen, die in der Regel einen Erfolg zum Gegenstand haben, ist der Gegenstand von Dauerschuldverhältnissen wie Mietverhältnis, Gesellschaft und Arbeitsverhältnis, mit denen sich diese Arbeit befasst, nur ein Tätigwerden in Richtung auf den Erfolg (Ermöglichen des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter, Förderung des Eintritts des Gesellschaftszwecks, gesteuerte Leistungserbringung)33. Das Tätigwerden ist dem Grunde nach unendlich, da die Unmöglichkeit oder der Eintritt des Erfolgs, die das Schuldverhältnis in zeitlicher Hinsicht begrenzen, nicht Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung sind. Es bedarf deshalb eines von außen durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz bestimmten Beendigungstatbestands, soll das Dauerschuldverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit gelten34. Der Unterschied zu ← 7 | 8 → einfachen Schuldverhältnissen besteht in der Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Dauerschuldverhältnis im Wesentlichen ein Schuldverhältnis ist, dem von Natur aus kein Beendigungstatbestand immanent ist und das deshalb eines von außen durch Gesetz oder durch Vereinbarung gesetzten Beendigungstatbestands bedarf, soll es nicht auf unbestimmte Zeit gelten.

II. Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen als Mittel zur Konkretisierung vertraglicher Rechte und Pflichten im Wege der Auslegung

Da vertraglichen Dauerschuldverhältnissen ein Vertrag zugrunde liegt, kommt als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Fortsetzung des regelmäßig wiederholten Verhaltens ein Vertrag in Betracht. Die Verpflichtung zur Fortsetzung des Verhaltens gründet auf dem Vertrag, wenn die Vertragsparteien die Fortsetzung des Verhaltens rechtsverbindlich vereinbart haben. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

Begriff, Rechtsgrundlagen und Methode der Auslegung sind umstritten (unten § 8 I.). Einigkeit besteht jedoch dahin gehend, dass neben dem Willen, dem Wortlaut und der Verkehrssitte sämtliche Umstände, die einen Schluss auf den Vertragsinhalt zulassen, als Auslegungsmittel dienen. Zu klären ist, ob auch ein regelmäßig wiederholtes Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss bei der Auslegung berücksichtigt werden darf:

Einerseits erhält eine Vertragserklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (in der Regel mit ihrem Zugang) ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert. Folgt man diesem Ansatz, hätte ein Verhalten nach Vertragsschluss auf den Erklärungswert und damit den Inhalt der Vertragserklärung keinen Einfluss.

Andererseits verwirklichen die Parteien das Geschäft in der Regel so, wie sie es vereinbart haben oder vereinbart wissen wollten. Sie sind es, die den angestrebten Vertragsinhalt am besten verwirklichen können35. Das regelmäßig wiederholte Verhalten der Vertragsparteien ließe dann einen Rückschluss auf ihr Verständnis und/oder den durch Auslegung zu bestimmenden Vertragsinhalt zu. Das gilt insbesondere dann, wenn für Dauerschuldverhältnisse wie das ← 8 | 9 → Arbeitsverhältnis, das Mietverhältnis und die Gesellschaft andere Maßstäbe gelten als für einfache Schuldverhältnisse.

Im Unterschied zu einfachen Schuldverhältnissen ist Dauerschuldverhältnissen kein Beendigungstatbestand immanent (oben § 2 I.). Sie bedürfen einer zeitlichen Begrenzung, ansonsten gelten sie zeitlich unbegrenzt und damit in der Regel auch dann, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss ändern. Da Dauerschuldverhältnisse ein Tätigwerden auf den Erfolg zum Gegenstand haben (oben § 2 I.), beruhen sie häufig auf Verträgen, die lückenhaft und daher auslegungs- und ausfüllungsbedürftig sind36. Bestehende Vertragslücken lassen sich nach herrschender Meinung durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen, die nach umstrittener Ansicht auf den hypothetischen Parteiwillen abstellt37. Da das Ergebnis der ergänzenden Auslegung nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen stehen darf38, sind die Maßstäbe der erläuternden Vertragsauslegung heranzuziehen. Ist für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens der Zeitpunkt der Auslegung maßgebend39, so kann ein Verhalten nach Vertragsschluss als Auslegungsmittel berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt, wenn es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt40. Es stellt sich dann in gleicher Weise wie bei der erläuternden Auslegung die Frage, ob ein regelmäßig wiederholtes Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss einen Rückschluss auf deren Vertragsverständnis zulässt und/oder als Auslegungsmittel heranzuziehen ist.

III. Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen als Verpflichtungstatbestand

1. Als Vertragserklärung

Jenseits der Vertragsauslegung ist es denkbar, dass regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen vertragliche Rechte und Pflichten in der Art und Weise ← 9 | 10 → konkretisieren, dass sie neue Ansprüche begründen oder bereits bestehende Ansprüche ändern. In beiden Fällen bedarf es grundsätzlich eines Vertrags zwischen den Beteiligten (§ 311 Abs. 1 BGB). Der Vertrag wiederum verlangt in der Regel das Vorliegen mindestens zweier, inhaltlich übereinstimmender, empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB). Es stellt sich daher die Frage, ob und unter welchen Umständen ein regelmäßig wiederholtes Verhalten als schlüssiges Verhalten den Tatbestand einer Vertragserklärung erfüllt.

2. Als Vertrauenstatbestand

Es ist anerkannt, dass § 242 BGB über seinen Wortlaut hinaus eine weitergehende Bedeutung zukommt 41. Unter Berufung auf eine unzulässige Rechtsausübung kann dem Berechtigten die Ausübung seiner Rechte versagt sein, wenn er das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat oder darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Verwirkung)42. Unter Berufung auf eine unzulässige Rechtsausübung des anderen kann jedoch auch ein Recht zugesprochen werden, das erst durch ein widersprüchliches Verhalten des anderen erworben wird (Erwirkung)43. Voraussetzung ist neben einem Verhalten über längere Zeit (Zeitmoment) das Vorliegen von Umständen, die eine spätere Durchsetzung der Rechte als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Regelmäßig wiederholte Verhaltensweisen erfüllen per definitionem das Zeitmoment. Es stellt sich gleichwohl die Frage, ob und unter welchen Umständen ein regelmäßig wiederholtes Verhalten eine Verwirkung oder Erwirkung zur Folge hat.

§ 3 Aufbau der Arbeit

Details

Seiten
XLVI, 244
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653046403
ISBN (ePUB)
9783653977226
ISBN (MOBI)
9783653977219
ISBN (Paperback)
9783631654491
DOI
10.3726/978-3-653-04640-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Vertragserklärung rechtliche Bindung Rechtserheblichkeit Rechtsprechung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XLVI, 244 S.

Biographische Angaben

Andrea Kürten (Autor:in)

Andrea Kürten ist promovierte Rechtsanwältin. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte sie an der Universität Rostock. Anschließend war sie an der Ludwig-Maximilians-Universität München tätig.

Zurück

Titel: Tatbestand und Rechtsfolgen von wiederholten Verhaltensweisen in vertraglichen Dauerschuldverhältnissen
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
292 Seiten