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Die Urabstimmung im britischen Arbeitskampfrecht im Licht der EMRK

von Felix Berding (Autor:in)
©2014 Dissertation XVI, 200 Seiten

Zusammenfassung

Das britische Urabstimmungserfordernis vor Arbeitskämpfen ist äußerst komplex. Gewerkschaften droht bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften die Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme. Für deren Folgen können sie gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber unter Umständen deliktisch haften. Dieses System wird in Tatbestand und Rechtsfolgen ausführlich analysiert. Anschließend wird die britische Regelung einer kritischen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzogen. Besondere Bedeutung hat dabei das vom Europäischen Gerichtshof jüngst konkretisierte Streikrecht. Vor diesem Hintergrund ist ein begrenztes Urabstimmungserfordernis auch in Deutschland denkbar.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhalt
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Kapitel 1: Urabstimmung im britischen Arbeitskampfrecht
  • A. Rechtliche Bewertung des Arbeitskampfs in Großbritannien
  • I. Historische Entwicklung der Gewerkschaften in Großbritannien
  • II. Keine gesetzliche Gewährleistung des Arbeitskampfs
  • B. Historische Entwicklung des Urabstimmungserfordernisses
  • I. Erweiterung der gewerkschaftlichen Macht
  • II. Einfluss der Gewerkschaften auf die schwache Wirtschaftslage
  • III. Einführung eines Urabstimmungserfordernisses
  • 1. Reaktion auf willkürliche Arbeitskämpfe der Gewerkschaften
  • 2. Trade Union Act 1984
  • IV. Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992
  • C. Geltende Rechtslage
  • I. Systematik der Sections 226 bis 235 TULR(C)A 1992
  • 1. Verlust der Immunität
  • 2. Keine Berücksichtigung der Gewerkschaftssatzung
  • 3. Verantwortlichkeit nur für offizielle Arbeitskämpfe
  • 4. Auswirkungen fehlerhafter Urabstimmungen auf die Mitglieder der Gewerkschaft
  • 5. Kein Zwang zur Teilnahme an einem Arbeitskampf
  • II. Gesetzliche Anforderungen an eine rechtmäßige Urabstimmung
  • 1. Vorbemerkungen
  • a. Code of Practice
  • i. Keine Bindungswirkung für die Gerichte
  • ii. Wirkung für die Betroffenen
  • b. Begriffsbestimmungen
  • i. Arbeitskampf
  • ii. Urabstimmung
  • iii. Gewerkschaft
  • 2. Vorbereitung der Urabstimmung
  • a. Hinweis an den Arbeitgeber
  • i. Section 226A TULR(C)A 1992
  • (1) Formale Anforderungen
  • (2) Inhaltliche Anforderungen
  • (a) Listen nach Section 226A (2A) TULR(C)A 1992
  • (b) Zahlenmaterial nach Section 226A (2B) TULR(C)A 1992 33
  • (c) Muster des Wahlzettels
  • (3) Pflicht zur Durchführung des Arbeitskampfs bei Hinweiserteilung?
  • ii. Rechtsprechung zu Section 226A TULR(C)A 1992
  • iii. Zusammenfassung
  • b. Bestellung des Wahlprüfers
  • c. Ausarbeiten des Wahlzettels
  • d. Bestimmung der Abstimmungsberechtigten
  • i. Section 227 TULR(C)A 1992
  • ii. Rechtsprechung zu Section 227 TULR(C)A 1992
  • iii. Zu vernachlässigende Fehler bei der Bestimmung der Abstimmungsberechtigten 60
  • e. Zusammenfassung
  • 3. Durchführung der Urabstimmung
  • a. Section 230 TULR(C)A 1992
  • b. Zu vernachlässigende Fehler im Abstimmungsvorgang
  • 4. Abstimmungsergebnis
  • 5. Verkündung des Ergebnisses
  • a. Verkündung gegenüber den Mitgliedern
  • b. Verkündung gegenüber dem Arbeitgeber
  • c. Bericht des Wahlprüfers
  • 6. Vorbereitung des Arbeitskampfs
  • a. Hinweis an den Arbeitgeber
  • i. Angemessener Zeitraum
  • ii. Ununterbrochene und unterbrochene Arbeitskämpfe
  • iii. Pflicht zur Aufnahme von Kampfhandlungen?
  • (1) Bindung gegenüber den Mitgliedern
  • (2) Bindung gegenüber dem Arbeitgeber
  • b. Aufruf zum Arbeitskampf
  • c. Geltungsdauer des Urabstimmungsergebnisses
  • 7. Rückwirkende Urabstimmungen
  • 8. Mehrere Arbeitsstätten
  • 9. De minimis-Grundsatz
  • 10. Fazit
  • III. Rechtsschutz bei Verstößen
  • 1. Antragsberechtigte
  • 2. Einstweiliger Rechtsschutz
  • D. Staatliche Finanzierungshilfen
  • E. Sinn und Zweck des Urabstimmungserfordernisses
  • I. Gesetzgeberische Intention
  • II. Interpretation der Rechtsprechung
  • III. Auffassung der Literatur
  • IV. Praktische Auswirkungen
  • V. Fazit
  • F. Zusammenfassung und Ausblick
  • Kapitel 2: Vereinbarkeit des britischen Urabstimmungserfordernisses mit Art. 11 Abs. 1 EMRK
  • A. EMRK im britischen Recht
  • I. Umsetzung der EMRK im Human Rights Act 1998
  • II. Funktionsweise und Auswirkungen des HRA 1998
  • B. Versammlungsfreiheit des Art. 11 EMRK
  • I. Interpretation des EGMR
  • II. Methodik in der jüngeren Rechtsprechung
  • III. Zusammenfassung
  • C. Prüfung der Vereinbarkeit des britischen Urabstimmungserfordernisses mit dem Streikrecht aus Art. 11 Abs. 1 EMRK
  • I. Einschränkung der Ausübung des Streikrechts
  • 1. Auslegung des Streikrechts
  • a. Europäische Sozialcharta
  • i. Ratifikationsstand in Großbritannien
  • ii. Spruchpraxis des Europäischen Ausschusses für Soziale Rechte
  • iii. Spruchpraxis des Ministerrats
  • b. ILO-Konventionen
  • i. Konvention Nr. 87
  • ii. Konvention Nr. 98
  • iii. Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses
  • c. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • d. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
  • e. Europäische Praxis
  • i. Streikrecht
  • ii. Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks
  • (1) Urabstimmungserfordernisse
  • (2) Hinweispflichten
  • f. Zusammenfassung
  • 2. Einschränkung
  • a. Mechanismus des Urabstimmungserfordernisses
  • b. Ausgestaltung des Urabstimmungserfordernisses
  • c. Hinweispflichten
  • II. Rechtfertigung der Einschränkung
  • 1. Gesetzliche Grundlage
  • a. Rechtsgrundlage
  • b. Zugänglichkeit
  • c. Bestimmtheit
  • 2. Legitimes Ziel
  • a. Urabstimmungserfordernis
  • b. Hinweispflichten
  • 3. Verhältnismäßigkeit
  • a. Milderes Mittel
  • i. Mechanismus des Urabstimmungserfordernisses
  • ii. Ausgestaltung des Urabstimmungserfordernisses
  • iii. Hinweispflichten
  • b. Angemessenheit
  • i. Mechanismus des Urabstimmungserfordernisses
  • ii. Ausgestaltung des Urabstimmungserfordernisses
  • iii. Hinweispflichten
  • III. Ergebnis
  • D. Entscheidung des EGMR
  • E. Zusammenfassung und Ausblick
  • Kapitel 3: Urabstimmung im deutschen Arbeitskampfrecht
  • A. Streikrecht aus der Verfassung
  • B. Schutzrichtung des Arbeitskampfrechts in Deutschland und Großbritannien
  • C. Notwendigkeit eines Urabstimmungserfordernisses in Deutschland
  • I. Demokratische Legitimation des Arbeitskampfs
  • II. Ultima-ratio-Prinzip
  • III. Gebot der fairen Kampfführung
  • IV. Zusammenfassung
  • D. Gesetzliche Regelung eines Urabstimmungserfordernisses
  • I. Mechanismus des Urabstimmungserfordernisses
  • II. Ausgestaltung des Urabstimmungserfordernisses
  • E. Zusammenfassung und Ausblick
  • Schlussbetrachtung
  • Entscheidungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Stichwortverzeichnis

| XIII →

Abkürzungsverzeichnis

| 1 →

Einleitung

In der Entscheidung Metrobus Ltd. v. Unite the Union hat sich der britische Court of Appeal erstmals ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob das in Großbritannien gesetzlich normierte Urabstimmungserfordernis vor einem gewerkschaftlichen Arbeitskampf mit den Rechten der Gewerkschaften aus Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist. Die Gewerkschaft Unite hatte dem Gericht Material insbesondere des Europäischen Ausschusses für Soziale Rechte vorgelegt, nach dem die britischen Urabstimmungsregelungen ein beschwerliches Verfahren normierten und daher nicht mit dem Streikrecht aus Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta (ESC) vereinbar seien. Das Gericht gab zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in jüngeren Entscheidungen solches Material zur Auslegung der EMRK herangezogen hatte. Im vorliegenden Fall habe es dennoch keine unmittelbare Bedeutung.1 Zudem seien die in Rede stehenden Verpflichtungen der Gewerkschaft bei der Durchführung einer Urabstimmung vor einem Arbeitskampf gerade nicht übermäßig beschwerlich oder unverhältnismäßig.2

Die britischen Regelungen zur Notwendigkeit einer Urabstimmung vor einem gewerkschaftlichen Arbeitskampf sind komplex und äußerst detailliert. Sie lassen den Gewerkschaften kaum Spielraum bei der Ausgestaltung der Abstimmung. Bei einer fehlerhaften Durchführung oder dem völligen Verzicht auf die Urabstimmung droht für die Gewerkschaft deliktische Haftung und für die einzelnen Streikteilnehmer der Entzug des effektiven Kündigungsschutzes. Die Rechtsfolge ist also einschneidend. Es ist daher fraglich, ob der EGMR in einem entsprechenden Verfahren die Ansicht des Court of Appeal teilen und das Urabstimmungserfordernis mit der EMRK für vereinbar erklären würde. Die britische Gewerkschaft RMT hatte im August 2012 Beschwerde beim Gerichtshof eingelegt. Darin rügt sie die mit dem Urabstimmungserfordernis verbundenen Hinweispflichten der Gewerkschaften. Der EGMR wies den Antrag jedoch ohne Entscheidung in der Sache ab.3

In einem Ausblick auf die Entscheidung soll hier zunächst die komplizierte gesetzliche Regelung im TULR(C)A 1992 dargestellt werden (Kapitel 1). Dabei ← 1 | 2 → ist zunächst ein knapper Blick auf die historische Entwicklung des Urabstimmungserfordernisses in Großbritannien zu werfen, um die damit verfolgte gesetzgeberische Intention herauszuarbeiten.

Anschließend wird die Vereinbarkeit der einzelnen Komponenten des Urabstimmungserfordernisses mit Art. 11 Abs. 1 EMRK einer Prüfung unterzogen (Kapitel 2). Ausgangspunkt dafür soll im Wesentlichen die Methodik des EGMR in dessen jüngerer Rechtsprechung sein.

Details

Seiten
XVI, 200
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653047752
ISBN (ePUB)
9783653980301
ISBN (MOBI)
9783653980295
ISBN (Hardcover)
9783631654989
DOI
10.3726/978-3-653-04775-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Europäische Menschenrechtskonvention Arbeitskampf Streik Streikrecht Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVI, 200 S.

Biographische Angaben

Felix Berding (Autor:in)

Felix Berding studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und war dort anschließend am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht tätig.

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