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Die Rechtsfigur des Amicus curiae im Kartellzivilprozess

Entwicklungen, Funktionen und Problemstellungen

von Annemarie Grimm (Autor:in)
©2015 Dissertation XXII, 334 Seiten

Zusammenfassung

Als Amicus curiae können sich deutsche und europäische Wettbewerbsbehörden im Gerichtsverfahren zu Wort melden. Seine prozessuale Funktion im Zivilprozess ist Gegenstand dieser Arbeit. Anhand wegweisender Entscheidungen wird hierfür seine Entwicklung aus dem frühen Common Law bis zum heutigen Antitrust Law der USA nachvollzogen. Die Gründe seiner Etablierung im deutschen und europäischen Kartellrecht und die Voraussetzungen seiner Beteiligung lassen auf seine dortige Funktion schließen. Kritisch betrachtet wird vor diesem Hintergrund die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die eine funktionale Ausweitung des Amicus curiae bedeutet. Eine nähere Darstellung finden auch die Grenzen seiner Berücksichtigung, die das deutsche Zivilverfahrensrecht und europarechtliche Überlagerungen ziehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Teil 1: Herkunft und Entwicklung der Rechtsfigur des Amicus curiae im Common Law
  • A. Ursprung im Römischen Recht?
  • B. Die Entstehung und Entwicklung im Common Law
  • I. Überblick über die Geschichte und Natur des Common Law und deren Beeinflussung durch das Römische Recht
  • 1) Die Entwicklung des Common Law
  • 2) Die Rezeption Römischen Rechts in England
  • II. Entstehung, Entwicklung und Funktion des Amicus curiae im englischen Common Law
  • 1) Frühe Erscheinungsformen des Amicus curiae
  • 2) Der Amicus curiae als spezifisch durch das Prinzip des „adversary system“ bedingte Rechtsfigur
  • 1. Das Prinzip des adversary system
  • 2. Der Zusammenhang des Prinzips des adversary system und der Entstehung des Amicus curiae
  • 3) Sonstige zur Entstehung der Rechtsfigur des Amicus curiae beitragende Umstände
  • 4) Der Amicus curiae im heutigen englischen Common Law
  • 1. Seine heutige Stellung und Bedeutung
  • 2. Ursachen
  • 3. Rückschlüsse
  • III. Die Entwicklung der Rechtsfigur des Amicus curiae im US-amerikanischen Common Law
  • 1) Das Verhältnis von englischem und US-amerikanischem Recht
  • 2) Die erstmalige Beteiligung eines Amicus curiae in der US-amerikanischen Rechtsordnung: der Fall Green (and Others) v. Biddle
  • 1. Der historisch-politische Hintergrund des Verfahrens und die Bedeutung der Person Henry Clays hierfür
  • 2. Das Verfahren und die Entscheidung(en) des U.S. Supreme Courts in dem Fall Green (and Others) v. Biddle
  • a. Die Ausgangssituation und die erste Entscheidung des U.S. Supreme Court
  • b. Das rehearing und die zweite Entscheidung des U.S. Supreme Court
  • 3. Die Rolle und Funktion Clays und Bibbs im Verfahren
  • a. Die Gründe für die Zulassung Clays als Amicus curiae zum Verfahren und für die Stattgabe seines Antrags
  • b. Nähere Analyse, insbesondere anhand der Entscheidungsgründe des U.S. Supreme Courts
  • 4. Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem Verfahren Green (and Others) v. Biddle
  • 3) Die weitere Entwicklung der Rechtsfigur des Amicus curiae im US-amerikanischen Zivilrecht bis heute
  • 1. Die erste Entwicklungsphase der „Etablierung“
  • 2. Die zweite Entwicklungsphase der Ausweitung unter dem Einfluss der sog. Sociological Jurisprudence sowie des sog. Legal Realism und der dieser gegensteuernden Regulierung
  • 3. Der Amicus curiae heute
  • 4) Die Bedeutung des Amicus curiae im US-amerikanischen Kartellrecht
  • 1. U.S. Supreme Court, Amicus curiae und die Entwicklung des Kartellrechts
  • 2. Der Fall American Needle, Inc. v. National Footbal League et al.
  • a. Sachverhalt und Verfahrensgang
  • b. Das Annahmeverfahren
  • c. Die Entscheidung des U.S. Supreme Courts und der Einfluss der Amici curiae
  • 3. Das Kartellrecht als „Brücke“ zur Etablierung der Rechtsfigur auch außerhalb der Rechtsordnungen des Common Law
  • C. Zwischenergebnis
  • Teil 2: Die Rechtsfigur des Amicus curiae im deutschen und europäischen Recht
  • A. Einleitung
  • B. Die Regelung des § 90 GWB 1958
  • I. Inhalt
  • II. Die funktionale Bedeutung des Vertreters der Kartellbehörde
  • 1) Die aus dem Wortlaut und Gesetzgebungsmaterial ableitbare Zielsetzung des § 90 Abs. 2 S. 1 GWB 1958
  • 2) Die Vorbildregelung des § 52 PatG 1936
  • 3) Parallelen, Unterschiede und Rückschlüsse hieraus
  • C. Die Regelungen des § 90 GWB und des Art. 15 VO Nr. 1/2003 sowie § 90a GWB
  • I. Überblick
  • II. Die Beteiligung der (deutschen) Kartellbehörden nach § 90 GWB
  • III. Die Beteiligung der Kartellbehörden nach Art. 15 VO Nr. 1/2003 sowie § 90a GWB
  • 1) Die Informationspflicht
  • 2) Die Beteiligung der Kartellbehörden als Amicus curiae nach Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 und § 90a Abs. 2 GWB
  • 3) Die Beteiligung der Kommission als Amicus curiae nach Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 1/2003 und § 90a Abs. 3 GWB
  • D. Die Funktionen der Beteiligungsrechte der Kartellbehörden an gerichtlichen Verfahren
  • I. Die Entstehungsgeschichte und -gründe der VO Nr. 1/2003
  • II. Die Konzeption der Kartellverfahrensordnung und insbesondere die Funktion des Art. 15 VO Nr. 1/2003, des § 90a GWB und des § 90 GWB innerhalb dieser
  • 1) Dezentralisierung und System der Legalausnahme
  • 2) Die die Kohärenz der Rechtsanwendung sichernden Regelungen der Kartellverfahrensordnung, insbesondere Art. 15 VO Nr. 1/2003
  • 1. Das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN), insbesondere Artt. 11 ff. VO Nr. 1/2003
  • 2. Der Beratende Ausschuss, Art. 14 VO Nr. 1/2003
  • 3. Schlussfolgerungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 16 VO Nr. 1/2003
  • 4. Funktionale Betrachtung des Art. 15 VO Nr. 1/2003, insbesondere der Abs. 1 und 3, sowie des § 90a GWB und des § 90 GWB
  • a. Überblick
  • b. Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 1/2003
  • c. Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 3 und 4 VO Nr. 1/2003 (sowie § 90a Abs. 2 GWB)
  • d. Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 und 2 GWB
  • e. § 90 Abs. 2 GWB
  • 3) Die Entscheidung des EuGH im Verfahren Inspecteur van de Belastingdienst
  • 1. Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage an den EuGH
  • 2. Das Urteil des EuGH
  • a. Die auf Systematik und Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 bezogene Urteilsbegründung
  • b. Die teleologische Urteilsbegründung des EuGH, insbesondere anhand des „Effet utile“
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Die Schlussanträge des Generalanwalts
  • 4. Einordnung der Entscheidung
  • III. Zwischenergebnis
  • E. Die Berücksichtigung der Stellungnahmen und Informationen des Amicus curiae im deutschen Zivilrechtsstreit und sich daraus ergebende Problemstellungen
  • I. Die Unabhängigkeit des Richters bzw. Gerichts
  • II. Die Einführung in den und die Verwertung im Zivilrechtsstreit
  • 1) Überblick
  • 2) Aufgrund gerichtlichen Ersuchens von der Kommission übermittelte Informationen und Stellungnahmen, Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 1/2003 bzw. § 90a Abs. 3 GWB
  • 1. Informationen
  • a. Einführung und Verwertung
  • b. Grenzen der loyalen Zusammenarbeit: Berufsgeheimnis und Kronzeugenschutz
  • 2. Stellungnahmen
  • 3) In Eigeninitiative von den Wettbewerbsbehörden erteilte Stellungnahmen, Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 i. V. m. § 90a Abs. 2 GWB bzw. § 90 Abs. 2 GWB sowie die weiteren Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach § 90 Abs. 2 GWB
  • 1. Die Abgabe von Stellungnahmen
  • 2. Die weiteren Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach § 90 Abs. 2 und 3 GWB und insbesondere die Frage einer unzulässigen Prozesshilfe
  • III. Zwischenergebnis
  • Teil 3: Ergebnisse
  • A. Wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Rechtsfigur des Amicus curiae im Common Law und im deutschen und europäischen (Kartell-)Recht
  • B. Weitere Ergebnisse
  • Anhang
  • Literaturverzeichnis
  • Stichwortverzeichnis

Einleitung

Seit dem 1. Mai 2004 gilt im europäischen Kartellrecht die „Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln“1 (sog. „Kartellverfahrensordnung“). Sie ersetzte die bis dahin geltende „Verordnung Nr. 17 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages“2 und brachte erhebliche Neuerungen u. a. für das Kartellverfahrensrecht auf europäischer Ebene.

Mit Art. 15 VO Nr. 1/2003 fand auch die Rechtsfigur des sog. Amicus curiae erstmals eine verbindliche gesetzliche Regelung im europäischen Kartellrecht. Diese eröffnet den Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, sich entweder auf Bitte des Gerichts oder auf eigene Initiative hin unter bestimmten Voraussetzungen mittels einer Stellungnahme oder der Übermittlung von Informationen in einen gerichtlichen Kartellrechtsstreit einzubringen. Die Zusammenarbeit der mitgliedsstaatlichen Gerichte und der Kommission bestimmte sich bis zu diesem Zeitpunkt nach durch die Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsätzen und einer Bekanntmachung der Kommission3. Eine Art. 15 VO Nr. 1/2003 vergleichbare Amicus-curiae-Regelung existierte mit § 90 GWB im deutschen Kartellrecht hingegen bereits seit dem Jahr 1958, die im Nachgang dieser umfassenden gemeinschaftlichen Neuerungen ebenfalls Veränderungen erfuhr und zu der § 90a GWB hinzutrat.

Damit hat die Rechtsfigur des Amicus curiae einen festen Platz nicht nur im deutschen, sondern auch im europäischen (Kartell-)Recht gefunden. Wer aber ist dieser „Amicus curiae“, dieser „Freund des Gerichts“ – und v. a.: Welche Funktion hat er?

Dieses sind Fragen, die sich insbesondere im Hinblick auf den kartellrechtlichen Zivilprozess stellen, denn dieser findet in der Regel zwischen zwei Privaten statt. Insbesondere sieht die ZPO für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit die ← 1 | 2 → Formen der Haupt- und Nebenintervention sowie der Streitverkündung nach den §§ 64 ff. ZPO vor; für das deutsche Zivilprozessrecht stellt der Amicus curiae somit zunächst einen „Fremdkörper“ dar.

Anders hingegen im Rechtskreis des Common Law, in dem der Amicus curiae seine größte Bedeutung hatte und hat; denn es wurde mit diesem eine aus dem Common Law bekannte und dort auf eine lange Tradition zurückblickende Rechtsfigur ins deutsche und europäische Recht eingeführt.

Gegenstand dieser Arbeit soll daher die Rechtsfigur des Amicus curiae als solche – ihre Herkunft, ihre Entwicklung, mit ihrer Teilnahme am Verfahren verbundene Problemstellungen, v. a. aber ihre Funktionen – sowohl im Common Law wie auch im deutschen und europäischen Recht sein. Dabei konzentriert sich die Darstellung auf den Kartellzivilprozess; insbesondere auf das Beschwerdeverfahren in Kartellsachen (§§ 63 ff. GWB) wird insoweit nur am Rande eingegangen.

In einem ersten Teil wird der Frage nach den Wurzeln des Amicus curiae (Teil 1, A) sowie den Gründen seiner Entstehung und seinen Entwicklungen im Common Law Englands (Teil 1, B I und II) und der USA (Teil 1, B III) unter besonderer Berücksichtigung der ihm danach jeweils verliehenen Funktionen nachgegangen.

Der zweite Teil der Arbeit widmet sich dem Amicus curiae im deutschen und v. a. europäischen Recht (Teil 2).

Insoweit findet zunächst die erste deutsche kartellrechtliche Amicus-curiae-Regelung des GWB von 1958 eine v. a. funktionale Betrachtung (Teil 2, A und B). Sodann erfolgt eine Bestandsaufnahme der heutigen Amicus-curiae-Regelungen im deutschen und europäischen Kartellrecht (Teil 2, C). Auf deren Grundlage werden dann die Regelungen im Hinblick auf ihre durch den Gesetzgeber verliehenen Funktionen untersucht (Teil 2, D). Dies erfolgt derart, dass zunächst die Entstehungsgründe und die Konzeption der VO Nr. 1/2003 dargestellt (Teil 2, D I und II 1)) und sodann eine systematische Einordnung des Art. 15 VO Nr. 1/2003 als der zentralen Regelung zum Amicus curiae innerhalb dieser vorgenommen (Teil 2, D II 2) 1. bis 3.) wird. Im Anschluss finden die durch Art. 15 VO Nr. 1/2003 sowie §§ 90, 90a GWB begründeten Formen der Amicus-curiae-Beteiligung im Einzelnen eine konkrete funktionale Betrachtung (Teil 2, D II 2) 4.). Untersucht wird in diesem Zusammenhang schließlich eine Entscheidung des EuGH zum Anwendungsbereich des Art. 15 VO Nr. 1/2003; sie wird vor dem Hintergrund der vorausgehenden Ausführungen kritisch beleuchtet (Teil 2, D II 3)). Dieser allein den Amicus curiae im europäischen und deutschen Recht betreffende zweite Teil mündet in der Darstellung, inwieweit und unter welchen ← 2 | 3 → Voraussetzungen der Beitrag eines Amicus curiae im Zivilprozess Berücksichtigung finden kann, und welche Konflikte und Grenzen sich dabei, insbesondere im Hinblick auf das deutsche Verfahrensrecht, ergeben können (Teil 2, E).

Eine Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse bildet den Schluss dieser Arbeit (Teil 3), bei dem den wesentlichen funktionalen Gemeinsamkeiten von und Unterschieden zwischen einerseits dem Amicus curiae nach dem Common Law und andererseits dieser Rechtsfigur, wie sie gemäß dem deutschen und europäischen Kartellrecht existiert, ein besonderes Augenmerk gilt (Teil 3, A). ← 3 | 4 →

← 4 | 5 →

                                                   

    1   ABl. (EG) Nr. L 1, S. 1 v. 4.1.2003.

    2   ABl. (EWG) Nr. P 13, S. 204 v. 21.2.1962.

    3   Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ABl. Nr. C 39, S. 6 v. 13.2.1993.

Teil 1: Herkunft und Entwicklung der Rechtsfigur des Amicus curiae im Common Law

Um sich der Rechtsfigur des Amicus curiae anzunähern und insbesondere ihre Funktionen zu verstehen, wird in diesem Teil zunächst der Frage ihrer Herkunft und Entstehung nachgegangen (unten Teil 1, A sowie B I und II).

Zudem wird ihre weitere funktionale Entwicklung im Rechtskreis des Common Law, in dem der Amicus curiae heute auf eine lange Tradition zurückschauen kann (unten Teil 1, B II) nachvollzogen. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf dem US-amerikanischen Common Law (unten Teil 1, B III), in dem er heute seine größte Bedeutung hat.

A. Ursprung im Römischen Recht?

Häufig wird der Ursprung der Rechtsfigur des Amicus curiae als bereits im (Alt-)Römischen Recht („Roman Law“)4 liegend gesehen.5 Das Römische (Zivilprozess-)Recht indes kannte weder den Begriff des „Amicus curiae“ als solchen6 noch eine ihm entsprechende Einrichtung, worauf an dieser Stelle in der gebotenen Kürze näher eingegangen werden soll (dazu sogleich).

Es handelt sich vielmehr um eine im Mittelalter aufgekommene und weiterentwickelte Rechtsfigur des englischen Common Law (dazu ausführlich unten Teil 1, B II). 7 ← 5 | 6 →

Bereits in der altrömischen Gemeinschaft, die bäuerlich geprägt und in der die beim König liegende Gerichtsbarkeit deutlich magisch-sakral bestimmt war,8 private Rechte insbesondere in den streng formalisierten Verfahren der sog. Legisaktionen verfolgt werden mussten,9 fand sich das sog. consilium, das – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – in sämtlichen nachfolgenden Epochen des römischen Rechts eine maßgebliche Rolle bei der Rechtsprechung und damit auch der Rechtsentwicklung spielte. Indes kann dieses consilium – wie noch zu zeigen sein wird – trotz einiger Parallelen zum Amicus curiae nicht als dessen Ursprung oder Vorbild betrachtet werden.10

Schon in diesem frühesten Entwicklungsstadium des Legisaktionen-verfahrens, das auch in der Zeit nach der XII-Tafel-Gesetzgebung (451 v. Chr.) im Wesentlichen nach gleichen Grundsätzen ablief,11 war der Prozess geteilt:12 In einem ersten Teil entschied der König als Gerichtsherr über die Zulassung des einzelnen Verfahrens, die Einsetzung des aus Privaten bestehenden Gerichts und die Konsequenzen des Urteils, das wiederum im zweiten Verfahrensteil durch das eingesetzte, über das Bestehen oder Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs entscheidende Gericht (sog. iudex oder arbiter als Einzelrichter13 bzw. die sog. decemviri oder centumviri als Kollegialgericht14) gefällt wurde.15 Da sowohl Gerichtsherr wie auch entscheidendes Gericht in der Regel nicht rechtskundig, somit auf den Rechtsrat Dritter angewiesen waren, bedienten sie sich des consiliums zur Beratung, einem Kreis von selbstgewählten rechtskundigen, in dieser Frühphase aus der Priesterschaft stammenden Personen (sog. pontifices).16 Ihnen oblag die Feststellung und Auslegung des Rechts.

An diesen Grundsätzen änderte sich auch in der dem Ende der Königsherrschaft (um 509 v. Chr.) nachfolgenden Zeit, die vom Ständekampf des herrschenden Adels der Patrizier und dem einfachen Volk, den Plebejern, gekennzeichnet ← 6 | 7 → war und schließlich 451/452 v. Chr. zur Kodifikation und teilweisen Weiterentwicklung des bestehenden (Gewohnheits-)Rechtes in den XII-Tafeln führte,17 kaum etwas. Die Fortbildung des Rechts der XII-Tafeln im Wege der sog. interpretatio sowie die Feststellung des außerhalb dieses Gesetzeswerkes geltenden Rechts war auch in dieser Zeit der frühen Republik Aufgabe der pontifices.18 Die insbesondere durch Erteilung von Rechtsgutachten (sog. responsa) wahrgenommene Beraterfunktion der pontifices erfuhr schließlich mit der öffentlichen Gutachtertätigkeit des ersten plebejischen Priesters ab ca. dem 3. Jh. v. Chr. eine zunehmende Verweltlichung,19 indem der seit 367 v. Chr. als Gerichtsmagistrat für die Entscheidung über die Zulassung des Verfahrens zuständige Prätor ebenso wie das zur Urteilsfindung eingesetzte Gericht sich immer stärker weltlicher Rechtskundiger als consilium bedienten.20 Maßgebliche Ursachen für diese Entwicklung dürften neben der Entwicklung Roms zur Handels- und Weltmacht21 einerseits die mit den XII-Tafeln eingeführte neue Klage der legis actio per iudicis arbitrive postulationem22 und andererseits die in der Republik um 242 v. Chr. erfolgte Einführung des sog. Formularprozesses,23 dessen Ausgestaltung das Werk der prätorischen Berater war,24 sein. Beide bewirkten eine Loslösung von dem bis dato gegebenen formalisierten Legisaktionenverfahren.25 Besonders deutlich wird der Einfluss des consiliums zudem an den Edikten des Prätors, die Verkündung aufgrund des ius edicendi erlassener allgemein gültiger Anordnungen, die vom Amtsnachfolger jeweils im Großen und Ganzen unverändert übernommen wurden26 und schließlich 130 n. Chr. auf Geheiß Kaiser Hadrians (117 bis 138 n. Chr.) durch Publius Salvius Iulianus im sog. edictum perpetuum abschließend kodifiziert wurden.27 ← 7 | 8 →

Wie sehr die Rechtsprechung und Rechtsfortbildung von den als Berater der Gerichtsmagistrate und Gerichte auftretenden Juristen bestimmt war, zeigt sich weiter an dem auf Kaiser Augustus (31 v. Chr. bis 14 n. Chr.) zurückgehenden, aus der klassischen Zeit stammenden sog. Respondierrecht (ius respondendi ex auctoritate principis), der Befugnis in seinem Namen Rechtsgutachten (responsa) zu erteilen.28 Ob diese damit Ausschlusswirkung gegenüber anderen Juristen und Bindungskraft gegenüber Richtern entfalteten, ist unklar.29 Letztere bestand jedenfalls nach Verfügung Hadrians für den Fall vorliegender übereinstimmender responsa, diesen kam Gesetzeskraft zu.30

Auch im in der nachklassischen Zeit des Prinzipats zunächst als Ausnahmefall aufgekommenen sog. Kognitionsprozess31, der das Formularverfahren im Jahre 342 n. Chr. vollständig ablöste und sich v. a. in seiner „Einstufigkeit“, der Entscheidung des gesamten Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch einen staatlichen Amtsträger, ganz wesentlich von den bis dato bekannten Verfahren unterschied,32 gab es das consilium als Beratungsorgan.33 Diese Epoche zeichnet sich weiter dadurch aus, dass Rechtsfortbildung und Rechtsprechung zunehmend durch den Kaiser bzw. seine Kanzlei bestimmt wurden.34 Auf Ersuchen eines Bürgers um Entscheidung einer Rechtsfrage erhielt dieser dort in Form eines sog. Reskripts eine den Richter im konkreten Rechtsstreit bindende Antwort, die Gesetzeskraft hatte.35 Die bekanntesten und rechtsprägendsten Leiter dieser Kanzlei waren wohl Papinian und Ulpian.36

Aufgabe und Funktion des consiliums während der gesamten Entwicklung des römischen Zivilrechts stellen sich nach dem Ausgeführten folglich derart dar, dass sie v. a. in der umfassenden und rechtlichen Beratung der Gerichtsmagistrate und Gerichte lagen. Als nicht nur in einzelnen Rechtsstreitigkeiten auftretende, sondern ständige Einrichtung bot das consilium die Gewähr dafür, dass trotz der justiziellen Aufgabenwahrnehmung durch in der Regel rechtsunkundige Personen (jedenfalls grundsätzlich) eine gesetzmäßige gerichtliche Entscheidung ergehen konnte. Dem entspricht es auch, dass sich Gerichtsmagistrat ← 8 | 9 → und Gericht des consiliums bedienten, Rechtsrat also (ständig) erfragten, dieser aber nicht auf eigene Initiative des Ratgebenden im Einzelfall erteilt wurde, wie dies beim Amicus curiae in seiner frühsten Erscheinungsform und in seiner klassischen Funktion überwiegend der Fall war (dazu unten Teil 1, B II 1) bis 3));37 insoweit bestehen also grundsätzliche Unterschiede zwischen diesen beiden Einrichtungen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die besondere Funktion des Amicus curiae im Strafverfahren des frühen Common Law hinzuweisen, der für einen rechtlich unkundigen Beschuldigten die einzige Möglichkeit bot, im Prozess auf (Rechts-)Fehler des Gerichts hinzuweisen:38 Denn dem wegen Hochverrats oder eines anderen schweren gegen die Krone begangenen Verbrechens Beschuldigten war es bis ins Mittelalter hinein nicht gestattet, sich eines Rechtsbeistandes zu seiner Verteidigung zu bedienen, vor fehlerhaften Entscheidungen war er also v. a. durch einen aus eigener Initiative heraus auftretenden Amicus curiae geschützt. Weil dieser zudem – im Gegensatz zum consilium – nicht zum Nachteil eines Beschuldigten auftreten konnte, kann hierin eine weitere Ursache für das Entstehen des Amicus curiae gerade in der Rechtsordnung des Common Law gesehen werden.39

Aber nicht nur in der eingangs dargestellten, gleichsam „quantitativen“ Hinsicht unterscheidet sich die Einrichtung des consiliums von der des Amicus curiae. Auch „qualitativ“ bestehen erhebliche Unterschiede: Der Amicus curiae erbringt auch Tatsachenvortrag und weist regelmäßig auf einzelne, mit der Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits ggf. verbundene Konsequenzen von erheblicher Bedeutung für Dritte oder die Gesamtgesellschaft hin (dazu unten Teil 1, B II 1) und 2)). Dabei war er zu Beginn seiner Entwicklung zwar noch unparteiisch und wie sein Name sagt als „Freund des Gerichts“ primär an einer gerechten bzw. richtigen Entscheidung interessiert, wurde vielmehr erst später, insbesondere im US-amerikanischen Recht, zu einer Parteiinteressen vertretenden Figur (vgl. unten Teil 1, B III 2) sowie 3) 1. und 2.);40 er weist in seiner frühesten Form insoweit also durchaus eine gewisse Ähnlichkeit mit dem consilium auf. Das consilium fungierte im Unterschied dazu jedoch als vollumfängliches ← 9 | 10 → Beratungsorgan mit Fachwissen, seine Hilfe für das Gericht ging bis hin zum konkreten Entscheidungsvorschlag, erschöpfte sich somit nicht im Hinweis auf einzelne Aspekte oder bestimmte Folgen eines Urteils.

Consilium und Amicus curiae unterscheiden sich also zudem insoweit, als ersteres, obwohl es – wie auch der Amicus curiae im „adversary system“ des Common Law (dazu unten Teil 1, B II 2)) – in einem Rechtssystem, das die Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Einzelnen primär diesem selbst überlässt,41 zwar ebenfalls beratend wirkt, dieses aber anders als der Amicus curiae42 nicht auch um der Wahrung komplexer Drittinteressen willen (unten Teil 1, B II 1) und 2)), sondern einzig mit dem Ziel der Herbeiführung einer objektiv gesetzmäßigen, gerechten Entscheidung.

Das consilium und der Amicus curiae zeigen damit trotz auch bestehender Gemeinsamkeiten wesentliche funktionale Unterschiede; diese lassen den Schluss ziehen, dass es sich beim Amicus curiae – entgegen verbreiteter Ansicht – nicht um eine auf das consilium zurückgehende, aus dem (Alt-)Römischen Recht stammende Rechtsfigur handelt.

B. Die Entstehung und Entwicklung im Common Law

Für eine originär im Common Law wurzelnde Herkunft des Amicus curiae spricht überdies die englische Rechtsgeschichte.43 Sowohl die Umstände der Entwicklung dieses Rechtssystems als solche als auch die besonderen „Charakterzüge“ und Eigenheiten, die das englische Recht dadurch ausgeformt hat, lassen dieses annehmen. Die Entstehung des Amicus curiae ist dabei als durch gerade diese Besonderheiten bedingte Einrichtung, durch ihre Funktion als Mittel des Ausgleichs und zur Beseitigung bestehender spezifischer Defizite dieses Rechtssystems anzusehen (dazu unten Teil 1, B II 1) bis 3)).

Es wird daher zunächst auf die Geschichte und Charakteristika des Common Law, soweit als Kontext für das Verständnis des Amicus curiae relevant, und die Frage, ob überhaupt eine Rezeption des Römischen Rechts in diesem Rechtskreis erfolgte (unten Teil 1, B I), eingegangen.

Vor diesem Hintergrund wird im Anschluss die Entstehung, Entwicklung und Funktion des Amicus curiae – bis hin zu der Rolle, die er insbesondere im gegenwärtigen US-amerikanischen Kartellrecht spielt, – v. a. anhand exemplarischer Fälle nachvollzogen und untersucht (unten Teil 1, B II und III). ← 10 | 11 →

I.   Überblick über die Geschichte und Natur des Common Law und deren Beeinflussung durch das Römische Recht

1) Die Entwicklung des Common Law

Von einem Common Law als Rechtsordnung lässt sich überhaupt erst ab etwa dem 12. Jh., insbesondere der Zeit der Regentschaft Henrys II. (1154–1189) sprechen.44 Er schuf mit der Errichtung der Court of King‘s/Queen’s Bench, Court of Common Bench/Pleas und Court of Exchequer erstmals drei zentrale Gerichtshöfe, die sog. Courts of Common Law/Westminster Courts,45 durch die die Weichen hin zu einer einheitlichen Rechtsordnung gestellt wurden46 und die erst im Zuge der großen Gerichtsreform des Judicature Act im Jahre 1873 ihre Existenz verloren. Zuvor, insbesondere in der angelsächsischen Zeit vor der Eroberung Englands durch die Normannen im Jahre 1066, existierte kein einheitliches, für das gesamte Land geltendes Recht: Es galt bis dato vielmehr eine Vielzahl örtlich beschränkter, v. a. gewohnheitsrechtlicher Rechtsordnungen,47 die auch danach noch anwendbar blieben.48 Das an den Courts of Common Law praktizierte Recht hingegen war ein von normannischen, römischen, kanonischen und v. a. gewohnheitsrechtlichen Einflüssen geprägtes, durch die Richter nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten herausgebildetes und weiterentwickeltes Recht, das durch die im Laufe der Zeit ausgeweiteten, sich zum Teil überschneidenden Zuständigkeiten der einzelnen Gerichtshöfe und ihre Rechtsprechung zunehmend homogener wurde.49 In Folge der Magna Carta von 1215 wurde an diesen das für die weitere Rechtsentwicklung so bedeutende „Jury-System“ (dazu näher unten Teil 1, B II 2) 1.) ← 11 | 12 → eingeführt.50 Die erste systematische Darstellung des so entstandenen Rechts ist wohl Bractons „De legibus et consuetudinibus Angliae“ („On the Law and Customs of England“) aus der Zeit um 1235,51 die sich konsequent für diesen Rechtskreis an gerichtlichen Entscheidungen, den sog. precedents, und dem Verfahren bzw. der Gerichtspraxis orientierte.52

Klarstellend hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass der Begriff des Common Law in mehrfacher Hinsicht und mit unterschiedlicher Bedeutung Verwendung findet:53 Einerseits bezeichnet er das soeben dargestellte, von den Courts of Common Law angewandte Recht; andererseits wird er auch in einem übergeordneten Sinne verwendet, nämlich um das Rechtssystem als solches, also das „anglo-amerikanische“ oder „englische Recht“ in seinen sämtlichen Bestandteilen umfassend zu benennen und gegen andere Rechtskreise abzugrenzen. Die Bezeichnung Common Law wird hier dieser letztgenannten, weiteren Bedeutung entsprechend verwendet, während im Folgenden für den Fall des erstgenannten Verständnisses der Begriff des Common Law i. e. S. gebraucht wird.

Neben dieses den Hauptbestandteil der englischen Rechtsordnung ausmachende Common Law i. e. S. trat insbesondere ab dem 16. Jh. als weiterer wesentlicher Baustein die sog. Equity:54 Dieses Billigkeitsrechts war zuvor noch Teil der an den Courts of Common Law praktizierten Rechtsprechungsgrundsätze, verhinderte indes nicht, dass bereits ab ca. dem 14. Jh. sich enttäuschte Prozessparteien zunehmend an den König persönlich mit ihrem Rechtsbegehren wandten, der wiederum seinem Kanzler, dem Chancellor, die Wahrnehmung dieser Aufgabe übertrug.55 Insbesondere ab ← 12 | 13 → dem 16. Jh. weitete sich diese ausschließlich an der Billigkeit im Einzelfall orientierte und entwickelte Praxis mehr und mehr aus. Die Equity umfasste zu diesem Zeitpunkt die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze und -einrichtungen, wie sie sich durch die Rechtsprechung der Court of Chancery durch den Chancellor als Rechtsprechungsorgan ausbildeten.56 Sie war frei von Gewohnheitsrecht und wurde ausschließlich von der Chancery angewendet57; ihr Verfahren und die Grundsätze waren im Gegensatz zum Common Law i. e. S. stark römisch-rechtlich und kanonisch geprägt.58 Die Beteiligung einer jury fand insoweit nicht statt.59 Die Aufgabe der Equity bestand und besteht darin, neben dem als häufig zu starr und unflexibel empfundenen Common Law i. e. S. für gerechte Entscheidungen zu sorgen.60 Da diese Entwicklung zu heftigen Kompetenzkonflikten zwischen Equity und Common Law i. e. S. führte, entschied James I. (1603–1625) im Jahr 1616 die Bindung auch der Equity-Rechtsprechung an ihre Präzedentsentscheidungen und die parallele Existenz beider Rechtszweige mit Vorrang der Equity im Kollisionsfalle.61 Diese damit vorerst endgültig vollzogene Spaltung der englischen Rechtsordnung erfuhr erst mit dem Judicature Act im Jahre 1873 eine Entschärfung, nach dem die Regeln der Equity nun von allen Gerichten zu beachten sind.62 ← 13 | 14 →

Anders als insbesondere im deutschen Recht, in dem jedes Gesetz nach Art. 20 GG der parlamentarischen Legitimation bedarf, somit durch Parlamentsgesetz oder aufgrund eines solchen ergeht, jedenfalls aber gesetztes Recht die Regel ist, bildet(e) dieses in England die Ausnahme: Gesetztes Recht, sog. enacted Law bzw. Statute Law63 tritt dort traditionellerweise wie partikuläres Gewohnheitsrecht nur ergänzend neben das primäre und überwiegende, durch die Rechtsprechung geschaffene Common Law i. e. S. und neben das Recht der Equity.64 Abgesehen von einzelnen Phasen65 nahm die Bedeutung des Statute Law v. a. erst im 19. Jh. zu, fand insbesondere immer öfter eine Zusammenfassung von Teilen des Common Law i. e. S. durch statutes, letztlich also eine Kodifizierung statt.66

Trotz und wegen dieser nur teilweisen Kodifizierungen in den letzten beiden Jahrhunderten, stellt sich das Common Law somit als ein durch die Praxis, also primär die Rechtsprechung entwickeltes Rechtssystem dar. Nicht gesetzgeberische Akte, wie dies in Deutschland der Fall ist, sondern die kontinuierliche Fortentwicklung des Rechts i. S. einer Rechtsschöpfung anhand der Entscheidung konkreter Fälle, gebunden durch die zuvor geschaffenen precedents (dazu noch ausführlich unten Teil 1, B II 3)) bestimmt maßgeblich, was Recht ist. Man spricht daher insoweit zu Recht auch von einem historisch gewachsenen „Case-law“ oder „Judiciary law“ bzw. einem „Juristenrecht“.67

Dieses führt zu zwei gerade für die Frage der Entwicklung und Funktion des Amicus curiae wichtigen Konsequenzen: Nämlich einmal, dass die Feststellung dessen, was Recht ist, mangels (einheitlicher) Kodifikation mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden war (dazu noch unten Teil 1, B II 3)). Zum anderen kommt damit auch den Einflüssen, denen die rechtsprechenden und an der Rechtsprechung mittelbar beteiligten Personen ausgesetzt sind, durch die sie gewissermaßen juristisch „sozialisiert“ sind, eine besondere Bedeutung für ← 14 | 15 → die Rechtsentwicklung zu.68 Zur damit verbundenen Frage der Rezeption Römischen Rechts in England daher sogleich.

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Seiten
XXII, 334
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653048070
ISBN (ePUB)
9783653980240
ISBN (MOBI)
9783653980233
ISBN (Paperback)
9783631655030
DOI
10.3726/978-3-653-04807-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Wettbewerbsbehörde Kartellrecht Antitrust Law Common Law
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXII, 311 S.

Biographische Angaben

Annemarie Grimm (Autor:in)

Annemarie Grimm studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz. Im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gilt ihr Interesse insbesondere dem deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht; intensiv befasst hat sie sich dabei vor allem mit Fragen des Kartellrechts sowie seiner Bezüge zum US-amerikanischen Antitrust Law.

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Titel: Die Rechtsfigur des Amicus curiae im Kartellzivilprozess
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