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Die Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL anhand des Begriffs der Menschenwürde

Zugleich ein Beitrag zur Bestimmung flüchtlingsrechtlich relevanter Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit

von Katrin König (Autor:in)
©2014 Dissertation 297 Seiten

Zusammenfassung

Mit Erlangung von Rechtsverbindlichkeit der Europäischen Grundrechte-Charta wurde die Menschenwürde an die Spitze einer europäischen Grundrechte- und Werteordnung gestellt. Diese Entscheidung wirkt sich zwangsläufig auf die Konkretisierung des sekundärrechtlichen Verfolgungsbegriffs aus, wenngleich damit Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung verbunden sind. Denn der Satz von der Menschenwürde begegnet auf europäischer Ebene dem Problem der Vielgestaltigkeit in seiner Ausgestaltung als Rechtsbegriff. Sich dessen bewusst entwirft die Arbeit ein Konzept des wechselseitigen Dialogs zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten und überprüft dieses schließlich anhand der Frage nach flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffen in die Religionsfreiheit auf seine Praktikabilität.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Teil: Flüchtlingsschutz in einem Mehrebenensystem
  • 1. Abschiebungsschutz bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • 1.1 Ausgangspunkt: Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG
  • 1.1.1 Der Zweck des § 60 Abs. 1 AufenthG und seine systematische Einordnung
  • 1.1.2 Überblick über die materiellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
  • a) Verfolgungshandlung
  • b) Begründete Furcht vor Verfolgung
  • c) Wegfall des nationalen Schutzes
  • d) Verfolgungsgrund
  • e) Kausalzusammenhang
  • 1.1.3 Überblick über die verfahrensrechtliche Ausgestaltung nach § 3 AsylVfG
  • 1.2 Die Anerkennung als Flüchtling nach der Qualifikationsrichtlinie
  • 1.2.1 Die Qualifikationsrichtlinie im Kontext der Europäisierung des Asyl- und Ausländerrechts
  • 1.2.2 Funktion und Aufbau der Qualifikationsrichtlinie
  • a) Wesentliche Zielsetzungen bezüglich des Flüchtlingsschutzes
  • b) Die Systematik der Qualifikationsrichtlinie
  • 1.2.3 Materielle Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung
  • a) Die Verfolgungshandlungen nach Art. 9 QRL
  • b) Die Verfolgungsgründe nach Art. 10 QRL
  • 1.2.4 Exkurs: Rechtmäßige innerstaatliche Umsetzung der Vorgaben der RL 2004/83/EG?
  • 1.3 Abschiebungsschutz im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention
  • 1.3.1 Überblick über die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention
  • 1.3.2 Flüchtlingsbegriff und Refoulement- Verbot als Grundlage für den Abschiebeschutz
  • 2. Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG
  • 2.1 Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG
  • 2.2 Menschenwürdeverletzungen als asylerhebliche Rechtsgutsbeeinträchtigungen
  • 2.2.1 Die humanitäre Zielsetzung des Asylrechts
  • 2.2.2 Der Gedanke der Nichtdiskriminierung fremder Rechtsordnungen
  • 2.2.3 Art. 1 Abs. 1 GG als Menschenwürdekern des Art. 16a Abs. 1 GG?
  • 2.2.4 Konformität des asylrechtlichen Menschenwürdeansatzes zur Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs mit der normativen Ausgestaltung der Menschenwürdegewährleistung im Grundgesetz
  • 3. Weitere Schutzsysteme
  • 3.1 Verfassungsrechtliche Bestimmungen
  • 3.2 Einfachgesetzliche Regelungen
  • 3.2.1 Subsidiärer Schutz nach den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie
  • 3.2.2 Nationaler subsidiärer Schutz
  • 3.3 Völkerrechtliche Vorgaben
  • 4. Ergebnis für den ersten Teil
  • Zweiter Teil: Die Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL durch den Begriff der Menschenwürde
  • 1. Auslegungscanones des Rechts der Europäischen Union
  • 1.1 Grammatikalische Auslegung
  • 1.2 Historische Auslegung
  • 1.3 Systematische Auslegung
  • 1.4 Teleologische Auslegung
  • 1.5 Primärrechtskonforme Auslegung
  • 1.6 Sonstige Auslegungsmethoden des Europarechts
  • 1.7 Bedeutung für den weiteren Gang der Arbeit
  • 2. Wortlaut und Struktur des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Qualifikationsrichtlinie
  • 3. Der Verfolgungsbegriff im Lichte des Werdegangs der Richtlinie
  • 3.1 Amtliche Begründungen der Kommission
  • 3.2 Die Erwägungsgründe der Richtlinie
  • 3.3 Die ursprüngliche Fassung der RL 2004/83/EG im Vergleich zur Neufassung RL 2011/95/EU
  • 4. Die systematische Kontextualisierung des Art. 9 Abs. 1 QRL im Gefüge der Qualifikationsrichtlinie
  • 5. Die Teleologie des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL: Völkerrechtliche Vorgaben, Zweck und Gewährleistungsumfang des Verfolgungsbegriffs
  • 5.1 Völkerrechtliche Ansätze zur Bestimmung des Verfolgungsbegriffs
  • 5.1.1 Die Qualifikationsrichtlinie als Konkretisierung der Genfer Flüchtlingskonvention
  • 5.1.2 Der Verfolgungsbegriff in der Genfer Flüchtlingskonvention
  • 5.1.3 Völkerrechtliche Grundkonzepte
  • a) Hathaways Vier-Stufen- Modell
  • b) Der Ansatz von Carlier
  • 5.1.4 Konkretisierungen durch das UNHCR-Handbuch
  • 5.1.5 Menschenwürdeerwägungen als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Verfolgungsbegriffs
  • 5.1.6 Der Verfolgungsbegriff der Qualifikationsrichtlinie im Vergleich zu den völkerrechtlichen Ansätzen
  • a) Vergleich mit Hathaways und Carliers Ansätzen
  • b) Vergleich mit dem Handbuch des UNHCR
  • c) Resümee
  • 5.2 Der Zweck des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL: Der Schutz der absoluten und unveräußerlichen Rechte des Einzelnen
  • 5.3 Der Gewährleistungsumfang des Verfolgungsbegriffs des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL
  • 5.3.1 Grundlegende Menschenrechte
  • 5.3.2 Verfolgungsintensität
  • a) Ansätze zur Bestimmung der Verfolgungsintensität
  • aa) Schutzumfang: Menschenrechte insgesamt
  • aaa) Konzeptionelle Überlegungen
  • bbb) Tauglichkeit für die Qualifikationsrichtlinie
  • bb) Schutzumfang: Kernbestand von Menschenrechten
  • aaa) Konzeptionelle Überlegungen
  • bbb) Tauglichkeit für die Qualifikationsrichtlinie
  • cc) Schutzumfang: Kernbereich von Menschenrechten
  • aaa) Konzeptionelle Überlegungen
  • bbb) Tauglichkeit für die Qualifikationsrichtlinie
  • b) Schlussfolgerung
  • 6. Primärrechtskonformität der Ansätze zur Bestimmung der Verfolgungsintensität
  • 6.1 Untersuchungsrahmen
  • 6.2 Rechtstechnische Einbettung
  • 6.2.1 Rechtsquellen mit Menschenwürdebezügen des unionalen Primärrechts
  • 6.2.2 Völkerrechtliche Menschenrechtsabkommen
  • a) Völkerrechtliche Abkommen als Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union
  • aa) Rangverhältnis zwischen Unionsrecht und Völkerrecht
  • bb) Untauglichkeit des Völkerrechts als Rechtsquelle für den vorliegenden Kontext
  • b) Völkerrechtliche Abkommen als Rechtserkenntnisquelle
  • aa) Unterscheidung zwischen Rechtsquelle und Rechtserkenntnisquelle
  • bb) Möglichkeit zum Einbezug völkerrechtlicher Grundsätze und Abkommen
  • 6.3 Menschenwürde in den völkerrechtlichen Menschenrechtsabkommen
  • 6.3.1 Menschenwürdekodifikationen
  • a) Charta der Vereinten Nationen
  • b) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • c) Menschenrechtspakte von 1966 (IPbpR und IPwskR)
  • d) Genfer Konventionen
  • e) Sonstige Bezüge
  • 6.3.2 Funktion von Menschenwürdekodifikationen im Völkerrecht
  • a) Fundierungsfunktion
  • b) Konstitutionsprinzip
  • c) Interpretationsleitende und –verstärkende Funktion
  • d) Conclusio: Menschenwürde und Menschenrechte als einheitsstiftendes Prinzip
  • 6.3.3 Fazit
  • 6.4 Menschenwürde in der EMRK
  • 6.4.1 Menschenwürdeschutz durch die EMRK
  • 6.4.2 Die Spruchpraxis des EGMR
  • 6.4.3 Fazit
  • 6.5 Normative Ausgestaltung von Menschenwürde in der Grundrechte-Charta
  • 6.5.1 Normative Ausgestaltung
  • a) Zur Doppelfunktion des Menschenwürdesatzes in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union
  • b) Menschenwürde als Teilgehalt der einzelnen Grundrechte
  • 6.5.2 Schlussfolgerungen
  • 6.6 Bedeutung für die Ansätze zur Bestimmung des Verfolgungsbegriffs
  • 6.7 Verbindung der beiden Elemente „grundlegende Menschenrechte“ und „schwerwiegende Verletzung“
  • 7. Bestätigung des Menschenwürdemaßstabes durch die ergänzenden Auslegungsmethoden
  • 8. Ergebnis für den zweiten Teil
  • Dritter Teil: Die Konkretisierung des Menschenwürdeansatzes
  • 1. Der Begriff der Menschenwürde im Recht der Europäischen Union
  • 1.1 Entwicklungslinien des Menschenwürdebegriffs in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • 1.1.1 Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
  • 1.1.2 Schlussantrag der Generalanwältin Stix-Hackl in der Sache Omega
  • 1.1.3 Zwischenergebnis
  • 1.2 Schwierigkeiten und Möglichkeiten der Konkretisierung des Menschenwürdebegriffs
  • 1.2.1 Die europäische Union als Wertegemeinschaft mit kultureller Vielfalt
  • a) Die Europäische Union als Wertegemeinschaft
  • b) Die Europäische Union als Staatenverbund mit kultureller Vielfalt
  • c) Fazit: Auftreten von Wertkonflikten bzw. Wertungskonflikten
  • 1.2.2 Schwierigkeiten und Vorgehensweisen bei der Konkretisierung des Menschenwürdebegriffs
  • a) Wertungskonflikte durch die kulturelle Bedingtheit des Menschenwürdebegriffs
  • b) Möglichkeiten der Konzeptionierung eines vielgestaltigen Rechtsbegriffs
  • c) Bewertung
  • 1.3 Kernbereich der Menschenwürde und Konsensfähigkeit
  • 1.3.1 Herleitung
  • a) Grundsätzliche Überlegungen und historische Erfahrungen
  • b) Überlegungen im Grundrechtekonvent und Systematik der Grundrechte-Charta
  • c) Grundaussagen
  • 1.3.2 Bedeutung
  • 1.3.3 Betonung: Religionsfreiheit
  • 1.4 Die Möglichkeit des Einbezugs nationalstaatlicher Erwägungen zur Bestimmung des Gewährleistungsgehalts der Menschenwürde im Europarecht
  • 1.4.1 Einräumung eines Beurteilungsspielraums durch den Europäischen Gerichtshof
  • 1.4.2 Die Rechtsfigur der margin of appreciation des EGMR
  • a) Definition, Entstehung und Funktion
  • b) Dogmatische Einbettung
  • c) Reichweite
  • d) Bedeutung für die Bestimmung des Gewährleistungsgehalts der Menschenwürde
  • 1.4.3 Bewertung: Chancen für die margin of appreciation
  • 2. Der Begriff der Menschenwürde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 2.1 Nicht-Definition und Menschenbild des Grundgesetzes
  • 2.2 Konkretisierung des Menschenwürdebegriffs
  • 2.2.1 Konkretisierung durch die Bewertung der Eingriffshandlung
  • a) Regelbeispiele
  • b) Objekt- und Subjektformel
  • 2.2.2 Konkretisierung durch Strukturierung des übergeordneten Lebensbereichs
  • 2.2.3 Konkretisierung durch die Abhängigkeit der Bedingungen des Einzelfalls
  • 2.3 Zwischenergebnis
  • 2.4 Bedeutung für die Festschreibung eines Menschenwürdekernbereichs eines Grundrechts
  • 3. Die Bedeutung eines offenen und vielgestaltigen Menschenwürdebegriffs für die Anwendungspraxis der Gerichte
  • 3.1 Bedeutung für den Europäischen Gerichtshof
  • 3.2 Bedeutung für die nationalen Gerichte
  • 4. Bedeutung für die Bestimmung des Verfolgungsbegriffs der Qualifikationsrichtlinie
  • 4.1 Vorüberlegung: Menschenwürdeverständnis des Verfolgerstaates als Bezugspunkt für den Verfolgungsbegriff?
  • 4.2 Verfolgungshandlungen durch Eingriffe in die nicht-derogierbaren Rechte des Art. 15 Abs. 2 EMRK
  • 4.3 Weitere Verfolgungshandlungen
  • 4.3.1 Verfolgungshandlungen durch Eingriffe in den substantiellen Menschenwürdekernbereich eines Grundrechts
  • 4.3.2 Verfolgungshandlungen durch Eingriffe in den funktionalen Menschenwürdekernbereich eines Grundrechts
  • 4.3.3 Exkurs: Eingriffshandlungen, die nicht unmittelbar die Menschenwürde verletzen
  • 5. Ergebnis für den dritten Teil
  • Vierter Teil: Die Flüchtlingszuerkennung bei Eingriffen in das Recht auf Religionsfreiheit
  • 1. Untersuchungsinteresse
  • 1.1 Uneinigkeit der nationalen Gerichte bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Eingriffen in die Religionsfreiheit
  • 1.1.1 Die Lossagung von der Figur des „religiösen Existenzminimums“
  • a) Rechtsprechung
  • b) Exkurs: Hinweise des Bundesministeriums des Innern und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
  • 1.1.2 Festhalten an der Figur des „religiösen Existenzminimums“
  • 1.1.3 Problem der Vermengung der Begriffe „Verfolgungshandlung“ und „Verfolgungsgrund“
  • 1.2 Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
  • 1.2.1 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009
  • a) Die Entscheidung
  • b) Vergleich mit den bisherigen Feststellungen
  • 1.2.2 Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 9. Dezember 2010
  • a) Der Beschluss
  • aa) Der Sachverhalt
  • bb) Die Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof
  • cc) Die Anmerkungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorlagefragen
  • b) Vergleich mit den bisherigen Feststellungen
  • 1.3 Bedeutung für die nachfolgende Untersuchung
  • 2. Die Bestimmung von Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL am Beispiel der Religionsfreiheit
  • 2.1 Vorgehensweise
  • 2.2 Auffassungen auf europäischer Ebene
  • 2.2.1 Überblick über die Gewährleistung von Religionsfreiheit in EMRK und Grundrechte-Charta
  • a) Die Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK
  • aa) Sachlicher Schutzbereich
  • bb) Schranken nach Art. 9 Abs. 2 EMRK
  • b) Die Religionsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 GrCh
  • c) Bedeutung für den vertretenen Menschenwürdeansatz
  • 2.2.2 Der Beschluss des EGMR vom 28. Februar 2006
  • a) Die Entscheidung des EGMR
  • b) Bedeutung für den vertretenen Menschenwürdeansatz
  • 2.2.3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012
  • a) Die Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs durch den Europäischen Gerichtshof
  • b) Die Beantwortung der Vorlagefragen
  • c) Bedeutung für den vertretenen Menschenwürdeansatz
  • 2.3 Implikationen durch Menschenwürdeerwägungen auf nationaler Ebene
  • 2.3.1 Eingriffe in den substantiellen Menschenwürdekernbereich der Religionsfreiheit
  • a) Die Entwicklung des religiösen Existenzminimums in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • aa) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (Ahmadiyya I Beschluss)
  • bb) Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 1986
  • cc) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (Ahmadiyya II Beschluss)
  • b) Bisherige Entwicklungsstufen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004
  • c) Die Bedeutung des religiösen Existenzminimums für die Bestimmung einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL
  • 2.3.2 Eingriffe in den funktionellen Menschenwürdekernbereich der Religionsfreiheit
  • 2.3.3 Fazit
  • 2.4 Der Vergleich der Ansätze der europäischer Gerichte mit der innerstaatlichen Vorgehensweise
  • 2.4.1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
  • 2.4.2 Europäischer Gerichtshof
  • 2.4.3 Prinzipielle Konsensfähigkeit
  • 2.5 Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis für den vierten Teil
  • Zusammenfassung in Thesen
  • 1. Grundlegungen für die Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs
  • 2. Konkretisierung der Voraussetzung „grundlegende Menschenrechte“
  • 3. Konkretisierung der Voraussetzung „Verfolgungsintensität“
  • 4. Der Menschenwürdebegriff der Europäischen Union
  • 5. Die Bestimmung von Menschenwürde und Menschenwürdekernbereich im innerstaatlichen Recht
  • 6. Die Bedeutung des Menschenwürdebegriffs für die Bestimmung des Verfolgungsbegriffs der Qualifikationsrichtlinie
  • 7. Die Bestimmung von Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL am Beispiel der Religionsfreiheit
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurde die Asyl- und Flüchtlingspolitik in die erste Säule der Europäischen Union überführt und damit als verbindliches Gemeinschaftsrecht zum Anknüpfungspunkt für den Erlass von weiterem europäischen Sekundärrecht gemacht.

In der am 29. April 2004 verabschiedeten Richtlinie 2004/83/EG über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes- auch Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie genannt- werden Regelungen zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen. Am 13. Dezember 2011 wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU neugefasst.

Mit der Qualifikationsrichtlinie geht eine Verwebung der Rechtsebenen einher, was den Flüchtlingsschutz zu einem komplexen System werden lässt. Den Ausgangspunkt bildet der nationalstaatliche Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher sowohl auf die europäische Qualifikationsrichtlinie als auch auf die völkerrechtliche Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Auch die Qualifikationsrichtlinie selbst legt die Genfer Flüchtlingskonvention ihren Regelungen zugrunde. Durch die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie wurde der einfach-gesetzliche Flüchtlingsschutz in ein selbstständiges Rechtsregime überführt, welches fortan nicht mehr nur als „kleiner Bruder“ zum Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG zu werten ist. Es lässt sich damit eine Loslösung vom Asylgrundrecht ausmachen, weswegen sich eine Anlehnung an die Voraussetzungen des Asylgrundrechts verbietet.

Die Prüfstruktur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft orientiert sich an den völkerrechtlichen Vorgaben des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention, welche durch die Kapitel II und III der Qualifikationsrichtlinie konkretisiert werden. Am Anfang der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht die Frage nach der Verfolgungshandlung. Als Verfolgungshandlung gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL eine solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, „dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist“. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL kann eine Verfolgungshandlung auch „in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, ← 17 | 18 → bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist“. Art. 9 Abs. 2 QRL zeigt weiterhin einige Regelbeispiele auf, wann Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 eintreten kann. Eine weitere Konkretisierung dieses Verfolgungsbegriffs wurde jedoch nicht vorgenommen.

In der bisherigen, vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie vorzufindenden deutschen Rechtsprechung wurde der Verfolgungsbegriff, welcher sowohl für die Regelungen des Asylgrundrechts als auch für den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutz diente, von der Rechtsprechung durch den Begriff der Menschenwürde geprägt. Nach dieser Rechtsprechung sind Eingriffe in Leib, Leben und persönliche Freiheit aufgrund eines asylerheblichen Merkmals stets als Verfolgungshandlung zu bewerten.1 Weitere Rechtsgutsbeeinträchtigungen können dann als Verfolgung angesehen werden, wenn sie „nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben“.2 Entscheidendes Kriterium ist hierbei die Menschenwürdeverletzung.3 Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG zieht anders als die Genfer Flüchtlingskonvention weder eine Trennlinie zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen, noch sind die Verfolgungsgründe abschließend benannt. Die innerstaatliche Vorgehensweise liegt dabei konzeptionell dem sog. Schutzgüteransatz zugrunde.4 Dieser fragt nach einem Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut. Welche Rechtsgüter schützenswert sind, bestimmt neben dem eben beschriebenen Verfolgungsbegriff das Element des „Politischen“. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylrechtliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der ← 18 | 19 → staatlichen Einheit ausgrenzen.5 Anders als die Vorgehensweise der Qualifikationsrichtlinie, welche die Frage nach der Verfolgungshandlung an den Anfang der Prüfung stellt, wurde im bisherigen innerstaatlichen Recht damit zunächst das geschützte asylerhebliche Rechtsgut durch den Begriff der politischen Verfolgung bestimmt und dann nach dem Eingriff gefragt.6

Auch ohne dem Schutzgüteransatz weiter zu folgen, drängt sich die Notwendigkeit einer Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Qualifikationsrichtlinie auf. Wann eine konkrete Handlung als Verfolgung zu charakterisieren ist, erscheint durch den Ausdruck der „schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ zunächst unklar. Die vorliegende Arbeit macht es sich damit zum Anliegen, ein Konzept zu finden, das „schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte“ zu bestimmen vermag. Ein solcher Maßstab soll über eine bloße Orientierung an den Regelbeispielen des Absatzes 2 oder eine einzelfallbezogene Auslegung hinaus gehen.

Diesem Vorhaben liegt die These zugrunde, dass sich eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegende Menschenrechte“ und damit der Verfolgungsbegriff des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL durch den Begriff der Menschenwürde konkretisiert lässt. Einen ersten Anhaltspunkt hierfür gibt der sechzehnte Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, der darauf verweist, dass die Richtlinie insbesondere auf die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde abzielt.

Der Arbeit liegen drei Fragestellungen bezüglich eines solchen Menschenwürdeansatzes zugrunde, weswegen sich die Untersuchung auch in drei Hauptteile gliedert:

 Erstens wird untersucht, ob der Begriff der Menschenwürde den Verfolgungsbegriff konkretisieren kann.

 Zweitens wird der Frage nachgegangen, in welcher Weise eine Menschenwürdegewährleistung im Recht der Europäischen Union ausgestaltet ist und bestimmt werden kann.

 Drittens wird anhand der Frage nach der Bestimmung von flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffen in das Recht auf Religionsfreiheit analysiert, wie ein Menschenwürdeansatz zur Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs anwendungsbezogen operational gemacht werden kann.

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Zuvor werden im ersten Teil die Grundlagen aufgearbeitet. Hierbei wird eine Bestandsaufnahme über die rechtlichen Regelungen des Flüchtlingsschutzes vorgenommen.

Der zweite Teil hat die zentrale These zum Mittelpunkt, dass der Verfolgungsbegriff des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL durch den Begriff der Menschenwürde konkretisiert wird. Anhand der für das Recht der Europäischen Union geltenden Auslegungsregelungen soll ein solcher Ansatz fundiert werden. Hierbei wird insbesondere auf die Frage nach den völkerrechtlichen Vorgaben, die die Qualifikationsrichtlinie implementiert, dem Zweck des Schutzes grundlegender Menschenrechte vor schwerwiegenden Verletzungen und dem daraus ableitbaren Gewährleistungsumfang des Verfolgungsbegriffs im Rahmen einer teleologischen Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL eingegangen. Im Lichte dessen wird festgestellt, dass eine Konzeption zur Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs nicht aufgestellt werden kann, ohne die Ausgestaltung von Menschenwürde in den der Qualifikationsrichtlinie zugrundeliegenden Menschenrechteschutzsystemen zu bestimmen. Ein solches Vorgehen deckt zugleich die Frage nach der Primärrechtskonformität eines Menschenwürdeansatzes zur Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs ab. Dabei wird sich herausstellen, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union Bezugspunkt für die Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL ist.

Im dritten Teil wird der Frage nach der Ausgestaltung von Menschenwürde in der Grundrechte-Charta nachgegangen. Hierbei wird losgelöst vom Flüchtlingsrecht danach gefragt, wie Menschenwürdegewährleistungen im Recht der Europäischen Union bestimmt werden können. Die Arbeit folgt in diesem Teil der These, dass der Maßstab für die Bestimmung solcher Gewährleistungen letztlich das innerstaatliche, also das jeweilige mitgliedstaatliche Verständnis von Menschenwürde, ist. Hierbei wird zunächst die Ausgestaltung und Konkretisierung von Menschenwürde im Europarecht durch die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs näher betrachtet. Es wird gezeigt, wie die Menschenwürde auch als Wertebegriff zu verstehen und wie sehr sie durch die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprägt ist. Gerade die Verpflichtung zur Achtung der kulturellen Vielfalt lässt eine Konkretisierung der Menschenwürdegewährleistung nur durch flexible Parameter und eine offene Ausgestaltung zu. Dennoch lässt sich ein für alle Mitgliedstaaten verbindlicher und konsensfähiger Kernbereich ausmachen. Die Möglichkeit des Umgangs mit dem über diesen Menschenwürdekernbereich hinausgehenden „offenen“ Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde wird dann im Folgenden in den Fokus der Arbeit gerückt. Hier werden die Konzepte des durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Beurteilungsspielraums und der ← 20 | 21 → durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten „margin of appreciation“ näher betrachtet. Im Ergebnis wird gezeigt, dass über das Konzept der margin of appreciation ein offener Menschenwürdebegriff im Europarecht durch das jeweilige innerstaatliche Verständnis von Menschenwürde bestimmt werden kann. Im Lichte dessen wird anschließend das Verständnis und die Bestimmung von Menschenwürde durch das Bundesverfassungsgericht betrachtet. Schließlich werden in diesem Teil der Arbeit die Möglichkeiten des Umgangs mit dem Menschenwürdebegriff der Europäischen Union in der Praxis sowohl auf europäischer Ebene als auch auf nationaler Ebene aufgezeigt und seine Bedeutung für die Bestimmung des Verfolgungsbegriffs der Qualifikationsrichtlinie dargelegt.

Im vierten Teil wird das zuvor entwickelte Konzept zur Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs anhand der Frage nach der Bestimmung flüchtlingsrechtlich relevanter Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit auf seine Praktikabilität hin überprüft. Die Frage nach der Flüchtlingszuerkennung bei Eingriffen in die Religionsfreiheit bot seit Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie insbesondere unter den deutschen Gerichten Anlass zur regen Diskussion, was zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof führte. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfolgte am 5. September 2012. Streitpunkt war vor allem die Frage, ob auch Eingriffe in die öffentliche Religionsausübung flüchtlingsrechtlich beachtlich sein können. Die in Deutschland zu dieser Frage entwickelte Formel zum religiösen Existenzminimum schloss solche Aspekte der Religionsfreiheit bislang aus.

Die Arbeit wird schließlich mit einer Zusammenfassung in Thesenform enden, die das Hauptergebnis der verschiedenen Untersuchungen darstellen.

1 BVerfGE 54, 341 (357) = NJW 1980, S. 2641; BVerfGE 76, 143 (158) = NVwZ 1988, S. 237; BVerwGE 80, 321 (324); BVerwG, NVwZ 2004, S. 1000 f.

2 BVerfGE 54, 341 (357).

3 Das Erfordernis, dass die Beeinträchtigung über das hinausgehen soll, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, soll lediglich den Umstand verdeutlichen, dass nicht „allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss“ Verfolgung widerfahren muss. (BVerfGE 54, 357).

4 R. Bank/F. Foltz, Flüchtlingsrecht auf dem Prüfstand, Die Qualifikationsrichtlinie im deutschen Recht, Teil 1: Flüchtlingsschutz, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 1 (2); R. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 45; R. Marx, Verfolgung aus religiösen Gründen (Art. 10 I Buchst. b) RL 2004/83/EG), ZAR 2010, 1 (3; 4 f.).

5 BVerfGE 80, 315 (334 f.); 81, 142 (149).

6 Da die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie selbstverständlich das verfassungsrechtliche Asylgrundrecht unberührt lassen, gilt diese Vorgehensweise in diesem Bereich immer noch.

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Erster Teil: Flüchtlingsschutz in einem Mehrebenensystem

Der erste Teil dieser Arbeit soll einen Überblick über die bestehenden Schutzkonzeptionen für Flüchtlinge und Asylsuchende geben. Hierbei wird zunächst auf den einfach-gesetzlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG eingegangen, der durch die europarechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie determiniert ist [1.]. Darüber hinaus wird ein Blick auf das Asylgrundrecht [2.] und weitere Schutzsysteme [3.] geworfen.

Details

Seiten
297
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653048650
ISBN (ePUB)
9783653978001
ISBN (MOBI)
9783653977998
ISBN (Paperback)
9783631656211
DOI
10.3726/978-3-653-04865-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (August)
Schlagworte
Qualifikationsrichtlinie Abschiebungsschutz Menschenwürdekernbereich Verfolgungsbegriff Verfolgung (religiöse)
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 297 S.

Biographische Angaben

Katrin König (Autor:in)

Katrin König studierte Rechtswissenschaften und Rechtsintegration in Europa in Göttingen und Leiden (Niederlande). Anschließend war sie am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchen- und Staatskirchenrecht an der Universität Göttingen tätig.

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Titel: Die Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL anhand des Begriffs der Menschenwürde
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300 Seiten