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Die Strafbarkeit des Prinzipals im Lichte des § 299 StGB

Eine Untersuchung de lege lata et ferenda unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsguts der Norm und der Strafbarkeit von Organen der Kapital- und Personengesellschaften

von Michaela Gorius (Autor:in)
©2015 Dissertation 298 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit befasst sich mit dem Widerspruch zwischen tatbestandlicher Ausgestaltung des § 299 StGB, welcher den Prinzipal aus dem Täterkreis des Sonderdeliktes ausnimmt, und dem von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsgut der Norm, dem Schutz des lauteren Wettbewerbs. Kernstück der Untersuchung ist die Analyse potenzieller Individual- und Kollektivrechtsgüter unter Ausarbeitung eines neuen Rechtsguts für § 299 StGB, das die bestehenden Widersprüche auflöst. Der weitere Fokus liegt auf der korrespondierenden Frage der Konturierung des Begriffes «Prinzipal» betreffend die Strafbarkeit von Organen der Kapital- und Personengesellschaften. Abschließend wird ein Vorschlag zur Neutextierung des § 299 StGB formuliert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Problemstellung
  • § 3 Gang der Untersuchung
  • 1. Kapitel: Wirtschaftskorruption
  • § 1 Wesensmerkmale der Korruption im Lichte des Strafrechts
  • I. Beispiel 2 zur Grundkonstellation der Korruption im Dreipersonenaustauschverhältnis
  • II. Weitere Definitionsmerkmale
  • III. Fazit
  • § 2 Die Ursachen der Wirtschaftskorruption
  • § 3 Institutionalisierungsgrade
  • I. Situative Korruption
  • II. Strukturelle Korruption
  • III. Systemische Korruption
  • § 4 Empirie
  • I. Polizeiliche Kriminalstatistik
  • II. Bundeslagebild Korruption
  • III. Strafverfolgungsstatistik der Justiz
  • IV. Corruptions Perceptions Index
  • V. Bribe Payers Index
  • VI. Stellungnahme
  • § 5 Kronzeugenregelung des § 46b StGB
  • I. Vorgeschichte zur Einführung der neuen Kronzeugenregelung
  • II. Kritik an der neuen Kronzeugenregelung
  • 1. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip
  • 2. Verstoß gegen das Schuldprinzip
  • 3. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • 4. Verstoß gegen die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens
  • 5. Probleme in der Praxis zwischen großer Kronzeugenregelung und § 299 StGB
  • III. Stellungnahme
  • § 6 Genese der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • I. § 12 UWG a.F.
  • II. EGStGB aus dem Jahr 1974
  • III. Korruptionsbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 1997
  • IV. EU-Rahmenbeschluss des Rates 2003/568/JI vom 22.07.2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor
  • V. Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Wirtschaftskorruption – Quo vadis § 299 StGB?
  • 1. OECD Konvention und UK Bribery Act 2010
  • 2. Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG (EUBestG)
  • 3. Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (EuR-Übk)
  • 4. Konvention der Vereinten Nationen (UNCAC)
  • 5. Fazit
  • 2. Kapitel: Rechtsgüterschutz ob § 299 Stgb
  • § 1 Grundpfeiler der Rechtsgutslehre
  • I. Dualistische Lehre
  • II. Monistische Lehre
  • 1. Monistisch-etatistisches Konzept
  • 2. Monistisch-personales Konzept
  • III. Systemtranszendentes Verständnis der Rechtsgutsfunktion
  • IV. Systemimmanentes Verständnis der Rechtsgutsfunktion
  • V. Stellungnahme sowie Ermittlungssystematik
  • 1. Kritik an der monistischen und dualistischen Rechtsgutslehre
  • 2. Kritik an der systemimmanenten und systemkritischen Funktion
  • 3. Kombinatorischer Ansatz und Ermittlungssystematik
  • VI. Verletzungsdelikt contra abstraktes Gefährdungsdelikt
  • § 2 Überblick über das geschützte Rechtsgut des § 299 StGB
  • I. Kollektivrechtsgut: Lauterer Wirtschaftswettbewerb
  • 1. Der „lautere Wettbewerb“ in der Rechtsprechung
  • 2. Der „lautere Wettbewerb“ in der Literatur
  • II. Individualrechtsgut: Vermögensinteresse und Chancengleichheit der Konkurrenten
  • III. Individualrechtsgut: Vermögensinteressen der Verbraucher
  • IV. Kollektivrechtsgut: Vermögensinteresse der Allgemeinheit
  • V. Individualrechtsgut: Schutzinteressen des Geschäftsherrn des Bestochenen
  • 1. Der Schutz des Geschäftsherrn des Bestochenen in der Rechtsprechung
  • 2. Der Schutz des Geschäftsherrn des Bestochenen in der Literatur
  • § 3 Alternative Rechtsgutsvorschläge zu § 299 StGB
  • I. Pragal
  • II. Jaques
  • III. Szebrowski
  • IV. Koepsel
  • § 4 Stellungnahme
  • I. Kritik am Schutz der Institution des „lauteren Wettbewerbs“
  • 1. Tatbestandsanalyse
  • a) Historie
  • aa) Gesetzgebungsmotive als Determinanten des Rechtsguts?
  • bb) Fazit
  • b) Wortlaut
  • c) Systematik
  • d) Telos – Wettbewerbsakzessorische Bestimmung des Rechtsguts
  • aa) Wettbewerb als Bestandteil der Schutzzwecktrias des § 1 UWG
  • bb) Schutzzweck des § 1 UWG in Relation zu § 12 UWG a.F.
  • 2. Rechtsgutsträger
  • 3. Konkretes Abwehrerfordernis
  • 4. Verfassungsrechtliche Überprüfung des „lauteren Wettbewerbs“
  • a) Grundgesetzliche Herleitung der deutschen Wirtschaftsordnung
  • aa) Exkurs Lüth-Urteil des BVerfG
  • bb) Fazit
  • b) Wirtschaftssystem „Soziale Marktwirtschaft“
  • c) Literaturkritik
  • d) Strafrechtliches Bestimmtheitsgebot contra elementarer Wert der Rechtsgemeinschaft
  • e) Ultima ratio-Funktion des Strafrechts als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG
  • 5. Zwischenergebnis zum Schutz der Institution des „lauteren Wettbewerbs“
  • II. Kritik an Individualrechtsgütern der Mitbewerber/der Verbraucher/der Allgemeinheit/des Geschäftsherrn
  • 1. Schutz der Mitbewerber
  • a) Tatbestandsanalyse
  • aa) Historie
  • bb) Wortlaut
  • (1) Beispiel 3 zur Monopolkonstellation
  • (2) Fazit
  • cc) Systematik
  • (1) § 301 Abs. 2 StGB
  • (2) §§ 331 ff. StGB
  • dd) Telos
  • (1) Vermögensinteressen der Mitbewerber
  • (2) Chancengleichheit der Mitbewerber
  • b) Zwischenergebnis zum Schutz der Mitbewerber
  • 2. Schutz der Verbraucher
  • a) Tatbestandsanalyse
  • b) Zwischenergebnis zum Schutz der Verbraucher
  • 3. Schutz der Vermögensinteressen der Allgemeinheit
  • a) Tatbestandsanalyse
  • b) Zwischenergebnis zum Schutz der Allgemeinheit
  • 4. Schutz des Geschäftsherrn des Bestochenen
  • a) Tatbestandsanalyse
  • aa) Historie
  • bb) Wortlaut
  • cc) Systematik
  • (1) § 266 StGB
  • (2) § 301 Abs. 2 StGB
  • (3) § 4 Nr. 11 UWG
  • (4) Fazit
  • dd) Telos
  • (1) Vermögensinteresse
  • (2) Schutz vor abstrakter Gefahr sachwidriger Entscheidungen
  • (3) Schutz des Prinzipal-Agent-Ansatzes
  • (aa) Kritik an Jaques’ Rechtsgut zu § 299 StGB
  • (bb) Kritik an Szebrowskis Rechtsgut zu § 299 StGB
  • (4) Fazit
  • 5. Rechtsgutsträger der Individualinteressen
  • 6. Zwischenergebnis zum Schutz der Individualinteressen in § 299 StGB
  • III. Kritik an Pragals Rechtsgut zu § 299 StGB
  • 1. Tatbestandsanalyse
  • 2. Zwischenergebnis zu Pragals Rechtsgut
  • IV. Eigener Vorschlag zum Rechtsgut des § 299 StGB
  • 1. „Lauterer Wettbewerb“ als abstraktes Primärrechtsgut
  • a) Handlungsobjekt
  • b) Angriffsweise
  • c) Rechtsgut
  • d) Fazit
  • 2. Kritik an Koepsels „Leistungsprinzip“
  • 3. Lauterer Wettbewerb in Ausprägung der Wahrung der abgeleiteten Vertragsfreiheit des Prinzipals
  • a) Historie
  • b) Wortlaut
  • aa) Prinzipal als Drittvorteilsempfänger i.S.d. § 299 StGB
  • (1) Beispiel 4 – Vierpersonenkonstellationen im Rahmen des § 299 StGB
  • (2) Fazit
  • bb) Sonderproblem „entschleierte Schmiergelder“ bzw. Zustimmung des Prinzipals zu einem Vorteil, der ihm nicht selbst zugutekommt
  • cc) Beispiel 5 – Rechtliche Behandlung der Korkengeldentscheidung des Reichsgerichts nach dem hier verstandenen Rechtsgut des § 299 StGB
  • c) Systematik
  • d) Telos
  • aa) Abgrenzung zum „Schutz des Prinzipals vor der abstrakten Gefahr sachwidriger Entscheidungen“
  • bb) Beratungsleistungen – Vorliegen mehrerer Betriebsinhaber
  • (1) Betriebsinhaber oder abhängig Beschäftigter als Beauftragter eines anderen Unternehmens i.S.d. Dreipersonenterminologie des § 299 StGB
  • (2) Kriterien für die Beauftragung eines Betriebsinhabers oder abhängig Beschäftigten
  • (3) Fazit
  • e) Rechtsgutsträger
  • f) Konkretes Abwehrerfordernis
  • g) Verfassungsrechtliche Überprüfung
  • aa) Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG
  • bb) Fazit
  • 4. Klassifizierung des § 299 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt
  • 5. Ergebnis der Rechtsgutsanalyse
  • 3. Kapitel: Anwendungsbereich des § 299 StGB de lege lata unter besonderer Berücksichtigung der Strafbarkeit des Pharma-Marketings
  • § 1 Täterkreis der Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB
  • I. Geschäftlicher Betrieb
  • II. Strafbarkeit des Betriebsinhabers de lege lata
  • III. Angestellter
  • IV. Beauftragter
  • V. Exkurs: Pharma-Marketing – Der niedergelassene Vertragsarzt als tauglicher Täter des § 299 Abs. 1 StGB?
  • 1. Sachverhalt BGH, Beschluss v. 29.03.2012 – GSST 2/11
  • 2. Rechtliche Würdigung
  • 3. Bewertung unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlung des Rechtsguts aus dem zweiten Kapitel der Untersuchung
  • 4. Vorschläge zur Implementierung der Strafbarkeit des Pharma-Marketings
  • a) § 308 SGB V
  • b) § 70 Abs. 3 S. 2 SGB V
  • c) § 299a StGB – Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs.17/14575)
  • d) Kritik an den Implementierungsvorschlägen a)–c)
  • e) § 356a StGB – Amtsdelikte im weiteren Sinne
  • f) Abschließende Bewertung der Implementierungsvorschläge
  • § 2 Überblick über die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 299 StGB de lege lata
  • I. § 299 Abs. 1 StGB
  • 1. Im geschäftlichen Verkehr
  • 2. Tathandlung
  • 3. Eigen – bzw. Drittvorteil
  • a) Problem der „sozialadäquaten“ Zuwendung
  • b) Fazit
  • 4. Unrechtsvereinbarung
  • 5. Bevorzugung im Wettbewerb
  • 6. In unlauterer Weise
  • 7. Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen
  • II. § 299 Abs. 2 StGB
  • III. Subjektiver Tatbestand
  • IV. Rechtfertigung
  • § 3 Prozessuale Erwägungen
  • § 4 Besonders schwere Fälle gemäß § 300 StGB
  • § 5 Strafantragserfordernis des § 301 StGB
  • 4. Kapitel: Strafbarkeit von Kapital- und Personengesellschaften im Lichte des § 299 Stgb
  • § 1 Konturierung des Terminus „Prinzipal“ i.S.d. § 299 StGB
  • I. Allgemeine Begriffsbestimmung
  • 1. Akzessorietät des Terminus zum UWG
  • 2. Bestimmung des Begriffes durch die strafrechtliche Literatur
  • 3. Kriterien des Einzelkaufmannes als anerkanntem Betriebsinhaber
  • II. Straffähigkeit juristischer Personen
  • III. Untreuegrundsätze zur Vermögensinhaberschaft
  • 1. Faktisch-strafrechtliche Betrachtungsweise vs. formal-zivilrechtsakzessorische Betrachtungsweise
  • 2. Übertragbarkeit der Untreuegrundsätze auf § 299 StGB
  • 3. Fazit
  • IV. Bestimmung des Prinzipals im Rahmen eines normalen Austauschverhältnisses anhand der Rechtsgutsanalyse des § 299 StGB
  • V. Rechtsformabhängige Pönalisierung?
  • 1. Beispiel 6 – „Rechtsformabhängige Pönalisierung“
  • 2. Fazit
  • § 2 Tätertauglichkeit von Kapitalgesellschaften nach § 299 Abs. 1 StGB de lege lata
  • I. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • 1. Die Gesellschafterversammlung
  • 2. Der Gesellschafter
  • 3. Der Geschäftsführer
  • a) Der faktische Geschäftsführer
  • b) Strohmann-Geschäftsführer
  • 4. Der Aufsichtsrat
  • 5. Sonderfälle
  • a) Der geschäftsführende Alleingesellschafter – Einmann-GmbH
  • b) Vorgründungsgesellschaft
  • c) Vor-GmbH
  • II. Die Aktiengesellschaft (AG)
  • 1. Der Vorstand
  • 2. Die Hauptversammlung
  • 3. Der Aktionär
  • 4. Der Aufsichtsrat
  • 5. Sonderfälle
  • a) Einpersonen-AG
  • b) Vorgründungsgesellschaft
  • c) Vor-AG
  • III. Sonstige juristische Personen im Überblick
  • 1. Societas Europaea (SE)
  • 2. Rechtsfähiger Verein
  • 3. Eingetragene Genossenschaft (eG)
  • IV. Zwischenergebnis zur Bestimmung des Prinzipals im Rahmen von Kapitalgesellschaften nach § 299 StGB de lege lata
  • § 3 Tätertauglichkeit von Personengesellschaften nach § 299 Abs. 1 StGB de lege lata
  • I. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • 1. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
  • 2. Einzelgeschäftsführungsbefugnis
  • II. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • 1. Einzelgeschäftsführungsbefugnis
  • 2. Zustimmungsbeschluss nach § 116 Abs. 2 HGB
  • 3. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
  • 4. Geschäftsführungsbefugnis eines Nicht-Gesellschafters
  • III. Die Kommanditgesellschaft (KG)
  • 1. Der Komplementär
  • 2. Der Kommanditist
  • 3. Sonderfall GmbH & Co. KG
  • a) Personengleiche GmbH & Co. KG
  • b) Personenverschiedene GmbH & Co. KG
  • c) Einmann-GmbH & Co. KG
  • IV. Sonstige Personengesellschaften im Überblick
  • 1. Partnerschaftsgesellschaft
  • 2. Nicht-rechtsfähiger Idealverein
  • V. Zwischenergebnis zur Tätertauglichkeit von Personengesellschaften nach § 299 Abs. 1 StGB de lege lata
  • § 4 Ergebnis zur „rechtsformabhängigen Pönalisierung“
  • § 5 Änderungsbedarf im Hinblick auf eine potentielle Strafbarkeit des Prinzipals sowie eine Strafbarkeit von durch Korruption verfälschten Beratungsleistungen de lege ferenda
  • I. Tätertauglichkeit des Prinzipals nach § 299 Abs. 1 StGB de lege ferenda
  • 1. „Entschleierte Schmiergelder“ und Prinzipal als Drittvorteilsempfänger
  • 2. Rechtsformabhängige Pönalisierung bei Austauschverträgen
  • 3. Grenzen der Vertragsfreiheit – unsachgemäßes Handeln des Prinzipals bei Austauschverträgen
  • 4. Exkurs: Strafrechtsänderungsgesetz 2007 und Referentenentwurf 2014 – Umsetzungsmaßnahmen BRD
  • 5. Internationale Vorgaben zur strafrechtlichen Erfassung des Prinzipals
  • 6. Beratungsleistungen – Vorliegen mehrerer Betriebsinhaber
  • II. Strafbarkeit von durch Korruption verfälschten Beratungsleistungen nach § 299 Abs. 1 StGB de lege ferenda – Privatperson als Prinzipal
  • 1. Austauschverträge – Privatperson als Prinzipal
  • 2. Beratungsverträge – Privatperson als Prinzipal
  • III. Ergebnis zur Forderung der Einführung einer Strafbarkeit von Prinzipalen und der Erfassung von durch Korruption verfälschten Beratungsleistungen de lege ferenda
  • 5. Kapitel: Zusammenfassung der Ergebnisse und Regelungsvorschlag
  • Literaturverzeichnis

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„Power tends to corrupt and absolute power corrupts absolutely.“

John Emerich Edward Dalberg-Acton, 1. Baron Acton (1834–1902)

Einführung

§ 1 Einleitung

Baron Acton hatte bei seinem Zitat zwar primär den weltlichen Machtanspruch des Papsttums im Blickfeld, dessen ungeachtet trifft das Zitat, sollte man die Aussage mit einem Fragezeichen statt einem Punkt beschließen, den Kern der Rechtsproblematik dieser Untersuchung. § 299 StGB stellt im Rahmen seiner passiven Bestechlichkeit ein Sonderdelikt unter Strafe, das lediglich von „Angestellten“ oder „Beauftragten“ eines „geschäftlichen Betriebes“ verwirklicht werden kann, denen innerhalb dieses Betriebes eine gewisse Entscheidungsbefugnis zukommt. Fehlt den Protagonisten hingegen eine solche „Macht“, wie Baron Acton sie beschreibt, bzw. ein solcher „Einfluss“ innerhalb des Betriebes, sind sie keine tauglichen Täter gemäß § 299 Abs. 1 StGB. Im weiteren Verlauf gilt es des eklatant erscheinenden Paradoxons gewahr zu sein, wonach ein Anstieg an Einflussmöglichkeit im Rahmen des geschäftlichen Betriebes nicht automatisch mit einer zunehmenden Tätertauglichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB korreliert, da „absolute Macht“ innerhalb eines Unternehmens zweifelsohne dem Betriebsinhaber des geschäftlichen Betriebes zukommt, jener jedoch kein tauglicher Täter des Sonderdeliktes nach § 299 Abs. 1 StGB und auch kein tauglicher, potentieller Zuwendungsempfänger i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB sein kann. Während die erste Hälfte des Zitats von Baron Acton folglich die Strafbarkeit der Wirtschaftskorruption nach § 299 StGB treffend umschreibt, ist die sich in logischer Konsequenz ergebende zweite Hälfte des Zitats auf § 299 StGB unanwendbar. Auch im Hinblick auf die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Norm scheint eine widerspruchsfreie Auslegung bis dato – über 100 Jahre nach der ursprünglichen Implementierung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im UWG – schier unmöglich, da sich aus der initialen Stellung innerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und den hierzu nicht deckungsgleich übertragbaren Begründungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes, welche die Norm vom Neben- ins Kernstrafrecht integrierten, eine sog. „Hybridstellung2 der Norm begründet. Dieses factum brutum ist Grund dafür, dass sowohl die ← 19 | 20 → Bestimmung des Terminus „geschäftlicher Betrieb“, seine praktische Anwendung auf Organe der Personen- und Kapitalgesellschaften, als auch das Rechtsgut der Norm bis heute umstritten sind und den Dreh- und Angelpunkt der Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale der Norm bilden.

§ 2 Problemstellung

Taugliche Täter des Sonderdeliktes der Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB sind lediglich „Angestellte“ oder „Beauftragte“ eines „geschäftlichen Betriebes“.3 Der geschäftliche Betrieb ist hingegen kein tauglicher Täter der Bestechlichkeit (§ 299 Abs. 1 StGB) und auch kein tauglicher, potentieller Zuwendungsempfänger der Bestechung (§ 299 Abs. 2 StGB).4 Anwendungsschwierigkeiten ergeben sich de iure bei der Konkretisierung eben jenes geschäftlichen Betriebes sowie seiner praktischen Applikation auf Konstellationen mit größeren Organisationsstrukturen und differenzierten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungen. Zur Verdeutlichung soll folgender Beispielsfall dienen:

Beispiel 15

Der Einzelkaufmann A sucht nach neuen Lieferanten für sein Baugewerbe. Er erhält mehrere Angebote unterschiedlicher Lieferanten. Obwohl Lieferant L nicht das objektiv beste Angebot unterbreitet, wählt A ihn aus, da L zusätzlich eine Geldspende von 2.000 Euro an die gemeinnützige Organisation O verspricht, der A vorsteht.

In Beispiel 1 sind weder der Einzelkaufmann A, noch der Lieferant L nach § 299 StGB zu bestrafen. Dieses Ergebnis resultiert aus der tatbestandlichen Fassung des Regelungstextes, da Einzelkaufmann A als Betriebsinhaber weder als Angestellter, noch als Beauftragter seines geschäftlichen Betriebes zu qualifizieren ist und somit nicht als Täter des Sonderdeliktes des § 299 Abs. 1 StGB oder als potentieller Zuwendungsempfänger des § 299 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Die Begründung für die tatbestandliche Auslassung des Betriebsinhabers im Rahmen ← 20 | 21 → des § 299 StGB ist jedoch vornehmlich unter Berücksichtigung des von der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Rechtsgutes der Norm – dem Schutz des lauteren Wettbewerbs6 – nicht überzeugend,7 weswegen gewichtige Stimmen in der Literatur eine Strafbarkeit des Betriebsinhabers nach § 299 StGB de lege ferenda sowohl für „normale“ Austauschverhältnisse als auch für Beratungsleistungen seitens des Betriebsinhabers fordern.8 Gleichwohl soll es dem Betriebsinhaber aus strafrechtlicher Sicht freistehen, seine geschäftliche Bezugsentscheidung an die Gewährung von Vorteilen zu knüpfen. Diese These gilt es, im Rahmen der Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf das tatsächliche Rechtsgut der Norm, zu verifizieren.

Sollte jedoch in Beispiel 1 anstatt des Einzelkaufmannes A, sein für die Vergabe von Aufträgen zuständiger Angestellter oder Beauftragter B gehandelt haben, wären sowohl B als auch Lieferant L nach § 299 StGB zu bestrafen. Ungleich komplizierter gestaltete sich die Situation, handelte es sich bei A, anstatt eines Einzelkaufmannes, um den Fremdgeschäftsführer einer GmbH, um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, den Vorstand einer AG oder den Komplementär einer KG. Als Fremdgeschäftsführer einer GmbH wäre A nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung als Angestellter bzw. Beauftragter der GmbH nach § 299 Abs. 1 StGB zu bestrafen,9 wohingegen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter einer ← 21 | 22 → GmbH eine differenziertere strafrechtliche Behandlung zuteilwird:10 Sieht man ihn als faktischen Betriebsinhaber der GmbH an, gelangt man im Ergebnis zu einer Straflosigkeit nach § 299 Abs. 1 StGB; behandelt man ihn hingegen gleich einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH, als Angestellten bzw. Beauftragten der GmbH, gelangt man zu einer Strafbarkeit nach § 299 Abs. 1 StGB. Die gleichen Differenzierungsmöglichkeiten bestehen überdies bei der strafrechtlichen Rezeption der Bestechlichkeit eines Vorstandes einer AG11 als auch jener eines Komplementärs einer KG12.

Wie sich aus dem Beispielsfall ergibt, hängt die Strafbarkeit für ein- und denselben tatsächlichen Geschehensablauf lediglich von der gewählten gesellschaftsrechtlichen Strukturierung des Unternehmens ab, obgleich auch unter dieser Prämisse keine firmen Ergebnisse erzielt werden und noch vieles ungeklärt und kontrovers diskutiert ist. Diese sog. „rechtsformabhängige Pönalisierung13 wird von verschiedenen Kritikern innerhalb der Strafrechtsliteratur als in höchstem Maße unbillig angesehen, da sie primär der Extensivierung der Rechtsunsicherheit bei der Klimapflege dienenden Akten innerhalb deutscher Wirtschaftsunternehmen diene.14 Nach Ansicht jener Kritiker könne die Strafbarkeit nach § 299 StGB nicht von der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung des Unternehmens abhängen.15 Diese Hypothese ist im weiteren Verlauf der Bearbeitung vornehmlich am Beispiel konkreter Personen- und Kapitalgesellschaften zu untersuchen. Überdies sind in Rechtsprechung und Literatur sog. Drittvorteilskonstellationen, wie beispielsweise jene der vieldiskutierten Korkengeldentscheidung16 des ← 22 | 23 → Reichsgerichts aus dem Jahr 1914, in der der Angestellte den Vorteil nicht für sich, sondern für den Betrieb bzw. für den Prinzipal – mit oder ohne dessen Einverständnis – fordert, im Hinblick auf eine Strafbarkeit des Angestellten nach § 299 Abs. 1 StGB höchst umstritten.17 Insbesondere die Tragfähigkeit der Begründungen für die Ablehnung einer Strafbarkeit des Betriebsinhabers gemäß § 299 Abs. 1 StGB ist im Hinblick auf die verschiedenen Gesellschaftsformen daher auch unter Einbeziehung von Drittvorteilskonstellationen im Rahmen der Bearbeitung zu untersuchen und einer praxistauglichen Lösung zuzuführen.

§ 3 Gang der Untersuchung

Zu Beginn der Arbeit erfolgt die thematische Eingrenzung des Terminus der Wirtschaftskorruption. Es wird untersucht, was das Wesen der Wirtschaftskorruption vornehmlich im Strafrecht ausmacht und worin ihre allgemein-gesellschaftlichen Ursachen begründet liegen. Überdies erfolgen eine entstehungsgeschichtliche Darstellung des Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie eine Einbettung in aktuelle Debatten, wie das Verhältnis zur neuen „großen“ Kronzeugenregelung des § 46b StGB und die Umsetzung internationaler Vorgaben.

Das zweite Kapitel der Untersuchung befasst sich eingangs mit der allgemeinen Rechtsgutslehre, wobei ein Maßstab für die Ermittlung des Rechtsguts der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ausgearbeitet wird. Unter Anwendung der Ergebnisse zu jener Ermittlungssystematik wird sodann der Diskurs um den bunten Strauß an Rechtsgutsvorschlägen seitens der Literatur und Rechtsprechung analysiert. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme, in der die Ausarbeitung eines eigenen Ergebnisses bezüglich des geltenden Rechtsguts des § 299 StGB im Mittelpunkt steht, welches daraufhin einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Die Erkenntnisse im Hinblick auf das ermittelte Rechtsgut werden abschließend an den aktuellen Problemen der Drittvorteilskonstellationen fruchtbar gemacht.

Das dritte Kapitel der Bearbeitung widmet sich dem Täterkreis des § 299 Abs. 1 StGB de lege lata und behandelt in einem Exkurs die vom Großen Senat für Strafsachen unlängst problematisierte Entscheidung der Strafbarkeit korrupter niedergelassener Vertragsärzte als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen. Überdies erfolgt ein Überblick über die Tatbestandsmerkmale der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, die unter Zugrundelegung ← 23 | 24 → -der Ergebnisse des zweiten Kapitels der Untersuchung in gänzlich neuem Licht erscheinen.

Im abschließenden, vierten Kapitel der Dissertation werden die Ergebnisse der vorangegangenen Kapitel am Beispiel der Strafbarkeit von Organen der Kapital- und Personengesellschaften nach § 299 Abs. 1 StGB auf ihre Praxistauglichkeit untersucht und die Hypothese der sog. rechtsformabhängigen Pönalisierung,18 durch die Auslassung der Strafbarkeit des Prinzipals aus dem Täterkreises des § 299 Abs. 1 StGB bzw. des Kreises der potentiellen Zuwendungsempfänger nach § 299 Abs. 2 StGB, verifiziert. Unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse erfolgt ein Ausblick auf eine potentielle Strafbarkeit des Prinzipals sowie eine potentielle, strafrechtliche Erfassung von Beratungsleistungen seitens des Prinzipals de lege ferenda.

2 Vogel, FS Weber, S. 395, 399.

3 Fischer, § 299 Rn. 3.

4 So die herrschende Meinung: BeckOK-Momsen, § 299 Rn. 11.1; Fischer, § 299 Rn. 8a; LK-Tiedemann, § 299 Rn. 10; MK-Krick, § 299 Rn. 3; NK-Dannecker, § 299 Rn. 27; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, S. 417 f.; Sch/Sch-Heine/Eisele, § 299 Rn. 7a; Lampe, FS Stree/Wessels, S. 449, 465; Winkelbauer, FS Weber, S. 385, 393 f.; kritisch hierzu Bürger, wistra 2003, 130, 131, 135; Vogel, FS Weber, S. 395, 404 f.

5 Angelehnt an Beispielsfälle 1–3, in: Bürger, wistra 2003, 130, 131 f.; angelehnt an Beispielsfall 1, in: Kienle/Kappel, NJW 2007, 3530; ähnlich: RGSt 48, 291; Odenthal, wistra 2005, 170, 171.

6 BGH NJW 2004, 3129, 3133; BGH NJW 2006, 3290, 3298; NK-Dannecker, § 299 Rn. 4 m.w.N.

7 Vogel, FS Weber, S. 395, 405.

8 Momsen/Grützner-Grützner/Behr, Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel, B Rn. 56 f.: Nichteinbeziehung sei „rechtspolitisch zweifelhaft“; Wolf, ZRP 2007, 44, 45 f.; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, § 5 Rn. 214; Bürger, wistra 2003, 130, 134 f.; Höltkemeier, Sponsoring, S. 169 ff., 173 f.; Zöller, GA 2009, 137, 148; Lampe, Tagungsberichte, S. 15 ff.; Vogel, FS Weber, S. 395, 405; LK-Tiedemann, § 299 Rn. 73; Fischer, § 299 Rn. 8a: Nichterfassung des Betriebsinhabers nach § 299 Abs. 1 StGB sei „rechtspolitisch zweifelhaft“; Volk, GS Zipf, S. 419, 427; Ulbricht, § 299 StGB, S. 54 ff.; Pragal, Korruption, S. 117 ff., 217 ff.; a.A. Vormbaum, FS Schroeder, S. 649, 652 f.; Altenburg, Unlauterkeit, S. 56 ff.; Sprafke, Korruption, S. 122 f.; Peinemann, GmbH, S. 135 ff.; Walther, Bestechlichkeit und Bestechung, S. 69 ff.

9 Pro Angestellter: BeckOK-Momsen, § 299 Rn. 10.1; Fischer, § 299 Rn. 9; LK-Tiedemann, § 299 Rn. 14; SK-Rogall, § 299 Rn. 27; Wollschläger, Täterkreis, S. 103; NK-Dannecker, § 299 Rn. 21; Lackner/Kühl, § 299 Rn. 2; Sch/Sch-Heine/Eisele, § 299 Rn. 7; MK-Krick, § 299 Rn. 5; Pro Beauftragter: BGH NJW 2006, 3290, 3298.

10 Angestellter bzw. Beauftragter: BeckOK-Momsen, § 299 Rn. 11.1; Peinemann, GmbH, S. 69 ff.; Fischer, § 299 Rn. 8a; a.A. Betriebsinhaber: NK-Dannecker, § 299 Rn. 21; Kienle/Kappel, NJW 2007, 3530, 3531; Sch/Sch-Heine/Eisele, § 299 Rn. 7a; MK-Krick, § 299 Rn. 4.

11 Für eine Strafbarkeit als Beauftragte: BeckOK-Momsen, § 299 Rn. 11; Fischer, § 299 Rn. 8a, Rn. 10a; für eine Einordnung als Angestellte: LK-Tiedemann, § 299 Rn. 14; a.A. [Gleichstellung mit Betriebsinhabern und daher von § 299 nicht erfasst] Brand/Wostry, WRP 2008, 637 ff.

12 Straflos: NK-Dannecker, § 299 Rn. 21; Sch/Sch-Heine/Eisele, § 299 Rn. 7a; Bürger, wistra 2003, 130, 132; Bürger, DStR 2003, 1421, 1425; Achenbach/Ransiek-Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Teil 2. Kapitel Rn. 10; LK-Tiedemann, § 299 Rn. 10; SK-Rogall, § 299 Rn. 28; Fischer, § 299 Rn. 8a; als Beauftragte strafbar: Ulbricht, § 299 StGB, S. 53 f.; Wollschläger, Täterkreis, S. 108; Sprafke, Korruption, S. 120; Corsten, Einwilligung, S. 328 f.

13 Bürger, wistra 2003, 130 ff.

14 Fischer, § 299 Rn. 8a; Bürger, wistra 2003, 130 ff.

15 Bürger, wistra 2003, 130 ff.

16 RGSt 48, 291; kritisch: Rengier, FS Tiedemann, S. 837 ff.

17 Fischer, § 299 Rn. 11a; Nepomuck/Groß, wistra 2012, 132 ff.; Rönnau, StV 2009, 302, 305; Koepsel, Bestechlichkeit und Bestechung, S. 164; Gercke/Wollschläger, wistra 2008, 5 ff.

18 Bürger, wistra 2003, 130 ff.

Details

Seiten
298
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653053814
ISBN (ePUB)
9783653971385
ISBN (MOBI)
9783653971378
ISBN (Hardcover)
9783631660492
DOI
10.3726/978-3-653-05381-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Wirtschaftskorruption Pharma-Marketing Rechtsgut Wirtschaftsstrafrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 298 S.

Biographische Angaben

Michaela Gorius (Autor:in)

Michaela Gorius studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen, Lausanne und Saarbrücken und absolvierte ihr Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Koblenz. Sie promovierte an der Leibniz Universität Hannover.

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Titel: Die Strafbarkeit des Prinzipals im Lichte des § 299 StGB
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