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Die rechtsgeschäftliche Haftung für den Accountmissbrauch im Internet

von Matthias Schneider (Autor:in)
©2015 Dissertation 235 Seiten
Open Access

Zusammenfassung

Matthias Schneider untersucht vor dem Hintergrund der Bedeutung von Accounts für den elektronischen Rechtsverkehr, inwieweit der Accountinhaber rechtsgeschäftlich für das missbräuchliche Handeln Dritter haftet. Dazu liefert er eine Darstellung der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit, um vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung die Haftung für den Accountmissbrauch näher zu untersuchen und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Untersuchung der beiden zur Lösung dieser Frage herangezogenen Rechtsinstitute «Handeln unter fremdem Namen» und «Anscheinsvollmacht». Als richtiger Ansatz kann letztlich die Heranziehung eines eigenständigen Rechtsscheintatbestands für den Accountmissbrauch qualifiziert werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • A. Einführung und Problemaufriss
  • B. Gang der Darstellung
  • § 2 Die Bedeutung von Accounts im elektronischen Geschäftsverkehr
  • A. Der elektronische Geschäftsverkehr
  • I. Der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“
  • II. Die elektronische Willenserklärung
  • III. Der Vertragsschluss im Internet
  • IV. Besonderheiten
  • 1) Neue Paradigmen des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • 2) Das Vertrauensproblem
  • B. Die Bedeutung von Accounts
  • I. Alternative Vertrauensmechanismen
  • II. Die digitale Signatur
  • III. Der Account als praxisgerechteste Lösung
  • IV. Möglichkeiten des Accountmissbrauchs
  • V. Zwischenergebnis
  • § 3 Der rechtsgeschäftliche Accountmissbrauch in der Rechtsprechung
  • A. Die Entwicklung der Rechtsprechung
  • I. Die Btx-Rechtsprechung
  • II. Haftung für den Telefonanschluss (R-Gespräch) – BGHZ 166, 369
  • III. Die Halzband-Entscheidung (BGHZ 180, 134) – Störerhaftung im Internet
  • B. BGHZ 189, 346 ff. und die neue Lösung des BGH
  • I. Zum Sachverhalt
  • II. Das Urteil
  • § 4 Kritische Würdigung der Rechtsprechung
  • A. Das Handeln unter fremdem Namen
  • I. Einführung
  • 1) Terminologische Einordnung
  • a) Name
  • b) Eingrenzung des Begriffs „Handeln“
  • c) Die Fremdheit eines Namens
  • d) Wann liegt ein Handeln „unter fremdem“ Namen vor?
  • 2) Zwischenergebnis zum Begriff des „Handelns unter fremdem Namen“
  • II. Die Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen
  • 1) Die Nichtigkeitstheorie
  • a) Nichtigkeit wegen Widersprüchlichkeit der Erklärung
  • b) Aus dem Gesetz folgende Nichtigkeit der Erklärung
  • 2) Eigengeschäftstheorie
  • 3) Die Vertretungstheorie
  • 4) Überblick über die Rechtsprechung
  • 5) Stellungnahme
  • a) Zur Nichtigkeitstheorie
  • b) Zur Eigengeschäftstheorie
  • c) Zur Vertretungstheorie
  • aa) Voraussetzungen eines Analogieschlusses
  • bb) Übertragung auf die vorliegende Fallgestaltung
  • III. Das Handeln unter fremdem Namen im Internet
  • 1) Handeln unter fremder Nummer?
  • 2) Handeln „unter dem Account“ eines Dritten im Internet
  • B. Die Anscheinsvollmacht
  • I. Einführung: Stellvertretung und Anscheinsvollmacht
  • 1) Rechtsgeschichtliche Entwicklung
  • 2) Das Entstehen der Rechtsscheinhaftung bis hin zur Anscheinsvollmacht
  • a) Die Duldungsvollmacht
  • b) Die Anscheinsvollmacht
  • II. Die Anscheinsvollmacht in der Rechtsprechung
  • 1) Meilensteine der Entwicklung
  • 2) Der Bundesgerichtshof
  • a) Die Übernahme der Rechtsprechung durch den BGH
  • b) Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht nach dem BGH
  • aa) Rechtsschein einer Bevollmächtigung
  • bb) Verschulden des Vertretenen
  • cc) Gutgläubigkeit des Geschäftspartners
  • dd) Kausalität zwischen „Bevollmächtigung“ und Geschäftsabschluss
  • c) Die Wirkungen der Anscheinsvollmacht
  • III. Die Anscheinsvollmacht in der Lehre
  • 1) Die Anscheinsvollmacht als Rechtsgeschäft
  • a) Die älteren Ansichten Flads, Hupkas und Manigks
  • b) Die moderneren Ansichten von Craushaars und Pawlowskis
  • c) Stellungnahme
  • aa) Anwendungsbereich nur im Handelsrecht
  • bb) Das Verhalten des Geschäftsherrn als Willenserklärung?
  • cc) Rein deklaratorischer Charakter
  • 2) Die Anscheinsvollmacht als Unterfall der „culpa in contrahendo“
  • a) Anscheinsvollmacht und Privatautonomie
  • b) Die Anscheinsvollmacht als Unterfall der
  • c) Stellungnahme
  • aa) Zum Spannungsverhältnis von Privatautonomie und Anscheinsvollmacht
  • bb) Die Voraussetzungen der culpa in contrahendo bei der Anscheinsvollmacht
  • 3) Die Anscheinsvollmacht als analoge Anwendung der §§ 171 Abs. 1 BGB, 172 Abs. 1 BGB und § 56 HGB
  • a) Vergleichbarkeit von Anscheinsvollmacht und §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1
  • aa) Die §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 als Rechtsscheintatbestände?
  • bb) Vergleich der Tatbestandsstruktur der §§ 171,172 mit der Anscheinsvollmacht
  • b) Zwischenergebnis
  • c) Vergleichbarkeit von Anscheinsvollmacht und § 56 HGB
  • d) Gesamtanalogie aus §§ 171 Abs. 1, 172 BGB Abs. 1 sowie § 56 HGB
  • e) Stellungnahme und Ergebnis
  • 4) Alternative Erklärungsansätze
  • a) Treu und Glauben nach § 242 als Geltungsgrundlage
  • b) Die Anscheinsvollmacht als Gewohnheitsrecht
  • aa) Die Voraussetzungen des Gewohnheitsrechts
  • bb) Übertragung auf die Anscheinsvollmacht
  • 5) Die Anscheinsvollmacht als Teil des Rechtsscheinprinzips
  • a) Die frühe Rechtsscheintheorie
  • b) Modernere Rechtsscheinlehren
  • c) Die Vertrauenshaftung kraft schlüssigen Verhaltens
  • d) Die Anscheinsvollmacht und die Vertrauenshaftung bei Canaris
  • aa) Zur Vertrauenshaftung
  • bb) Die Anscheinsvollmacht
  • cc) Bewertung
  • e) Stellungnahme
  • f) Die allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung
  • aa) Objektiver Rechtsscheintatbestand
  • bb) Zurechenbarkeit
  • cc) Gutgläubigkeit auf Seiten des Dritten
  • dd) Kausalität
  • ee) Rechtsfolge
  • IV. Zusammenfassung und eigene Bewertung
  • 1) Die Geltungsgrundlage der Anscheinsvollmacht aus dem Rechtsscheinprinzip
  • 2) Die Anscheinsvollmacht als Institut auch des Bürgerlichen Rechts
  • C. Die Anwendbarkeit der Anscheinsvollmacht für das Handeln unter fremdem Namen im Internet
  • I. Grundkonstellationen
  • II. Die Untauglichkeit des Rechtsinstituts Anscheinsvollmacht zur rechtsgeschäftlichen Einordnung des Accountmissbrauchs
  • III. Die Anwendbarkeit der Anscheinsvollmacht für das Handeln unter fremdem Namen generell
  • D. Weitere Kritikpunkte
  • I. Die mangelnde Sicherheit von Passwörtern als Argument des BGH
  • II. Zur Abgrenzung vom Halzband-Urteil
  • III. Zur Nichtberücksichtigung der AGB
  • E. Zusammenfassung zu BGHZ 189, 346 ff.
  • § 5 Alternative Lösungsansätze für die rechtsgeschäftliche Haftung beim Accountmissbrauch
  • A. Analoge Heranziehung von § 172
  • I. Das differenzierte System von Oechsler
  • II. Die analoge Anwendung der §§ 171, 172
  • III. Stellungnahme
  • 1) Zum differenzierten System von Oechsler
  • a) Zum Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
  • b) Übertragung des Verschuldensmaßstabs aus § 675v Abs. 2
  • c) Inhalt eines Anspruchs gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2
  • d) Zwischenergebnis
  • 2) Zur analogen Anwendung der §§ 171, 172
  • B. Analoge Heranziehung von § 675v
  • I. Die Haftung gem. § 675v Abs. 1 S. 1
  • II. Die Haftung gem. § 675v Abs. 1 S. 2
  • III. Haftung gem. § 675v Abs. 2
  • IV. Übertragung der Haftung aus § 675v auf den Accountmissbrauch
  • C. Heranziehung eigenständiger Rechtsscheintatbestände
  • I. Die Modifizierung hergebrachter Rechtsscheintatbestände
  • 1. Objektiver Rechtsscheintatbestand
  • 2. Zurechenbarkeit
  • 3. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners
  • 4. Rechtsfolge
  • II. Das mehrgleisige System der Rechtsscheinhaftung im elektronischen Geschäftsverkehr nach Rieder
  • 1. Objektiver Rechtsscheintatbestand
  • 2. Zurechenbarkeit
  • 3. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners
  • 4. Rechtsfolge
  • III. Stellungnahme
  • D. Fazit zu den alternativen Lösungsansätzen
  • § 6 Eigener Lösungsvorschlag
  • I. Objektiver Rechtsscheintatbestand
  • 1) Bedingungen für einen neuen Rechtsscheintatbestand
  • 2) Festlegung einer „Sicherheitsschwelle“
  • 3) Verzicht auf ein Erfordernis gewisser „Häufigkeit und Dauer“
  • II. Zurechenbarkeit
  • 1) Zurechnung (auch) anhand des Risikoprinzips?
  • 2) Anknüpfung an das Verschulden des Accountinhabers
  • a) Grundsätzliche Heranziehung des Verschuldensprinzips
  • b) Die Herleitung des Verschuldensprinzips aus dem Rechtsgedanken des § 45i Abs. 4 TKG (§ 16 Abs. 3 S. 3 TKV a.F.)
  • 3) Einschränkung der Zurechnung
  • 4) Beispiele
  • III. Gutgläubigkeit und Kausalität
  • IV. Rechtsfolge
  • § 7 Zusammenfassung und Ergebnis
  • Literaturverzeichnis

← 12 | 13 → § 1 Einleitung

A. Einführung und Problemaufriss

Dem tradierten Konzept des Vertragsschlusses, wie es auch die Verfasser des BGB vor Augen hatten, liegt die Vorstellung zugrunde, ein Vertrag werde entweder unter Anwesenheit beider Parteien bzw. ihrer Vertreter, oder aber wenigstens durch verkörperte Willenserklärungen geschlossen. Diese Art des Vertragsschlusses verliert mit der Zunahme von Rechtsgeschäften, die über das Internet getätigt werden, immer weiter an Bedeutung.1 Wenngleich sich zu Beginn dieser technischen Entwicklung viele die Frage stellten, ob unsere hergebrachte Rechtsgeschäftslehre auf die neuen Problemstellungen eine Antwort finden würde2, darf diese Diskussion heute als beendet betrachtet werden: „Verträge im Internet werden grundsätzlich nach denselben Regeln geschlossen wie anderswo“.3

Dessen ungeachtet bringt das Zustandekommen von Verträgen über das Internet auch Gefahren mit sich. Ein Vertragsschluss durch zwei elektronische Willenserklärungen4 bietet nicht unerhebliche Einbruchstellen sowohl für technische Schwierigkeiten aber auch für missbräuchliches, teilweise kriminelles Verhalten der Nutzer.5

Der dematerialisierte Vertragsschluss, wie er im Internet angelegt ist, führt zur zunehmenden Abhängigkeit von Benutzerkonten, sog. Accounts. Jeder aktive Nutzer des Internets wird de facto automatisch mehrere davon besitzen. Zum Verfassen von E-Mails, zum Bücherkauf beim Online-Händler, zum Online-Banking, für Internet-Auktionen und nicht zuletzt zur Teilnahme an (meist mehreren) sozialen Netzwerken. Dass die Nutzung dieser beispielhaft genannten Dienste die Errichtung eines passwortgeschützten Accounts bedarf, führt die Besonderheit des Internets eindrucksvoll vor Augen:

← 13 | 14 → Weil wir der Person, die uns im Netz „gegenüber steht“, oftmals nur digital begegnen, benötigen wir eine Verknüpfung mit einem das Vertrauen bildenden Institut.6 Versprechen bzgl. eines Vertrages gibt nur derjenige ab, der darauf vertrauen kann, dass der Vertrag auch erfüllt wird. Wesentliche Bedingung hierbei ist das Vertrauen auf die Integrität des Vertragspartners. Im Internet kommt hierzu noch das Vertrauen auf die Identität des Vertragspartners.7 Vertrauen wird dadurch zur wesentlichen Weichenstellung des Internets für die Zukunft.8 Diesem Bedürfnis soll letztendlich die Abhängigkeit der Nutzungsmöglichkeit fast aller Dienste im Internet von passwortgeschützten Accounts bzw. Nutzerkonten Rechnung tragen.9

Wenn der Account eines Internetdienstes in den Mittelpunkt juristischer Betrachtung rückt, stellt sich sogleich auch die Frage nach der Beurteilung eines Missbrauchs. Hier soll dabei die rechtsgeschäftliche Beurteilung im Zentrum stehen. Wie ist also die Rechtslage zu beurteilen, wenn sich ein Dritter Zugang zu einem Account verschafft und dort für den Accountinhaber Verträge schließt? Kann dieser durch ein solches Handeln des Dritten rechtsgeschäftlich gebunden werden?

Die h.M. beurteilt die Fälle des Missbrauchs eines Nutzerkontos im Internet grundsätzlich nach den Fällen des sog. „Handelns unter fremdem Namen“ und damit nach Stellvertretungsrecht.10 Für die Frage, ob der Inhaber eines Nutzerkontos durch das Handeln des Dritten vertraglich gebunden ist, muss daher von Fall zu Fall untersucht werden, ob der Dritte dazu gem. § 167 Abs. 1 BGB11 bevollmächtigt war, oder das Geschäft nach § 177 Abs. 1 im Nachhinein durch den Inhaber genehmigt wurde.

← 14 | 15 → Die interessanteste Konstellation liegt jedoch vor, wenn der Anschlussinhaber dem Dritten dessen Handeln irgendwie ermöglicht hat, etwa weil er diesem seine Zugangsdaten zur Verfügung gestellt oder diese unsachgemäß aufbewahrt hat. Für eine solche Fallgestaltung sollen nämlich nach h.M. auch die gesetzlich nicht normierten Fälle einer Rechtsscheinvollmacht, Duldungs- und Anscheinsvollmacht anwendbar sein.12 Weil die unsachgemäße Aufbewahrung von Zugangsdaten in der Praxis häufig den Missbrauch eines Accounts ermöglicht, wird der Anscheinsvollmacht in diesen Fällen die weitaus größte Bedeutung zukommen.

Der BGH hatte in einem Urteil vom 11. Mai 201113 grundsätzlich14 über die rechtsgeschäftliche Einordnung des Handelns eines Dritten unter einem fremden Nutzerkonto zu entscheiden. Er hat darin die oben kurz skizzierte Linie von Rechtsprechung und Literatur bestätigt, wonach diese Fälle nach den Prinzipien über das „Handeln unter fremdem Namen“ zu lösen sind. Grundsätzlich soll auch die Anscheinsvollmacht Anwendung finden können.15

Diese Arbeit widmet sich der Frage, inwieweit der von BGH und h.M. eingeschlagene Weg zur Beurteilung rechtsgeschäftlicher Bindung des Inhabers eines Nutzerkontos durch den Missbrauch eines Dritten dogmatisch nachvollziehbar ist. Ein Schwerpunkt wird dabei auf der Untersuchung der beiden zur Lösung dieser Frage herangezogenen Institute – die „Anscheinsvollmacht“ und das „Handeln unter fremdem Namen“ – liegen. Diese relativ neue Frage der rechtsgeschäftlichen Account-Haftung bietet damit den Anlass, sich mit tradierten Rechtsinstituten der Zivilrechtsordnung neu zu beschäftigen. Als besonders reizvoll erweist sich für die Untersuchung der beiden hier in Rede stehenden Rechtsinstitute, dass sie sowohl in ihrer dogmatischen Herleitung als auch in ihren Rechtsfolgen umstritten sind.

← 15 | 16 → B. Gang der Darstellung

Der Gang der Darstellung orientiert sich an der beschriebenen Zielsetzung dieser Arbeit. Zunächst erfolgt eine Einführung in die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Der Fokus liegt hierbei auf der Untersuchung der Abhängigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs von Accounts (Nutzerkonten) und der Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Missbrauchsmöglichkeiten.

Im Anschluss daran folgt eine Darstellung der in der Rechtsprechung vertretenen Einordnung des rechtsgeschäftlichen Missbrauchs von Accounts. Ausgangspunkt hierbei ist die Darstellung der hierzu erstmalig ergangenen Entscheidung des BGH und der darin vorgenommenen Einordnung.

Ein Schwerpunkt der Arbeit wird dann in der Auseinandersetzung und Untersuchung der vom BGH in besagter Entscheidung für anwendbar erklärten Rechtsinstitute – das Handeln unter fremdem Namen und die Anscheinsvollmacht – liegen. Auf den hierbei gewonnenen Erkenntnissen aufbauend, soll im Anschluss überprüft werden, ob die Anscheinsvollmacht und das Handeln unter fremdem Namen für die Fälle des Accountmissbrauchs gemeinsam Anwendung finden können.

Nach der Vorstellung der in der Literatur vorgeschlagenen Alternativlösungen soll abschließend ein eigener Lösungsvorschlag zur Einordnung des rechtsgeschäftlichen Accountmissbrauchs unterbreitet werden.

__________________

1     Wahlweise in der Literatur als „Elektronischer Geschäftsverkehr“, „Online-Handel“ oder „E-Commerce“ bezeichnet.

2     „Welches Recht gilt für elektronische Geschäfte?“ vgl. Pfeiffer, JuS 2004, 282.

3     Dörner, AcP 202 (2002), 374.

4     Siehe dazu besonders Kuhn, Rechtshandlungen mittels EDV. S. 69 ff.; Petersen, Jura 2002, 387; Clemens, NJW 1985, 1998; Jang, Rechtliche Aspekte der elektronischen Willenserklärung im deutschen und koreanischen Recht; Melullis, MDR 1994, 109; Wiebe, Die elektronische Willenserklärung.

5     Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2012 erfasst alleine 229.408 Straftaten im Internet, vgl. BMI (Hg.), Polizeiliche Kriminalstatistik 2012, S. 16.

6     Natürlich hängt die Vertrauensbildung stark von der Sicherheit ab, die der jeweilige Account bietet. Nur diejenigen Accounts rechtfertigen das in sie gesetzte Vertrauen, die auch tatsächlich an die Identität der dahinter stehenden Person gekoppelt sind. Für Online-Banking, Internet-Auktionen bei eBay, und E-Mail Adressen, welche über den Internet-Provider bezogen werden, kann dieses angenommen werden.

7     Hoeren, NJW 1998, 2853.

8     Boehme-Neßler, MMR 2009, 444.

9     Knopp/Wilke/Hornung u. a., MMR 2008, 728.

10   Vgl. nur Palandt/Ellenberger, § 172 Rn. 18; Staudinger/Schilken, vor § 164 Rn. 91; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, § 11 Rn. 23; Bräutigam/Leupold (Hrsg.), Online-Handel. B III. Rn. 246 ff.; Spindler/Anton, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 164 BGB Rn. 9; Härting, Internetrecht. Rn. 551 ff.; Hauck, JuS 2011, 967; Schwab, JuS 2013, 454; Redeker, IT-Recht, Rn. 873; OLG Hamm, NJW 2007, 611, 612.

11   §§ ohne besondere Kennzeichnung sind solche des BGB.

12   Palandt/Ellenberger, § 172 Rn. 18; Borges, NJW 2011, 2401; LG Bonn NJW-RR 2012, 1008; OLG Hamm, NJW 2007, 611, 612; OLG Köln, K&R 2003, 83, 84; LG Aachen, NJW-RR 2007, 565; im Anschluss an BGHZ 189, 346 ff. nun auch OLG Celle MMR 2014, 663, 664.

13   BGH Urt. vom 11.Mai 2011, VIII ZR 289/09 = BGHZ 189, 346 ff.

14   Siehe zur Störerhaftung eines Account-Inhabers wegen Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen durch das Handeln Dritter: BGHZ 180, 134 – „Halzband“.

15   Im konkreten Fall hat der BGH die Anscheinsvollmacht allerdings abgelehnt, weil es an dem Merkmal einer gewissen „Häufigkeit und Dauer“ fehlte. Der Dritte hatte zum ersten Mal das Nutzerkonto gebraucht, BGH Urt. vom 11.Mai 2011, VIII ZR 289/09 Rn. 18 ff.

← 16 | 17 → § 2 Die Bedeutung von Accounts im elektronischen Geschäftsverkehr

A. Der elektronische Geschäftsverkehr

Die Anzahl der täglich im Internet geschlossenen Verträge ist so groß, dass ihr tatsächliches Ausmaß wohl unbestimmbar ist. Nicht zum ersten Mal sah sich zu Beginn dieser Entwicklung die Rechtsdogmatik des BGB durch große technische Umbrüche vor neue Herausforderungen gestellt. Schnell wurde der Ruf nach gesetzlichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs laut.16 Immer wieder wurde diskutiert, ob es nicht eines besonderen „Internet-Vertragsrechtes“ bedürfe.17 Die Auseinandersetzung um eine Kodifikation angesichts weitreichender (hier technischer) Entwicklungen ist in der deutschen Rechtsentwicklung kein unbekanntes Phänomen, wie man mit Blick auf die Auseinandersetzung zwischen Savigny und Thibaut feststellen kann.18 Neue Technik bringt oftmals auch neues Recht hervor.19 Dass diese Diskussion heute noch nicht zum Abschluss gelangt ist, zeigt sich in den Vorschlägen für ein sog. „Internetgesetzbuch“ („NetGB“)20. Es bedurfte einiger Zeit, bis sich Gerichte und Wissenschaft auf die neuen Aufgaben eingestellt hatten. Von Vorteil war dabei einmal mehr die begriffliche und „oft gescholtene Abstraktionshöhe“21 der deutschen Rechtsgeschäftslehre.

Letztendlich hat sich zumindest abseits politischer Diskussionen die Ansicht durchgesetzt, „dass die herkömmliche Rechtsgeschäftslehre auch den ← 17 | 18 → Anforderungen, welche die moderne Informationsgesellschaft an eine fortschrittliche Rechtsordnung stellt, gewachsen ist“.22 Der Abschluss eines Vertrages im Internet, verstanden als die Übermittlung von Angebot und Annahme, lässt sich mit dem gängigen Vertragsrecht erfassen.23

Etwa seit Mitte der 1990er Jahre lässt sich die soeben beschriebene Tendenz erkennen, dass rechtserhebliche Handlungen, wie Willenserklärungen, Prozesshandlungen oder Realakte, in zunehmender Anzahl in neuer – nämlich elektronischer – Form vorgenommen werden. Im Hinblick auf diese heute noch immer anhaltende Entwicklung ist es in diesem Zusammenhang durchaus gerechtfertigt, von einer „Medienwende“ von der „traditionellen Rechtskultur der Schriftlichkeit“ zur „postindustriellen Kommunikationsgesellschaft“ zu sprechen.24 Für dieses neue „Phänomen“ musste sich erst eine Bezeichnung herausbilden. Vorgeschlagen waren dafür neben dem Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“ auch „electronic commerce“25, „e-commerce“26, „elektronischer Handel“27 oder „Online-Handel“28. Heute wird man festhalten können, dass sich der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“ trotz aller Kritik29 durchsetzen konnte.30

I. Der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“

Wenngleich der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“ heute in der Literatur überwiegend verwendet wird und sogar Gesetze31 nach ihm benannt sind, findet ← 18 | 19 → sich für ihn bislang keine gesetzliche Definition.32 Als geeignet hat sich aber der Ansatz von Rieder erwiesen: Elektronischer Rechtsverkehr umfasst demzufolge „sämtliche rechtserheblichen Handlungen und Erklärungen, die mit Hilfe von Rechnern erstellt und auf elektronische Weise übertragen werden“.33 Dieses relativ weit gefasste Verständnis von „Geschäftsverkehr“ darf aber nicht den Blick darauf verstellen, dass die Hauptbedeutung des „elektronischen Geschäftsverkehrs“ – nicht nur in dieser Arbeit – im Bereich der Rechtsgeschäftslehre liegt. Mit der Hinwendung zum Rechtsgeschäft wandert der Blick automatisch weiter zur Willenserklärung.

II. Die elektronische Willenserklärung

Werden Erklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind, auf elektronischem Wege im Internet abgegeben, hat es sich eingebürgert, von sog. „elektronischen Willenserklärungen“ zu sprechen.34 Die Willenserklärung als besondere Form rechtlich relevanter Handlungsform im Internet kann in vielfältiger Art und Weise vorliegen.35

Genauer können elektronische Willenserklärungen unterschieden werden in elektronisch übermittelte Willenserklärungen, automatisierte Willenserklärungen und Computererklärungen.36 Bei automatisierten Willenserklärungen37 und Computererklärungen38 besteht die Besonderheit, dass der ihnen inne wohnende ← 19 | 20 → rechtsgeschäftliche Wille Resultat einer vorherigen Programmierung ist und die Erklärung erst später als Ergebnis eines automatisierten Datenverarbeitungsvorgangs in Erscheinung tritt. Für alle diese Arten von elektronischen Willenserklärungen ist (heute) anerkannt, dass es sich um ordentliche Willenserklärungen handelt.39 Die Besonderheit besteht lediglich darin, dass ein Rechtsfolgewille mit den Mitteln des Internet „elektronisch“ übermittelt wird. Der Computer ist dabei nur das Werkzeug40 des Erklärenden, genauso wie es auch ein Brief sein könnte.41 Diese Erklärungen sind demnach als normale Willenserklärungen einzuordnen. In dieser Arbeit ist also unter elektronischer Willenserklärung jede menschliche Erklärungshandlung zu verstehen, die auf einen Rechtsfolgewillen des Erklärenden schließen lässt42 und über das Internet abgegeben wird.

Details

Seiten
235
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653055214
ISBN (ePUB)
9783653967340
ISBN (MOBI)
9783653967333
ISBN (Paperback)
9783631662878
DOI
10.3726/978-3-653-05521-4
Open Access
CC-BY-NC-ND
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Accounthaftung Anscheinsvollmacht Handeln unter fremdem Namen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 235 S.

Biographische Angaben

Matthias Schneider (Autor:in)

Matthias Schneider studierte Rechtswissenschaft an der Universität Trier und war dort wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte. Momentan absolviert er sein Referendariat am Kammergericht.

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