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Kriminalisierung des ambulanten Gewerbes

Zigeuner- und Wandergewerbepolitik im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik

von Juliane Tatarinov (Autor:in)
©2016 Dissertation 324 Seiten
Reihe: Inklusion/Exklusion, Band 19

Zusammenfassung

Das Buch behandelt aus akteurszentrierter Sicht Zigeuner- und Wandergewerbepolitik im Kaiserreich und in der Weimarer Republik im Raum Trier und Koblenz. Wer wurde unter dem Begriff «Zigeuner» verfolgt? Welche Antriebskräfte waren für die Verfolgung von «Zigeunern» vor dem Nationalsozialismus maßgebend? Nicht nur Konflikte und Schwierigkeiten der Verwaltung bei der Ausführung der sogenannten «Bekämpfung des Zigeunerunwesens» werden ausführlich behandelt, sondern die Betroffenen selbst als Akteure in den Blick genommen. Besonderes Augenmerk legt die Autorin darauf, dass die Zuschreibung weder an der Staatsangehörigkeit noch am äußeren Erscheinungsbild von Personen festgemacht wurde, sondern vielmehr Personen betraf, die prekären ambulanten Erwerbsformen nachgingen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhalt
  • Einleitung
  • 1. Wandergewerbe und ländliche Armut
  • 1.1 Geographische und sozioökonomische Rahmenbedingungen im Untersuchungsgebiet
  • 1.2 Akteure und Kommunikationswege ländlicher Verwaltung
  • 1.3 Das Wandergewerbe als Form der Armenfürsorge
  • 1.4 Identifikation von Zigeunern vor Ort: Aushandlungsprozesse der Behörden
  • 2. Diskurse und Maßnahmen: Zigeuner- und Wandergewerbepolitik zu Beginn des 20. Jahrhunderts
  • 2.1 Zigeunerpolitik im Zeichen des anthropologischen und kriminalbiologischen Zigeunerdiskurses
  • 2.2 Zigeunerpolitik von Reich und Ländern: Eine Domäne der Polizei
  • 2.3 Die Exklusion mobiler Armer durch das Armenrecht
  • 2.4 Vom Wert des Hausierhandels: Zur Konstruktion einer Wandergewerbepolitik
  • 3. Erfassung und Ausgrenzung: Das Wandergewerbe im Zugriff lokaler Zigeunerpolitik
  • 3.1 Überwachung und Registrierung
  • 3.1.1 Die Verdichtung der Zigeunerüberwachung nach dem Ersten Weltkrieg
  • 3.1.2 Überwachung der eigenen Reihen: Zum Handlungsspielraum des Polizeibeamten
  • 3.1.3 Die Kriminalisierung eines Gewerbezweigs: Die Kontrolle des Wandergewerbes
  • 3.1.4 Die Durchführung des preußischen Fingerabdruckverfahrens in den Regierungsbezirken Trier und Koblenz 1927
  • 3.2 Abschiebung und Verwahrung
  • 3.2.1 Maßnahmen und Konflikte in der lokalen Umsetzung der ‚Zigeunerbekämpfung‘
  • 3.2.2 Auf der Straße: Verhaftungen und Abschiebungen im Alltag
  • 3.3 Sozialräumliche Konzentration: Wohnwagenlager Mitte der 1920er Jahre
  • 3.3.1 Die ‚Eurener Kippe‘ am Trierer Stadtrand
  • 3.3.2 Die Feste Franz in Koblenz-Lützel
  • 3.4 Ausblick: Die Weimarer Zigeunererfassung und ihre Auswirkung im Nationalsozialismus
  • 4. Die Suche nach den Nischen: Lebenswelten ambulanter Familien
  • 4.1 Polizeiliche Kategorien der Zigeunereigenschaft im Untersuchungsraum
  • 4.1.1 Die ‚typischen Zigeunergewerbe‘
  • 4.1.2 Lokale Herkunft: Lokale Unterschichten
  • 4.1.3 Unterwegs im Familienverband
  • 4.2 Handlungsspielräume und Selbstdarstellungen ambulanter Familien im Kontakt mit den Behörden
  • 4.2.1 Der kontrollierte Alltag: Der Fall einer Korbmacherfamilie
  • 4.2.2 Der Kampf um Wohnraum und Wohlfahrtsleistungen
  • 4.2.3 Ambulante Gewerbetreibende als Erwerbstätige, Bedürftige oder Kriminelle im Antragsverfahren
  • 4.2.4 Politisierung: Die Protestbewegung der Hausiererdörfer
  • Schlussbetrachtung
  • Karten
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Dank
  • Quellenverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Ortsregister
  • Personenregister

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Einleitung

Beim Betrachten des bekannten Porträtwerks „Menschen des 20. Jahrhunderts“ von August Sander entsteht der Eindruck, Zigeuner1 seien leicht erkennbar: Sie werden, wie auch Hausierer oder Korbflechter, kategorisch in abgrenzbare Typen unterteilt.2 Es erscheint, als gäbe es klare Kriterien dafür, wer als welcher Typ anzusehen sei, denn der Künstler spielt mit der Darstellung von Stereotypen: Korbflechter werden im Familienverband am Lagerfeuer im Wald sitzend und mit einem Wohnwagen im Hintergrund abgebildet (Foto 1), Zigeuner dunkelhäutig, kinderreich mit Instrumenten in der Natur (Foto 2), der Hausierer hingegen allein mit kleinem Bauchladen (Foto 3).

Sander betont damit gemäß seinem Konzept gängige Klischees3 statt diese zu differenzieren. Die von Sander selbst bezeichneten Porträts sollten typische Vertreter ihrer Zeit und ihres Standes darstellen und hatten trotz der Aufnahme in einem nur begrenzten geographischen Raum einen universellen repräsentativen Anspruch. Sander transportiert in seinem Werk, welche zeitgenössischen Wahrnehmungen von Gesellschaftstypen er als repräsentativ einstufte.4 Die ← 9 | 10 → Zuordnung in Mappen manifestierte nochmals diese Einordnung. Sander änderte seine Konzeption jedoch stetig. Sein Werk enthielt schließlich zwei Mappen unter dem Titel „Fahrendes Volk“. Dabei unterschied er die Mappe „Jahrmarkt und Zirkus“ von der Mappe namens „Zigeuner und Landstreicher“. Den Hausierer nahm Sander in die Mappe „Menschen, die an meine Tür kamen“ auf.5

Illustration

Foto 1: August Sander: Wandernde Korbflechter, 1929

Illustration

Foto 2: August Sander: Zigeuner an der Mosel, 1931

Illustration

Foto 3: August Sander: Hausierer, 1930 ← 10 | 11 →

Bei Zugrundelegung realer Lebenswelten und Alltagserfahrungen von Menschen hat eine solche künstliche Einteilung von Gesellschaftsgruppen in der Praxis keinen Bestand. Dennoch operieren und operierten Behörden mit derartigen Kategorien, als ob sie Realitäten widerzuspiegeln vermögen. Die behördliche Kategorie des Zigeuners wurde in verschiedenen Verwaltungskontexten genutzt, um rechtliche, soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Teilhabe von Personen zu verhandeln bzw. zu versagen.

Diese behördliche Zigeunerkategorie bezeichnete keine homogene oder genau zu definierende ethnische Bevölkerungsgruppe, sondern wurde von außen auf eine Vielzahl von Menschen mit verschiedenen Lebensformen übergestülpt.6 Daher ist auch das heute oft benutzte Begriffspaar ‚Sinti und Roma‘ nicht deckungsgleich mit für die Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland als ‚Zigeuner‘ und ‚nach Zigeunerart umherziehend‘ verfolgten Personen zu bewerten.7

Diese Arbeit untersucht den Begriff ‚Zigeuner‘ und im Diskurs engverwandte Bezeichnungen wie ‚Hausierer‘, ‚nach Zigeunerart lebende Personen‘, ‚Wandergewerbetreibende‘ oder ‚Personen ohne festen Wohnsitz‘ etc., deren Anwendung den Ausschluss von Menschen aus dem ‚normalen‘ Sozialgefüge legitimierte. Die unterschiedliche Bedeutung und Auslegung dieser Zuschreibungen im zeitlichen Verlauf wie auch im Zuge von Aushandlungsprozessen verschiedenster historischer Akteure beeinflussten maßgeblich auf Exklusion ausgelegtes behördliches Handeln und damit Lebenswelten von Menschen, die diesen Zuschreibungen ausgesetzt waren. Es geht darum zu erschließen, ← 11 | 12 → wie Begrifflichkeiten entstanden, wer sie verwendete, was sie bedeuteten, wie sie sich veränderten bzw. instrumentalisiert wurden und welche Auswirkungen die Zuschreibung für die Betroffenen hatte.

Bereits die zeitgenössische und auch nachträglich durch Archivare vorgenommene Bezeichnung des behördlichen Aktenmaterials spiegelt die Erfahrungswelt und den Kenntnisstand der jeweiligen Beamten oder Archivare wider. Lautet der Titel einer Archivakte „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“, muss zunächst der zugrunde liegende Zuschreibungsprozess entschlüsselt und die selektive Sichtweise des vorhandenen Materials reflektiert werden, bevor behördliches Kommunizieren und Handeln bzw. biographische Ausschnitte der Klientel thematisiert werden können.

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Arbeiten und politischen Debatten, die die Schwierigkeiten ansprechen, zu erklären, wer eigentlich als Zigeuner bezeichnet wurde.8 Weitaus weniger erforscht ist, wie Zuschreibungsprozesse stattfanden,9 wodurch sie verursacht wurden. Keine Studie befasst sich damit, wie sich dies aus Sicht der Betroffenen widerspiegelte, wie sich die Zigeunerbezeichnung auf ihren Alltag auswirkte und ihre Lebenswelt beschnitt.

Der akteurszentrierte Ansatz auch aus Sicht der Betroffenen steht im Mittelpunkt dieser Arbeit, wobei der zentralen Frage nachgegangen werden sollte, welche politischen Prozesse, lokalen Voraussetzungen und Maßnahmen sich zu Exklusionsprozessen für den Einzelnen im Zuge einer sich radikalisierenden Zigeunerpolitik verdichteten. Dabei kann aufgezeigt werden, dass bereits vor 1933 mit einer spürbar einsetzenden Verhärtung seit 1925 der Grundstock der darauffolgenden nationalsozialistischen Zigeunerverfolgung gelegt wurde.10 Mit Anstieg des sozialen Drucks gerieten die im Blick der Behörden stehenden Menschen in verschiedenste behördliche und politische Ausgrenzungsmechanismen, die schließlich stärker ineinander wirkten und sich diskursiv wie auch im praktischen Handeln überlagerten. Die Folge für die Betroffenen war die Aberkennung zentraler Rechte sowie die Einengung jeglicher individueller Freiräume, die ein selbstbestimmtes Leben zuließen.

Um die als Zigeuner gekennzeichneten Personen selbst als Akteure zu untersuchen, sollen Fragen nach dem lebensweltlichen Kontext der ambulanten Familien und ihrer Selbstrepräsentation vor den Behörden im Antragsverfahren für Wandergewerbescheine im Blickfeld der Analyse stehen. Welche Handlungsstrategien und Aushandlungsprozesse ließen sich erkennen? Gab es solche überhaupt? ← 12 | 13 →

Verordnungen und Bestimmungen forderten von den Lokalbeamten in der alltäglichen Praxis seit der Jahrhundertwende, Menschen in Kategorien wie ‚Zigeuner‘ oder ‚nach Zigeunerart umherziehende Personen‘ einzuteilen. Sie verlangten die Einordnung nach Besitz bzw. Nichtbesitz eines Wandergewerbescheins, um ‚echte‘ oder nur nach ihrer Lebensart so zu bezeichnende Zigeuner zu benennen. Dies bereitete den Polizeibeamten große Schwierigkeiten. So galten für Menschen unter verschiedenen Kategorien, wie ‚Zigeuner‘, ‚Bettler‘, ‚Hausierer‘ oder ‚Landstreicher‘, die unterschiedlichsten Vorschriften, Zuständigkeiten und Handlungsanweisungen mit nur wenigen Hinweisen, wie die jeweilige Zielgruppe in der Praxis zu identifizieren und von anderen mobilen Gruppen zu unterscheiden sei.11 Gleichzeitig wurden repressive Maßnahmen gegenüber all diesen Personengruppen zu Beginn des 20. Jahrhunderts oftmals mit den gleichen moralisierenden Argumentationsweisen begründet, welche das Umherziehen an sich als Gefahr für die öffentliche Sicherheit stilisierten. Das Wandergewerbe wurde stets als Deckmantel für Landstreicherei, Bettelei und eine sogenannte zigeunerische Lebensart angeführt und war in gesetzlicher, moralischer wie auch ökonomischer Hinsicht eng mit dem Zigeunervorwurf verbunden.

Die Debatten um die sogenannte ‚Zigeunerplage‘ und das ‚Wandergewerbescheinproblem‘ wurden mit der Reichsgründung von 1871 und der Verschärfung der Gewerbegesetzgebung in den 1880er und 1890er Jahren trotz propagierter Gewerbefreiheit auf normativer Ebene als zwei hochgradig konstruierte Problemfelder geführt und aus unterschiedlichen Interessen heraus zunehmend bekämpft. Beide Felder zogen politische Maßnahmen nach sich und begannen sich vor dem Ersten Weltkrieg argumentativ zu überlappen. Bald schon waren alle Personen, die ein Wandergewerbe betrieben, im Blick der Behörden und standen unter dem Generalverdacht der Unrechtschaffenheit.

Der Wechsel zur Demokratie 1918 milderte diese Entwicklung keineswegs. Mit dem Entstehen der gravierenden wirtschaftlichen Notlagen zur Zeit der Weimarer Republik entwickelte sich eine in der Praxis durchgeführte und im Laufe der 1920er Jahre stetig radikalisierende Verfolgung von Menschen, die ein ambulantes Gewerbe ausführten, wobei die forcierte Kategorisierung dieser Menschen als Zigeuner durch die Behörden zugrunde gelegt wurde. Diese Etikettierung hatte für die Betroffenen die soziale, rechtliche oder wirtschaftliche Ausgrenzung in fast allen Lebensbereichen zur Folge. Die große materielle Armut der meisten dieser Familien bedingte eine ohnehin schon beträchtliche Exklusion aus dem sozialen Gefüge. Die behördlich betriebene Devianzzuschreibung aufgrund eines angeblich unsteten, ← 13 | 14 → amoralischen Lebens als Umherziehende, die mit einer rechtlich fraglichen, aber rigoros vorgenommenen Abschiebepolitik gekoppelt wurde, forcierte diese Ausschlüsse nochmals.

Dieses Phänomen soll in den Gebirgsregionen Eifel und Hunsrück der preußischen südlichen Rheinprovinz auf lokaler Ebene untersucht werden, um die Auswirkungen dieser Politik auf die lokalen Beamten und betroffenen Menschen vor Ort zu ergründen. Diese Gegend war Anfang des 20. Jahrhunderts von Armut geprägt und das Wandergewerbe traditionell als Form des Lebensunterhalts ärmster Bevölkerungsschichten verankert. Formen mobiler Armut stellten hier eine alltägliche Erscheinung dar, weshalb diese Region besonders gut geeignet ist, um die behördliche Zuschreibungsproblematik aus sozioökonomischer Sicht der Betroffenen darzustellen.

Die Einflüsse der Armutspolitik Anfang des 20. Jahrhunderts im behördlichen Zuschreibungsprozess wurden bisher in den Studien zur Zigeunerverfolgung noch nicht berücksichtigt. Die Arbeit konnte sich diesbezüglich auf Vorarbeiten des DFG-geförderten Forschungsprojekts „Armut im ländlichen Raum“ zur südlichen Rheinprovinz stützen, in dem auch diese Studie entstanden ist. Bisherige Arbeiten des Projekts haben bereits offengelegt, dass in Bezug auf die Armenfürsorge innerbehördliche Konflikte entstanden und eine gegenüber den Antragstellern moralisierend abwertende und restriktive Vergabepraxis in der lokalen Armen- und Gesundheitsfürsorge stark zu Ungunsten der armen Bevölkerungsschichten praktiziert wurde.12 Dieser stigmatisierende Blick der Verwalter übertrug sich auch auf Wandergewerbetreibende, deren Broterwerb nicht als vollwertige Erwerbsarbeit anerkannt wurde. Die handwerkliche Herstellung von Waren und deren Vertrieb im Umherziehen war in einem industriearmen und landwirtschaftlich wenig ertragreichen Gebiet jedoch eine der wenigen Möglichkeiten, einen Unterhalt zu bestreiten oder zumindest zur Existenzsicherung beizutragen.13 Im Eifeler Landkreis Wittlich ließen sich in den Landratsakten für das Jahr 1925 etwa zwölf Korbmacher ausmachen, die durch das Betreiben des Wandergewerbes ihre Waren abzusetzen versuchten. Welche Erklärungsmuster lassen sich dafür finden, dass sie alle in den Polizeiakten des Landkreises zur Zigeunerbekämpfung auftauchten?

Der Fokus dieser Arbeit liegt zudem im Gegensatz zu den meist in Städten angesiedelten Untersuchungen zu diesem Thema auf dem ländlich-kleinstädtischen Raum. Ländliche Verwaltung, schwierige naturräumliche Voraussetzungen sowie wenig Beschäftigungsmöglichkeiten bedingten andere Dynamiken ← 14 | 15 → in der Zigeunerverfolgung als bereits schon teilweise für einzelne Städte untersuchte Prozesse.14 Die ländlichen Unterschichten, etwa wohnungslose Familien, Unterstützungsempfänger oder Antragsteller für das Wandergewerbe, gerieten hier als Zielgruppe von Repressionen im Namen der ‚Zigeunerbekämpfung‘ in den Blick. Quellenbedingt trägt die Arbeit durchaus auch Züge einer klassischen Verfolgungsgeschichte. Doch gleichzeitig soll vor allem der Blickwinkel der Verfolgten als Akteure betrachtet werden.

Die Rolle der Polizei in der Zigeunerverfolgung in ländlichen und kleinstädtischen Gebieten der Weimarer Republik ist bisher nicht untersucht worden, ist aber die eigentliche Antriebskraft in der Verfolgung, so die Ausgangsthese der Arbeit. Die Auswahl einer spezifischen Armutsregion birgt die Chance, losgelöst von rein lokalgeschichtlichen Fragestellungen, das Ineinanderwirken von Verwaltungs- und Fürsorgepraktiken im ländlichen Raum in Auseinandersetzung mit zentralstaatlichen Steuerungsversuchen, welche die linksrheinische Behördenmentalität kennzeichneten, zu beobachten. Hinzu kamen stete Auseinandersetzungen der Behörden untereinander, die durch die nach dem Ersten Weltkrieg besatzungsbedingte Isolation noch verstärkt wurden.15 Dabei haben zeitgeschichtliche Zäsuren weniger eine Rolle gespielt als kontinuierlich stattfindende inneradministrative Konflikte, um lokale, kleinräumliche Interessen zu verteidigen.16

Den zugrunde liegenden theoretischen Rahmen bildete das Konzept Inklusion/Exklusion,17 das den akteurszentrierten Ansatz mit seinem Fokus auf Teilhabechancen und Kommunikationsprozesse des Individuums unterstützt.18 Mit dem Begriffspaar Inklusion/Exklusion lassen sich Fragen nach sozio-ökonomischen Strukturen, normativen Argumentationsmustern sowie moralischen Kriterien vereinbaren.19 Der Zigeunerbegriff fungierte in diesem ← 15 | 16 → Kontext zum einen als Exklusionsinstrument im praktischen Handeln und zum anderen auch als Exklusionsargument im diskursiven Rahmen, der dieses Handeln legitimieren sollte. Es geht vor allem um die Frage, mit welchem Zigeunerbegriff die Behörden operierten und welche Konsequenzen die Zuschreibung ‚Zigeuner‘ für die Betroffenen, aber auch für die Verwalter hatte. Das Konzept Inklusion/Exklusion ermöglicht nicht nur, nach rechtlicher Ausgrenzung und Teilhabechancen der als Zigeuner bezeichneten Personen allgemein zu fragen, sondern erlaubt die Frage nach Abstufungen innerhalb der verfolgten Gruppe. Dabei sollen Exklusionseffekte in ihrer unterschiedlichen Intensität für eine Vielfalt von Lebensformen, die sich innerhalb verschiedenster Norm- und Moralvorstellungen durch ihre mobile, oftmals prekäre Lebensweise abgrenzten, beschrieben werden. Inklusion/Exklusion gibt zudem den Blick frei für Aushandlungsprozesse innerhalb der Verwaltung, in denen auch der Beamte als Individuum im Kommunikationsprozess betrachtet wird. Bei der Analyse von Kommunikationsmustern und Exklusionssemantiken fällt die Parallelität des Zigeunerterminus zum Begriff des Wandergewerbes auf, das seit den 1880er Jahren zunehmend als Bestandteil des wirtschaftlichen Gefüges in Frage gestellt wurde. Auch dieser Begriff wurde schließlich zur Legitimation exkludierender Maßnahmen an Menschen genutzt, die entweder zum gleichen Personenkreis zählten oder ähnliche Lebensumstände aufwiesen wie diejenigen, die unter den Zigeunerterminus gefasst wurden. Wie, wann und warum überlagerte sich der Diskurs um das Wandergewerbe so stark mit dem des Zigeuners und wie äußerte sich dies in der Praxis?

Die wirtschafts- und sicherheitspolizeilichen Facetten dieser Problemfelder können nur bedingt an nationalstaatlichen Zäsuren abgearbeitet werden. Der Untersuchungszeitraum des späten Kaiserreichs und der Weimarer Republik orientiert sich an der ersten maßgeblichen Verordnung gegen Zigeuner in Preußen 1906 und der Verschärfung der Gewerbegesetzgebung seit den 1890er Jahren. Diese Zäsuren wurden durch sozialwissenschaftliche und wirtschaftspolitische Debatten über den ‚Nutzen des Wandergewerbes‘ (vgl. Kapitel 2.4) sowie die Ausdifferenzierung der Polizei um die Jahrhundertwende mit ersten Ansätzen einer spezifisch auf Zigeuner spezialisierten Polizei begleitet bzw. vorbereitet. Vor dem Ersten Weltkrieg und vor allem nach Ende des Krieges wirkten sich diese normativen Entwicklungen zunehmend auf das Verwaltungshandeln der Lokalbeamten aus.

Das Ende des Untersuchungszeitraums mit dem Jahr 1933 und damit dem Ende der Weimarer Republik scheint aus verwaltungshistorischer Perspektive eher willkürlich gezogen. Doch diese politische Zäsur grenzt die Untersuchung von der bereits in Teilen gut bearbeiteten nationalsozialistischen Zigeunerverfolgung ab. Der aus verwaltungshistorischer Sicht klare Einschnitt der Zigeunerverfolgung von 1938 mit der Zentralisierung der Zigeunerpolitik durch die Angliederung der Zigeunerpolizeistelle München als „Reichszentrale zur ← 16 | 17 → Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ im Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) wurde in diesen Arbeiten bereits angesprochen.20 Ein Desiderat stellt hingegen die Zeit vor 1933 dar, vor allem die Zeit der Weimarer Republik.21 Die Radikalisierung der preußischen Zigeunerpolitik seit 1925, die sich mit den Entwicklungen im späten Kaiserreich, dem Einbruch des Ersten Weltkriegs, der Errichtung der ersten Demokratie, der französischen, linksrheinischen Besatzung und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Zwangslagen erklären lässt, wurde bisher noch nicht thematisiert.

Mit der Einführung der deutschen Staatsangehörigkeit 1871 sowie Umbrüchen in der Armenfürsorge und Verwaltung haben sich Bedingungen ergeben, die Exklusionsprozesse armer Bevölkerungsschichten extrem beschleunigt und begünstigt haben, was sich in der Ausformung von Zigeunerpolitik deutlich widerspiegelte. Nach der deutschen Nationalstaatsgründung 1871 tauchte der Zigeunerbegriff in der Polizeiverwaltung in verstärktem Maße auf, während er sonst kaum noch eine Rolle gespielt hatte.22 Mit der Transformation der Außengrenzen deutscher Territorien zu innerstaatlichen Grenzen des Deutschen Reiches wurde der Umgang mit Zigeunern zum Problem: Da die meisten unter ihnen deutsche Staatsangehörige waren, war es aufgrund des Rechts auf Freizügigkeit nicht mehr legitim, sie, wie bisher geschehen, einfach zur nächstgelegenen Staatsgrenze abzuschieben. Gleichzeitig wurde der Zigeunerbegriff auch in der Gewerbeordnung immer präsenter. Diese befand sich zwar im zentralstaatlichen Kompetenzbereich, ließ jedoch Handlungsspielraum für die Bezirksregierungen in ihrer Umsetzung offen.

Gerade im deutschen Raum können derartige Entwicklungen aufgrund der zuvor bestehenden kleinstaatlichen Strukturen jedoch nicht vollständig aus einer rein normativen Perspektive erfasst werden. Während in Frankreich bereits seit 1912 ein landesweit geltendes Gesetz die Zigeunerfrage regelte,23 fiel im Deutschen Reich die Sicherheitspolizei unter die Hoheit der einzelnen ← 17 | 18 → Länder und die Armenfürsorge wurde lokal organisiert. Für jeden deutschen Staat galten unterschiedliche Bestimmungen. Die wenigen Forschungsarbeiten zu diesem Thema haben bisher ausgehend von einer bestimmten Landesgesetzgebung versucht, Rückschlüsse auf die umgesetzte Zigeunerpolitik im jeweiligen Staat zu ziehen24 oder untersuchten jeweils einen einzelnen Ort, meistens eine größere Stadt.25 Eine spezifisch regionalhistorische Untersuchung mit akteurszentriertem Ansatz gibt es nicht,26 dafür bildeten die Arbeiten des DFG-Projekts „Armut im ländlichen Raum“27 jedoch eine gute Ausgangsbasis für dieses Forschungsvorhaben.

Ausgehend von den klassischen Labelingtheorien, die den „Zuschreibungsprozess des Attributes der Devianz zu bestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von Interaktionen“ untersuchen,28 sollen der Kontakt und die Interaktionen der einzelnen Akteure untereinander analysiert werden.29 Jedoch soll dies nicht nur auf Behörde und behördlich etikettierte Personen beschränkt bleiben, sondern auch Aushandlungsprozesse der Behörden und Dienststellen untereinander einbeziehen. Dies ist nur mit einem regional-, mikrogeschichtlichen Ansatz mit Rückbezug auf die Makroebene zu leisten30 und umfasst die Kommunikation zwischen zentralisierten und lokalen Behördeninstanzen sowie die Berücksichtigung anderer zeitgenössischer Diskurse zur Kontextualisierung des Verwaltungshandelns. Zwar kann dabei keine Repräsentativität der Prozesse vorausgesetzt werden, aber der Ablauf verschiedener Verwaltungslogiken lässt sich so durchaus nachvollziehen. ← 18 | 19 →

Um mit dem vorhandenen Material Aussagen über die Lebenswelt der Menschen treffen zu können, sollen zunächst die vorhandenen quantitativen Daten der Polizeiakten zum Kontrollvorgang nach statistischen Gesichtspunkten ausgewertet werden. Dadurch lassen sich Kategorienbildung und statistische Größen hinterfragen. Anschließend geben einzelne Fallbeispiele Einblick in die Lebenswelt der polizeilich registrierten Personen.31 Anhand von Schreiben an die Verwaltung kann aus strategischer Sicht der Antragsteller oder Beschwerdeführer ihre Selbstdarstellung in Kontakt mit den Behörden mithilfe semantischer Codierungen interpretiert werden. Aufgrund der zielführend angelegten Schriftstücke und der auch behördlich nur selektiv vorgenommenen Schilderung und Archivierung dieser Stellungnahmen sollen Argumentationsmuster und Strategien beleuchtet werden, die mit Devianzzuschreibung von Seiten der Behörden und deren Abwehr von Seiten der Antragsteller einhergehen.

Im Zentrum der deutschsprachigen Zigeunerforschung steht die Suche nach einem operablen Begriff für die als Zigeuner Verfolgten. Zu unterscheiden gilt es den Zigeunerbegriff höherer Verwaltungsebenen, der ursprünglich ‚Ausländer‘ meinte, und den der lokalen Ebenen, vor allem der Polizei. Leo Lucassen hatte Mitte der 1990er Jahre erstmals den Zigeunerbegriff als polizeilichen Ordnungsbegriff aufgrund frühneuzeitlicher Quellen auch mit Rückgriff auf Beobachtungen aus Deutschland und den Niederlanden eingeführt. Bewusst grenzte er sich von einer bis dato ethnisierenden Geschichtsschreibung über die Verfolgung der Zigeuner ab, die prinzipiell Objekt- und Subjektbegriffe gleichsetzte. Die nicht durch Quellen belegte These Wolfgang Wippermanns und Marion Bonillos, die Zigeuner seien als Sinti und Roma als einheitlich ethnische Gruppe zu verstehen, die unter der rigiden Minderheitenpolitik des Kaiserreichs zu leiden gehabt habe, isoliert sich von der gängigen Forschungsmeinung.32 Die Auffassung von Zigeunern als ethnische Minderheit im Kaiserreich kann möglicherweise mit dem Wiederaufleben des Zigeunerdiskurses in den 1880er Jahren, als auch Polen, Dänen und Juden zunehmend als ‚nichtdeutsche‘ Minderheiten wahrgenommen wurden, begründet werden.33 Hinzu kamen die in den anthropologischen und polizeilichen Diskursen hervorgehobenen und besprochenen ‚rassischen‘ Merkmale, die sich zum Teil durchaus in den Verordnungen zur Zigeunerverfolgung finden ließen, wie noch gezeigt werden soll. Jedoch spielten sie in der Verfolgungspraxis eine untergeordnete Rolle. Stattdessen stellte sich die nichtsesshafte Lebensweise ← 19 | 20 → der Zigeuner und der anderen ambulanten Gruppen als einer der Hauptfaktoren für das Misstrauen der Behörden dar und die Polizeiführer distanzierten sich in den 1910er Jahren schließlich ganz von einem ethnischen Zigeunerbegriff, der als nicht umsetzbar abgetan wurde. Kriterien wie das Umherziehen im Familienverband, der Besitz eines Wohnwagens oder die Ausübung eines Wandergewerbes, nicht aber bestimmte äußerliche Merkmale, waren maßgeblich für die Zuschreibung von Devianz und Kriminalität von Seiten der Polizei.34 Dementsprechend wurde die Forschung zu nationalen Minderheiten im Kaiserreich durchaus wahrgenommen, jedoch nicht als weiterführend für diese Arbeit herangezogen.35

Forscher zur nationalsozialistischen Zigeunerpolitik taten sich bisher mit dem polizeilichen Ordnungsbegriff Lucassens schwer, konnten aber die Einbeziehung der ihnen wichtigen Ebene des rassistischen Verständnisses des Zigeunerbegriffs noch nicht zufriedenstellend lösen. Michael Zimmermann versuchte, einen Kompromiss in der Begriffsdebatte durch die Entwicklung eines doppelten Zigeunerbegriffs sowohl im Sinne einer soziographischen als auch kulturalistischen bzw. biologischen Definition herzustellen.36 Letzteres lässt sich vor allem vom rassenanthropologischen Verständnis von Zigeunern von Seiten der Aufklärer37 und von der seit Mitte des 19. Jahrhunderts in juristischen und polizeilichen Kreisen zunehmend kriminalbiologisch geführten Debatte herleiten. Aber auch diese Ebene blendete Lucassen nicht völlig aus seinem Zigeunerverständnis aus, was er mit dem Terminus ‚Ordnungsbegriff‘ implizierte. Aber es muss gefragt werden, inwiefern solche Expertendiskurse tatsächlich das Handeln auf lokaler Ebene beeinflusst haben und wie dieser Einfluss messbar ist. Es ist durchaus anzuzweifeln, dass derartige intellektuelle Repräsentationen von Zigeunern eine einschlägige Wirkung auf das Alltagshandeln der ‚kleinen Beamten‘ hatten.

Die Gleichsetzung der verfolgten Gruppe mit dem Begriffspaar ‚Sinti und Roma‘ in Anlehnung an die Selbstrepräsentation von Sinti- und Romaverbänden in der Nachkriegszeit, wie sie etwa Udo Engbring-Romang auch für den hier vorliegenden Zeitraum vornimmt,38 ist problematisch und würde diejenigen Personen ausschließen, die unter der Kategorie ‚nach Zigeunerart umherziehend‘ ebenfalls lebenseinschränkenden Maßnahmen von Seiten der Behörden unterlagen. Die Anpassung der Begrifflichkeiten resultierte aus der ← 20 | 21 → Gewichtung des Völkermords als zentrales Thema in der Forschungsdebatte zur nationalsozialistischen Verfolgung.39 Dabei wurde in den 1990er Jahren vor allem die Frage kontrovers diskutiert, ob es sich bei dem Massenmord an den Zigeunern im ‚Dritten Reich‘ wie bei den Juden um einen Genozid gehandelt habe.40 Diese Problematik erschloss sich vor allem aus der BRD-Nachkriegspolitik gegen als Zigeuner Verfolgte, die die ‚Gleichwertigkeit‘ ihrer Verfolgung nachweisen sollten, um Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, was ihnen oftmals nicht gelang.41

Die Entwicklung der behördeninternen Bezeichnungen und die damit verbundene rechtliche Aushandlung von Inklusions- und Exklusionsprozessen war im Untersuchungszeitraum europaweit eng mit dem Prozess der Staatenbildung und der daraus hervorgegangenen Definition von Staatsbürgerschaft und staatlichen Kontrollversuchen, Migrationsbewegungen zu steuern, verbunden. Während die osteuropäische Forschung zur Zigeunerverfolgung infolge eines ethnisch ausgerichteten Zigeunerbegriffs nach Inklusionsangeboten einzelner Länder für diese Minderheit fragt,42 beschäftigen sich einige westeuropäische Studien mit der soziographischen Dimension dieses Themenfeldes.43 ← 21 | 22 →

Der auch für diese Arbeit grundlegende soziographische, regionalhistorische Ansatz wird nur in wenigen Studien konsequent verfolgt. Maßgeblich in der Nutzung differenzierter Begrifflichkeiten und der Darstellung von Interaktion zwischen Lokalverwaltung und Staat ist vor allem Thomas D. Meiers und Rolf Wolfensbergers Arbeit zur Schweiz im 19. Jahrhundert.44 Die Zuschreibungsmacht der Behörden erklärte auch Aoife Bhreatnach für den irischen Freistaat (1922–1970)45 und Florian Freund im österreichischen Fall, vor allem interessant nach Anschluss des Burgenlandes 1921.46 Ebenfalls weiterführend ist Annemarie Cottaars Studie zu den niederländischen ‚woonwagenbewoner‘ mit Blick auf die niederländischen Provinzen Ijselmeer und Den Haag.47

Inwieweit die Zuschreibung der Behelfskategorie ‚nach Zigeunerart umherziehende Personen‘ von Seiten deutscher Behörden an deviant eingestufte Personengruppen eine Besonderheit darstellt, wurde unter diesem Gesichtspunkt bisher noch nicht herausgearbeitet.48

Der Zusammenhang zwischen Zigeunerpolitik und ambulanter Lebensweise wurde bisher vor allem durch die Frühneuzeitforschung geleistet.49 Für die Zuschreibungsprozesse im 20. Jahrhundert, wo die Etikettierung als Zigeuner extreme Auswirkungen auf die Betroffenen hatte, wurde der soziographische Ansatz fast gänzlich vernachlässigt. Eine Ausnahme stellt die Arbeit von Angelika Albrecht zu Altbayern dar, allerdings vernachlässigt sie in ihrer Studie den Aspekt der Armengesetzgebung und die damit verbundenen gravierenden Auswirkungen auf lokale Zigeunerpolitik gänzlich.50

Details

Seiten
324
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653055375
ISBN (ePUB)
9783653967005
ISBN (MOBI)
9783653966992
ISBN (Hardcover)
9783631663042
DOI
10.3726/978-3-653-05537-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (September)
Schlagworte
ländliche Armut Polizei Etikettierung Zigeunerpolitik Wandergewerbe
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 324 S., 16 s/w Abb., 5 Graf.

Biographische Angaben

Juliane Tatarinov (Autor:in)

Juliane Tatarinov studierte Geschichte und Anglistik an der Universität Trier und der University of Essex in Großbritannien. Sie arbeitete als Projektmitarbeiterin an der Universität Trier im Sonderforschungsbereich 600 «Fremdheit und Armut» und als Forschungskoordinatorin im Forschungszentrum Europa.

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Titel: Kriminalisierung des ambulanten Gewerbes
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