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Moderne Kriminalgesetzgebung: Produzent von Parteiverrat?

Auswirkungen strafprozessualer Absprachen und Aufklärungshilfen auf den Parteiverrat in Strafsachen (§ 356 StGB)

von Daniel Wegerich (Autor:in)
©2015 Dissertation 163 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch konfrontiert die moderne Kriminalgesetzgebung mit dem traditionellen Tatbestand gegen den Parteiverrat (§ 356 StGB). Dabei deckt der Autor auf, dass mit den neuen – auch strukturverändernden – Normen der Verständigungsgesetzgebung (§ 257c StPO) und der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) erhebliche Strafbarkeitsrisiken für Rechtsbeistände geschaffen wurden. Er verdeutlicht, dass diese Strafbarkeitsrisiken möglicherweise übersehen, zumindest aber nicht entsprechend kommuniziert wurden und auch die Tätigkeit bei Internal Investigations durch Rechtsanwälte ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko birgt. Gleichzeitig bestätigt seine Untersuchung die unabdingbare Notwendigkeit von ausgleichender Formstrenge im Strafprozess und die rechtsstaatlich unverzichtbare Funktion des § 356 StGB.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt: Der Parteiverrat gemäß § 356 StGB
  • I. Geschichtliche Ausgangspunkte
  • 1. Die Entstehungsgeschichte des Parteiverrats
  • 2. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 356 RStGB
  • 3. Berufsrechtliche Regelung
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Der Rechtsbeistand in Strafsachen
  • 1. Strukturunterschiede zwischen Straf- und Zivilprozess
  • 2. Institutionelle Stellung des Verteidigers in Strafsachen
  • a) Organ der Rechtspflege oder einseitiger Interessenvertreter?
  • b) Weisungsgebundenheit oder Eigenverantwortlichkeit?
  • c) Relevanz für die Auslegung des § 356 StGB
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Die strafprozessualen Ausschlusstatbestände für Rechtsbeistände
  • a) Verteidiger
  • b) Zeugenbeistand
  • c) Nebenklagevertreter
  • d) Ergebnis
  • 4. Ausschlusstatbestände für Richter und Staatsanwälte
  • 5. Ergebnis
  • III. Strafbarkeitsrisiken aufgrund unterschiedlicher prozess- und materiell-rechtlicher Regeln
  • 1. Sukzessive Mehrfachvertretungen
  • 2. Verständigungen
  • 3. Kronzeugenregelung
  • 4. Compliance und Internal Investigations
  • 5. Ergebnis
  • IV. Der Interessengegensatz im Parteiverrat
  • 1. Rechtsprechung
  • a) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.1954
  • b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.1954
  • c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1982
  • d) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2008
  • e) Das geschützte Rechtsgut
  • f) Zusammenfassung
  • 2. Literatur
  • a) Objektive Theorie
  • b) Subjektive Theorie
  • aa) Kommentatoren aus Rechtsanwaltschaft und Lehre
  • bb) Aktuelle Monographien
  • cc) Ergebnis
  • 3. Zusammenfassende Stellungnahme
  • a) Auseinandersetzung mit der subjektiven Theorie
  • aa) Das Zeitproblem
  • bb) Parteiverrat durch Erstberatung
  • cc) Die Vergütungsfrage
  • dd) Das Problem der Interessenänderung
  • ee) Die Gefahr von Missverständnissen
  • ff) Überschätzung von Mandant und Rechtsbeistand
  • (1.) Der überforderte Mandant
  • (2.) Der überforderte Rechtsbeistand
  • gg) Unbillige Ergebnisse
  • hh) Dogmatische Analyse zur Widerlegung der subjektiven Theorie
  • (1.) Die Interessenbestimmung und der Wille des Mandanten
  • (2.) Das geschützte Rechtsgut
  • (3.) Abstrakte Gefährdungsdelikte und der Wille des „Betroffenen“
  • (4.) Abstrakte Gefährdungsdelikte und Beweisschwierigkeiten
  • (5.) Teleologische Reduktion
  • (6.) Verfassungskonforme Auslegung
  • b) Auseinandersetzung mit der objektiven Theorie
  • aa) Rechtssicherheit
  • bb) Vertrauenssicherung
  • cc) Schutz vor abgesprochenen Aussagen
  • dd) Kostensicherheit
  • 4. Ergebnis
  • V. Zusammenfassung zum ersten Abschnitt: § 356 StGB – Schutzintention in Bezug auf Justizsystem und Rechtsstaat
  • Zweiter Abschnitt: Die Verständigung gemäß § 257c StPO
  • I. Hintergrund und Kritik
  • 1. Motivation für Verständigungen
  • 2. Arbeitsüberlastung
  • 3. Gesetzesbegründung
  • 4. Kritik an Verständigungen
  • II. Strafbarkeitsrisiken bei Verständigungen
  • 1. Ausgangssituation
  • 2. Die Staatsanwaltschaft als Partei
  • a) Anerkannte Parteien
  • b) Der Wortlaut als Ausgangspunkt
  • c) Neutralität und Parteistellung
  • d) Die Indizwirkung der geschichtlichen Entwicklung
  • e) Parteistellung aufgrund von strategischen Entscheidungen
  • f) Ergebnis
  • 3. Tathandlung „Dienen“
  • a) Dienen durch Unterlassen
  • b) Dienen durch Falschberatung
  • c) Gescheiterte Verständigungen
  • d) Dienen bei informellen Absprachen
  • 4. Interessengegensatz bei Verständigungen
  • III. Zusammenfassung zum zweiten Abschnitt: § 257c StPO – Auflösung von Formstrenge im Strafprozess als Systemstörung für das materielle Strafrecht (§ 356 StGB)123
  • Dritter Abschnitt: Die Kronzeugenregelung gemäß § 46b StGB und Compliance/Internal Investigations
  • I. Hintergrund und Kritik
  • 1. Kritik
  • 2. Entwicklung zu weniger Formstrenge
  • II. Strafbarkeitsrisiken bei Aufklärungshilfe
  • 1. Einzelvertretungen
  • 2. Doppelvertretungen
  • a) Der Zeuge als Partei
  • b) Strafmilderung als parteibegründendes Interesse
  • c) Beratungsverpflichtung des Rechtsbeistandes
  • d) Gefährliche Situationen
  • III. Vertretung juristischer Personen – Compliance/Internal Investigations
  • 1. Probleme der Einzelvertretung von juristischen Personen
  • 2. Doppelvertretung juristischer und natürlicher Personen
  • 3. Doppelvertretungen natürlicher Personen
  • 4. Doppelvertretung juristischer Personen
  • 5. Loyalitätskonflikte bei Personalwechsel
  • IV. Zusammenfassung zum dritten Abschnitt: Niemand kann zwei Herren dienen
  • Vierter Abschnitt: Gesamtbetrachtung
  • I. Die normativen Positionen
  • 1. Parteiverrat
  • 2. Verständigungen
  • 3. Kronzeugenregelung
  • 4. Compliance
  • II. Strukturverschiebungen im Strafrecht
  • III. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Kaum ein anderes Mitglied der Anwaltschaft ist so häufig mit dem Risiko der eigenen Strafbarkeit konfrontiert wie ein Strafverteidiger. Er muss die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen und dabei bis an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gehen, ohne sich jedoch ein eigenes Fehlverhalten zu Schulden kommen zu lassen.

Die Kenntnis der für die eigene Tätigkeit relevanten Straftatbestände gehört daher zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten des Strafverteidigers. In Fragen der Strafvereitelung, der Geldwäsche oder der Aussagedelikte kann er sich dabei auf eine umfassende Jurisdiktion und einen breiten Literaturkanon stützen. Was aber ist, wenn keine gefestigte Meinung dazu besteht, wie die Interessen des Beschuldigten, die der Strafverteidiger wahrnehmen soll, zu ermitteln sind? Wie kann der Strafverteidiger ohne Risiko seine Rolle bis an deren Grenzen ausfüllen, wenn der in Frage stehende Tatbestand in der Strafrechtspflege eine nur untergeordnete Beachtung findet? Zu dieser Gattung der „vernachlässigten Paragraphen“ im Strafgesetzbuch zählt der Tatbestand des Parteiverrats gemäß § 356 StGB, dessen erster Absatz lautet:

„Ein Anwalt oder anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Im zweiten Absatz ist geregelt:

„Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.“

Bereits 1947/48 begann Cüppers seinen grundlegenden Aufsatz1 zum Parteiverrat mit der Äußerung, dass schon viel damit gewonnen wäre, dem Berufsstand der Rechtsanwaltschaft die Bedeutung des § 356 StGB näher zu bringen, und es eine beschämende Tatsache sei, dass der Durchschnittsanwalt von der Gefahr, in der er ständig schwebe, keine Ahnung habe.2 Zwar existiert heute nicht mehr die ← 15 | 16 → Gefahr wie 1936, dass ein „ernst zu nehmender, kenntnisreicher Kollege“ dachte, es handele sich um eine Norm, die den Verrat an der „Partei“ verhindern solle.3 Gleichwohl besteht die von Cüppers beobachtete Notwendigkeit weiter.

Ausgangspunkt dieser Unwissenheit um die Strafbarkeit des Parteiverrats könnte sein, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht im klassischen Sinn verraten muss, sondern schon eine Doppelvertretung mit den besten Absichten strafbar sein kann. So ist vielen Juristen nicht präsent, dass § 356 StGB auch in Konstellationen ohne staatliche Beteiligung einschlägig ist wie etwa bei einem außergerichtlichen Ausgleich zwischen Täter und Opfer einer Straftat.4 Eine Partei kann also schon existieren, ohne dass es die andere bereits erkannt hat.5 Auch ist für das Anvertrauen einer Angelegenheit im Sinne des § 356 StGB die ausdrückliche Erteilung einer Vollmacht und die Geltendmachung eines Honorars zwar ein wichtiges Indiz, jedoch nicht zwingend erforderlich.6 ← 16 | 17 →

Eine deutliche Verschärfung des Strafbarkeitsrisikos ist zuletzt durch die Gesetze zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren7 und der Kronzeugenregelung8 entstanden. Durch die hiermit geschaffenen zentralen Vorschriften des § 257c StPO und des § 46b StGB wurde im Jahre 2009 in erheblichem Umfang in die Struktur des Strafverfahrens eingegriffen. Diese normativen Strukturveränderungen haben neben bereits im Vorfeld befürchteten Konsequenzen auch noch weitere Folgen für das Strafprozessrecht und das materielle Strafrecht nach sich gezogen. Insbesondere sind neue – bislang weitgehend unbeachtete – Strafbarkeitsrisiken für den Verteidiger im Anwendungsbereich des § 356 StGB entstanden.9

Die Auswirkungen dieser neuen Normierungen auf den Straftatbestand des Parteiverrats gemäß § 356 StGB sind das Thema dieser Untersuchung. Diese Abhandlung konzentriert sich auf Strafsachen. § 257c StPO und § 46b StGB sind strafprozessuale und strafrechtliche Normen. Das Strafverfahren weist vor allem aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und der fehlenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten, im Gegensatz zum Zivilverfahren, solche Besonderheiten auf, dass eine eigenständige Analyse angezeigt ist. Dafür spricht auch, dass die Rolle des Strafverteidigers eine andere ist als die eines Rechtsanwalts im Zivilverfahren. Der Strafverteidiger darf mehr10 und befindet sich damit automatisch unter Generalverdacht, er steht eo ipso im Zwielicht. Umso wichtiger ist es daher, dass seine Rolle und deren Grenzen klar definiert werden. ← 17 | 18 →

Eben diese Rolle soll angesichts der normativen und rechtstatsächlichen Strukturveränderungen des Strafprozesses nachfolgend umfassend in den Blick genommen werden mit der Intention, Strafbarkeitsrisiken möglichst genau zu identifizieren.

 Die nach § 257c StPO möglichen Verständigungen bedeuten für den Strafverteidiger eine Erweiterung seiner Aufgabenpflichten, denn die Möglichkeit einer konsensualen Erledigung des Strafverfahrens kann grundsätzlich im Interesse seines Mandanten liegen. Gleichzeitig könnte durch eine Verständigung und des gemäß § 257c Abs. 2 S. 2 StPO immer erforderlichen Geständnisses des Mandanten auch der Staatsanwaltschaft gedient sein. Handelt es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine Partei im Sinne des § 356 StGB, könnte sich der Verteidiger bereits mitten in der Verwirklichung eines Parteiverrats befinden. Allein das Tatbestandmerkmal der Pflichtwidrigkeit mit der umstrittenen Frage einer objektiven oder subjektiven Interessenbestimmung könnte einer Strafbarkeit des Verteidigers entgegenstehen. Zwingend wäre im Anschluss das Handeln der Staatsanwaltschaft und womöglich auch noch das des Gerichts zu überprüfen. Bei Verständigungen könnte somit die Staatsanwaltschaft durch ihre Beteiligung an einem parteiverräterischen Handeln des Verteidigers in den Verdacht einer Teilnahmestrafbarkeit geraten.

 Auch im § 46b StGB ist die Rolle des Strafverteidigers eine andere, er wird Aufklärungshelfer. Die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden könnte ihn dabei in ähnliche Schwierigkeiten wie bei den Verständigungen bringen. Allein schon eine saubere Trennung zwischen „Kronzeugenabsprachen“ und Verständigungen im Sinne des § 257c StPO erscheint schwierig. Zusätzlich sind Irritationen zu befürchten, wenn der eigentlich im repressiven Bereich tätige Verteidiger auch im Präventionsbereich agieren soll. Vor allem stellt sich die Frage, ob die Vertretung mehrerer Mandanten – sei es als Verteidiger oder als Zeugenbeistand – nicht zu einer unübersichtlichen Gemengelage von Interessen führen muss.

 Eine ganz neue Aufgabe bringen die Compliance-Mandate für den Rechtsbeistand mit sich. Versucht dieser, die heutigen Compliance-Anforderungen an Wirtschaftsunternehmen im Auftrag des Mutterkonzerns zu erfüllen, könnte ihn dies in viele problematische Lagen führen. Gerade bei internen Ermittlungen durch Rechtsbeistände (Internal Investigation) könnten neben der Grenze zwischen aufklärerischer Ermittlungstätigkeit und paralleler Verteidigung auch die Interessen der Mandanten verletzt werden. Die größte Gefahr könnte bei der Vertretung mehrerer natürlicher und/oder juristischer ← 18 | 19 → Personen drohen. So ist fraglich, ob hier die notwendige Sensibilität für Interessenskonflikte überhaupt gesehen wird.

Neben dem Wunsch nach einer klaren Definition von Rolle und Grenzen der Strafverteidigung wird die vorliegende Arbeit noch von einer weiteren Intention getragen. Indem Brüche des rechtsstaatlichen Systems durch die unbedachten Strukturveränderungen anhand des § 356 StGB aufgedeckt und kritisiert werden, könnte eine Rückbesinnung zum streng formalisierten Strafprozess angestoßen werden. Allein schon die Kenntnis, Beachtung und korrekte Auslegung des § 356 StGB können helfen, ohne Gesetzesänderung die Nachteile von Verständigungen und Kronzeugenregelung zu lindern, indem aufgrund der Strafbarkeit des Parteiverrats eine Zurückhaltung bei der Anwendung dieser strukturdiffusen Normen erzwungen wird.

1 Cüppers, NJW 1947/48, 4.

2 Zutreffend Prinz, in: FS Mehle, S. 489, mit der Einschätzung, dass der § 356 StGB im Bewusstsein praktisch tätiger Rechtsanwälte kaum verankert sei. Ganz im Gegensatz zu diesem fehlenden rechtlichen Wissen ist der Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 6 BRAO zur Fortbildung verpflichtet und die Kenntnis um § 356 StGB fällt in seine Verantwortung. Dies ist für den Verteidiger gerade dann schmerzhaft, wenn er sich erfolglos auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, vgl. Bosch, JA 2008, 903 ff. Vertiefend zur Irrtumsproblematik Kretschmer, Parteiverrat, S. 282 ff. Eine Verurteilung wegen Parteiverrats ist, aufgrund der hohen Mindeststrafe von drei Monaten und den berufsrechtlichen Folgen, existentiell. Da auch der berufsrechtliche § 43a Abs. 4 BRAO die Vertretung widerstreitender Interessen verbietet, geht mit der Strafbarkeit immer auch ein Verstoß gegen die Standespflichten einher. Zu den berufsrechtlichen Folgen Holz, Parteiverrat, S. 145 f., mit dem Hinweis, dass in Fällen des vorsätzlichen Parteiverrats die Anwaltsgerichte regelmäßig auf die Ausschließung des betroffenen Rechtsanwalts von der Anwaltschaft erkannt hätten. Ein aktuelles Beispiel zum Verlust der Anwaltszulassung bietet BGH, NJW-RR 2012, 189 f.; Vertiefend Deckenbrock, Parteiverrat, S. 385 ff., zu den Rechtsfolgen nach einem Verstoß gegen das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten, S. 389, zum Berufsverbot über § 70 StGB, S. 391 ff., mit den Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch und S. 406 f., zu Schadensersatzansprüchen des Mandanten gegen den Rechtsanwalt.

Details

Seiten
163
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653056723
ISBN (ePUB)
9783653962383
ISBN (MOBI)
9783653962376
ISBN (Hardcover)
9783631663462
DOI
10.3726/978-3-653-05672-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Kronzeugenregelung Verständigungsgesetzgebung Strafbarkeitsrisiken für Rechtsbeistände
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 163 S.

Biographische Angaben

Daniel Wegerich (Autor:in)

Daniel Wegerich studierte Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main. Nach seinem Referendariat abeitete er als Rechtsanwalt in einer rein strafrechtlich tätigen Sozietät. Heute ist er als Staatsanwalt in Frankfurt tätig, derzeit als Dezernent für Kapitaldelikte.

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