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Die vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 133 InsO gegenüber einem Kreditinstitut als Anfechtungsgegner

von Stefan Zerrath (Autor:in)
©2015 Dissertation XVI, 219 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch widmet sich der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO gegenüber einem Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsempfänger und als Leistungsmittler. Diese Themenkreise werden anhand der Systematik des Insolvenzanfechtungsrechtes und den einzelnen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sowie den damit verbundenen Spezifitäten des Bankrechts durchleuchtet. Darüber hinaus analysiert Stefan Zerrath, ob Kreditinstitute aus ihrem Handeln heraus gegebenenfalls «nahestehende Personen» im Sinne des § 138 InsO sein können und somit in den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO fallen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einführung
  • § 2 Grundsatz der Insolvenzanfechtung - § 129 InsO
  • A) Einleitung
  • B) Zeitlicher Anwendungsbereich des § 129 InsO
  • C) Personeller und sachlicher Anwendungsbereich des § 129 InsO
  • I. Personeller Anwendungsbereich des § 129 InsO: Anfechtungsberechtigung
  • II. Sachlicher Anwendungsbereich des § 129 InsO
  • 1. Rechtshandlungen
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Ausübung der Rechtshandlung
  • 2. Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Unmittelbare und mittelbare Gläubigerbenachteiligung
  • III. Eröffnung des Anwendungsbereiches der §§ 130 bis 146 InsO
  • 1. Anfechtungsgründe als Hilfsnormen
  • a) Der „besondere“ Anfechtungsgrund aus § 130 InsO
  • b) Der „besondere“ Anfechtungsgrund aus § 131 InsO
  • 2. Fazit
  • § 3 Die Voraussetzungen der vorsätzlichen Benachteiligung nach der Insolvenzordnung gegenüber einem Kreditinstitut als Anfechtungsgegner
  • A) Vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO
  • I. Genese
  • II. Sinn und Zweck des § 133 Abs. 1 InsO
  • III. Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO
  • B) Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegenüber einem Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsempfänger
  • I. Keine Anwendbarkeit des § 143 Abs. 1 S. 1 InsO bei anfechtbaren Verrechnungen seitens des Kreditinstitutes in der Stellung als Leistungsempfänger – Problemaufriss
  • 1. Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf Verrechnungen seitens des Kreditinstitutes
  • 2. Taugliche Anspruchsgrundlage bei anfechtbaren Verrechnungen seitens des Kreditinstitutes in der Stellung als Leistungsempfänger: § 780 BGB
  • 3. Analoge Anwendung des Rechtsfolgenverweises aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO
  • a) Regelungslücke
  • b) Planwidrigkeit der Regelungslücke
  • c) Vergleichbarkeit von Interessenlage und Normzweck
  • 4. Verjährungsrechtliche Probleme bei anfechtbaren Verrechnungen seitens des Kreditinstitutes?
  • a) Ansicht: Geltung allgemeiner Verjährungsregime
  • b) Ansicht von Jacoby: Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis
  • c) Ansicht von Ries: „Novation“
  • d) Teleologisch extensive bzw. analoge Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO
  • e) Stellungnahme
  • 5. Fazit
  • II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO im Einzelnen
  • 1. Rechtshandlung des Schuldners
  • a) Die „Rechtshandlung des Schuldners“ im bankenspezifischen Geschäftsverkehr in Bezug auf das Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsempfänger
  • aa) Nichtumleitung von Zahlungseingängen auf ein kreditorisches Konto als Rechtshandlung des Schuldners
  • bb) Annahme von Überweisungsbeträgen zu Gunsten des Schuldners durch das Kreditinstitut als Rechtshandlung des Schuldners
  • cc) Entstehung der Gutschrift als Rechtshandlung des Schuldners
  • dd) Einstellung von Gutschriften in die Kontokorrentverrechnung als Rechtshandlung des Schuldners
  • ee) Vereinbarung einer Verrechnungsabrede als Rechtshandlung des Schuldners
  • 2. Objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO)
  • a) Anfechtungsfester, die Gläubiger nicht benachteiligender (unmittelbarer) Sicherheitenaustausch am Beispiel von Globalzession und „AGB – Pfandrecht“ zu Gunsten des Kreditinstitutes
  • aa) Globalzession
  • bb) AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute
  • cc) Fehlende objektive Gläubigerbenachteiligung bei einem unmittelbaren Sicherheitentauch
  • dd) Problematik: Unmittelbarer Sicherheitentausch im Rahmen von Sicherheitenpoolverträgen
  • (1) Einführung in die Problematik
  • (2) Kein anfechtungsfester unmittelbarer Sicherheitentausch
  • b) Das Privileg des Bargeschäftes (§ 142 InsO) in Bezug auf das Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsempfänger – ein ausdrücklich kodifizierter Sonderfall fehlender (unmittelbarer) Gläubigerbenachteiligung?
  • aa) Privileg des Bargeschäftes
  • (1) Begriffsbestimmung
  • (2) Voraussetzungen des Bargeschäftes
  • (a) Eine Leistung des Schuldners
  • (b) Gleichwertige Gegenleistung, die in das Vermögen des Schuldners gelangt
  • (c) Kriterium der Unmittelbarkeit
  • (3) RechtsMfolge des § 142 InsO
  • (a) Wortlaut
  • (b) Genese
  • (c) Sinn und Zweck
  • (d) Systematik
  • bb) Fazit
  • 3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des (Insolvenz-) Schuldners
  • a) Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
  • aa) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • bb) Kritik des Schrifttums
  • (1) Einzelne Kritiken im Schrifttum
  • (2) Gesonderte Kritik von Schwartz: Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit seien keine gesetzlichen Vermutungen, jedoch taugliche Beweisanzeichen
  • cc) Stellungnahmen
  • (1) Stellungnahme zu den kritischen Positionen im Schrifttum
  • (2) Problematik: Die „drohende Zahlungsunfähigkeit“ des Schuldners als taugliches Beweisanzeichen für die subjektiven Merkmale des § 133 Abs. 1 InsO
  • (3) Stellungnahme zur These von Schwartz
  • b) Fehlen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes seitens des Schuldners bei Bestehen eines schlüssigen Sanierungskonzeptes
  • aa) Begriff des Sanierungsdarlehens
  • bb) Abzugrenzende Darlehensarten
  • (1) Liquidationsdarlehen
  • (2) Existenzgründerdarlehen
  • (3) Überbrückungsdarlehen
  • (4) Objektbezogene Darlehen
  • (5) Projektbezogene Darlehen
  • (6) Stellungnahme
  • cc) Der taugliche, aber gescheiterte Sanierungsversuch des Schuldners
  • dd) Der ersichtlich untaugliche Sanierungsversuch des Schuldners
  • 4. Kenntnis des anderen Teils vom Vorsatz des Schuldners
  • a) Zur „Kenntnis des anderen Teils“ unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • b) „Anfälligkeit“ der Kreditinstitute in Bezug auf die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
  • aa) Kenntnis von Umständen, welche auf die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen
  • (1) Besondere organisatorische Pflichten des Kreditinstitutes gemäß § 25a KWG
  • (2) Offenlegung von Kreditunterlagen des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditinstitut gemäß § 18 KWG
  • bb) Fazit
  • c) Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit trotz des Bestehens einer offenen Kreditlinie
  • aa) Keine Entkräftung des Beweisanzeichens der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei fehlender Aussicht des Erreichens weiterer Prolongation von Darlehen
  • bb) Ermittlung der Länge des Prognosezeitraums in Bezug auf die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
  • C) Vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gegenüber einem Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsmittler (Zahlstelle)
  • I. Anwendungsrelevanz des § 133 Abs. 1 InsO in Bezug auf das Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsmittler
  • II. Anwendbarkeit der vorsätzlichen Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO in Bezug auf das Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsmittler
  • 1. Überweisung und Lastschrift im Anwendungsbereich der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO
  • a) Einführung zur Überweisung und Lastschrift
  • aa) Grundlegendes zur Überweisung
  • bb) Grundlegendes zur Lastschrift
  • (1) Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsverfahren
  • (2) SEPA - Lastschrift
  • b) Überweisung und Lastschrift als Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO
  • c) Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf Leistungsmittler und Leistungsempfänger
  • d) Keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 133 InsO aufgrund bereicherungsrechtlicher Zuordnungskriterien
  • e) Anwendbarkeit des § 143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO bei anfechtbaren Verrechnungen seitens des Kreditinstitutes in der Stellung als Leistungsmittler
  • 2. Fazit
  • III. Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung eines Dritten für den Schuldner
  • 1. Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung eines Dritten außerhalb des bankenmäßigen Geschäftsverkehrs
  • a) (Gegen-) Stimmen im Schrifttum
  • b) Stellungnahme
  • aa) Fehlende Gläubigerbenachteiligung per definitionem im Rahmen der Konstellation: Anweisung auf Kredit
  • bb) Auseinandersetzung mit der genannten Kritik im Schrifttum
  • 2. Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung aus einem debitorisch geführten Konto des Schuldners
  • a) Gläubigerbenachteiligung bei Verfügung aus einer geduldeten Überziehung
  • aa) Kurze Einführung
  • bb) Verfügungen aus einem debitorisch geführten Konto im Rahmen einer geduldeten Überziehung
  • (1) Anspruch aus Darlehen bei Zahlungen aus geduldeter Überziehung
  • (2) Keine Einschränkung aus Gründen des Einzelzwangsvollstreckungsrechtes
  • (3) Keine Einschränkung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
  • b.) Fazit
  • 3. Kein Privileg des Bargeschäftes zu Gunsten des Kreditinstitutes in der Stellung als Leistungsmittler
  • 4. Fazit
  • IV. Einschränkung der „Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“ seitens des Kreditinstitutes in der Stellung als Leistungsmittler (Zahlstelle)
  • 1. Lösungsansätze aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung
  • a) Lösungsansätze aus dem Schrifttum
  • aa) Ansicht von Bork
  • bb) Ansicht von Enzenhofer
  • cc) Ansicht von Jacoby
  • dd) Ansicht von Ede
  • b) Lösungsansatz aus der Rechtsprechung
  • c) Kritik zu den Lösungsansätzen im Schrifttum
  • d) Kritik zur Rechtsprechung, Darstellung eines eigenen Lösungsansatzes sowie Stellungnahme zur Ansicht von Jacoby
  • aa) Kritik zur Rechtsprechung und Darstellung eines eigenen Lösungsansatzes
  • bb) Stellungnahme zur Ansicht von Jacoby
  • e) Besteht ein Ausführungsverweigerungsrecht des Kreditinstitutes in Bezug auf (auszuführende) Zahlungsaufträge, wenn der Schuldner das Kreditinstitut von seinem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Kenntnis setzt?
  • 2. Fazit
  • D) Vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 2 InsO
  • I. Kreditinstitute als nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO
  • 1. Keine unmittelbare Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 InsO bzw. des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Kreditinstitute
  • a) Wortlaut
  • b) Genese
  • c) Sinn und Zweck
  • d) Systematik
  • 2. Keine analoge Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 InsO bzw. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Kreditinstitute
  • 3. (Keine) Anwendung bzw. Berücksichtigung der Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers im Rahmen von § 138 InsO in Bezug auf Kreditinstitute
  • a) Voraussetzungen der Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers
  • b) Berücksichtigung der Grundsätze des faktischen Geschäftsführers auf Kreditinstitute
  • 4. Anwendung des § 138 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 InsO oder des § 138 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO bei Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen zu Gunsten des Kreditinstitutes?
  • a) Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen unter der normierten Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 InsO
  • b) Anwendung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO bei Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen, die eine Kapitalbeteiligung über der normierten Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 InsO darstellen
  • II. Fazit
  • § 4 Gesamtfazit und Zusammenfassung der Ergebnisse
  • A) Gesamtfazit
  • B) Zusammenfassung der Ergebnisse
  • I. Taugliche Anspruchsgrundlage bei Verrechnungen seitens des Kreditinstitutes
  • II. Zur „Rechtshandlung des Schuldners“
  • III. Zur „objektiven Gläubigerbenachteiligung“
  • IV. Zum „Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“
  • V. Zur „Kenntnis des anderen Teils vom Vorsatz des Schuldners“
  • VI. Zur „vorsätzlichen Benachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 2 InsO“
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

← xvi | 1 → § 1 Einführung

Kreditinstitute sind regelmäßig Beteiligte in Insolvenzverfahren. Sowohl in Verbraucher- als auch Unternehmensinsolvenzen stehen Kreditinstitute vor Insolvenzeröffnung in laufender Geschäftsbeziehung zum (späteren) Insolvenzschuldner1 und fungieren beispielsweise als Darlehensgeber oder zumindest als Zahlungsdienstleister für den Schuldner.

Als Geschäfts- bzw. Hausbank sind Kreditinstitute darüber hinaus in Unternehmensinsolvenzen wesentliche Schlüsselfiguren. Aus ihrer nicht selten daraus resultierenden Stellung als „Großgläubiger“ und in der Regel damit verbundenen Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung stellen sie für den Insolvenzverwalter einen maßgeblichen Ansprechpartner in Bezug auf Fortführung und Sanierung des Unternehmens sowie Verwertung des bestehenden Vermögens dar. Aufgrund ihrer Stellung als Geschäfts- und Hausbank haben Kreditinstitute ferner dadurch eine exponierte Position, dass sie als kontoführende Institute des Schuldners, Zahlungsdienstleistungen für diesen ausführen und überwachen. Durch die in der Regel bestehende Kontokorrentabrede hat das kontoführende Kreditinstitut auf die Liquidität des Schuldners Zugriff, indem es Zahlungseingänge entweder im Kontokorrent zurückführt oder durch Einstellung eigener Belastungen im Kontokorrent Deckung über die periodische Verrechnung erlangt.2

Durch zwingende Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sind Kreditinstitute ferner gehalten, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners unterrichten zu lassen und die gewonnenen Informationen sodann zu analysieren, um drohende bzw. schon bereits bestehende Risiken noch rechtzeitig erkennen zu können.3 Durch die daraus in der Regel resultierende Vorlage von Bilanzen, ← 1 | 2 → betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. sonstigen vergleichbaren Aufstellungen, welche die Finanzkraft des Schuldners dokumentieren, erhalten Kreditinstitute in der Regel einen ebenso frühen wie detaillierten Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners und verfügen somit grundsätzlich über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Gläubigern, welche sich in der Regel nur aus der Außendarstellung des Schuldners ein Bild über dessen Finanzkraft machen können. Dieser Wissensvorsprung der Kreditinstitute wird zudem dadurch gefördert, dass die Kreditinstitute durch die Überwachung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Schuldners als Zahlungsdienstleister frühzeitig bzw. regelmäßig vor anderen Gläubigern maßgebliche Anzeichen einer finanziellen Krise wahrnehmen; hierzu gehören Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie zum Beispiel die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut als Drittschuldner (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 ZPO), Vorpfändungen (§ 845 ZPO) und selbstredend die Rückgabe von Lastschriften.4

Aufgrund der genannten Umstände, dem daraus resultierenden Wissensvorsprung und der Möglichkeit des Kreditinstituts, sich regelmäßig weitere Informationen vom potentiellen Insolvenzschuldner zu beschaffen, sowie der bestehenden Sachkunde des Kreditinstitutes, sind diese für die Verwirklichung der gesetzlichen Anfechtungstatbestände im Sinne der Insolvenzordnung besonders „anfällig“. Denn die in einer Vielzahl der Anfechtungstatbestände nur mit Schwierigkeiten darzulegenden und darüber hinaus im Betreibungsfall zu beweisenden sog. inneren Tatsachen, lassen sich gegenüber dem Kreditinstitut als Anfechtungsgegner oftmals – aufgrund des genannten Informationsflusses sowie der bestehenden Überwachung – zeitlich wesentlich früher und gegebenenfalls prozessual erfolgversprechend vortragen. Daher kann auch der sonst mit „hohen Hürden“ behaftete § 133 Abs. 1 InsO insbesondere gegenüber Kreditinstituten als funktionierendes und sog. „scharfes Schwert“5 der Insolvenzanfechtung angesehen werden. Zudem wurde dieses „scharfe Schwert“ durch die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend geschliffen, dass der Anfechtungstatbestand aus § 133 InsO auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen Leistung an ein Dritten erbringt, grundsätzlich ← 2 | 3 → anwendbar sein soll.6 Dies hat zur Folge, dass der § 133 InsO nunmehr auch Relevanz im Zeitraum der sog. „gesetzlichen Krise“ (der sog. „Drei-Monats-Zeitraum“ vor Antragsstellung sowie zeitlich nach der Antragsstellung = gesetzliche Krise7) genießt, da eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler aus den §§ 130, 131 InsO mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausscheidet.8

Dies zusammengenommen und ausgehend davon, dass Kreditinstitute über eine nachhaltige Solvenz verfügen, liegt für den Insolvenzverwalter bei der Auffüllung der Insolvenzmasse durch Anfechtungsansprüche ein Hauptaugenmerk auf diesem möglichen Anfechtungsgegner. Abhängig davon, ob Kreditinstitute für den Schuldner als Darlehensgeber agieren und entsprechende Tilgungen und Zinszahlungen von einem Konto des Schuldners bei einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten oder als kontoführender Zahlungsdienstleister den Zahlungsverkehr für den Schuldner vollziehen und letztendlich Befriedigung durch Verrechnung im Kontokorrent erzielen9, existieren anfechtungsrechtliche Besonderheiten, die sich sowohl aus den allgemeinen Strukturen des Anfechtungssystems als auch und insbesondere aus der Stellung eines Kreditinstitutes gegenüber dem Schuldner für die Beteiligten im Rahmen eines Anfechtungsanspruches ergeben. Die anfechtungsrelevanten Sachverhalte konzentrieren sich dabei auf zwei wesentliche Blickwinkel des Insolvenzverwalters als Anspruchssteller gegenüber dem Kreditinstitut als Anfechtungsgegner. Zum einen, wenn das Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsempfänger (Zahlungsempfänger) Zahlungseingänge auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners verrechnet und zum anderen, wenn das Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsmittler (Zahlstelle) Zahlungsaufträge ausführt und daraus resultierende Aufwendungsersatzansprüche in entsprechender Höhe in das für den Schuldner geführte Konto einstellt.

Der Hauptteil der Arbeit orientiert sich demnach an folgenden wegweisenden Anfechtungskonstellationen:

Das Kreditinstitut als Anfechtungsgegner in der Stellung als Leistungsempfänger;
Das Kreditinstitut als Anfechtungsgegner in der Stellung als Leistungsmittler.

Zum einen ist dabei das Ziel der Arbeit, die daraus entstehenden „Angriffsflächen“ für die Durchsetzung eines Insolvenzanfechtungsanspruches gegenüber einem ← 3 | 4 → Kreditinstitut aufzuzeigen, welcher den Anfechtungsgrund des § 133 Abs. 1 InsO zum Gegenstand hat. Zum anderen sind spiegelbildlich die Verteidigungsmöglichkeiten des Kreditinstitutes gegen einen solchen Insolvenzanfechtungsanspruch zu beleuchten. Verbunden und geprägt sind diese Themenkomplexe mit den äußerst interessanten dogmatischen Facetten eines auf dem § 133 Abs. 1 InsO basierenden Insolvenzanfechtungsanspruches gegenüber einem Kreditinstitut. Aus der Anwendung des geltenden Rechts und insbesondere aus dem oben angedeuteten möglichen Stellungswechsel des Kreditinstitutes bestehen eine Vielzahl von dogmatischen Fragen bzw. zu bewältigenden „Hürden“, welche sich z. B. schon bei der Suche der tauglichen Anspruchsgrundlage im Falle von anfechtbaren Verrechnungen andeuten.

Um diese Themenkreise in einen rechtlichen Kontext einordnen, auf- und abarbeiten zu können, sind zunächst einleitend die Grundsätze der Insolvenzanfechtung darzustellen (§ 2). Im § 3 dieser Arbeit sind vorab historische und inhaltliche Strukturen des § 133 InsO anzureißen (A)). Der die Arbeit und auch den § 3 prägende Themenkomplex richtet sich sodann an die Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegenüber einem Kreditinstitut in der Stellung als Leistungsempfänger (B)) und als Leistungsmittler (C)). Diese Themenkreise sind anhand der Systematik des Insolvenzanfechtungsrechtes und den einzelnen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sowie den gegebenenfalls damit verbundenen Spezifitäten des Bankrechts zu durchleuchten. Abgeschlossen wird der § 3 dieser Arbeit mit einer Analyse der spannenden Fragestellung, ob Kreditinstitute aus ihrem Handeln heraus gegebenenfalls „nahestehende Personen“ im Sinne des § 138 InsO sein können und somit in den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO fallen (D)). Die Arbeit endet mit einem Gesamtfazit und einer Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse (§ 4).

Im Ergebnis soll die Untersuchung dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler ein umfassendes Bild über die Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO gegenüber einem Kreditinstitut als Anfechtungsgegner bieten.

_________

1 Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wird der Schuldner als Insolvenzschuldner bezeichnet. Vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wird der spätere Insolvenzschuldner als Schuldner bezeichnet. Zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung wird im Folgenden die Bezeichnung Schuldner (generisches Maskulinum) einheitlich für Schuldnerinnen und Schuldner sowie für Insolvenzschuldnerinnen und Insolvenzschuldner verwendet. Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

2 Kirstein, in: Praxis der Insolvenzanfechtung, Teil IV Rn. 3; derselbe, ZInsO 2014, 1921.

3 Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, Mindestanforderungen an das Risikomanagement, S. 430; Kirstein, in: Praxis der Insolvenzanfechtung, Teil IV Rn. 4; derselbe, ZInsO 2014, 1921.

4 Vgl. BGH, 06.12.2012 – IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 (195): „Vielmehr bildeten die nunmehr gehäuften Lastschriftrückgaben ein eindeutiges Alarmsignal für eine Zahlungseinstellung, dem sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen konnte.

5 In Anlehnung an den Titel der Ausgabe des „INDat-Report: Verwalter – Verfahren – Gerichte“ aus Juli 2006: „Insolvenzanfechtung: Klares Votum für das scharfe Schwert“.

6 BGH, 24.01.2013 – IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384.

7 Bograkos/Kirstein, in: Praxis der Insolvenzanfechtung, § 130 Rn. 1.

Details

Seiten
XVI, 219
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653058864
ISBN (ePUB)
9783653965742
ISBN (MOBI)
9783653965735
ISBN (Paperback)
9783631663868
DOI
10.3726/978-3-653-05886-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juli)
Schlagworte
Vorsatzanfechtung Zahlstelle Bargeschäft Leistungsmittler
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XVI, 219 S.

Biographische Angaben

Stefan Zerrath (Autor:in)

Stefan Zerrath studierte Rechtswissenschaften mit zivil- und verfahrensrechtlichem Schwerpunkt an der Universität Bochum. Derzeit ist er in einer Kanzlei auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes tätig.

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