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Die einvernehmliche Beendigung von Kartellbußgeldverfahren vor der Europäischen Kommission und dem Bundeskartellamt

Eine rechtsvergleichende Untersuchung aus strafrechtlicher Perspektive

von Thiemo Engelbracht (Autor:in)
©2015 Dissertation 288 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor befasst sich mit der Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes, Kartellbußgeldverfahren einvernehmlich mit den Parteien zu beenden. Er untersucht diese sogenannten Settlements auf ihre Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie strafrechtlichen und -prozessualen Garantien. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl das Bundeskartellamt als auch die Europäische Kommission ihre Vergleichsverfahren – trotz verschiedener Bedenken – grundsätzlich rechtmäßig ausgestaltet haben. Er geht ferner der Frage nach, ob private Schadensersatzkläger ein Recht auf Einsicht auch in die Vergleichserklärungen haben, und bejaht diese entgegen der herrschenden Rechtsprechung zur parallelen Problematik der Einsicht in die Kronzeugendokumente.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Teil 1: Einleitung, Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Gang der Untersuchung
  • A. Einleitung
  • B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
  • C. Gang der Untersuchung
  • Teil 2: Bußgeldrechtliche Folgen eines Wettbewerbsverstoßes
  • A. Europäisches Recht
  • I. Bußgeldvorschriften und -adressaten
  • II. Kommissionsverfahren
  • III. Bußgeldbemessung
  • IV. Rechtsnatur der unionsrechtlichen Geldbuße
  • 1. Einführung
  • 2. System der Sanktionen
  • 3. Meinungsstand zur Rechtsnatur der unionsrechtlichen Geldbuße
  • a) Literatur
  • b) Rechtsprechung des EGMR
  • c) Rechtsprechung der Unionsgerichte
  • 4. Ergebnis
  • V. Rechtsmittel
  • B. Deutsches Recht
  • I. Bußgeldvorschriften und Bußgeldadressaten
  • II. Bußgeldverfahren
  • III. Bußgeldbemessung
  • IV. Rechtsnatur der deutschen Kartellgeldbuße
  • V. Rechtsmittel
  • C. Zusammenfassung
  • Teil 3: Die Vergleichsverfahren
  • A. Europäisches Recht
  • I. Berücksichtigung kooperativen Verhaltens bei der Bußgeldbemessung vor Einführung der Kronzeugenregelung
  • II. Die Kronzeugenregelung
  • III. Kooperation als mildernder Umstand im Rahmen der Bußgeldleitlinien
  • IV. Die Einführung des Vergleichsverfahrens
  • 1. Beweggründe
  • 2. Der Weg bis zur Einführung des Vergleichsverfahrens
  • V. Anwendungsbereich des Vergleichsverfahrens
  • VI. Verfahrensablauf
  • 1. Einleitung des Vergleichsverfahrens
  • a) Allgemeines
  • b) Ermessenserwägungen der Kommission
  • c) Aufforderung zu Vergleichsgesprächen
  • d) Reaktionen der Parteien
  • 2. Vergleichsgespräche
  • a) Allgemeines
  • b) Gegenstand und Ablauf der Vergleichsgespräche
  • c) Verhandlungsmöglichkeiten
  • d) Abschluss der Vergleichsgespräche
  • 3. Vergleichsausführungen
  • a) Allgemeines
  • b) Inhalt der Vergleichsausführungen
  • c) Reaktionen der Parteien und Wirkungen der Vergleichsausführungen
  • 4. Mitteilung der Beschwerdepunkte
  • a) Wiedergabe der Vergleichsausführungen
  • b) Fehlende Wiedergabe der Vergleichsausführungen
  • 5. Erwiderung der Parteien
  • 6. Vergleichsbeschluss
  • a) Allgemeines
  • b) Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zum „streitigen“ Beschluss
  • c) Ermessen der Kommission
  • 7. Die Bußgeldbemessung im Vergleichsverfahren
  • a) Formelle Bußgeldermäßigung i. H. v. 10 %
  • b) „Informelle“ Bußgeldermäßigung
  • VII. Fallpraxis
  • 1. DRAM
  • 2. Tierfutter
  • 3. Haushaltswaschmittel
  • 4. CRT-Glas
  • 5. Kühlkompressoren
  • 6. Water-Management-Produkte
  • 7. KFZ-Kabelbäume
  • 8. Euro- und Yen-Zinsderivate
  • 9. Polyurethanweichschaum
  • 10. Strombörsen
  • 11. Kfz-Wälzlager
  • 12. Stahl-Strahlmittel
  • 13. Pilzkonserven
  • B. Deutsches Recht
  • I. Die Berücksichtigung kooperativen Verhaltens außerhalb des Anwendungsbereichs der Bonusregelung und der Bußgeldleitlinien
  • II. Die Bonusregelung
  • III. Kooperation als mildernder Umstand im Rahmen der Bußgeldleitlinien
  • IV. Überblick über die Entwicklung des Vergleichsverfahrens
  • V. Rechtlicher Rahmen der einvernehmlichen Beendigung von Kartellbußgeldverfahren
  • 1. Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren
  • a) Allgemeines
  • b) Geltung des Verständigungsgesetzes auch für Bußgeldverfahren vor dem Bundeskartellamt?
  • 2. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze
  • VI. Anwendungsbereich des Vergleichsverfahrens
  • VII. Verfahrensablauf
  • 1. Beginn
  • 2. Die Vergleichsgespräche
  • a) Gegenstand der Vergleichsgespräche
  • b) Form und Ablauf der Vergleichsgespräche
  • c) Vergleichsschluss
  • 3. Bußgeldbescheid
  • 4. Bußgeldbemessung
  • C. Vergleichsverfahren in anderen Kartellrechtsordnungen
  • I. USA
  • II. Frankreich
  • III. Vereinigtes Königreich
  • D. Zusammenfassung
  • Teil 4: Rechtmäßigkeit der Vergleichsverfahren
  • A. Europäisches Recht
  • I. Grundrechtsschutz in der Union und allgemeine Grundrechtslehren
  • 1. Grundrechte als „allgemeine Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung“
  • 2. Verhältnis der einzelnen Grundrechtsverbürgungen zueinander nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon
  • 3. Bedeutung der GRC speziell für das Kartellverfahren
  • 4. Grundrechtsverpflichtete und Grundrechtsträger
  • 5. Ergebnis
  • II. Kompetenz der Kommission zur Einführung des Vergleichsverfahrens
  • 1. Rechtsgrundlagen des Vergleichsverfahrens
  • a) VO 622/2008 und VO 773/2004
  • b) Mitteilung über das Vergleichsverfahren
  • 2. Regelung wesentlicher Aspekte durch Kommission statt Rat
  • a) Art. 23 Abs. 2 und 3 VO 1/2003
  • b) Art. 33 VO 1/2003
  • c) Art. 9 VO 1/2003 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. 13 zur VO 1/2003
  • 3. Ergebnis
  • III. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bußgeldzumessungskriterien des Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003
  • 3. Verhältnismäßigkeit
  • a) Legitimes Ziel
  • b) Geeignetheit
  • c) Erforderlichkeit
  • d) Angemessenheit
  • aa) Angemessene Gewichtung der Sanktionszwecke
  • bb) Tat- und Schuldangemessenheit
  • cc) Bußgeldermäßigung auch für sog. „Haupttäter“
  • dd) Aushandeln der Geldbuße
  • 4. Ergebnis
  • IV. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleichsverfahren
  • a) Vergleichsverfahren nur nach Ermessen der Kommission
  • b) Bußgeldermäßigung nur für Teilnehmer des Vergleichsverfahrens
  • c) Stets gleiche Bußgeldermäßigung i. H. v. 10 %
  • d) Geringere Bußgeldermäßigung gegenüber der Kronzeugenregelung
  • e) Vergleichsverfahren nur für Hardcore-Kartelle
  • 3. Ergebnis
  • V. Nemo tenetur-Grundsatz
  • 1. Vorüberlegungen
  • a) Rechtsgrundlagen
  • b) Unionsgerichte
  • c) Kritik der Literatur
  • d) Geltung für juristische Personen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Bewertung des nemo tenetur-Grundsatzes im Vergleichsverfahren
  • 3. Ergebnis
  • VI. Grundsatz der Unschuldsvermutung und in dubio pro reo-Grundsatz
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Vergleichsverfahren
  • 3. Bewertung des in dubio pro reo-Grundsatzes im Vergleichsverfahren
  • 4. Ergebnis
  • VII. Recht auf eine gute Verwaltung
  • 1. Anhörungsrecht
  • a) Vorüberlegungen
  • b) Bewertung des Anhörungsrechts im Vergleichsverfahren
  • c) Ergebnis
  • 2. Akteneinsichtsrecht
  • a) Vorüberlegungen
  • b) Bewertung des Akteneinsichtsrechts im Vergleichsverfahren
  • c) Ergebnis
  • 3. Begründungsrecht
  • a) Vorüberlegungen
  • b) Bewertung des Begründungsrechts im Vergleichsverfahren
  • c) Ergebnis
  • 4. Korrespondenzrecht
  • a) Vorüberlegungen
  • b) Bewertung des Korrespondenzrechts im Vergleichsverfahren
  • c) Ergebnis
  • 5. Ergebnis zum Recht auf eine gute Verwaltung
  • VIII. Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des Rechts auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands im Vergleichsverfahren
  • 3. Ergebnis
  • IX. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Vergleichsverfahren
  • 3. Ergebnis
  • X. Fair trial-Grundsatz
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des fair trial-Grundsatzes im Vergleichsverfahren
  • 3. Ergebnis
  • B. Deutsches Recht
  • I. Kompetenz des Bundeskartellamtes zur Einführung des Vergleichsverfahrens
  • II. Grundsatz schuldangemessenen Strafens
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bußgeldzumessungskriterien, “ 81 Abs. 4 Satz 6 GWB, “ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG
  • 3. Verstoß gegen “ 47 Abs. 3 OWiG
  • 4. Verhältnismäßigkeit
  • a) Allgemeines
  • b) Verhandlungsmöglichkeiten
  • c) Vereinbarung einer „Punktsanktion“
  • 5. Ergebnis
  • III. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Beurteilung des Vergleichsverfahrens
  • 3. Ergebnis
  • IV. Nemo tenetur-Grundsatz
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Beurteilung des Vergleichsverfahrens
  • a) Zulässigkeit der Belohnung des Geständnisses
  • b) „Sanktionsschere“
  • c) Verknüpfung der Höhe der Bußgeldermäßigung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsgespräche
  • d) Unzulässiger Rollentausch von Betroffenem und Zeugen
  • e) Fehlende Konnexität von Leistung und Gegenleistung
  • f) Ergebnis
  • V. Grundsatz der Unschuldsvermutung und in dubio pro reo-Grundsatz
  • 1. Grundsatz der Unschuldsvermutung im Vergleichsverfahren
  • 2. In dubio pro reo-Grundsatz im Vergleichsverfahren
  • 3. Ergebnis
  • VI. Grundsatz des rechtlichen Gehörs
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des Vergleichsverfahrens
  • a) Akteneinsicht
  • b) Ausführliches Anhörungsschreiben
  • 3. Ergebnis
  • VII. Garantie effektiven Rechtsschutzes
  • 1. Vorüberlegungen
  • 2. Bewertung des Vergleichsverfahrens
  • a) Möglichkeit der Rücknahme des Bußgeldbescheids im Zwischenverfahren
  • b) Möglichkeit der Bußgelderhöhung nach Rücknahme des Bußgeldbescheides im Zwischenverfahren
  • c) Fehlende Rechtsmittelgründe
  • 3. Ergebnis
  • VIII. Fair trial-Grundsatz
  • 1. Abbruch des Vergleichsverfahrens
  • 2. „Sanktionsschere“
  • 3. Ergebnis
  • C. Zusammenfassung
  • Teil 5: Akteneinsichtsrecht privater Schadensersatzkläger
  • A. Einführung
  • B. Vergleichbarkeit des Vergleichsverfahrens mit der Kronzeugenregelung
  • I. Bedeutung der Vergleichserklärungen für private Schadensersatzkläger
  • II. Maßnahmen zum Schutz der Vergleichserklärungen
  • 1. Kommission
  • 2. Bundeskartellamt
  • C. Offenlegung der bei den Parteien befindlichen Vergleichserklärungen im Zivilprozess
  • I. Allgemeines
  • II. Möglichkeiten der Einsicht in die bei den Parteien befindlichen Vergleichserklärungen
  • 1. Deutsches Recht
  • a) ““ 421, 422 ZPO
  • aa) “ 809 BGB
  • bb) “ 810 BGB
  • cc) “ 242 BGB
  • dd) Rechtsfolge der Missachtung einer Vorlagepflicht
  • b) “ 142 Abs. 1 ZPO
  • 2. Besonderheiten des U.S.-amerikanischen Zivilprozessrechts
  • a) Pre-trial Discovery
  • b) Discovery von europäischen Kronzeugenerklärungen in Zivilprozessen vor U.S.-amerikanischen Gerichten
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Abgabe der Vergleichserklärungen in mündlicher Form
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Rechtsgrundlage für die Einsicht in die Behördenakten
  • I. Europäisches Recht
  • 1. Akteneinsichtsrecht nach der VO 1/2003 und der VO 773/2004
  • 2. Akteneinsichtsrecht nach der VO 1049/2001
  • 3. Aktenübermittlung an mitgliedstaatliche Gerichte gemäß Art. 15 Abs. 1 VO 1/2003
  • II. Deutsches Recht
  • 1. “ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. “ 406e Abs. 1 StPO
  • 2. ““ 273 Abs. 2 Nr. 2, 432 Abs. 1 ZPO und ““ 474, 477 StPO
  • III. Ergebnis
  • E. Einsicht in die Vergleichserklärungen
  • I. Einsicht in die Vergleichserklärungen der Kommission
  • 1. Art. 4 Abs. 1 VO 1049/2001
  • 2. Art. 4 Abs. 2 VO 1049/2001
  • a) Allgemeines
  • b) Art. 4 Abs. 2 Spiegelstr. 1 VO 1049/2001
  • c) Art. 4 Abs. 2 Spiegelstr. 3 VO 1049/2001
  • aa) Allgemeines
  • bb) Anforderungen an den Ausnahmetatbestand der Gefährdung des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten
  • cc) Überwiegendes öffentliches Interesse an der Akteneinsicht
  • (1) Private Enforcement als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 4 Abs. 2 a. E. VO 1049/2001
  • (2) Abwägung der widerstreitenden Interessen
  • 3. Art. 4 Abs. 3 VO 1049/2001
  • 4. Ergebnis
  • 5. Geplante Änderungen im Zuge der Reform der VO 1049/2001
  • II. Einsicht in die Vergleichserklärungen des Bundeskartellamtes
  • 1. Allgemeines
  • 2. “ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO
  • 3. “ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO
  • 4. Rechtssache Pfleiderer
  • a) Verfahrensgang
  • b) Schlussanträge von GA Mazák
  • c) Urteil des EuGH
  • d) Bewertung des EuGH-Urteils
  • e) Beschluss des AG Bonn
  • 5. “ 406e Abs. 2 Satz 3 StPO
  • 6. Ergebnis
  • 7. Das Akteneinsichtsrecht im Zuge der 8. GWB-Novelle
  • a) Gesetzesinitiative
  • b) Kritik
  • 8. Das Akteneinsichtsrecht nach dem Richtlinien-Vorschlag der Kommission
  • F. Zusammenfassung
  • Teil 6: Abschließende Zusammenfassung und Endergebnis
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1:  Einleitung, Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Gang der Untersuchung

A.  Einleitung

Bereits seit Längerem bedienen sich die Wettbewerbsbehörden zahlreicher Rechtsordnungen unterschiedlicher Instrumente, um die Durchsetzung des Kartellrechts zu verbessern. Nach der Kronzeugenregelung und den Verpflichtungszusagen ist das neueste Instrument in dieser Reihe das der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung.1 Diese hat das Ziel, die streitigen und oftmals langwierigen Kartellbußgeldverfahren durch mehr oder weniger kooperative Elemente sowie den Verzicht auf bestimmte Verteidigungs- und Verfahrensrechte zu beschleunigen. Vorbild dieses Vorgehens ist das aus dem U.S.-amerikanischen (Kartell-)Strafrecht bekannte und dort – jedenfalls nach Fallzahlen – äußerst erfolgreich eingesetzte sog. „Plea Bargaining“.2 Spätestens seit den 2000er Jahren interessieren sich auch die Wettbewerbsbehörden zahlreicher weiterer Staaten vermehrt für die einvernehmliche Beendigung von Kartellbußgeldverfahren.3 Ein hierfür wiederholt angeführter Grund ist der Erfolg der Kronzeugenregelung, der dazu führt, dass zahlreiche Kartelle aufgedeckt und in der Folge geahndet werden wollen. Dieser Umstand hat das Interesse der Wettbewerbsbehörden geweckt, die bei ihr anhängigen Verfahren schneller abzuschließen, um die Kartellrechtsdurchsetzung insgesamt effizienter zu gestalten. Solchen Erwägungen stehen indes rechtsstaatliche Bedenken gegenüber: Ein Verhandeln zwischen den Wettbewerbsbehörden und den betroffenen Parteien sowie deren Verzicht auf die Ausübung bestimmter Verteidigungs- und Verfahrensrechte im Gegenzug für die Gewährung einer milderen Geldbuße erscheint bereits auf den ersten Blick nicht unbedenklich. Neben der Vereitelung des Allgemeininteresses an einer gerechten Sanktionierung steht insofern insbesondere eine Aushöhlung der Verteidigungsrechte der Parteien zu befürchten.

Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission4 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ein Vergleichsverfahren in Kartellfällen eingeführt.5 Danach können Parteien, gegen die ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das ← 23 | 24 → Kartellverbot gemäß Art. 101 AEUV eingeleitet worden ist, mit der Kommission kooperieren, um das Verfahren einvernehmlich zu beenden. Als „Belohnung“ für den teilweisen Verzicht auf verschiedene Verfahrensrechte wird das ursprünglich gegen die Partei zu verhängende Bußgeld um 10 % reduziert. Im Gegenzug soll ein solcher Vergleich es der Kommission ermöglichen, Bußgeldverfahren insgesamt schneller abzuschließen, um mehr Ressourcen für die Durchführung weiterer Kartellverfahren zur Verfügung zu haben.6 Das Bundeskartellamt bietet den (Neben-)Betroffenen7 ebenfalls die Möglichkeit der Bußgeldreduktion im Gegenzug für eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung.8 Die Praxis der sog. „Settlements“ besteht zwar schon deutlicher länger, hat aber erst im Zuge der Einführung des Vergleichsverfahrens auf europäischer Ebene breitere wissenschaftliche Aufmerksamkeit erlangt. Bestärkt wurde diese durch die mit Wirkung zum 4. August 2009 Gesetzesrecht gewordene Verständigung in Strafsachen9 (auch „Absprache“, „Vergleich“ oder – negativ besetzt – „Deal“ genannt). Die Kodifikation der Verständigung im Strafverfahren stellt die wohl bedeutendste Änderung der deutschen StPO seit ihrem Bestehen dar.10 Kritiker verbinden mit ihr vor allem einen „Handel mit der Gerechtigkeit“11.

Anlass für eine nähere Befassung mit den Vergleichsverfahren von Kommission und Bundeskartellamt ist der Umstand, dass diese neben den erwähnten Vorteilen – Effizienzgewinne für die Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden einerseits, ← 24 | 25 → Bußgeldreduktion für die Parteien andererseits12 – auch zahlreiche Rechtsfragen „aus der strafrechtlichen Ecke“13 mit sich bringen. Anders als die bislang zum Vergleichsverfahren erschienenen Arbeiten14 nimmt die vorliegende Untersuchung deshalb eine vorwiegend strafprozessuale Perspektive ein. Während Brenner und Bueren sich u. a. auch mit der Effektivität des Vergleichsverfahrens bzw. seinen ökonomischen Aspekten befassen, sollen hier ausschließlich strafrechtliche Problemstellungen einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Zwar untersuchen auch die vorgenannten Arbeiten das Vergleichsverfahren auf seine Vereinbarkeit mit bestimmten rechtsstaatlichen Grundsätzen, beschränken sich dabei aber auf das Vergleichsverfahren der Kommission, während ein Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit auf dem Vergleichsverfahren des Bundeskartellamtes und seiner Gegenüberstellung mit dem der Kommission liegt. Darüber hinaus erfolgt hier eine ausführliche Befassung mit der Frage, ob Dritte ein Recht auf Einsicht in die bei der Kommission bzw. dem Bundeskartellamt befindlichen vergleichsspezifischen Aktenbestandteile haben.

Eine rechtsvergleichende Untersuchung bietet sich vor allem deshalb an, weil die in der vorliegenden Arbeit näher zu behandelnden Fragen in beiden Rechtsordnungen gleichermaßen auftauchen und hier wie dort sowohl von grundsätzlicher als auch aktueller Bedeutung sind.15 So ist das Vergleichsverfahren der Kommission erst kürzlich eingeführt worden; nahezu zeitgleich ist das behördliche wie wissenschaftliche Interesse an der Durchführung von Vergleichsverfahren vor dem Bundeskartellamt gestiegen. Hinzu kommt, dass das Verständigungsgesetz, das zuvorderst Verständigungen im Strafverfahren regelt, daneben aber auch Auswirkungen auf die Praxis der einvernehmlichen Beendigung von Bußgeldverfahren durch das Bundeskartellamt hat, ebenfalls erst kürzlich in Kraft getreten ist. Schließlich gehört der Umfang der Einsicht Dritter in kartellrechtliche Aktenbestandteile zu den zurzeit wohl umstrittensten Fragestellungen des europäischen wie auch des deutschen Kartellrechts. ← 25 | 26 →

B.  Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf eine Untersuchung des Vergleichsverfahrens. Dieses unterscheidet sich von den bereits erwähnten, dem Vergleichsverfahren verwandten Instrumenten der Verpflichtungszusagen und der Kronzeugenregelung16 wie folgt.

Im Gegensatz zum streitigen Verfahren verhalten sich die betroffenen Parteien im Vergleichsverfahren weitgehend kooperativ, indem sie die Verantwortung für den Tatvorwurf übernehmen sowie auf bestimmte Verfahrensrechte verzichten. Im Gegenzug reduziert die Wettbewerbsbehörde die ursprüngliche Geldbuße, und zwar mit einer „normalen“ Entscheidung nach Artt. 7 und 23 VO 1/200317 bzw. § 81 GWB, mit der ein Kartellrechtsverstoß festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird. Lediglich der Weg zu der Entscheidung wird bei Anwendung des Vergleichsverfahrens abgekürzt. Der Erlass einer solchen Entscheidung ist ein wesentlicher Unterschied zu den in Art. 9 VO 1/2003 bzw. § 32b GWB geregelten Verpflichtungszusagen. Denn mit der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, Verpflichtungszusagen der Parteien für verbindlich zu erklären, um so ihre Wettbewerbsbedenken auszuräumen, wird das Verfahren vorzeitig beendet. In diesem Fall wird gerade keine Aussage darüber getroffen, ob ein Kartellrechtsverstoß vorliegt.18 Ferner dient das Vergleichsverfahren dem schnelleren Abschluss eines Kartellverfahrens, mit dem ein bereits begangener Kartellverstoß festgestellt und sanktioniert wird. Demgegenüber ist das Instrument der Verpflichtungszusagen zukunftsgerichtet: Die Parteien schlagen der Wettbewerbsbehörde vor, sich künftig in einer bestimmten Weise zu verhalten, um bestehende wettbewerbliche Bedenken auszuräumen. Schließlich kommen Verpflichtungsentscheidungen nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Verhängung eines Bußgeldes nicht beabsichtigt ist, das wettbewerbswidrige Verhalten also kein schwerwiegendes ist.19 Die Kommission möchte die ← 26 | 27 → Verpflichtungszusagen deshalb grundsätzlich nicht in den sog. „Hardcore“-Kartellfällen20 anwenden,21 während sie den Anwendungsbereich des Vergleichsverfahrens auf ebendiese Kartellverstöße begrenzt hat.22

Die Kronzeugenregelung und das Vergleichsverfahren haben die Gemeinsamkeit, dass beide Instrumente den Parteien die Möglichkeit bieten, die ursprünglich zu verhängende Geldbuße durch eine Kooperation mit der Wettbewerbsbehörde zu verringern. Der Unterschied zwischen der Kronzeugenregelung und dem Vergleichsverfahren besteht vielmehr in der Form der Zusammenarbeit, die zudem unterschiedliche Zwecke verfolgt. Die Kronzeugenregelung ermöglicht es einer Partei, die Ermäßigung oder sogar den Erlass der Geldbuße zu erwirken, indem sie eine wettbewerbsbehördliche Untersuchung durch Aufdeckung des Kartells und durch Beibringung von Beweisen auslöst oder voranbringt. Das Vergleichsverfahren setzt hingegen gleichsam eine Stufe später an: Es belohnt die Partei nicht für die Offenlegung eines Kartells oder die Beibringung von Beweisen, sondern es ermäßigt die Geldbuße im Gegenzug für die Kooperation während des bereits laufenden Verfahrens. Während es sich bei der Kronzeugenregelung also um ein Ermittlungsinstrument handelt, dient das Vergleichsverfahren in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung.23 Bei der Ausgestaltung ihrer Vergleichsverfahren sind Kommission ← 27 | 28 → und Bundeskartellamt dennoch darauf bedacht, die Attraktivität ihrer Kronzeugenprogramme nicht zu gefährden, was sich insbesondere bei der Diskussion um die richtige Höhe der Belohnung der Kooperation zeigt.24 Ist die Bußgeldermäßigung zu hoch, besteht die Gefahr, dass die Parteien nicht an der Aufdeckung von Kartellen, sondern nur mehr im laufenden Verfahren kooperieren; ist die Bußgeldermäßigung hingegen zu niedrig, haben die Parteien lediglich einen geringen Anreiz zur Kooperation und beschränken sich möglicherweise auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die behördliche Entscheidung.25

C.  Gang der Untersuchung

Der Arbeit liegt folgender Untersuchungsgang zu Grunde, in dessen Verlauf schwerpunktmäßig zwei Fragen behandelt werden. Zum einen ist zu klären, ob die Vergleichsverfahren der Kommission sowie des Bundeskartellamtes gegen höherrangiges Recht verstoßen (Teil 4). Hierzu werden einzelne Aspekte der Vergleichsverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit – insbesondere – strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätzen sowie Verteidigungs- und Verfahrensrechten untersucht. Zum anderen ist zu klären, ob Dritte ein Recht auf Einsicht in die bei Kommission und Bundeskartellamt befindlichen vergleichsspezifischen Aktenbestandteile haben (Teil 5). So verlangen beide Wettbewerbsbehörden von den Parteien die Abgabe bestimmter Erklärungen, an deren Inhalt Geschädigte des jeweiligen Kartellrechtsverstoßes ein Interesse haben könnten, um ihre privaten Schadensersatzklagen zu substantiieren. Dagegen ist den Wettbewerbsbehörden daran gelegen, solche Dokumente nicht offen zu legen, um ihre Vergleichsverfahren nicht zu gefährden. Denn es besteht die Befürchtung, dass sich die Parteien angesichts einer vermehrten zivilrechtlichen Inanspruchnahme gegen das Vergleichs- und für das streitige Verfahren entscheiden werden.

Die Untersuchung der skizzierten Fragen macht es erforderlich, zunächst die bußgeldrechtliche Durchsetzung des Kartellrechts sowohl auf europäischer als auch auf deutscher Ebene jedenfalls im Überblick darzustellen (Teil 2). Näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf den Ablauf der jeweiligen streitigen Kartellverfahren, um in der Folge die Unterschiede zwischen dem streitigen und dem Vergleichsverfahren deutlich herausstellen zu können. Ein Schwerpunkt des 2. Teils bildet ferner die Bestimmung der Rechtsnatur – insbesondere – der europäischen Kartellgeldbuße, da hiervon der Prüfungsmaßstab für die Untersuchung der Rechtsstaatlichkeit des Vergleichsverfahrens abhängt. Anschließend erfolgt eine ausführliche Beschreibung der Vergleichsverfahren von Kommission und Bundeskartellamt (Teil 3). Dabei ist insbesondere auf den Ablauf der Verfahren sowie auf die seitens der Parteien zu erbringenden Kooperationsleistungen einzugehen. Abgeschlossen ← 28 | 29 → werden soll der 3. Teil mit einem kurzen Blick auf die Vergleichsverfahren anderer Rechtsordnungen. Die Arbeit endet mit einer abschließenden Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse (Teil 6).

Um dem Anspruch an eine rechtsvergleichende Untersuchung gerecht zu werden, erfolgt die Darstellung der Themenkomplexe 2. bis 5. weitestgehend getrennt nach europäischem und deutschem Recht. ← 29 | 30 →

← 30 | 31 →

                                                   

1    Dies gilt jedenfalls für die Situation auf europäischer Ebene, für die deutsche hingegen nur unter Einschränkungen. Vgl. dazu noch Teil 3, B., IV.

2    Vgl. dazu noch Teil 3, C., I.

3    Zuletzt waren auch verschiedene Expertengruppen internationaler Wirtschafts- und Wettbewerbsorganisationen mit dem Thema beschäftigt. Vgl. ICN, Cartel Settlements; OECD, Experiences with Direct Settlements in Cartel Cases.

4    Im Folgenden: Kommission.

5    Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (im Folgenden: VO 622/2008), ABl. EU Nr. L 171/3.

6    Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen, ABl. EU 2008 Nr. C 167/1 (im Folgenden: Kommission, Mitteilung über das Vergleichsverfahren), Rn. 1; Erwägungsgrund Nr. 4 zur VO 622/2008.

7    Obgleich juristische Personen (bzw. Personenvereinigungen) nach deutschem Recht selbst Adressaten von bußgeldbewehrten Ver- bzw. Geboten sowie Bußgeldbescheiden sein können, werden sie üblicherweise nur als Nebenbetroffene bezeichnet (vgl. Bundeskartellamt, Kartellbußgeldverfahren, S. 5; Gillmeister, Ermittlungsrechte, S. 37), da Voraussetzung der Haftung einer juristischen Person stets ein ihr zurechenbarer Verstoß einer natürlichen Person ist. Vgl. dazu noch Teil 2, B., I., S. 53. Im Folgenden wird – der Einfachheit halber und sofern nicht anders angegeben – grundsätzlich einheitlich der Begriff „Betroffene“ verwendet.

8    Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2007/2008 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drucks. 16/13500 v. 22.06.2009 (im Folgenden: Tätigkeitsbericht Bundeskartellamt 2007/2008), S. 35.

9    BGBl. I 2009, S. 2353 (im Folgenden: Verständigungsgesetz).

10  Müller, Absprachen im Strafverfahren, Vorwort. Vgl. auch die – deutliche kritischere – Einschätzung von Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 257c Rn. 1, der insofern von dem „schwerste[n] Eingriff in das Gefüge der StPO“ spricht.

11  So Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 257c Rn. 7. Vgl. auch BVerfG, NStZ 1987, 419; dass., NJW 2013, 1058 (1068); BGHSt 50, 40 (48).

12  Vgl. Stockmann, ZWeR 2012, 20 (30): „Dass das Settlementverfahren als ein für die Kartellbehörden nahezu uneingeschränkt und für die Täter überwiegend erfreuliches Instrument diesem Erfolgsweg [dem der Kronzeugenregelung] in jüngeren Kartellrechtsordnungen folgen wird, ist kaum noch zu bezweifeln.“

13  So Stockmann, ZWeR 2012, 20 (30).

14  Vgl. Brenner, Das Vergleichsverfahren; Bueren, Verständigungen. Dies gilt in Teilen auch für Hennig, Settlements im Europäischen Kartellverfahren, der aber schwerpunktmäßig das Instrument der Verpflichtungszusagen behandelt und auf das Vergleichsverfahren der Europäischen Kommission in deutlich geringerem Umfang eingeht.

15  Einen Rechtsvergleich zwischen dem europäischen und deutschen Vergleichsverfahren hingegen ablehnend Brenner, Das Vergleichsverfahren, S. 24 f.

16  Der Begriff „Kronzeugenregelung“ umfasst nachfolgend grundsätzlich auch das als „Bonusregelung“ bezeichnete Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamtes.

17  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 20002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 der Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. EG 2003 Nr. L 1/1.

18  Vgl. Bechtold, GWB, § 32b Rn. 1; Wissmann, in: Wissmann/Dreyer/Witting, Kartellbehördliche Ermittlungen, § 3 Rn. 472; Ortega Gonzalez, ECLR 2011, 170 (171); Siragusa/Guerri, in: Ehlermann/Marquis, Antitrust Settlements, 185 (186); Wils, World Competition 2008, 335 (338).

19  Vgl. zum europäischen Recht: Erwägungsgrund Nr. 13 a. E. zur VO 1/2003; Brenner, Das Vergleichsverfahren, S. 323 f.; Burrichter/Zimmer, in: Ehlermann/Atanasiu, Enforcement, 611 (614); Marquis, in: Ehlermann/Marquis, Antitrust Settlements, Einl. (29) 31; Scordamaglia, GAR 2009, 61 (67); Siragusa/Guerri, in: Ehlermann/Marquis, Antitrust Settlements, 185 (186). Vgl. zum deutschen Recht: RegE eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640 v. 12.08.2004 (im Folgenden: RegE 7. GWB-Novelle), S. 34; Wissmann, in: Wissmann/Dreyer/Witting, Kartellbehördliche Ermittlungen, § 3 Rn. 472; Rehbinder, in: Loewenheim/Meessen/Riesen-kampff, Kartellrecht, § 32b GWB Rn. 4. Allerdings können die Wettbewerbsbehörden Geldbußen für Verstöße gegen die für bindend erklärten Verpflichtungszusagen verhängen, vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. c VO 1/2003 und § 81 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB.

20  Hierunter werden im deutschen wie im europäischen Kartellrecht besonders wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen wie Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen verstanden, wobei dazu meistens nur solche Absprachen zwischen Wettbewerbern (d. h. im horizontalen Verhältnis) gezählt werden. Vgl. zur Begriffsbestimmung im Rahmen der Kronzeugenregelung Albrecht, Die Anwendung von Kronzeugenregelungen, S. 48; Wiesner, Der Kronzeuge im Kartellrecht, S. 42; Zagrosek, Kronzeugenregelungen, S. 21.

21  Kommission, MEMO/08/458 v. 30.06.2008, Antitrust: Commission introduces settlement procedure for cartels – frequently asked questions (im Folgenden: Kommission, MEMO/08/458), S. 3, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-08-458_en.pdf. Die Kommission hat sich des Instruments der Verpflichtungszusagen – allerdings vor Einführung des Art. 9 VO 1/2003 – bereits in einem Kartellfall bedient; vgl. Kommission, Pressemitteilung IP/01/1796 v. 11.12.2011, S. 2. Vgl. dazu Brenner, Das Vergleichsverfahren, S. 328 ff.

Details

Seiten
288
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653057645
ISBN (ePUB)
9783653964028
ISBN (MOBI)
9783653964011
ISBN (Hardcover)
9783631664964
DOI
10.3726/978-3-653-05764-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juni)
Schlagworte
Einvernehmliche Verfahrensbeendigung Akteneinsichtsrecht Schadensersatzkläger Rechtsstaatlichkeit von Settlements
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 288 S.

Biographische Angaben

Thiemo Engelbracht (Autor:in)

Thiemo Engelbracht studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn, wo er auch promovierte. Das Referendariat absolvierte er mit Stationen in Bonn, Köln und Sydney, Australien. Derzeit arbeitet er als Rechtsanwalt im Kartellrecht in Frankfurt am Main.

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Titel: Die einvernehmliche Beendigung von Kartellbußgeldverfahren vor der Europäischen Kommission und dem Bundeskartellamt
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