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Lizenzketten im Urheberrecht

Zum Schicksal der Unterlizenz nach Beendigung des Hauptlizenzvertrages

von Kristin Grimm (Autor:in)
©2016 Dissertation XXI, 438 Seiten

Zusammenfassung

Die Lizenz ist ein immaterielles Gut von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Lizenzketten sind in der Praxis weit verbreitet, für den Unterlizenznehmer jedoch risikobehaftet. Wird der Hauptlizenzvertrag beendet, ist das Schicksal der Unterlizenz ungewiss. Die Autorin verfolgt das Ziel, eine Lösung der Konfliktsituation herbeizuführen. Ausgangspunkt der Untersuchung bildet eine Interessenanalyse mit anschließender verfassungsrechtlicher Bewertung. Das Buch erhebt den Anspruch, die bestehende offene Regelungslücke zivilrechtlich zu schließen und setzt sich mit dogmatischen Systemprinzipien des Lizenzverkehrs auseinander, wie der Dinglichkeit und dem Abstraktionsprinzip. Durch die Analyse verschiedener Beendigungsgründe innerhalb der Lizenzkette gewinnt dieses Buch praktische Relevanz.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Problemaufriss: Rechtssicherheit innerhalb der Lizenzkette – eine Forderung an den Gesetzgeber, erfüllt durch den Bundesgerichtshof?
  • B. Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Rechtliche Grundlagen des Lizenzverkehrs
  • A. Begrifflichkeiten – Lizenz und Lizenzvertrag im Immaterialgüterrechtsverkehr
  • B. Verpflichtungen und Verfügungen im Lizenzverkehr
  • C. Das Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Lizenzverkehr
  • D. Zusammenfassung
  • 2. Teil: Die Einordnung der Unterlizenz in das Lizenzsystem – Vertragsarten, Typisierung und wirtschaftliche Bedeutung in der Praxis
  • A. Die unterschiedlichen Lizenztypen
  • I. Die historische Entwicklung der Lizenztypen
  • II. Die einfache und die ausschließliche Lizenz – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
  • III. Inhaltliche, räumliche und zeitliche Beschränkungen der Lizenz
  • B. Die Unterlizenz als besonderer Typus
  • I. Die Voraussetzungen der Unterlizenzgewährung
  • II. Gestaltungsformen der Unterlizenz
  • III. Die einzelnen Rechte und Pflichten im Unterlizenzverhältnis
  • C. Die wirtschaftliche Bedeutung der Unterlizenz in der Praxis
  • D. Zusammenfassung
  • 3. Teil: Die Problematik des Fortbestands der Unterlizenz nach Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rechtsfolgen, Meinungsstand und Interessen im Konfliktfall
  • A. Die rechtlichen Folgen von Störungen in der Lizenzkette
  • I. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Hauptlizenzvertrages
  • 1. Das Rechtsverhältnis zwischen Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer
  • a. Die Rechtsfolgen unter Anwendung des Kausalitätsprinzips
  • b. Die Rechtsfolgen unter Anwendung des Abstraktionsprinzips
  • c. Fazit
  • 2. Das Rechtsverhältnis zwischen Unterlizenzgeber und Unterlizenznehmer
  • II. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Unterlizenzvertrages
  • B. Das Urteil „Reifen Progressiv“ des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2009
  • I. Darstellung der Rechtsprechung
  • II. Der dogmatische Begründungsansatz im Einzelnen
  • 1. Der Zweckbindungsgedanke des § 31 V UrhG
  • 2. Kein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten, § 413 BGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB
  • 3. Der Sukzessionsschutz nach § 33 S. 2 UrhG
  • 4. Die dingliche Rechtsnatur der Unterlizenz
  • 5. Die Wertung des § 41 UrhG
  • 6. Das Erfordernis der Zustimmung zur Unterlizenzierung nach § 35 I 1 UrhG
  • III. Reaktionen auf die Entscheidung
  • IV. Die Folgeentscheidungen „M2Trade“ und „Take Five“ des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2012
  • V. Fazit
  • C. Die Positionen und Interessen im Konfliktfall
  • I. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers an einem Fortfall
  • II. Das Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand
  • III. Die Interessen der Allgemeinheit im Konfliktfall
  • IV. Fazit
  • D. Zusammenfassung
  • 4. Teil: Verfassungsrechtliche Betrachtung – Bewertung der BGH-Entscheidung „Reifen Progressiv"
  • A. Die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Grundrechte des Urhebers
  • I. Die potentiell betroffenen Grundrechte des Urhebers im Überblick
  • II. Die Vereinbarkeit des Fortbestands der Unterlizenz mit Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
  • 1. Die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts
  • 2. Verkürzung des Schutzbereichs des Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG durch den Fortbestand der Unterlizenz?
  • 3. Fazit
  • III. Die Vereinbarkeit des Fortbestands der Unterlizenz mit Art. 14 GG
  • 1. Die zivilrechtliche Entscheidung als dogmatische Schranke der Eigentumsfreiheit
  • 2. Die eigentumsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts nach Art. 14 GG
  • 3. Verkürzung des Schutzbereichs der Eigentumsfreiheit durch den Fortbestand der Unterlizenz?
  • 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit des Urhebers
  • a. Die Intensität des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit des Urhebers
  • b. Die personale Funktion des Eigentums: Rechtfertigung durch finanziellen Ausgleich des Urhebers?
  • c. Die Sozialbindung des Urheberrechts als Schranken-Schranke
  • aa. Die Anreiztheorie als Deutungsaspekt der Sozialbindung des Urheberrechts?
  • (1) Die ökonomische Deutung des Urheberrechts als Grundlage einer Bewertung?
  • (2) Die Auswirkungen der Entscheidung auf das Anreizverhalten des Urhebers
  • (3) Fazit
  • bb. Die Wettbewerbsfunktion als Deutungsaspekt der Sozialbindung des Urheberrechts?
  • d. Die entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Unterlizenznehmers.
  • aa. Die Informationsfreiheit des Unterlizenznehmers nach Art. 5 I 1 GG
  • bb. Der Schutz des Unterlizenznehmers nach Art. 14 GG
  • (1) Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff
  • (2) Die unterschiedlichen Ansätze zur Begründung verfassungsrechtlich geschützten Eigentums
  • (a) Der normgeprägte Begründungsansatz
  • (b) Der naturrechtliche Begründungsansatz
  • (c) Der individualistische Begründungsansatz
  • (d) Der utilitaristische Begründungsansatz
  • (3) Fazit
  • e. Die konkrete Abwägung der entgegenstehenden Interessen
  • f. Fazit
  • 5. Die Folgen der Entscheidung auf zivilrechtlicher Ebene
  • B. Implikationen hinsichtlich der Unterlizenzierung auf nachgelagerten Lizenzstufen
  • C. Ausblick: Verfassungsrechtliche Beurteilung von Lizenzketten im Patentrecht
  • I. Die verfassungsrechtliche Eigentumsfreiheit des Patentinhabers
  • II. Die kollidierenden Interessenpositionen
  • III. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessenpositionen
  • IV. Fazit
  • D. Zusammenfassung
  • 5. Teil: Dogmatische Lösungsmöglichkeiten für die Frage des Fortbestands aus zivilrechtlicher Sicht
  • A. Gesetzliche Lösungsansätze
  • B. Rechtsgeschäftliche Lösungsansätze auf der Verpflichtungsebene
  • C. Lösungsansätze auf der Verfügungsebene
  • I. Das Konzept der Dinglichkeit der Lizenz als zentraler Wegweiser
  • 1. Dingliche Rechte und ihre Wirkung – Eine begriffliche und systematische Einordnung
  • 2. Die Anerkennung der Lizenz als dingliches Recht im Wege der Rechtsfortbildung extra legem
  • a. Subsidiarität der Rechtsfortbildung extra legem
  • b. Begründung einer Rechtsfortbildung extra legem
  • aa. Das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einer dinglichen Lizenz
  • (1) Historischer Aufriss zur dinglichen Rechtsnatur der Lizenz
  • (2) Die aktuelle Forderung nach einer undifferenzierten dinglichen Rechtsnatur der Lizenz
  • bb. Die Anerkennung der Dinglichkeit der Lizenz mit Rücksicht auf die „Natur der Sache“
  • cc. Die Anerkennung der Dinglichkeit der Lizenz mit Rücksicht auf rechtsethische Prinzipien
  • dd. Fazit
  • c. Verfassungsrechtliche Grenzen der Rechtsfortbildung extra legem: Die Betrachtung der Lizenz innerhalb der Gesamtrechtsordnung
  • aa. Die Zuordnungsfunktion des dinglichen Rechts und der sachenrechtliche numerus clausus
  • bb. Verfügungs- und Sukzessionsschutz dinglicher Rechte
  • (1) Dinglichkeit und Verfügungsschutz: Die Problematik des Fehlens eines Publizitätsträgers im Lizenzverkehr
  • (2) Dinglichkeit und Sukzessionsschutz
  • cc. Absolute Wirkung – Dinglichkeit und Verbotsrecht
  • dd. Herrschaftsmacht – Dinglichkeit und Verfügungsmacht
  • d. Fazit
  • 3. Der Fortbestand der Unterlizenz aufgrund dinglicher Rechtsstellung?
  • II. Das Kausalitätsprinzip als Argument für einen Heimfall der Unterlizenz?
  • 1. Die Bindung in der unmittelbaren Rechtsbeziehung
  • a. Die Bindung in der primären Rechtsbeziehung: Mutterrecht und Tochterrecht
  • b. Die Bindung in der sekundären Rechtsbeziehung: Tochterrecht und Enkelrecht
  • 2. Die Bindung in der mittelbaren Rechtsbeziehung: Mutterrecht und Enkelrecht
  • a. Der Verkehrsschutzgedanke im Rahmen des Kausalitätsprinzips
  • b. Die Zweckbindung des Verfügungsgeschäfts
  • 3. Fazit
  • III. Der Heimfall der Unterlizenz nach dem Gedanken der Zweckbindung?
  • 1. Die Zweckübertragungslehre als Auslegungsregel
  • 2. Die Bindung des Enkelrechts an das Mutterrecht nach der Lehre der Zweckübertragung
  • 3. Die weitestgehende Beteiligung als Postulat der Zweckübertragungslehre
  • 4. Der konstitutive Rechtserwerb als Argument einer besonderen Bindung?
  • 5. Fazit
  • IV. Der Heimfall der Unterlizenz aufgrund fehlenden Gutglaubensschutzes?
  • V. Der Sukzessionsschutz und der Fortbestand der Unterlizenz
  • VI. Das Zustimmungserfordernis und die Risikoverteilung
  • VII. Fazit
  • D. Interessenwertung anhand der Risikoverteilung: Relevanz des Beendigungsgrundes
  • E. Das dogmatische Einfallstor für eine Interessenabwägung
  • F. Zusammenfassung
  • 6. Teil: Interessenabwägung und gerechte Risikoverteilung: Der Versuch einer Fallgruppenbildung
  • A. Die Kriterien für die Bestimmung des Fortbestands der Unterlizenz
  • I. Die Vereinbarung einer dinglich wirkenden Unterlizenz
  • II. Die Zustimmung zur Unterlizenzierung
  • III. Der Einfluss besonderer Vertragsverhältnisse auf den Fortbestand der Unterlizenz
  • 1. Der Urheber im Abhängigkeitsverhältnis
  • 2. Der Leistungsschutzberechtigte als Lizenzgeber
  • 3. Die Lizenzierung über zur Wahrnehmung der Rechte des Urhebers Berechtigte
  • IV. Die Vertragsgestaltung als Beurteilungskriterium?
  • V. Die „Werthaltigkeit“ des Schutzrechts als Kriterium der Risikozuordnung?
  • VI. Der Rang der Unterlizenz und die Stufe der Vertragsbeendigung innerhalb der Lizenzkette
  • VII. Der Beendigungsgrund und die Risikosphäre
  • B. Die unterschiedlichen Fälle des Wegfalls des Tochterrechts und deren Auswirkungen auf den Fortbestand der Enkelrechte
  • I. Die dinglich wirkenden Gründe der Beendigung einer Nutzungsberechtigung
  • 1. Die dinglich wirkenden Beendigungsrechte in der Sphäre des Urheberpersönlichkeitsrechts
  • a. Der Rückruf von Nutzungsrechten wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG
  • b. Exkurs: Das Rücktrittsrecht des Verfassers nach § 17 VerlG
  • c. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG
  • d. Exkurs: Das Rücktrittsrecht des Verfassers wegen veränderter Umstände nach § 35 VerlG
  • e. Das Rückrufsrecht des Urhebers bei Veräußerung des Unternehmens des Lizenznehmers nach § 34 III 2 UrhG
  • f. Verträge über unbekannte Nutzungsarten und der Widerruf nach § 31a I 3 UrhG
  • g. Fazit
  • 2. Der Heimfall der Enkelrechte aufgrund dinglicher Beschränkung der Lizenz
  • a. Der Wegfall der Lizenz aufgrund zeitlicher Befristung
  • b. Der Wegfall der Lizenz aufgrund inhaltlicher Beschränkung
  • c. Die Auswirkungen des Wegfalls des Schutzrechts auf die Enkelrechte
  • aa. Der Ablauf der Schutzfrist
  • bb. Der Verzicht auf das Schutzrecht
  • cc. Der Fortfall des Schutzrechts aufgrund objektiver Tatsachen
  • dd. Sonderfall: Verträge über künftige Werke
  • d. Der Verzicht auf die Hauptlizenz
  • e. Fazit
  • 3. Die fehlende Zustimmung zur Unterlizenzierung
  • II. Die Existenz des Vertragspartners und die Frage des Fortbestands
  • III. Die Beendigung des schuldrechtlichen Hauptlizenzvertrages und die Frage des Fortbestands der Enkelrechte
  • 1. Der von Beginn an nicht bestehende Hauptlizenzvertrag – Beendigungsgründe ex tunc
  • a. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB
  • b. Die Nichtigkeitsgründe nach § 138 BGB
  • aa. Wucherische Rechtsgeschäfte und der Fortbestand der Enkelrechte
  • bb. Der sittenwidrige Hauptlizenzvertrag und der Fortbestand der Enkelrechte
  • cc. Exkurs: Die Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse
  • c. Die rückwirkende Vertragsauflösung durch Anfechtung
  • d. Der formunwirksame Lizenzvertrag
  • aa. Verträge über künftige Werke
  • bb. Verträge über unbekannte Nutzungsarten
  • cc. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Form
  • e. Schwebend unwirksame Verträge
  • aa. Der Vertragsschluss mit einem Minderjährigen
  • bb. Der Vertragsschluss mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • cc. Das Insichgeschäft in der Lizenzkette
  • f. Unwirksame AGB
  • g. Fazit
  • 2. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages mit Wirkung ex nunc
  • a. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages vor In-Vollzug-Setzen durch Rücktritt
  • aa. Die Unmöglichkeit der Einräumung der Lizenz
  • bb. Die Nichtverwertung trotz Ausübungspflicht
  • cc. Exkurs: Die Nichtausübung des Verlagsrechts
  • dd. Der Verzug des Schutzrechtsinhabers mit der Leistung
  • ee. Exkurs: Der Verzug des Verfasser mit der Ablieferung des Werkes
  • ff. Der Verzug des Lizenznehmers mit der Gegenleistung
  • b. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages nach In-Vollzug-Setzen
  • aa. Die ordentliche Kündigung des Hauptlizenzvertrages
  • bb. Exkurs: Das Kündigungsrecht bei Verträgen über künftige Werke
  • cc. Die außerordentliche Kündigung des Hauptlizenzvertrages aus wichtigem Grund
  • (1) Die außerordentliche Kündigung durch den Schutzrechtsinhaber aufgrund von Leistungsstörungen
  • (a) Exkurs: Das Beendigungsrecht des Verfassers bei nicht vertragsgemäßer Verwertung
  • (b) Exkurs: Das Kündigungsrecht des Verfassers bei Sammelwerken
  • (2) Die außerordentliche Kündigung durch den Hauptlizenznehmer aufgrund von Leistungsstörungen
  • (3) Die außerordentliche Kündigung aufgrund schwerer Störung des Vertrauensverhältnisses
  • c. Gegenseitige inhaltliche Änderungen des Hauptlizenzvertrages
  • aa. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung
  • bb. Die Vertragsauflösung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage
  • d. Fazit
  • IV. Sonderfall: Die Beendigung des Hauptlizenzverhältnisses aufgrund Insolvenz
  • 1. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO und die Anwendbarkeit auf Lizenzverträge
  • 2. Die Rechtswirkungen des Wahlrechts des Insolvenzverwalters
  • a. Die Nichtausübung des Wahlrechts
  • b. Die Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters
  • c. Die Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters
  • aa. Die Auswirkungen der Erfüllungsablehnung in der Lizenzgeberinsolvenz
  • bb. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers
  • 3. Fazit
  • C. Der Verwirkungseinwand
  • D. Zusammenfassung
  • 7. Teil: Die Konsequenzen des Fortbestands der Unterlizenz und die damit verbundenen Fragen der Rechtsdurchsetzung auf zivilrechtlicher Ebene
  • A. Die Rechte und Pflichten des Schutzrechtsinhabers bei Fortbestand der Unterlizenz
  • I. Der Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr
  • 1. Vertragliche und quasi-vertragliche Ansprüche auf Zahlung der Lizenzgebühr?
  • 2. Bereicherungsrechtliche Abschöpfung der Lizenzgebühr?
  • 3. Der deliktische Schadensersatzanspruch als Lösungsmöglichkeit?
  • 4. Die gesetzliche Haftung des Unterlizenznehmers gem. § 34 IV UrhG als Lösungsmöglichkeit?
  • 5. Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach §§ 32 ff. UrhG
  • 6. Fazit
  • II. Die Durchsetzung von Nebenpflichten
  • III. Die Pflichten des Schutzrechtsinhabers
  • IV. Der „berechtigte“ Heimfall der Unterlizenz
  • 1. Die Ausübung vertraglicher Gestaltungsrechte
  • 2. Der dingliche Anspruch auf Herausgabe der Unterlizenz?
  • 3. Der Widerruf der Zustimmung zur Unterlizenzierung
  • B. Exkurs: Die Ansprüche des Unterlizenznehmers bei Fortfall der Nutzungsberechtigung
  • C. Zusammenfassung
  • Schlussfazit und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← XVI | XVII →

Abkürzungsverzeichnis

← XXII | 1 →

Einführung

A.   Problemaufriss: Rechtssicherheit innerhalb der Lizenzkette – eine Forderung an den Gesetzgeber, erfüllt durch den Bundesgerichtshof?

Wir befinden uns in einem Zeitalter, in dem immaterielle Güter in unserer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung einen besonderen Stellenwert für sich in Anspruch nehmen, zum einen bedingt durch sich fortsetzende Technologiesprünge, zum anderen beeinflusst durch die voranschreitende Globalisierung.1 Die ökonomische Bedeutung immaterieller Güter, als wesentliche Produktionsfaktoren unserer heutigen Wissenswirtschaft und als die Ressourcen, die ein Bestehen im globalen Wettbewerb erst ermöglichen, ist unbestritten.2 Dabei stellen nicht nur technische und gewerbliche Immaterialgüter, wie Erfindungen, Gebrauchsmuster oder Marken, zentrale Schlüsselressourcen dar. Auch die Verwertung kreativer Schöpfungen hat – bedingt durch die Ausbreitung der Neuen Medien3 in den letzten Jahrzehnten – an signifikanter wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen.4 Da der wirtschaftliche Wert immaterieller Güter in weitaus größeren Maßen als bei Sachen von ihrer ausschließlichen personalen Zuordnung abhängt,5 erwies sich die Schaffung monopolisierender Ausschließlichkeitsrechte als unverzichtbare Grundlage für eine umfassende Verwertbarkeit.6 Dieses immense wirtschaftliche Potential kann aber oftmals durch eigene Nutzungshandlungen des originären Rechtsinhabers nicht oder nicht vollständig realisiert werden.7 Im technisch-gewerblichen Bereich stellt die Übertragung von ← 1 | 2 → Schutzrechten an Dritte zwar eine mögliche Verwertungsform dar;8 eine Schutzrechtsveräußerung bleibt jedoch die Seltenheit.9 Denn wer langfristig an den Ertragsperspektiven teilhaben und die Verwertung auch weiterhin lenken und überwachen will, wird sich für eine Lizenzierung entscheiden.10 Im geistig-schöpferischen Bereich ist die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten gegen Entgelt sogar die einzig mögliche Verwertungsform (vgl. § 29 I, II UrhG). Die Auswertung immaterieller Güter im Wege der Lizenzierung hat sich daher im Wirtschaftsverkehr als zentrales und wirtschaftlich bedeutendes Verwertungsinstrument etabliert.11 Lizenzrechte können dabei nicht nur vom Schutzrechtsinhaber eingeräumt werden. In der Praxis ist es notwendig und weit verbreitet, Verträge auch auf nachfolgenden Stufen, sog. Unterlizenzverträge, abzuschließen. So können Rechteketten über mehrere Lizenzstufen hinweg entstehen, die als Lizenzketten12 bezeichnet werden.

Umso erstaunlicher erscheint es, dass der Gesetzgeber den Lizenzvertrag als Vertragstypus mit enorm wirtschaftlicher und rechtspraktischer Bedeutung bis heute weitgehend ungeregelt belassen hat und dem Bedürfnis nach einem Immaterialgütervertragsrecht mit einheitlichen und klaren gesetzlichen Wertungen nicht nachgekommen ist.13 Lediglich der Verlagsvertrag als Urheberrechtsverwertungsvertrag hat durch den Gesetzgeber eine fragmentarische Regelung durch das Verlagsgesetz von 1901 erfahren.14 Vor allem fehlen allgemeine dogmatische Grundsatzentscheidungen zum Rechtsverkehr, speziell auch zur Rechtsnatur der eingeräumten Rechte. Das Urheberrechtsgesetz und auch alle anderen Sondergesetze der Immaterialgüterrechte bieten hier keine oder lediglich lückenhafte und der Auslegung kaum zugängliche ← 2 | 3 → Regelungen.15 Obwohl die Lizenz in der gängigen Praxis als handelbares Wirtschaftsgut gilt, ist deren Konstruktion in der Rechtstheorie in verschiedenster Hinsicht umstritten.16 Bei ihrer rechtlichen Einordnung und Behandlung ergeben sich immer wieder Unsicherheiten in der Rechtsanwendung,17 die zulasten aller Beteiligten gehen. Die Ursache hierfür ist in der Rechtshistorie zu suchen. Unser heutiges Lizenzrecht ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Übung der Rechtspraxis, das sich in Abhängigkeit des jeweiligen Schutzrechts teilweise unterschiedlich, in wenigen Bereichen aber auch schutzrechtsübergreifend entwickelt hat.18 Soweit es sinnvoll und notwendig erscheint oder sich ein Ausblick anbietet, soll daher im Verlauf der Arbeit auch auf das Patentrecht Bezug genommen werden, um auf Parallelen und Unterschiede zum Urheberrecht aufmerksam zu machen und damit die Denkweise zu verschärfen, ohne jedoch eine Vollständigkeit der Darbietung gewährleisten zu wollen.

Dabei ist gerade der Lizenzverkehr aufgrund der besonderen strukturellen Abhängigkeit der Lizenzparteien zueinander auf Rechtssicherheit angewiesen. So ist es Zweck der Schaffung praktisch aller Werke, sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen.19 Hierzu ist ein erheblicher Kapitaleinsatz erforderlich, den der Schöpfer oftmals allein nicht aufbringen kann, sodass er auf professionelle Verwerter wie Verlage, Medienunternehmen, Produzenten, Vermarkter etc. angewiesen ist. Diese Investitionen würden jedoch nicht getätigt werden, wenn ihre Rentabilität oder zumindest die Amortisation während der Vertragslaufzeit nicht zu erwarten wäre.20 Weitläufige Industriezweige sind heutzutage von der Verwertung immaterieller Güter abhängig und mithin in erheblichem Maße von der Bestandssicherheit der Lizenz, insbesondere vor dem Hintergrund der nicht substituierbaren Leistung des Lizenzgebers.21 Das wirtschaftliche Risiko, das mit möglichen Störungen innerhalb von Vertragsverhältnissen einhergeht, muss daher für den Lizenznehmer transparent und einschätzbar sein. Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der durch die Verfasserin erstellten Diplomarbeit zum speziellen Thema „Die Lizenzen in der Insolvenz“ vom 24.07.2009 hingewiesen.22 Vor allem Lizenzketten, die in der ← 3 | 4 → vorangehenden Arbeit nicht vordergründig behandelt wurden, erweisen sich als besonders risikobehaftet. Erfolgt ein Bruch in der Rechtekette auf übergeordneter Lizenzstufe, hat derjenige Verwerter, der am Ende der Lizenzkette steht, keinerlei Einfluss auf das Verhältnis zwischen Hauptlizenzgeber und Hauptlizenznehmer.

Die Frage, was mit den lizenzierten Rechten auf den untersten Stufen der Lizenzkette – den sog. Enkelrechten – passiert, wenn es in der Rechtekette zu einer vorzeitigen bzw. unerwarteten Beendigung des Hauptlizenzvertrages kommt, war bislang in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Besteht die Nutzungsberechtigung des Unterlizenznehmers fort? Oder fallen die Enkelrechte an den Inhaber des sog. Mutterrechts zurück? Das Urheberrechtsgesetz und auch alle anderen Sondergesetze der Immaterialgüterrechte bieten auf die Frage des Fortbestands der Enkelrechte nach Beendigung des Hauptlizenzvertrages keine eindeutige Antwort. Auch der Gesetzgeber ließ sich bei der Urheberrechtsreform 2002 nicht zu einer gesetzlichen Lösung bewegen. Die Frage sollte „nicht präjudiziert“, sondern durch die Rechtsprechung entschieden werden.23 Hier offenbart sich ein bedeutender Meinungsstreit,24 der vielfältige dogmatische Grundsatzfragen aufwirft.

Aus Sicht des Unterlizenznehmers stellt diese Rechtsunsicherheit eine unbefriedigende Rechtslage dar. Für diesen ist die Bestandssicherheit seiner Lizenz vor allem dann von Bedeutung, wenn er bereits notwendige Investitionen für die Auswertung getätigt hat. Schlimmsten Falls könnte der Lizenznehmer bei Wegfall seiner Nutzungsberechtigung in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. So vor allem dann, wenn das gesamte Geschäftsmodell oder ein wesentlicher Teil hiervon und mithin die wirtschaftliche Existenz ausschließlich auf dem lizenzierten Immaterialgüterrecht aufbaut, was aus praktischer Sicht immer häufiger der Fall ist. Denn immaterielles Kapital stellt mittlerweile eines der bedeutendsten Vermögenswerte vieler der weltweit größten und mächtigsten Unternehmen dar. Bei Technologieunternehmen macht es nicht selten den wesentlichen, wenn nicht sogar den alleinigen Unternehmenswert aus.25 Der Bestand der Lizenz kann für das Unternehmen des Lizenznehmers von existentieller Bedeutung sein.26

Zieht man in Betracht, welchen Umfang die Wertschöpfungen der jeweiligen lizenznehmenden Industrien derweil erreichen, könnte diese Unsicherheit nicht nur auf Unternehmerseite, sondern auch auf volkswirtschaftlicher Ebene weitreichende negative Folgen für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben, z. B. in Form von Investitionsrückgängen, Arbeitsplatzverlust und einem verminderten Wirtschaftswachstum. ← 4 | 5 →

Es handelt sich damit um eine Rechtsfrage von erheblicher wirtschaftlicher und rechtspraktischer Bedeutung, zu deren Lösung diese Arbeit beitragen soll.

Die h.M. vertrat bislang die Auffassung, dass die Unterlizenz vom Bestand der Hauptlizenz abhängig sei, sodass mit Beendigung bzw. Unwirksamkeit des Hauptlizenzvertrages die Nutzungsberechtigung erlischt bzw. das Enkelrecht wieder automatisch dem Mutterrecht zufällt und somit das Stammrecht wieder komplettiert wird.27 Nur die Mindermeinung sprach sich für einen Fortbestand der Enkelrechte aus.28 ← 5 | 6 →

Der Bundesgerichtshof äußerte sich nunmehr erstmals zu dieser Frage in seiner Leitsatzentscheidung „Reifen Progressiv“ vom 26.03.2009.29 Der zuständige I. Zivilsenat beurteilte die beschriebene Situation für den Unterlizenznehmer als nicht hinnehmbar und erteilte der h.M. auch in den nachfolgenden Entscheidungen „M2Trade“30 und „Take Five“31 vom 19.07.2012 eine Absage.

Offensichtlich ist, dass die Entscheidungen des BGH einerseits eine Stärkung der Rechtsposition der lizenznehmenden Verwerter in jeder Hinsicht sowie der Verkehrsfähigkeit von Lizenzen im Allgemeinen bedeuten. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, welche Einschränkungen damit für den Schutzrechtsinhaber verbunden und ob diese überhaupt hinnehmbar sind.

Zu klären ist, ob sich die richterliche Entscheidung im Einzelfall als tragfähige Lösung für die Problematik des Fortbestands der Enkelrechte bei Beendigung des Hauptlizenzvertrages erweist. ← 6 | 7 →

B.   Gang der Untersuchung

Im ersten Teil der Arbeit werden zunächst dogmatische Grundlagen des Lizenzverkehrs dargestellt. Insbesondere soll geklärt werden, inwieweit die Systemprinzipien von Trennung und Abstraktion auf das Lizenzgeschäft anzuwenden sind.

Daran anschließend erfolgt im zweiten Teil eine Einordnung der Unterlizenz in das Lizenzsystem, eine Erörterung der Voraussetzungen der Vergabe einer Unterlizenz und eine Darstellung möglicher Gestaltungsformen. Auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Unterlizenz in der Praxis soll eingegangen werden.

Im dritten Teil der Arbeit wird die Forschungsfrage nochmals aufgeworfen. Die rechtlichen Folgen von Störungen innerhalb von Lizenzketten in unterschiedlichen Konstellationen, die Auffassungen von Schrifttum und Rechtsprechung zum Meinungsstreit, insbesondere die Argumentationslinie des BGH, sowie eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage im Konfliktfall sind Gegenstand der Darstellung.

Ausgangspunkt der nachfolgenden Untersuchung wird der Bruch im Rechtsverhältnis zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem Hauptlizenznehmer sein; allerdings wird sich zeigen, dass sich die gewonnen Erkenntnisse in verschiedenster Hinsicht auch auf Störungsfälle auf untergeordneter Ebene der Lizenzkette übertragen lassen. An gegebener Stelle soll darauf hingewiesen werden.

Die Konsequenzen der Streitentscheidung für den Unterlizenznehmer wurden bereits angedeutet. Welche Folgen die Annahme eines Fortbestands der Enkelrechte für den originären Rechtsinhaber, der regelmäßig den Rückfall aller eingeräumten Rechte begehrt, mit sich bringt, bedarf einer Klärung. Fraglich ist, inwieweit kommerzielle und ideelle Interessen des Rechtsinhabers betroffen sein könnten.

Die Entscheidung des BGH wirft in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken auf. Im vierten Teil der Arbeit soll untersucht werden, ob durch die richterliche Entscheidung ein interessengerechter Ausgleich für den gegebenen Fall geschaffen wurde und sich hieraus eine Tendenz für andere Fallkonstellationen entnehmen lässt.

Daran anschließend wird im fünften Teil der Arbeit untersucht, welche dogmatischen Lösungsansätze sich für die Frage des Fortbestands der Unterlizenz auf zivilrechtliche Ebene bieten und welcher für die Rechtspraxis als geeignet erscheint.

Kernproblematik wird dabei sein, ob ein uneingeschränkter Rückgriff auf sachenrechtliche Grundsätze des Zivilrechts32 überhaupt möglich ist. Als casus cnactus wird sich die Frage erweisen, ob es sich bei der Lizenz lediglich um ein obligatorisches Recht handelt oder inwieweit man es bei der Lizenzeinräumung mit dinglich wirkenden Vorgängen zu tun hat. Literatur und Rechtsprechung waren bislang ← 7 | 8 → uneinig über die dogmatische Konstruktion der Rechtsnatur der Lizenz.33 Diese Rechtsunsicherheit stellte die Praxis in vielen Bereichen vor erhebliche Probleme34 und führte vor allem zu einer Schwächung der Verkehrsfähigkeit von Lizenzen. Ein weiterer Streitpunkt wird sein, ob die differenzierte Anwendung des Abstraktionsprinzips oder des Kausalitätsprinzips gem. § 9 VerlG direkt bzw. analog eine Antwort auf die Frage des Fortbestands der Unterlizenz bietet. Im Wesentlichen soll die Argumentationslinie der „Reifen Progressiv“-Entscheidung nachgezeichnet und untersucht werden. Eine aus dogmatischen Grundsätzen abgeleitete Lösung könnte jedenfalls zu mehr Rechtssicherheit führen. Vieles deutet darauf hin, dass der BGH die Frage, ob beim Erlöschen einer vom Mutterrecht abgespaltenen Lizenz die davon abgeleiteten Unterlizenzen gleichfalls erlöschen, nicht abschließend beantwortet hat – vielmehr scheint eine Einzelfallbeurteilung für den besonderen Fall des wirksamen Rückrufs nach § 41 UrhG vorzuliegen.35 Bereits an dieser Stelle soll die These aufgestellt werden, dass sich eine allgemeingültige Aussage nicht treffen lässt, sondern die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Diese Annahme wird sich bestätigen. Die Begründung des BGH lässt aber zumindest Rückschlüsse zu, wie die Frage des Fortbestands von Enkelrechten in anderen Fällen des Wegfalls des Tochterrechts zu beurteilen ist.36 Wo das dogmatische Einfallstor für solch eine Abwägungsentscheidung zu verorten ist, bedarf es zu klären.

Im sechsten Teil der Arbeit sollen wesentliche Kriterien aufgestellt werden, bei deren Vorliegen ein Bestand der Unterlizenz gerechtfertigt erscheint. Es wird sich zeigen, dass dem Grund der Beendigung des Hauptlizenzvertrages eine erhebliche Entscheidungsrelevanz zukommt. Die Bandbreite der unterschiedlichen Störungsfälle erfordert eine differenzierende Betrachtung. Ausgangspunkt der Untersuchung sollen daher Sachverhalte sein, die zu einem Bruch im Hauptlizenzverhältnis führen. Die zu Fallgruppen zusammengefassten Beendigungstatbestände, d. h. alle potentiellen Störfaktoren im Verhältnis zwischen dem Inhaber des Immaterialgüterrechts und dem Lizenznehmer, sind daraufhin zu untersuchen, inwieweit ein Fortbestand der Enkelrechte gerechtfertigt erscheint.

Im Hinblick auf die Konsequenzen der Streitentscheidung drängen sich schließlich auch Fragen der Rechtsdurchsetzung sowohl auf Seiten des originären Rechtsinhabers als auch auf Seiten des Inhabers des Enkelrechts auf, die im siebenten Teil der ← 8 | 9 → Arbeit geklärt werden sollen; so z. B. ob bei einem Fortbestand der Unterlizenz ein Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr gegenüber dem Inhaber des Enkelrechts besteht, ob der Unterlizenznehmer einen Anspruch auf Aufrechterhaltung und Verteidigung des Schutzrechts hat und ob sich der Schutzrechtsinhaber ggf. gegen weitere Nutzungshandlungen durch den Unterlizenznehmer zur Wehr setzen kann. ← 9 | 10 →


1 Pierson in: Pierson/Ahrens/Fischer, Recht des geistigen Eigentums, S. 2 f. sowie S. 10 ff.; Wandtke in: FS Rehbinder, S. 389, 390 ff.

2 Vgl. Blind u. a., Forschungsbericht zur volkswirtschaftlichen Bedeutung geistigen Eigentums, abrufbar unter:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Dokumentationen/forschungsbericht-579,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf; Peukert in: FS Schricker II, S. 149 ff.

3 Seifert in: Rehbinder, Schutz von Kultur und geistigem Eigentum, S. 35, 41 ff., zum Begriff der „Neuen Medien“.

4 Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, S. 2; Pahlow, Lizenz, S. 1; ders., WM 2008, 2041.

5 Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 231.

6 Vgl. Dreier, CR 2000, 45: Erst die Ausschließlichkeitsgarantie setzt den Anreiz für Produktion und Verbreitung neuer innovativer immaterieller Güter.

7 Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 231; Forkel, Gebundene Rechtsübertragungen, S. 72; Loewenheim/J.B. Nordemann in: Loewenheim, Hdb. UrhR, § 24 Rn. 1; Nabrotzki, Lizenzen als Mittel der Kapitalaufbringung, Rn. 24.

8 Zur Abgrenzung der Übertragung von der Lizenzierung: Fehrenbacher, JR 2001, 309, 310.

9 Nabrotzki, Lizenzen als Mittel der Kapitalaufbringung, Rn. 25, m.w.N.

10 Forkel, Gebundene Rechtsübertragungen, S. 72; Dammler/Melullis, GRUR 2013, 781.

11 Schmoll in: Büscher/Dittmer/Schiwy, GewRS/UrhR/MedienR, Kap. 12, Rn. 1; Knap, GRUR Int. 1973, 226, 227; Forkel, NJW 1983, 1764; Fehrenbacher, JR 2001, 309; McGuire, GRUR 2012, 657, spricht von einer „ungebrochenen wirtschaftlichen Bedeutung“.

12 v. Frentz/Masch, ZUM 2009, 354 f., Abb. 1, zum Begriff der Rechtekette sowie ein anschauliches Beispiel zu einer Lizenzkette darstellend; Dammler/Melullis, GRUR 2013, 781.

13 Kraßer/Schmid, GRUR Int. 1982, 324; Ahrens, GRUR 2006, 617, 623, beschreibt das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über Lizenzverträge als „besonders schmerzliche Gesetzeslücke“ und plädiert für die Schaffung von Sonderregeln über den Transfer unkörperlicher Güter in einem neuen Gesetzbuch über Geistiges Eigentum; siehe auch Sosnitza in: FS Schricker II, S. 183, 191; ders. in: Forkel/Sosnitza, Recht der Persönlichkeit und ihre schöpferischen Leistungen, S. 33 ff., der die Frage nach einem möglichen Allgemeinen Teil des Immaterialgüterrechts aufwirft; so auch Ohly, JZ 2003, 545 ff.; ders. in: Leistner, Europäische Perspektiven des Geistigen Eigentums, S. 190 ff., der gleichfalls das Ziel verfolgt, einen „Allgemeinen Teil des geistigen Eigentums“ herauszuarbeiten; vgl. auch Peukert/Hilty, Europäisches Immaterialgütervertragsrecht, abrufbar unter: http://www.mpg.de/470413/pdf.pdf.

14 Schricker, Verlagsrecht, § 1 Rn. 5.

15 Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 231.

16 Siehe hierzu den Meinungsstreit um die dingliche Rechtsnatur der Lizenz (zum Streitstand: Adolphsen/Tabrizi, GRUR 2011, 384, 387 f.; Scholz, GRUR 2009, 1107, 1108 f.; McGuire, GRUR 2009, 13, 16) oder auch die umstrittene Frage, unter welchen zivilrechtlichen Vertragstypus der Lizenzvertrag zu subsumieren ist.

17 McGuire/v. Zumbusch/Joachim, GRUR Int. 2006, 682; Adolphsen/Tabrizi, GRUR 2011, 384 ff.; McGuire, GRUR 2012, 657 ff., hinsichtlich der Behandlung der Lizenzen in der Insolvenz.

18 Pahlow, WM 2008, 2041; vgl. Ahrens, GRUR 2006, 617 ff.; hierzu ausführlich McGuire/v. Zumbusch/Joachim, GRUR Int. 2006, 682 ff. sowie Ohly, JZ 2003, 545, 550 ff., die das Fehlen einer ausprägten allgemeinen Lehre des geistigen Eigentums bemängeln.

19 BT-Drucks. IV/270, S. 28; Dittrich in: Dittrich, Urheberrecht, S. 214.

20 Dittrich in: Dittrich, Urheberrecht, S. 214; McGuire, GRUR 2012, 657, 658.

21 McGuire, GRUR 2012, 657, 658.

Details

Seiten
XXI, 438
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653059793
ISBN (ePUB)
9783653950953
ISBN (MOBI)
9783653950946
ISBN (Hardcover)
9783631666388
DOI
10.3726/978-3-653-05979-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Schlagworte
Immaterialgüterrecht Kausalitätsprinzip im Lizenzverkehr Lizenz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXI, 438 S.

Biographische Angaben

Kristin Grimm (Autor:in)

Kristin Grimm studierte Recht und Wirtschaft an der Universität Siegen und der University of Auckland mit europäischem und internationalem Bezug. Sie war als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht in Siegen tätig und übernahm im Anschluss die Leitung der Rechtsabteilung einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe.

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Titel: Lizenzketten im Urheberrecht
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