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Minderheitenschutz in Ungarn und der Türkei

Eine vergleichende Studie zum Umgang mit Trianon-Trauma und Sèvres-Syndrom

von Arndt Künnecke (Autor:in)
©2016 Monographie XXVI, 320 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch vergleicht den Minderheitenschutz in Ungarn und der Türkei. Unter ihren immer autokratischer agierenden Herrschern Viktor Orbán und Recep Tayyip Erdoğan haben sich beide Länder in den vergangenen Jahren immer mehr vom Westen abgewandt und insbesondere Menschenrechte systematisch eingeschränkt. Eng mit der Garantie von Menschenrechten verknüpft ist der Schutz von Minderheiten. Dieser wurde beiden Staaten als Verlierern des Ersten Weltkrieges in den Friedensverträgen von Trianon und Sèvres (später: Lausanne) gegen ihren Willen aufgezwungen. So litt Ungarn unter seinem «Trianon-Trauma» und die Türkei unter ihrem «Sèvres-Syndrom». Der Autor untersucht, wie unterschiedlich beide Länder mit dieser Last umgegangen sind und wie sich der Schutz von Minderheiten auf deren Staatsgebiet seitdem entwickelt hat.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkurzungs
  • A. Einleitung
  • B. Völkerrechtliche Vorgaben zum Minderheitenschutz
  • I. Problem der Existenz von Minderheiten
  • II. Grundlagen und Ziele des Minderheitenschutzes
  • III. Begriff der Minderheit
  • 1. Objektive Kriterien
  • a) Zahlenmäßige Unterlegenheit
  • b) Keine beherrschende Stellung
  • c) Ethnische, religiöse oder sprachliche Eigenart
  • d) Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates
  • 2. Subjektive Kriterien
  • a) Zugehörigkeits- oder Solidaritätsgefühl
  • b) Keine weiteren subjektiven Kriterien
  • IV. Ausgestaltung von Minderheitenrechten
  • 1. Individuelle Minderheitenrechte
  • 2. Kollektive Minderheitenrechte
  • 3. Minderheitenautonomie
  • a) Personal- oder Kulturautonomie
  • b) Territorialautonomie
  • V. Völkerrechtliche Anforderungen an den Schutz von Minderheiten
  • 1. Universale Minderheitenschutzdokumente
  • a) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948
  • b) Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR) von 1966
  • c) Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989
  • d) Deklaration über die Rechte der Mitglieder von nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten von 1992
  • e) UNESCO-Erklärungen
  • 2. Regionale Minderheitenschutzdokumente
  • a) KSZE/OSZE
  • aa) Schlussakte von Helsinki von 1975
  • bb) Dokument des Wiener Folgetreffens von 1989
  • cc) Dokument des Kopenhagener Folgetreffens von 1990
  • dd) Charta von Paris für ein neues Europa von 1990
  • ee) Dokument des Moskauer Treffens von 1991
  • ff) Schlussdokument von Helsinki 1992
  • b) Europarat
  • aa) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950
  • bb) Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen von 1992
  • cc) Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995
  • c) Europäische Union (EU)
  • aa) Antidiskriminierungsrichtlinie von 2000
  • bb) Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von 2000
  • cc) Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000
  • dd) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union von 2007
  • ee) Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von 2008
  • C. Minderheitenschutz in Ungarn und der Türkei
  • I. Historische Entwicklung
  • 1. Historische Entwicklung des Minderheitenschutzes in Ungarn
  • a) Mittelalter und frühe Neuzeit
  • b) Habsburger Monarchie
  • c) Österreich-Ungarischer Dualismus
  • d) Zwischen den Weltkriegen
  • e) Sozialismus
  • f) Demokratische Republik
  • 2. Historische Entwicklung des Minderheitenschutzes in der Türkei
  • a) Anfänge und Blütezeit des Osmanischen Reiches
  • b) Tanzimat-Periode
  • c) Phase der Herrschaft der Jungtürken
  • d) Türkische Republik
  • II. Minderheitenbegriff
  • 1. Ungarischer Minderheitenbegriff
  • 2. Türkischer Minderheitenbegriff
  • III. Staatlich anerkannte Minderheiten
  • 1. Staatlich anerkannte Minderheiten in Ungarn
  • a) Armenier
  • b) Bulgaren
  • c) Deutsche
  • d) Griechen
  • e) Kroaten
  • f) Polen
  • g) Roma
  • h) Rumänen
  • i) Ruthenen
  • j) Serben
  • k) Slowaken
  • l) Slowenen
  • m) Ukrainer
  • 2. Staatlich anerkannte Minderheiten in der Türkei
  • a) Armenier
  • b) Griechen
  • c) Juden
  • IV. Staatlich nicht anerkannte Minderheiten
  • 1. Staatlich nicht anerkannte Minderheiten in Ungarn
  • a) Bunjewatzen
  • b) Hunnen
  • c) Juden
  • d) Russen
  • 2. Staatlich nicht anerkannte Minderheiten in der Türkei
  • a) Aleviten
  • b) Araber
  • c) Assyrer
  • d) Bulgaren
  • e) Dschafariten
  • f) Georgier
  • g) Kurden
  • h) Lazen
  • i) Roma
  • j) Tscherkessen
  • k) Yeziden
  • l) Zaza
  • V. Rolle der Minderheiten im Staat
  • 1. Rolle der Minderheiten in Ungarn
  • 2. Rolle der Minderheiten in der Türkei
  • VI. Ansehen der Minderheiten in der einheimischen Bevölkerung
  • 1. Ansehen der Minderheiten in der ungarischen Bevölkerung
  • 2. Ansehen der Minderheiten in der türkischen Bevölkerung
  • VII. Unterzeichnung internationaler Minderheitenschutzdokumente
  • 1. Multilateral
  • a) Von Ungarn unterzeichnete multilaterale Minderheitenschutzabkommen
  • b) Von der Türkei unterzeichnete multilaterale Minderheitenschutzabkommen
  • 2. Bilateral
  • a) Bilaterale Minderheitenschutzabkommen Ungarns
  • aa) Ungarisch-Ukrainischer Nachbarschaftsvertrag von 1991
  • bb) Ungarisch-Polnischer Kooperationsvertrag von 1991
  • cc) Ungarisch-Russischer Freundschaftsvertrag von 1991
  • dd) Ungarisch-Deutscher Kooperationsvertrag von 1992
  • ee) Ungarisch-Slowenisches Minderheitenschutzabkommen und Freundschaftsvertrag von 1992
  • ff) Ungarisch-Kroatischer Freundschaftsvertrag von 1992 und Minderheitenschutzabkommen von 1995
  • gg) Ungarisch-Slowakischer Nachbarschaftsvertrag von 1995
  • hh) Ungarisch-Rumänischer Kooperationsvertrag von 1995
  • b) Bilaterale Minderheitenschutzabkommen der Türkei
  • aa) Türkisch-Griechisches Abkommen zum Bevölkerungsaustausch von 1923
  • bb) Türkisch-Bulgarischer Freundschaftsvertrag von 1925
  • VIII. Verfassungsrechtlicher Minderheitenschutz
  • 1. Individuelle Minderheitenrechte
  • a) Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • b) Religionsfreiheit
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • c) Recht auf Anrufung eines Ombudsmanns
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • d) Diskriminierungsverbot (individuell)
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • 2. Kollektive Minderheitenrechte
  • a) Recht auf Existenz
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • b) Religionsfreiheit
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • c) Recht auf politische Vertretung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • d) Recht auf eigenen Minderheitenombudsmann
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • 3. Autonome Minderheitenrechte
  • a) Kommunale Selbstverwaltung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • b) Nationale Selbstverwaltung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • IX. Einfachgesetzlicher Minderheitenschutz
  • 1. Individuelle Minderheitenrechte
  • a) Recht auf nationale und ethnische Identität
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • b) Recht auf freies Bekenntnis
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • c) Recht zum Gebrauch der Minderheitensprache
  • aa) im privaten Bereich
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • bb) im religiösen Bereich
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • cc) vor Behörden
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • dd) vor Gericht
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • ee) in Schulen
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • ff) in Selbstverwaltungsgremien
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • gg) im Parlament
  • (1) Ungarn
  • (2) Türkei
  • d) Recht auf Namensführung in der Minderheitensprache
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • e) Recht auf Teilnahme an minderheitensprachlichem Unterricht
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • f) (Eltern-)Recht auf Wahl minderheitensprachlichen Unterrichts für die Kinder
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • g) Recht auf Anrufung des Minderheitenombudsmanns
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • h) Recht auf grenzüberschreitende Kontaktpflege (individuell)
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • i) Diskriminierungsverbot (individuell)
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • 2. Kollektive Minderheitenrechte
  • a) Recht auf Existenz
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • b) Recht auf Identität
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • c) Recht auf Kulturpflege
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • d) Recht auf Sprachpflege
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • e) Recht auf gemeinschaftliche Religionsausübung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • f) Recht auf Minderheitenschulen
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • g) Recht auf Errichtung religiöser Minderheiteneinrichtungen
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • h) Recht auf Minderheitenmedien
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • i) Recht auf Vereinigung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • j) Recht auf Vertretung im Parlament
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • k) Recht auf Verwendung topographischer Bezeichnungen in der Minderheitensprache
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • l) Recht auf staatliche (finanzielle) Förderung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • m) Recht auf grenzüberschreitende Kontaktpflege (kollektiv)
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • n) Diskriminierungsverbot (kollektiv)
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • o) Assimilierungsverbot (kollektiv)
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • 3. Autonome Minderheitenrechte
  • a) Recht auf politische Selbstverwaltung
  • aa) Ungarn
  • (1) Exkurs: Kommunalwahlsystem
  • (2) kommunale Minderheitenselbstverwaltung
  • (a) direkt gewählte kommunale Minderheitenselbstverwaltung
  • (b) umgewandelte Minderheitenselbstverwaltung
  • (c) Minderheitensprecher
  • (3) regionale Minderheitenselbstverwaltung
  • (4) Landesminderheitenselbstverwaltung
  • bb) Türkei
  • b) Recht auf religiöse Selbstverwaltung
  • aa) Ungarn
  • bb) Türkei
  • D. Schlussfazit und Ausblick
  • Anhang
  • Anhang I: Karte Ungarn mit Komitaten
  • Anhang II: Karte Türkei mit Provinzen
  • Anhang III: Vertrag von Trianon vom 04.06.1920
  • Anhang IV: Vertrag von Lausanne vom 23.06.1923
  • Literaturverzeichnis

Abküzungsverzeichnis

A.  Einleitung

Im Jahr 2014 wurde in Europa feierlich dem Beginn des Ersten Weltkrieges vor 100 Jahren gedacht. In diesem bis dahin umfassendsten und grausamsten Krieg der Geschichte, der durch die Ermordung des österreichischen Thronfolgers Franz Ferdinand am 28. Juni 1914 in Sarajewo ausgelöst worden war, beteiligten sich weltweit gleich mehrere Dutzend Staaten. An der Seite der Mittelmächte Deutschland und Österreich-Ungarn kämpfte das Osmanische Reich gegen die Entente um Frankreich, Großbritannien und Russland und deren Alliierte. Insgesamt verloren in diesem weltweiten Krieg Schätzungen zufolge fast 17 Millionen Menschen ihr Leben, davon sieben Millionen Zivilisten. Etwa 20 Millionen Soldaten wurden verwundet.1 Erst mit dem am 11. November 1918 in Kraft getretenen Waffenstillstand und dem daraus resultierenden Kriegsende hatte das Töten ein Ende. Sein formales Ende fand der Erste Weltkrieg aber erst später mit der Unterzeichnung der sog. Pariser Vorortverträge, in denen die Bedingungen des Friedens festgelegt oder, besser gesagt, den Verlierermächten diktiert worden waren.

Der Erste Weltkrieg hatte jedoch nicht nur das Leben von Millionen Menschen ausgelöscht, Millionen von Menschen Opfer von Verwundung, Vertreibung und Verlust werden lassen und bei Abermillionen von Menschen Traumata hinterlassen – er führte auch zu erheblichen Veränderungen der politischen Landkarte. Diese betrafen neben dem kolonialen Afrika und dem Nahen Osten vor allem Europa. So entstanden aus Österreich-Ungarn und dem Russischen Zarenreich die baltischen Staaten Litauen, Lettland und Estland, Finnland, die Erste Tschechoslowakische Republik, die Zweite Polnische Republik, Ungarn, Österreich und Sowjetrussland sowie zunächst kurzlebige Staatengebilde wie etwa die Weißrussische Volksrepublik, die Ukrainische Volksrepublik, die Demokratische Republik Georgien, die Demokratische Republik Armenien und die Demokratische Republik Aserbaidschan. Im Jahr 1922 schlossen sich dann die Sowjetrepubliken zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zusammen. Aus Teilen der ehemaligen Landmasse des Osmanischen Reiches auf dem Balkan entstand durch den Zusammenschluss der Königreiche Serbiens und Montenegros mit Teilen Österreich-Ungarns das Königreich Jugoslawien. Und aus dem nunmehr als Ganzes untergegangenen Osmanischen Reich gingen ← 1 | 2 → schließlich die Türkei sowie verschiedene Völkerbundmandate hervor, wie z. B. das Völkerbundmandat für Palästina, das Völkerbundmandat für Syrien und den Libanon sowie das Britische Mandat Mesopotamien, aus dem im Jahr 1932 das Königreich Irak entstand.

Die härtesten Folgen des Krieges und seiner Friedensschlüsse traf die Verliererseite der Mittelmächte. Von diesen konnte allein Bulgarien seine staatliche Organisation der Vorkriegszeit erhalten. In Deutschland ging mit der Novemberrevolution und der Ausrufung der Weimarer Republik das Kaiserreich unter, die K&K-Monarchie Österreich-Ungarn und das Osmanischen Reichs zerfielen. Aber auch der russische Zar Nikolaus II. wurde bereits vor Kriegsende zur Abdankung gezwungen und sein Reich fiel nach der Oktoberrevolution 1917 in die Hände der Bolschewiken unter Lenin.

Die Neuordnung Zentral- und Osteuropas wurde auf der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs einberufenen Pariser Friedenskonferenz verhandelt und beschlossen. Sie fand ihren Niederschlag in den als Pariser Vorortverträgen bekannt gewordenen Verträgen von Versailles (mit Deutschland), Saint-Germain-en-Laye (mit Österreich), Trianon (mit Ungarn), Neuilly (mit Bulgarien) und Sèvres – später Lausanne – (mit der Türkei). Neben mit z. T. großen Gebietsverlusten verbundenen Grenzveränderungen der betroffenen Unterzeichnerstaaten und der Entstehung neuer Staaten enthielten die Friedensverträge auch Bestimmungen zum Schutz von auf dem jeweils verbliebenen Staatsgebiet ansässigen Minderheiten. Zudem schlossen die Siegermächte Großbritannien, Frankreich, Italien, USA und Japan auch die Rechte und den Schutz von nationalen Minderheiten betreffende Abkommen mit den Staaten, die von den neuen Grenzziehungen und Gebietsveränderungen in Europa profitierten. Dazu gehörten Griechenland, Serbien-Kroatien-Slowenien (später: Jugoslawien), Polen, Rumänien und die Tschechoslowakei. Diese mussten sich ihrerseits den Siegermächten gegenüber völkerrechtlich zum Schutz der auf ihrem Staatsgebiet siedelnden Minderheiten verpflichten. All diese Abkommen unterlagen der Garantie des ebenfalls nach dem Ersten Weltkrieg gegründeten Völkerbundes und wurden durch die Aufnahme ähnlicher Bestimmungen in den Friedensverträgen mit den Verlierermächten des Krieges bestätigt.

Die völkerrechtlich durch den Völkerbund garantierten Minderheitenrechte stellten für die Siegermächte einen wesentlichen und unentbehrlichen Bestandteil der neuen staatlichen Ordnung in Mittel- und Osteuropa dar. Um den Widerstand der neuen Nationen gegen den besonderen Schutz der auf ihrem Staatsgebiet ansässigen Minderheiten zu überwinden, betonte der amerikanische Präsident Woodrow Wilson in seiner Rede bei der Plenarsitzung der ← 2 | 3 → Pariser Friedenskonferenz am 31. Mai 1919 die Notwendigkeit der Gewähr von Minderheitenrechten für einen dauerhaften Weltfrieden. So gäbe es keine größere Bedrohung des gerade mühsam errungenen Friedens in der Welt als eine schlechte Behandlung oder Diskriminierung von Minderheiten. Daher sähen sich die Großmächte in der Pflicht, innerstaatliche Konflikte zwischen Mehrheit und Minderheiten zu vermeiden, indem sie den in allen betroffenen Staaten lebenden Minderheiten besonderen Schutz garantierten.2 In diesem Punkt waren sich die drei großen Siegermächte USA, Großbritannien und Frankreich einig: Sie waren überzeugt davon, dass ein größeres Staatsgebiet und eine größere Bevölkerungsanzahl der neuen Staaten nur dann auch größere Stabilität und Stärke bedeuten würden, wenn die dort lebende bedeutende Minderheitenbevölkerung auch loyal zum neuen Staat stünde. Andernfalls würden die neuen Staaten bereits von Anfang an durch drohende innerstaatliche Konflikte geschwächt und in ihrer Existenz bedroht. Daher müssten die Siegermächte einen innerstaatlich garantierten Schutz von Minderheiten notfalls auch gegen den Widerstand der Führung der neuen Staaten durchsetzen.3

Zwar genossen bei den durch die Siegermächte zugunsten der neuen Staaten gezogenen Grenzen in Europa wirtschaftliche und strategische Erwägungen Vorrang vor ethnischen Prinzipien und der Doktrin des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Daneben wurde aber auf Initiative der USA auch der Schutz der Minderheiten zu einem elementaren Grundpfeiler der in den Pariser Friedensverträgen festgeschriebenen staatlichen Nachkriegsordnung in Europa.4 Als Muster der in den einzelnen Friedensverträgen enthaltenen Minderheitenschutzbestimmungen diente der von den Siegermächten mit Deutschland geschlossene Friedensvertrag von Versailles.5 Danach fanden die Bestimmungen zum Minderheitenschutz auch Eingang in die Friedensverträge mit Österreich (Vertrag von Saint-Germain-en-Laye6), mit Ungarn (Vertrag von Trianon7), mit ← 3 | 4 → Bulgarien (Vertrag von Neuilly8) und mit der Türkei (Vertrag von Sèvres9 – später Vertrag von Lausanne10) sowie in die Minderheitenschutzabkommen mit den neuen Staaten Griechenland, Serbien-Kroatien-Slowenien (später: Jugoslawien), Polen, Rumänien und der Tschechoslowakei.

Alle Verträge (die Friedensverträge und die Minderheitenschutzabkommen) wurden unter die völkerrechtliche Garantie des Völkerbundes gestellt.11 Eine entsprechende Klausel findet sich in Art. 12 des Polnischen, Art. 14 des Tschechoslowakischen, Art. 12 des Rumänischen und Art. 11 des Serbisch-Kroatisch-Slowenischen Minderheitenschutzabkommens sowie in Art. 69 des Österreichischen, Art. 60 des Ungarischen, Art. 57 des Bulgarischen und Artikel 44 des Türkischen (Lausanner) Friedensvertrages.12 Allerdings enthielt die Satzung des Völkerbunds zunächst keinen verfahrenstechnischen Schutzmechanismus für den Fall eines Verstoßes gegen die Minderheitenschutzbestimmungen der Friedensverträge bzw. Minderheitenschutzabkommen. Erst später garantierte der Völkerbundsrat jedes einzelne Minderheitenschutzabkommen und jeden Abschnitt zum Minderheitenschutz in den einzelnen Friedensverträgen jeweils gesondert in einer separaten Resolution.13

Besonders einschneidend und hart waren die Pariser Friedensverträge für Ungarn und die Türkei. Beide hatten vor dem Ersten Weltkrieg in Gestalt der Doppelmonarchie Österreich-Ungarns bzw. des Osmanischen Reichs eine führende Rolle im Konzert der europäischen Großmächte gespielt. Nun existierten weder Österreich-Ungarn noch das Osmanische Reich weiter. Beide Reiche waren zerfallen und von der neuen europäischen Landkarte verschwunden. Übrig geblieben war von den ehemals stolzen Großmächten mit weiter territorialer ← 4 | 5 → Ausdehnung jeweils lediglich das eigene Kernland: Rumpfungarn und Anatolien. Mit Unterzeichnung des Vertrages von Trianon verlor Ungarn nicht nur Kroatien-Slawonien und Fiume als ehemalige Nebenländer der Ungarischen Krone, sondern auch über zwei Drittel seines engeren Staatsgebiets.14 Im Vergleich zur Größe des Osmanischen Reiches im Jahr 1870 büßte die Türkei bis 1920 rund 85 Prozent ihres Territoriums ein.15 Mit dem Verlust von zwei Dritteln seines Territoriums verlor Ungarn auch über zwei Drittel seiner aus zahlreichen Ethnien zusammengesetzten Gesamtbevölkerung, einschließlich eines Drittels des ethnisch ungarischen Volkes, das sich nun – von der Mutternation durch die neuen Staatsgrenzen getrennt – innerhalb des Territoriums anderer Staaten wiederfand.16 Die Türkei verlor mit Unterzeichnung des Lausanner Vertrages etwa 15 Prozent ihrer ursprünglichen Bevölkerung.17 Territoriale Veränderungen waren aber nur ein Grund der Bevölkerungsverluste. Auch die Kämpfe im Ersten Weltkrieg selbst hatten ihren Tribut gefordert. So kamen auf Seiten Österreich-Ungarns und des Osmanischen Reichs jeweils etwa 20 Prozent der eingesetzten Soldaten ums Leben.18

Folge dieser enormen Einbuße an Staatsgebiet und Staatsvolk war jedoch, dass aus den beiden Vielvölkerstaaten nun jeweils Nationalstaaten mit einer beherrschenden Volksgruppe geworden waren: Die Republik Ungarn mit einer ← 5 | 6 → nahezu 90-prozentigen ethnisch ungarischen Bevölkerung19 und die Republik Türkei mit einer zu 99 Prozent muslimisch-türkischen Bevölkerung.20 Trotz der weitgehend nationalen Homogenität beider Nationalstaaten – die im Falle der Türkei jedoch definitorisch allein darauf zurückzuführen ist, dass dort als nationale Minderheiten lediglich die nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften der Griechen, Armenier und Juden anerkannt waren21 – existierten in beiden Ländern weiterhin mehrere mehr oder weniger große Minderheiten. Zu deren besonderem Schutz hatten sich beide Staaten in den für sie sehr restriktiven Friedensverträgen verpflichten müssen: Die Ungarn 1920 im Vertrag von Trianon und die Türken 1920 im Vertrag von Sèvres, der allerdings nicht in Kraft trat und der nach dem erfolgreichen Befreiungskampf Mustafa Kemal Atatürks im Jahr 1923 durch den Vertrag von Lausanne ersetzt wurde.

Wie sah jedoch der Schutz von Minderheiten in beiden Staaten aus? Und wie entwickelte er sich dort vom Ende des Ersten Weltkriegs bis in die Gegenwart? Diesen Fragen geht die vorliegende Studie im Folgenden nach.

Details

Seiten
XXVI, 320
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653062076
ISBN (ePUB)
9783653956160
ISBN (MOBI)
9783653956153
ISBN (Hardcover)
9783631668597
DOI
10.3726/978-3-653-06207-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (September)
Schlagworte
Minderheiten Minderheitenrechte Lausanner Vertrag
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXVI, 320 S., 2 s/w Abb.

Biographische Angaben

Arndt Künnecke (Autor:in)

Arndt Künnecke ist Dozent für Rechts-und Politikwissenschaften an der MEF Universität in Istanbul. Seine Forschungsschwerpunkte sind Minderheitenrechte sowie Verbraucherschutzrecht in der EU.

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