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Die Partizipation Minderjähriger im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Eine Analyse der Beteiligung und der Verfahrensfähigkeit in Familien- und Erbrechtsverfahren

von Carmen Schauberger (Autor:in)
©2015 Dissertation 225 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht die Frage, inwiefern die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Interesse des Kindes dient. Besonderes Augenmerk richtet sie auf die Verfahrensfähigkeit von Minderjährigen unter Anwendung der üblichen Methoden zur Gesetzesauslegung. Gleichzeitig zeigt sie auf, wie die Vertretung der Kindesinteressen im Fall einer Interessenkollision in der Person des gesetzlichen Vertreters optimal gewährleistet werden kann und welche Rechtsinstitute das deutsche Recht hierfür vorsieht. Eine an den Ergebnissen dieses Werkes orientierte rechtsvergleichende Betrachtung der parallelen Gesetzesentwicklung in Österreich und der Schweiz rundet das Werk ab.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Beteiligtenstellung und Verfahrensfähigkeit von Minderjährigen in FamFG-Verfahren
  • I. Potentielle Akteure in FamFG-Verfahren mit Kindesbezug
  • 1. Das Familiengericht
  • 2. Der Psychologische Sachverständige
  • 3. Das Jugendamt
  • 4. Die Beratungsstelle
  • 5. Der Mediator
  • 6. Der Verfahrensbevollmächtigte
  • 7. Der Beistand
  • 8. Ergänzungspfleger
  • 9. Verfahrensbeistand
  • II. Kinder als Beteiligte
  • 1. Beteiligtenstellung Minderjähriger nach § 7 FamFG
  • a) § 7 I FamFG
  • b) § 7 II Nr. 1 FamFG
  • c) § 7 II Nr. 2 FamFG
  • d) § 7 III FamFG
  • 2. Beteiligtenfähigkeit
  • 3. Rechte und Pflichten eines Beteiligten
  • a) Rechtliche Aspekte
  • b) Tatsächliche Aspekte
  • III. Verfahrensfähigkeit
  • 1. Allgemeine Regelung des § 9 FamFG
  • a) Eigene Verfahrensfähigkeit des minderjährigen Kindes
  • aa) Verfahrensfähigkeit gem. § 9 I Nr. 2 FamFG
  • bb) Verfahrensfähigkeit gem. § 9 I Nr. 3 FamFG
  • (1) Verfahren, die die Person des Kindes betreffen
  • (2) Dem Kind nach bürgerlichem Recht zustehende Rechte
  • (3) Geltendmachung
  • (4) Fazit zu § 9 I Nr. 3 FamFG
  • cc) Die Regelung des § 9 I Nr. 4 FamFG
  • dd) Folgen der eigenen Verfahrensfähigkeit des Kindes
  • b) Verfahrensfähigkeit des Kindes bei Vertretung, § 9 II FamFG
  • aa) Grundsätze der Vertretung des Kindes nach dem BGB
  • bb) Problematik bei Interessenkollision
  • (1) Personenrechtliche Angelegenheiten
  • (a) Vertretung Minderjähriger in Kindschaftssachen
  • (aa) Rechtsprechung
  • (bb) Stellungnahme
  • (b) Vertretung Minderjähriger in Abstammungssachen
  • (aa) Rechtsprechung
  • (bb) Ansichten in der Literatur
  • (cc) Stellungnahme
  • α) Vaterschaftsanfechtungsverfahren
  • αα) Antragstellung durch das Kind, § 1600 I Nr. 4 BGB
  • ββ) Antragstellung durch einen Elternteil, § 1600 I Nr. 1, 3 BGB
  • γγ) Antragstellung durch die anfechtungsberechtigte Behörde, § 1600 I Nr. 5 BGB oder den potentiellen leiblichen Vater, § 1600 I Nr. 2 BGB
  • β) Vaterschaftsfeststellungsverfahren
  • (c) Vertretung Minderjähriger in Adoptionssachen
  • (aa) Gesetzliche Struktur der verschiedenen Adoptionsverfahren
  • α) § 186 Nr. 1 FamFG: Die Annahme als Kind
  • β) § 186 Nr. 2 FamFG: Die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind
  • γ) § 186 Nr. 3 FamFG: Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses
  • δ) § 186 Nr. 4 FamFG: Die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 I BGB
  • (bb) Rechtsprechung
  • α) § 186 Nr. 1 FamFG: Die Annahme als Kind
  • β) § 186 Nr. 2-4 FamFG
  • (cc) Stellungnahme
  • (2) Vermögensrechtliche Angelegenheiten
  • (a) Erbausschlagungsverfahren
  • (aa) Rechtsprechung
  • (bb) Stellungnahme
  • (b) Erbscheinsverfahren
  • (aa) Rechtsprechung
  • (bb) Stellungnahme
  • 2. Spezielle Regelungen der Verfahrensfähigkeit
  • C. Die Interessenvertretung des Kindes
  • I. Ergänzungspfleger vs. Verfahrensbeistand
  • 1. Die Institution Ergänzungspfleger
  • a) Bestellung des Ergänzungspflegers
  • b) Aufgaben
  • c) Vergütung
  • d) Erleben des Kindes
  • e) Fazit
  • 2. Die Institution Verfahrensbeistand
  • a) Bestellung
  • b) Aufgaben
  • c) Vergütung
  • d) Erleben des Kindes
  • e) Fazit
  • 3. Vergleich
  • a) Bestellung
  • b) Aufgaben
  • c) Vergütung
  • d) Erleben des Kindes
  • II. Kindesvertretung im österreichischen und schweizerischen Recht
  • 1. Rechtslage in Österreich
  • a) Prozessfähigkeit Minderjähriger nach österreichischer ZPO und ABGB
  • b) Verfahrensfähigkeit nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG)
  • c) Kindesbefragung gemäß § 105 AußStrG
  • d) Der Kinderbeistand gemäß § 104a AußStrG
  • 2. Rechtslage in der Schweiz
  • a) Rechtslage nach der Gesetzesänderung im Jahr
  • b) Kindesschutzrecht nach der Gesetzesänderung im Jahr
  • c) Vertretungsbeistandschaft nach der Gesetzesänderung im Jahr
  • 3. Ergebnisse des Rechtsvergleichs
  • a) Kinderbeistand vs. Verfahrensbeistand
  • b) Vertretungsbeistand vs. Verfahrensbeistand
  • D. Zusammenfassung und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← 12 | 13 →A. Einleitung

Tempora mutantur et nos mutamur in illis.
Die Zeiten ändern sich und wir verändern uns in ihnen.

Jede bedeutsame Änderung der gesellschaftlichen Anschauungen und Verhältnisse bringt zwangsläufig die Notwendigkeit der Anpassung des geltenden Rechts mit sich. Dies ist hinlänglich bekannt und wird insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts deutlich. Seit Langem ist ein tiefgreifender Wandel in Bezug auf die Einstellung der Gesellschaft zum Institut der Ehe festzustellen. Zwar wird vonseiten der katholischen Kirche auch heute noch die „Unauflöslichkeit der Ehe“ postuliert, angesichts der folgenden Fakten kann dieses Postulat zumindest in den modernen westlichen Gesellschaften jedoch mit Fug und Recht als überkommen bezeichnet werden.

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt 2010 veröffentlichten Scheidungsstatistik ist die Zahl der jährlichen Scheidungen von 1990 bis 2010 um knapp 21 % von im Jahr 1990 154.786 auf im Jahr 2010 187.027 Scheidungen gestiegen.1 Wirft man gleichzeitig einen Blick auf die Zahl der Eheschließungen, so ergibt sich das bemerkenswerte Verhältnis von 187.027 Ehescheidungen zu 382.047 Eheschließungen, also 48,95 %. Damit steht fest, dass fast jede zweite Ehe durch Scheidung aufgelöst wird.2 Dementsprechend hat sich auch die Zahl der betroffenen Kinder3 deutlich erhöht. Wurden 1990 noch 118.340 Scheidungskinder registriert, so waren es 2010 schon 145.146. Dies bedeutet einen Anstieg von fast 23 %.4

Angesichts dieser Zahlen ist es nicht verwunderlich, dass mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 am 01. September 2009 ein reformiertes Regelungswerk in Kraft trat, welches das Kindeswohl bei der Lösung der elterlichen Konflikte in den Vordergrund stellt, zumal schon seit Längerem die Tendenz erkennbar ist, die Rechte der Kinder zu stärken und im Spannungsfeld zwischen individuellen Menschenrechten und dem Eltern-­Kind-­Verhältnis eine ← 13 | 14 →Entwicklung vom fremdbestimmten Objekt hin zum selbstbestimmten mündigen Subjekt zu gewährleisten.5

Die Vorgängerregelung im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. Mai 1898 (FGG) war zusammen mit dem BGB vor mehr als 100 Jahren, am 01. Januar 1900, in Kraft getreten. Insgesamt wurde das FGG in der Zeit zwischen seinem Inkrafttreten und seiner Ablösung durch das bereits erwähnte FamFG insgesamt 94 Änderungen unterzogen.6

Grund für die neueste, umfassende Reform war, wie sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, die Erkenntnis, dass das FGG kein in sich geschlossenes System, sondern lediglich „ein lückenhaftes Rahmengesetz“7 darstellte, das eine Vielzahl undifferenzierter Verweisungen auf die Zivilprozessordnung (ZPO) und unsystematischer Sonderregelungen enthielt und insbesondere durch seine unübersichtliche Regelungstechnik auffiel. Die geringe Transparenz der bisherigen Gesetzeslage hatte nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für den professionellen Rechtsanwender oft nur schwere Verständlichkeit und mangelnde Vorhersehbarkeit zur Folge.

Gerade auf diesem Gebiet, das den innersten Lebensbereich des Einzelnen und v.a. auch des Kindes betrifft, sah sich der Gesetzgeber nun zu Recht in der Verantwortung, eine „moderne und allgemein verständliche Verfahrensordnung zu schaffen, in der materielles Recht schnell und effektiv durchgesetzt werden kann, aber zugleich die Rechte des Einzelnen, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, garantiert sind“8.

Dieser garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert aus Art. 103 I GG, welcher keine Unterscheidung zwischen Minderjährigen und Volljährigen trifft, sondern für jeden gilt, „der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird“9. Allerdings kann er in seiner „Reinform“ wegen Art. 92 GG nur für Verfahren Geltung beanspruchen, die vor einem Richter geführt und von einem solchen entschieden werden. Um jedoch auch außerhalb seines Anwendungsbereichs zu verhindern, dass „der Einzelne zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung“10 wird, hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Rechtspfleger aus den in den Art. 2 I GG i.V.m. Art. 20 II GG verankerten wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens hergeleitet, zu denen insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren gehört.

Bereits mit der am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts wurde im Sinne von Art. 12 i.V.m. Art. 3 der UN-­Kinderrechtskonvention (UN-­KRK) die Subjektstellung des Kindes mehr betont, indem seine Anhörung in Form der ← 14 | 15 →Beteiligung an der Beratung zur zukünftigen Wahrnehmung der elterlichen Sorge in § 50b FGG (unter 14 Jahren nach Ermessen, über 14 Jahren zwingend), die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrung seiner Interessen in § 50 FGG sowie in § 59 FGG ein eigenes Beschwerderecht geregelt wurde.

All dies geschah und geschieht im Dienste des Kindeswohls. Was aber ist eigentlich unter dem „Wohl des Kindes“ zu verstehen? Wie unterscheidet sich dieses vom „Kindeswillen“ und vom „Kindesinteresse“? Und in welchem Verhältnis stehen diese Begriffe zueinander und zu anderen Begriffen wie „Elternrecht“?

Das Kindeswohl11 ist ein objektiver Begriff, der die Komponenten „Grundbedürfnisse des Kindes“ und „Grundrechte des Kindes“ vereint. Ein am Kindeswohl orientiertes Handeln erfordert die Berücksichtigung beider Komponenten und die Wahl der ausgewogensten Handlungsalternative.12 Wesentlich für das Kindeswohl ist primär die Achtung der Würde des Kindes sowie seines Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Weiter wird der Begriff des Kindeswohls durch folgende Aspekte ausgefüllt: die Eltern-­Kind-­ sowie die Kind-­Geschwister-­Beziehungen, das Prinzip der Aufrechterhaltung von Kontinuität, die Kooperationsbereitschaft und -­fähigkeit der Eltern, die Versorgungsrealität sowie die Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit und ganz besonders den Kindeswillen.13

Der Kindeswille14 wiederum ist von der zutiefst subjektiven Sichtweise des Kindes geprägt. Für seine Berücksichtigung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie.15 Grundsätzlich gilt, dass der Kindeswille sowohl in materiell-­rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht umso eingehender zu berücksichtigen sein wird, je stärker diese vier Merkmale ausgeprägt sind.16 Die Pflicht zur verfahrensrechtlichen Berücksichtigung des Kindeswillens kann dabei aber nicht so verstanden werden, dass damit die Verfahrensentscheidung in dessen Hände gelegt würde. In der Regel veranlasst das Familiengericht eine Anhörung von Kindern im Familiengerichtsverfahren ab einem Alter von drei Jahren mit dem Ziel, sich von den kindlichen Vorstellungen, Vorlieben, Prioritäten, Wünschen sowie der Meinung des Kindes zu dem Gesamtgeschehen ein Bild zu machen. Für gewöhnlich werden nach der Anhörung die Eltern und etwaige andere Verfahrensbeteiligte durch den/die Richter/in über Inhalt und Ergebnis der Kindesanhörung in Kenntnis gesetzt, jedoch können auf Wunsch des Kindes einzelne Informationen vertraulich behandelt werden. Durch diese mittelbare Kenntniserlangung von den Sorgen, Ängsten und Wünschen ihrer Kinder wird ← 15 | 16 →bei den Eltern häufig das Gefühl ihrer elterlichen Verantwortung wieder geweckt. Auf dieser Grundlage kann dann oftmals eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.17

Vor der jüngsten Reform des FGG schienen Kindeswohl und Kindeswille unweigerlich Antagonisten zu sein. Dieser unveränderlich geglaubte Gegensatz wurde im Zuge der FGG-­Reform harmonisiert, indem die neue Vorschrift des § 158 III 1 FamFG nun auf den Oberbegriff des Kindesinteresses abstellt, indem er im Hinblick auf die Aufgabe des Verfahrensbeistandes (früher: Verfahrenspfleger) bestimmt: „Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.“ Das Kindesinteresse setzt sich aus der objektiven Komponente des Kindeswohls und der subjektiven Komponente des Kindeswillens zusammen. Anders als noch unter Geltung des FGG wurde die anhaltende Unsicherheit und Uneinigkeit18 über die Frage, ob der Verfahrenspfleger (nun: Verfahrensbeistand) ausschließlich die subjektiven oder gleichzeitig auch die objektiven Interessen des Kindes zu vertreten hat, nun durch die Festsetzung einer umfassenden Interessenvertretung geklärt.19

Details

Seiten
225
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653061529
ISBN (ePUB)
9783653954135
ISBN (MOBI)
9783653954128
ISBN (Hardcover)
9783631670033
DOI
10.3726/978-3-653-06152-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (September)
Schlagworte
Verfahrensbeistand Ergänzungspfleger Vertretung Minderjähriger gesetzlicher Vertreter
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 225 S., 2 Tab.

Biographische Angaben

Carmen Schauberger (Autor:in)

Carmen Schauberger studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und promovierte an der Universität Konstanz. Sie ist als Rechtsanwältin in München tätig.

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