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Die offene Investmentkommanditgesellschaft

Investmentrecht, Gesellschaftsrecht und Anlegerschutz

von Philipp Mohr (Autor:in)
©2016 Dissertation XV, 200 Seiten
Reihe: Zivilrechtliche Schriften, Band 67

Zusammenfassung

Die Einführung der offenen Investmentkommanditgesellschaft mit dem Kapitalanlagegesetzbuch im Jahr 2013 wirft eine Fülle an aktuellen Fragen sowohl in aufsichtsrechtlicher wie auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht auf. Die Investmentkommanditgesellschaft stellt einen Investmentfonds im Gewand einer Personengesellschaft dar. Der Autor untersucht das Recht dieser Gesellschaftsform umfassend. Von besonderer Relevanz ist hierbei die Möglichkeit der Fremdverwaltung durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Der Autor analysiert, inwieweit ein hinreichender Anlegerschutz gewährleistet wird. Er stellt dar, dass der Anleger zwar besser geschützt ist als der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, ein optimaler Anlegerschutz jedoch nicht erreicht wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • A. Einleitung
  • I. Einführung in das Recht der Investmentkommanditgesellschaft
  • II. Europarechtlicher Kontext und Historie
  • III. Gang der Darstellung
  • B. Grundbegriffe und Grundzüge des Rechts der Investmentfonds
  • I. Materieller Investmentfondsbegriff und Rechtsformzwang
  • II. OGAW/AIF
  • III. Offene und geschlossene Fonds
  • IV. Anlegerklassen
  • V. Spezial- und Publikumsfonds
  • 1. Arten von Spezial-AIF
  • 2. Publikumsgesellschaften
  • VI. Kapitalverwaltungsgesellschaft
  • VII. Verwahrstelle
  • C. Die offene Investmentkommanditgesellschaft
  • I. Zulässigkeit
  • 1. Kein OGAW
  • 2. Keine InvKGaA
  • 3. Verstoß gegen den Rechtsformzwang
  • II. Gesellschaftsrechtliche Verfassung der Gesellschaft
  • 1. Der Gesellschaftsvertrag
  • a. Gemeinsamer Zweck oder „Idealanlagevertrag“?
  • b. Inhalt des Vertrags
  • (1) Unternehmensgegenstand
  • (2) Beschränkung der zulässigen Anleger und Kündigungs- bzw. Auflösungsregelungen
  • (3) Ladung und Protokolle zur Gesellschafterversammlung
  • (4) § 125 KAGB als Verbotsgesetz?
  • c. Schriftform
  • d. Firma
  • (1) Zulässige Bezeichnungen
  • (2) Bezeichnungsschutz
  • 2. Die Gesellschafter der offenen InvKG
  • a. Gesellschafterarten
  • (1) Natürliche und juristische Personen
  • (2) Natürliche Personen als Komplementäre
  • (3) Anleger nur als Kommanditisten
  • (a) Wortlaut
  • (b) Systematik
  • (c) Subjektiv-teleologische Auslegung
  • (d) Objektiv-teleologische Auslegung
  • (e) Ergebnis
  • (4) Geschäftsführende Kommanditisten
  • (5) Nichtanleger-Kommanditisten
  • (6) Mehrfachbeteiligung eines Gesellschafters
  • (7) Ergebnis
  • b. Beitritt und Austritt
  • c. Schutz der Kommanditisten
  • d. Beschränkung des Anlegerkreises
  • e. Nur unmittelbare Beteiligung der Anleger
  • 3. Die Gesellschafterversammlung
  • 4. Anlagebedingungen
  • a. Anlagebedingungen bei Sondervermögen, InvAG und InvKG
  • b. Inkohärenter Begriff der Anlagebedingungen im KAGB
  • c. Rechtsnatur der Anlagebedingungen
  • (1) Rechtsnatur der Anlagebedingungen bei der InvAG
  • (2) Rechtsnatur der Anlagebedingungen bei der InvKG
  • (a) Trennungsmodell: separates schuldrechtliches Anlageverhältnis
  • (b) Einheitsmodell: Anlagebedingungen als materieller Teil der Mitgliedschaft
  • (3) Verhältnis zwischen Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen
  • d. Änderung der Anlagebedingungen
  • (1) Änderungsbefugnis der KVG?
  • (2) Änderungsbefugnis des Vorstands bzw. der Geschäftsführung?
  • (3) Vereinbarkeit des Zustimmungserfordernisses mit dem Willen des Gesetzgebers
  • (4) Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der Anleger
  • (a) Ausnahmeregelung bei der geschlossenen Publikums-InvKG
  • (b) Schutz durch Kündigungsrecht bei der offenen Spezial-InvKG
  • (c) Schutzlücke bei der geschlossenen Spezial-InvKG
  • (5) Ergebnis
  • e. AGB-Charakter
  • 5. Beendigung der offenen InvKG
  • III. Verwaltung durch die KVG
  • 1. Zulässigkeit der intern verwalteten InvKG
  • 2. Bestimmung der KVG
  • a. Formale Abgrenzung
  • b. Kapitalgesellschaft als Komplementärin
  • c. Geschäftsführende Kommanditistin
  • 3. Externe KVG
  • a. Bestellungsvertrag
  • (1) Dogmatische Einordnung und Wirkung des Bestellungsvertrags
  • (a) Verbleib von Pflichten bei der InvKG
  • (b) Keine Vertretungs- oder Verfügungsmacht qua Gesetz
  • (c) Verhältnis zwischen externer KVG und Anlegern
  • (2) Inhalt des Bestellungsvertrags
  • (a) Aufgabenübertragung
  • (b) Vollmachterteilung und Verpflichtung auf Anlagebedingungen
  • (c) Kündigungsregelungen
  • (3) Form
  • b. Verlust des Verwaltungsrechts
  • (1) Kündigung und Rechtsfolgen
  • (2) Insolvenz der KVG und sonstige Gründe
  • (3) Liquidation oder Fortsetzung der Gesellschaft
  • (4) Die verwalterlose InvKG
  • (5) Bestellung einer anderen externen KVG
  • c. Keine Beteiligungspflicht an der InvKG aufgrund des Prinzips der Selbstorganschaft
  • 4. Interne KVG
  • IV. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführung
  • 1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • 2. Aufgaben der Geschäftsführung
  • 3. Aufgaben und Vertretung bei externer Verwaltung
  • 4. Verhaltenspflichten und persönliche Anforderungen
  • 5. Geschäftsverbote
  • V. Kapitalverfassung der Gesellschaft
  • 1. Gesellschaftsvermögen
  • a. Überblick über die verwendeten Begrifflichkeiten
  • b. Das Kommanditanlagevermögen
  • c. Betriebsvermögen der intern verwalteten offenen InvKG
  • (1) Zusammensetzung des Betriebsvermögens
  • (2) Separierung der Vermögen bei der intern verwalteten InvKG
  • d. Betriebsvermögen auch für extern verwaltete InvKG
  • 2. Teilgesellschaftsvermögen
  • a. TGV als Teil der InvKG
  • b. Bildung und Auflösung
  • c. Dogmatische Einordnung der TGV bei der offenen InvKG
  • (1) Modell 1: TGV als eigenständige Gesellschaften
  • (2) Modell 2: TGV als verbandsinnenrechtliche Ausgestaltung
  • (3) Ergebnis
  • d. Haftung
  • e. Zusammenfassung
  • 3. Anzeigepflicht der intern verwalteten offenen InvKG
  • 4. Schutzwirkung nur hinsichtlich des Gesamtvermögens
  • VI. Verhältnis zur Verwahrstelle
  • D. Der Schutz der Anleger einer InvKG
  • I. Haftung der Gesellschafter
  • 1. Komplementär
  • 2. Kommanditisten
  • a. Haftung vor Eintragungen ins Handelsregister
  • b. Zustimmungspflicht bei Rückzahlung, § 127 Abs. 2 KAGB
  • (1) Mitteilungsinhalt
  • (2) Keine antizipierte Zustimmung
  • (3) Rechtsfolge zustimmungsloser Rückgewähr
  • c. Keine Nachschusspflicht, § 127 Abs. 3 KAGB
  • d. Beschränkung auf eigenes TGV, § 132 Abs. 5 S. 2 KAGB
  • e. Keine Einlagerückzahlung durch Abfindung, § 133 Abs. 2 KAGB
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Ansprüche der Anleger
  • 1. Gegen die externe KVG
  • a. Keine Haftungsverfassung unter Negation der Investmentgesellschaft
  • b. § 280 Abs. 1 BGB
  • (1) Vertrag zugunsten Dritter
  • (2) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • (3) Gesetzliches Schuldverhältnis
  • (4) Zwischenergebnis
  • c. § 823 Abs. 1 BGB
  • d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Normen des KAGB
  • e. Schaden des Anlegers
  • (1) Reflexschaden
  • (2) Echter Schaden des Anlegers
  • f. Zusammenfassung
  • 2. Gegen die Geschäftsführung der InvKG
  • 3. Gegen die InvKG
  • a. Allgemeines
  • b. Selbstverwaltete InvKG
  • c. Fremdverwaltete InvKG
  • 4. Gegen die Verwahrstelle
  • 5. § 89 Abs. 1, 2 KAGB
  • III. Überlegungen zur Fortentwicklung der actio pro socio
  • 1. Grundlagen der actio pro socio
  • 2. Actio pro socio bei selbstverwalteter InvKG zulässig
  • 3. Vorgehen gegen die externe KVG als gesellschaftsfremde Dritte
  • 4. § 148 AktG als Alternative?
  • IV. Ergebnis
  • E. Personengesellschaften als Fondsvehikel in Europa
  • I. Luxemburg
  • II. Großbritannien
  • III. Österreich
  • IV. Liechtenstein
  • V. Schweiz
  • VI. Rechtsvergleich
  • F. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

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A. Einleitung

I. Einführung in das Recht der Investmentkommanditgesellschaft

Die Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) wurde mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)1 am 22.07.2013 in das deutsche Recht eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Personengesellschaft, in deren Form deutsche Investmentvermögen aufgelegt werden dürfen.

Dem Entschluss, neben dem Sondervermögen und der Investmentaktiengesellschaft (InvAG) ein Investmentvermögen in Form einer Kommanditgesellschaft einzuführen, lag der Wille zugrunde, dem Anleger ein deutsches Investmentvehikel mit transparenter Besteuerung – also einer Besteuerung, die nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern beim einzelnen Gesellschafter ansetzt2 – zur Verfügung zu stellen.3 Insbesondere sollte der deutsche Kapital- und Steuerstandort eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen erhalten, sog. Pension Pooling zu betreiben. Pension Pooling bezeichnet die Praxis, die für die Erfüllung von Pensionszusagen verschiedener Unternehmen gebildeten Vermögensmassen zusammenzufassen und so eine effizientere und kostengünstigere Verwaltung zu erreichen.4 Dieses Verfahren wird insbesondere für große Unternehmen, nationale wie internationale, immer wichtiger.5 Voraussetzung dafür, dass die offene InvKG steuerrechtliche Vorteile erhält, ist aus diesem Grund u.a. ein Gesellschaftszweck, der unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient, § 1 Abs. 1f Nr. 3 Investmentsteuergesetz.6

Gem. §§ 124 Abs. 1 S. 1, 149 Abs. 1 S. 1 KAGB darf eine InvKG nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Normen des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind für die InvKG gem. §§ 124 Abs. 1 S. 2, 149 Abs. 1 S. 2 KAGB entsprechend anzuwenden, soweit das KAGB keine abweichenden Regelungen enthält. Mithin ist die InvKG grundsätzlich eine Kommanditgesellschaft nach den §§ 161 ff. HGB, die durch das KAGB modifiziert wird.7 Das Gesetz differenziert zwischen offener und ← 1 | 2 → geschlossener InvKG, die sich danach unterscheiden, in welcher Weise den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Gesellschaft zu verlassen.8

Die investment- und gesellschaftsrechtliche Darstellung der offenen InvKG sowie eine Analyse, inwieweit der vom Gesetz bezweckte Anlegerschutz erreicht worden ist, sollen die Ziele dieser Arbeit sein. Ob die Aufnahme der InvKG in das deutsche Investmentrecht für die damit verfolgten Zwecke das am besten geeignete Mittel darstellt, soll an dieser Stelle hingegen nicht weiter untersucht werden.9 Insbesondere steuerrechtliche Fragen sind nicht Inhalt der Arbeit.

II. Europarechtlicher Kontext und Historie

Das KAGB, durch das die offene InvKG eingeführt wurde, war das Hauptstück des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds10 (AIFM-UmsG). Diese EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 13.05.201111 (AIFM-RL) zielt darauf ab, einen harmonisierten europäischen Binnenmarkt für die Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIF) mit striktem Regulierungs- und Kontrollrahmen zu schaffen, um damit sowohl die Anleger als auch die Märkte vor den Risiken zu schützen, die dem Investmentgeschäft inhärent sind.12 Daneben enthielt das AIFM-UmsG noch etliche (Folge-)Änderungen verschiedener weiterer Gesetze.

Mit dem KAGB, das in vielen Bereichen Regelungen des von ihm abgelösten Investmentgesetz (InvG) übernimmt, wurde ein Gesetz geschaffen, das die regulatorischen Anforderungen an Investmentvermögen und ihre Verwalter umfassend und abschließend normiert.13 Hierdurch soll der europäische Binnenmarkt im Investmentfondsbereich weiter verwirklicht werden, vor allem wird aber ein einheitliches hohes Maß an generellem sowie individuellem Anlegerschutz in diesem Bereich bezweckt.14 Hinsichtlich der InvKG werden diese Regelungsziele zum einen durch ← 2 | 3 → gesellschaftsrechtliche Vorgaben erreicht, zum anderen durch aufsichtsrechtliche Pflichten, über deren Einhaltung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wacht.15 Dieser aufsichtsrechtliche, also öffentlich-rechtliche Anleger- und Kapitalmarktschutz wird insbesondere durch die den AIFM obliegenden Pflichten verwirklicht. Durch die Ablösung des InvG stellt das KAGB darüber hinaus eine erneute Umsetzung der EU-Richtlinie für Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW-RL)16 dar. OGAW-RL und AIFM-RL harmonisieren gemeinsam die Rechtsvorgaben für alle europäischen Investmentfonds, sodass die gesetzgeberische Entscheidung, diese Richtlinien gemeinsam umzusetzen, durchaus verständlich ist. Dabei hatten die nationalen Gesetzgeber neben den Richtlinien selbst auch noch die Vorgaben verschiedener Verordnungen wie der Durchführungsverordnung zur AIFM-RL17 (Level-II-Verordnung) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/201418 zu beachten. Die Umsetzung der AIFM-RL durch die Mitgliedstaaten musste gem. Art. 66 Abs. 1 AIFM-RL bis zum 22.07.2013 erfolgt sein.

Ein erster Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums zum AIFM-UmsG stammt vom Juli 2012. Die überarbeitete Fassung des Diskussionsentwurfs wurde am 12.12.2012 durch die Bundesregierung beim Bundesrat eingebracht.19 Am 16.04.2013 nahm der Bundestag den Gesetzesentwurf an. Auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde seitens des Bundesrates verzichtet.20 Das Gesetz wurde schließlich am 10.07.2013 verkündet und trat am 22.07.2013 in Kraft.21

Bereits kurze Zeit später wurde das KAGB durch das sog. KAGB-Reparaturgesetz22 geändert, wobei größtenteils Redaktionsversehen korrigiert wurden. Teilweise musste das KAGB aber auch an zwischenzeitlich in Kraft getretene europarechtliche Vorgaben angepasst werden.23 ← 3 | 4 →

III. Gang der Darstellung

Die vorliegende Arbeit gliedert sich im Anschluss an diese Einleitung in fünf Kapitel: Zunächst werden die für die Arbeit relevantesten Begrifflichkeiten geklärt (B.). Hierdurch soll dem Leser auch ein grober Überblick über das Zusammenspiel der einzelnen am Investmentfondsgeschäft Beteiligten verschafft werden.

Im dritten Kapitel (C.) werden die gesetzlichen Regelungen zur offenen InvKG, d.h. die §§ 124 ff. KAGB, dargestellt und analysiert. Dieses Kapitel stellt den Hauptteil der Arbeit dar und widmet sich sowohl gesellschaftsrechtlichen wie auch aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. Zuerst wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Auflage eines Investmentfonds in Form einer offenen InvKG zulässig ist (C. I.) und sodann die gesellschaftsrechtliche Verfassung der offenen InvKG untersucht (C. II.). Diese Untersuchung widmet sich dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschaftern, der Gesellschafterversammlung, den nach § 126 KAGB zwingend zu erstellenden sog. Anlagebedingungen sowie der Beendigung der Gesellschaft.

Die zwei folgenden Abschnitte wenden sich der Verwaltung der offenen InvKG zu. Aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheit, dass jedes Investmentvermögen von einem aufsichtsrechtlich überwachten Manager, der sog. Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), verwaltet werden muss, wird zunächst auf die Verwaltung des Fonds durch diese KVG eingegangen (C. III.). Hier stellen sich verschiedene Probleme, wie etwa die europarechtliche Zulässigkeit der sog. internen Verwaltung der InvKG. Auch wird analysiert, wer als Verwalter des Investmentvermögens zu qualifizieren ist und daher einer Erlaubnispflicht unterliegt. Schließlich wird der Frage nachgegangen, in welchem Umfang eine externe KVG mit der Verwaltung der InvKG betraut werden darf bzw. muss. Anschließend wird dargestellt, welche Rechte und Pflichten der Geschäftsführung der offenen InvKG zustehen und obliegen (C. IV).

Der nächste Abschnitt betrachtet die Kapitalverfassung der offenen InvKG und untersucht hierbei das (aufgespaltene) Gesellschaftsvermögen, die Möglichkeit zur Bildung verschiedener Teilgesellschaftsvermögen (TGV), bestehende Anzeigepflichten und die Reichweite des Anlegerschutzes, der durch die vermögensrechtlichen Vorschriften verwirklicht wird (C. V.). Am Ende des Kapitels wird das Verhältnis der offenen InvKG zu der sog. Verwahrstelle, die bestimmte Kontroll- und Verwahrpflichten zu übernehmen hat, beleuchtet (C. VI.).

Das vierte Kapitel (D.) widmet sich ganz der Frage, inwieweit der Anleger einer offenen InvKG geschützt oder aber bestimmten Risiken ausgesetzt ist. Zunächst wird die mögliche Haftung des Anlegers in den Fokus gerückt (D. I.), bevor – quasi gegenläufig – untersucht wird, in welchen Fällen und gegen wen dem Anleger gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zustehen können (D. II.). In einem weiteren Abschnitt werden Überlegungen angestellt, ob durch eine Weiterentwicklung des gesellschaftsrechtlichen Rechtsinstituts der actio pro socio die Situation des Anlegers noch verbessert werden kann (D. III.).

Die AIFM-RL macht den EU-Mitgliedstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Rechtsformen für AIF. Daher bietet sich ein Blick in andere europäische Rechtsordnungen an, um zu sehen, wie in diesen die AIFM-RL in Bezug auf die Zulässigkeit ← 4 | 5 → verschiedener Investmentvehikel umgesetzt wurde. Im fünften Kapitel (F.) wird daher exemplarisch untersucht, ob auch in Luxemburg (F. I.), Großbritannien (F. II.), Österreich (F. III.), Liechtenstein (F. IV.) und der Schweiz (F. VI.) die Möglichkeit eröffnet ist, eine Personengesellschaft als Vehikel für einen Investmentfonds zu nutzen und wenn ja, welche regulatorischen Besonderheiten bestehen. Ein Vergleich der untersuchten Rechtsordnungen mit der deutschen Gesetzeslage beschließt das Kapitel (F. VII.).

Zuletzt werden die in den vorangegangenen Kapiteln erarbeiteten Ergebnisse zusammengefasst (G.).


1 BGBl. I S. 1981.

2 Reg.Begr. zum AIFM-UmsG, BT-Drs. 17/12294, S. 235; vgl. zur Transparenzbesteuerung z.B. Knobbe-Keuk, § 9 (361 ff.); Tipke/Lang-Hennrichs, § 10 Rn. 1 ff.

3 BT-Drs. 17/12294, S. 190, 235; einführend hierzu schon Klein/Lorenz/Reichel, BB 2012, 331, 331 f.

4 Statt aller Klein/Lorenz/Reichel, BB 2012, 331; Baur/Tappen-Hüwel, Vor §§ 124 ff. Rn. 11 ff.

5 Klein/Lorenz/Reichel, BB 2012, 331, 331.

6 Vgl. hierzu Baur/Tappen-Hüwel, Vor §§ 124 ff. Rn. 7 ff.

7 Ebenso Westermann/Wertenbruch-Stöber, § 54a Rn. 3167; Weitnauer/Boxberger/Anders-Silberberger, § 139 Rn. 5; Oetker-Oetker, § 161 Rn. 165; weitergehend Casper, ZHR 2015, 44, 79, „faktisch eigene Rechtsform“; Freitag, NZG 2013, 329, 335: „so stark vom klassischen KG-Recht entfernt, dass sie weniger als eine Subspezies der KG denn als eigenständige Gesellschaftsform erscheint“.

8 §§ 124 ff. für offene und 149 ff. KAGB für geschlossene InvKG; vgl. hierzu unten Kapitel B. III.

9 Dies bezweifeln Haisch/Helios, BB 2013, 23, 33, da der deutsche Gesetzgeber die InvKG lediglich für das deutsche Recht steuerlich transparent ausgestalten kann, dies für andere Steuerrechtsregime aber keine bindende Wirkung hat.

10 BGBl. I Nr. 35/1981.

11 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. L 174/1.

12 Erwägungsgründe (2) bis (4) der AIFM-RL.

13 Freitag, NZG 2013, 329, 329.

Details

Seiten
XV, 200
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653065343
ISBN (ePUB)
9783653951639
ISBN (MOBI)
9783653951622
ISBN (Hardcover)
9783631671610
DOI
10.3726/978-3-653-06534-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (März)
Schlagworte
Kapitalverwaltungsgesellschaft Anlagebedingungen Investmentfonds Pension Pooling
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XV, 200 S.

Biographische Angaben

Philipp Mohr (Autor:in)

Philipp Mohr studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und wurde dort promoviert.

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