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Urheberrechtliche Verhältnisse zwischen deutschen Akademien der Wissenschaften und ihren freien und gebundenen Urhebern von Werken wissenschaftlicher Art

Unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz

von Dominik Woll (Autor:in)
©2016 Dissertation 666 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor erörtert die besondere Funktion der Akademien der Wissenschaften als Intermediäre zwischen ihren abhängigen und freien Urhebern und den Verlagen. Das Internet hat die Publikationspraxis der öffentlichen Forschungseinrichtungen stark verändert. Hiervon sind die Akademien der Wissenschaften in besonderer Weise betroffen. Einerseits sind sie dem Interesse der Allgemeinheit an freiem Zugang zu den Ergebnissen öffentlich geförderter Forschung verpflichtet (Open Access). Andererseits haben sie die Urheberpersönlichkeitsrechte und Wissenschaftsfreiheit ihrer Werkschöpfer zu beachten. In diesem Konfliktfeld untersucht der Autor kritisch die aktuellen Vorschriften zur Miturhebergemeinschaft, der Gemeinfreiheit, den Schranken und dem Urhebervertragsrecht auf ihre Wissenschaftsfreundlichkeit hin und gibt einen Ausblick zu einer neuen Reform des UrhG nach dem dritten Korb.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil Einleitung
  • 2. Teil Akademien als wissenschaftliche Intermediäre zwischen Urhebern und Verlagen
  • A. Forschungsumfeld der Akademien
  • I. Gelehrtengesellschaften und Forschungsinstitutionen
  • II. Akademienprogramm
  • III. Veröffentlichungen
  • IV. Mitglieder und Präsidium
  • V. Werkschaffendes Personal
  • 1. Wissenschaftler
  • a) Wissenschaftlicher Oberbau
  • b) Wissenschaftlicher Mittelbau
  • c) Wissenschaftlicher Unterbau
  • 2. Verwaltungskräfte
  • 3. Werkunternehmer
  • VI. Grundlagenforschung
  • 1. Projekt-, Programm- und Mitgliedsforschung
  • 2. Unterschied zur zweckfreien Forschung an Hochschulen
  • VII. Fazit: Forschungsumfeld der Akademien
  • B. Akademien und die Open-Access-Bewegung
  • C. Publikation der Forschungswerke durch die Akademien in eigener «Herausgeberschaft»
  • D. Von den Akademien benötigte urheberrechtliche Befugnisse
  • I. Verfügungen über Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG)
  • 1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
  • 2. Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
  • 3. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • 4. Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG)
  • 5. Zustimmungsrecht zur Weiterübertragung (§ 34 Abs. 1 UrhG)
  • 6. Recht zur Verbindung mit anderen Werken (§ 9 UrhG)
  • 7. Recht zur Herstellung von Sammelwerken (§ 4 UrhG)
  • II. Ausübung von Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12 ff. UrhG)
  • 1. Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
  • 2. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
  • 3. Recht auf Schutz vor Werkentstellungen (§ 14 UrhG)
  • 4. Recht auf Zugang zum Werkstück (§ 25 UrhG)
  • 5. Rückrufsrechte wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung (§§ 41, 42 UrhG) sowie § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG
  • III. Fazit: Von den Akademien benötigte urheberrechtliche Befugnisse
  • E. Relevanz der Rechteeinräumungen von Akademien an Dritte
  • F. Die Problematik von (digitalen) Zweitveröffentlichungen
  • G. Fazit: Akademien als wissenschaftliche Intermediäre
  • 3. Teil Reichweite der Wissenschaftsfreiheit an Akademien
  • A. Eröffnung des Schutzbereichs (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
  • I. Geschützt: Planung, Durchführung sowie das «Ob» und das «Wie» der Veröffentlichung von Forschungswerken
  • II. Nicht geschützt: Wirtschaftliche Verwertung von Forschungswerken
  • III. Grundrechtsberechtigte
  • 1. Mitglieder sowie wissenschaftlicher Ober-, Mittel- und Unterbau.
  • 2. Akademien als juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • IV. Grundrechtsverpflichtete
  • B. Eingriffe in den Schutzbereich
  • I. Eingriff durch § 43 UrhG
  • 1. (Stillschweigende) Einräumung wesentlicher Nutzungsrechte
  • 2. Einschränkung von Urheberpersönlichkeitsrechten
  • a) Veröffentlichungsrecht (§ 12 Abs. 1 UrhG)
  • b) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
  • c) Recht auf Schutz vor Entstellungen des Werkes (§ 14 UrhG)
  • d) Fazit: Einschränkung von Urheberpersönlichkeitsrechten
  • II. Eingriff durch faktische Weisungen der Akademieleitungen
  • C. Bestimmung verfassungsimmanenter Schranken
  • I. Verfassungsimmanente Schranken im Falle des § 43 UrhG
  • 1. Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG)
  • 2. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)
  • II. Verfassungsimmanente Schranken im Falle faktischer Weisungen der Akademieleitungen
  • 1. Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG)
  • 2. Wissenschaftsfreiheit der Akademien (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
  • D. Verfassungsmäßiger Ausgleich (Praktische Konkordanz)
  • I. Legitimer Zweck
  • II. Geeignetheit
  • III. Erforderlichkeit
  • IV. Angemessenheit
  • 1. Angemessenheit im Falle des § 43 UrhG
  • a) Wissenschaftlicher Unterbau
  • b) Wissenschaftlicher Mittelbau
  • c) Wissenschaftlicher Oberbau
  • d) Ehrenamtlich forschende Mitglieder
  • e) Externe Wissenschaftler
  • 2. Angemessenheit im Falle faktischer Weisungen der Akademieleitungen
  • a) Wissenschaftlicher Unterbau
  • b) Wissenschaftlicher Mittelbau
  • c) Wissenschaftlicher Oberbau
  • d) Ehrenamtlich forschende Mitglieder
  • e) Externe Wissenschaftler
  • E. Fazit: Reichweite der Wissenschaftsfreiheit an Akademien
  • 4. Teil Urheberrechtsschutz wissenschaftlicher Werke
  • A. Bedeutung des Werkschutzes für die Urheberrechtspraxis
  • B. Werkgattung der «Wissenschaft» (§ 1 UrhG)
  • C. Werkarten im Bereich der Wissenschaft (§ 2 Abs. 1 UrhG)
  • I. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • II. Lichtbildwerke
  • III. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
  • IV. Multimediawerke
  • D. Schutzvoraussetzungen wissenschaftlicher Werke (§ 2 Abs. 2 UrhG)
  • I. Persönliche Schöpfung
  • II. Geistiger Gehalt
  • III. Wahrnehmbare Formgestaltung
  • IV. Individualität
  • 1. Begriff und Beurteilungskriterien
  • 2. Schöpfungshöhe
  • a) Rechtsprechung
  • b) Schrifttum
  • c) Stellungnahme (Infopac- Entscheidung des EuGH vom 16.07.2009)
  • d) Fazit: Schöpfungshöhe
  • E. Schutzgegenstand bei wissenschaftlichen Sprachwerken
  • I. Wissenschaftliche Methoden
  • II. Schutzfähigkeit von Forschungsdaten?
  • 1. Werkschutz
  • 2. Leistungsschutz: Sui-generis-Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG)
  • III. Form und Inhalt
  • 1. Terminologische Unterscheidung
  • a) Schrifttum
  • b) Rechtsprechung
  • 2. Schutzfähigkeit der Form wissenschaftlicher Sprachwerke
  • a) Rechtsprechung
  • b) Schrifttum
  • c) Stellungnahme
  • 3. Schutzfähigkeit des Inhalts wissenschaftlicher Sprachwerke
  • a) Schrifttum
  • aa) Herrschende Auffassung von der Schutzunfähigkeit des Inhalts
  • bb) Mindermeinungen von der Schutzfähigkeit des Inhalts
  • cc) Vermittelnde Ansicht von der Schutzfähigkeit des «Gewebes»
  • b) Rechtsprechung
  • c) Stellungnahme
  • F. Fazit: Urheberrechtsschutz wissenschaftlicher Werke
  • 5. Teil Formen der Mehrurheberschaft
  • A. Miturheberschaft (§ 8 UrhG)
  • I. Arbeitsgleiches sowie horizontal- und vertikal-arbeitsteiliges Vorgehen
  • II. Tatbestandsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1 UrhG)
  • 1. Resultat ist Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG
  • 2. Schöpferische Einzelbeiträge mehrerer
  • a) Abgrenzung zu Idee, Anregung, Auftrag und Gehilfenschaft
  • b) Werkeigenschaft der einzelnen Beiträge beim arbeitsgleichen sowie horizontal- und vertikal-arbeitsteiligen Vorgehen
  • 3. Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertung der Einzelbeiträge
  • a) Abgrenzung zu verbundenen Werken (§ 9 UrhG)
  • b) Unmöglichkeit einer Sonderverwertung beim arbeitsgleichen sowie horizontal- und vertikal-arbeitsteiligen Vorgehen
  • 4. Gemeinschaftlichkeit der Werkschöpfung
  • a) Abgrenzung zu Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
  • b) Abgrenzung zu Sammelwerken (§ 4 UrhG)
  • c) Gemeinschaftlichkeit der Werkschöpfung beim arbeitsgleichen sowie horizontal- und vertikal-arbeitsteiligen Vorgehen
  • III. Rechtsfolgen (§§ 8 Abs. 2–4 UrhG)
  • 1. Schlichte Miturhebergemeinschaft
  • a) Dogmatische Einordnung
  • aa) Mindermeinung von der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
  • bb) Ansicht von der Gemeinschaft sui generis
  • cc) Herrschende Meinung von der Gesamthandsgemeinschaft im Lichte des Urheberrechts (§§ 8 Abs. 2–4 UrhG i.V.m. 705 ff. BGB analog)
  • dd) Stellungnahme
  • b) Das Gesamthandsgut
  • aa) Gesamthänderische Bindung der Verwertungsrechte
  • bb) Streit um die gesamthänderische Bindung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse
  • (1) Herrschende Meinung von der gesamthänderischen Bindung der in § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG ausdrücklich genannten Befugnisse
  • (2) Mindermeinung von der gesamthänderischen Bindung des gesamten Urheberrechts
  • (3) Vermittelnde Ansicht von einer interessenabhängigen gesamthänderischen Bindung urheberrechtlicher Befugnisse
  • (4) Stellungnahme
  • cc) Gesamthänderische Bindung der Urheberpersönlichkeitsrechte
  • (1) Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
  • (2) Änderungsrecht
  • (3) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
  • (4) Recht auf Schutz vor Werkentstellungen (§ 14 UrhG)
  • (5) Recht auf Zugang zum Werkstück (§ 25 UrhG)
  • (6) Rückrufsrechte wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung (§§ 41, 42 UrhG) sowie § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG
  • c) Verwaltung des Gesamthandsgutes
  • aa) Die Geschäftsführung (Innenverhältnis der Miturhebergemeinschaft)
  • bb) Die Vertretung (Außenverhältnis der Miturhebergemeinschaft)
  • cc) Das umstrittene Erfordernis der Einwilligung (§ 8 Abs. 1 S. 2–3 UrhG)
  • (1) Mindermeinung von der unrechtsausschließenden Einwilligung
  • (2) Herrschende Meinung von der kombinierten Einwilligung
  • (3) Stellungnahme
  • dd) Treuepflicht (§ 8 Abs. 2 S. 2 UrhG)
  • ee) Anteilsverzicht (§ 8 Abs. 4 UrhG)
  • d) Urheberrechtsverletzungen
  • aa) Geltendmachung von Rechten gegenüber Dritten
  • bb) Außenhaftung der Miturheber
  • cc) Binnenhaftung der Miturheber
  • e) Beendigung der schlichten Miturhebergemeinschaft
  • 2. Miturhebergesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
  • a) Rechtsfähigkeit im Unterschied zur schlichten Miturhebergemeinschaft
  • b) Gesellschaftsvermögen der Miturhebergesellschaft
  • c) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
  • d) Beendigung der Miturhebergesellschaft
  • IV. Fazit: Miturheberschaft (§ 8 UrhG)
  • B. Verbundene Werke (§ 9 UrhG)
  • I. Tatbestand
  • 1. Verbindung zweier oder mehrerer selbstständiger Werke
  • 2. Verbindung zwecks gemeinsamer Verwertung
  • 3. Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 705 ff. BGB
  • 4. Abgrenzungen
  • II. Rechtsfolgen
  • 1. Rechtsfolgen bei der einfachen Werkverbindung
  • a) Selbstständige Urheberrechte an den Einzelwerken
  • b) Anspruch auf Einwilligung in die Werkverwertung (§ 9 UrhG)
  • c) Gesonderte Verwertung der Einzelwerke
  • 2. Rechtsfolgen bei der Verwertungsgemeinschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB
  • C. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
  • I. Tatbestand
  • II. Rechtsfolgen
  • D. Sammelwerke (§ 4 UrhG)
  • I. Tatbestand
  • II. Rechtsfolgen
  • E. Fazit: Formen der Mehrurheberschaft
  • 6. Teil Rechtsgründe für Nutzungsberechtigungen
  • A. Schranken des Urheberrechts (§§ 44aff. UrhG)
  • I. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)
  • II. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)
  • III. Freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG)
  • IV. Zitate (§ 51 UrhG)
  • 1. Allgemeine Beschränkungen der Zitierfreiheit
  • 2. Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG)
  • 3. Das Kleinzitat (§ 51 S. 2 Nr. 2 UrhG)
  • 4. Die Generalklausel (§ 51 S. 1 UrhG)
  • V. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung – § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG als taugliche Wissenschaftsschranke?
  • 1. Gesetzesgeschichte
  • 2. Umfang des Privilegierungstatbestandes: Zugänglichmachung für die eigene wissenschaftliche Forschung
  • a) Werkbezogene Beschränkungen
  • aa) «Teile eines Werkes»
  • bb) «Werke geringen Umfangs»
  • cc) «einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften»
  • b) Nutzerbezogene Beschränkung: «für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen»
  • c) Nutzungsbezogene Beschränkungen
  • aa) Zugänglichmachung «für deren eigene wissenschaftliche Forschung»
  • bb) Gebotenheit zum jeweiligen Zweck
  • cc) Rechtfertigung zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
  • dd) Vergütungspflicht (§ 52a Abs. 4 UrhG)
  • 3. Beispiele
  • 4. Kritik an der Vorschrift
  • VI. Vervielfältigungen zum privaten & sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)
  • 1. Zulässigkeit von Privatkopien (§ 53 Abs. 1 UrhG)
  • 2. Zulässigkeit von Werkkopie zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 UrhG)
  • a) Eigener wissenschaftlicher Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG)
  • b) Archivschranke (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG)
  • c) Sonstiger eigener Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG)
  • VII. Verwaiste Werke (§§ 61–61c UrhG)
  • 1. (Frühere) Problemstellung und Gesetzesgeschichte
  • 2. Tatbestand verwaister Werke (§§ 61 Abs. 2 i.V.m. 61a UrhG)
  • a) Privilegierte Werkarten
  • b) Veröffentlichte Werke
  • c) Akademien als privilegierte Einrichtungen und Bestandsakzessorietät
  • d) Gründe für die Verwaisung
  • e) Erfolglose sorgfältige Suche
  • aa) Quantitative Anforderungen
  • bb) Qualitative Anforderungen
  • cc) Das problematische Verhältnis zur Rechtefiktion des § 137 lit l UrhG
  • dd) Beauftragung eines Dritten mit der Suche (§ 61a Abs. 1 S. 4 UrhG)
  • ee) Dokumentationspflichten und Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (§§ 61a Abs. 4 und 5 UrhG)
  • 3. Probleme im Rahmen der internationalen Anwendbarkeit
  • 4. Teilverwaiste Werke (§ 61 Abs. 3 UrhG)
  • 5. Erfüllung im Gemeinwohl liegender Aufgaben (§ 61 Abs. 5 UrhG)
  • 6. Rechtsfolgen
  • VIII. Sonderfall: Wahrnehmungsvermutung bei vergriffenen Werken (§ 13d UrhWahrnG)
  • IX. Fazit: Schranken des Urheberrechts (§§ 44aff. UrhG)
  • B. Gemeinfreiheit wissenschaftlicher Werke (§ 64 ff. UrhG)
  • I. Regelschutzdauer (§ 64 UrhG)
  • II. Schutzdauer bei Miturheberschaft (§ 65 Abs. 1 UrhG)
  • III. Schutzdauer bei Werkverbindungen, Sammelwerken und Bearbeitungen
  • IV. Bestimmung der Schutzdauer bei ungewissem Todeszeitpunkt
  • 1. Das Problem
  • 2. Die schweizer Regelung des Art. 29 Abs. 3 URG
  • 3. Differenzierung mit jeweiligem Lösungsvorschlag
  • a) Fallgruppe: Todesjahr bekannt, Monat/Datum unbekannt
  • b) Fallgruppe: Todesdatum insgesamt unbekannt, Gemeinfreiheit aufgrund der Gesamtumstände aber sehr wahrscheinlich eingetreten
  • c) Fallgruppe: Todesdatum insgesamt unbekannt, Gemeinfreiheit aufgrund der Gesamtumstände ungewiss – §§ 61–61c UrhG analog?
  • aa) Streit um die Analogiefähigkeit von Schrankenbestimmungen
  • bb) Weiter Auslegungsmaßstab im Falle der §§ 61–61c UrhG
  • cc) Vorliegen der methodischen Voraussetzungen einer Analogie
  • dd) Drei-Stufen-Test (Art. 5 Abs. 3 Info-Soc-RL)
  • V. Schutzdauer bei anonymen und pseudonymen Werken (§ 66 UrhG)
  • VI. Schutzdauer bei Lieferungswerken
  • VII. Schutzdauer bei ausländischen Urhebern
  • VIII. Fazit: Gemeinfreiheit wissenschaftlicher Werke (§§ 64 ff. UrhG)
  • C. Urhebervertragsrecht (§§ 31 ff. UrhG)
  • I. Erwerb von Nutzungsrechten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • 1. Rechteerwerb von freien Urhebern
  • a) Ausdrückliche Rechteeinräumung durch einzelvertragliche Vereinbarung
  • aa) Vertragsschluss vor Inkrafttreten des UrhG am 01.01.1966
  • bb) Vertragsschluss zwischen 01.01.1966 und spätestens 1995
  • cc) Vertragsschluss zwischen spätestens 1995 und 31.12.2007
  • dd) Vertragsschluss nach dem 01.01.2008
  • b) Stillschweigende Rechteeinräumung durch schlüssiges Verhalten
  • aa) Das «Ob» konkludenter Nutzungsrechteeinräumungen
  • bb) Das «Wie» konkludenter Nutzungsrechteeinräumungen
  • (1) Maßstab: Der «von beiden Partnern zugrunde gelegte Vertragszweck» (§ 31 Abs. 5 S. 1 UrhG)
  • (2) Praktische Fallbeispiele
  • (a) Aus der Zeit vor Inkrafttreten des UrhG am 01.01.1966
  • (b) Aus der Zeit zwischen 01.01.1966 und spätestens 1995
  • (c) Aus der Zeit zwischen spätestens 1995 und 31.12.2007
  • (d) Aus der Zeit nach dem 01.01.2008
  • c) Fazit: Möglichkeiten des Rechteerwerbs von freien Urhebern
  • 2. Rechteerwerb von Urhebern in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (§ 43 UrhG)
  • a) Ausgangsproblematik
  • b) Vereinbarkeit mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
  • c) Exkurs: Erwerb des Sacheigentums am Werkstück
  • d) Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43 UrhG
  • e) Anwendungsbereich des § 43 UrhG: Werkschöpfung in Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
  • aa) Persönlicher Anwendungsbereich
  • (1) Arbeitnehmer an Akademien
  • (2) Abgrenzung zu freien Mitarbeitern, arbeitnehmerähnlichen Personen und Scheinselbstständigen
  • (3) Beamte an Akademien
  • (4) Die Akademien als Arbeitgeber und Dienstherren
  • bb) Sachlicher Anwendungsbereich
  • (1) Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis
  • (a) Grundsätze
  • (b) Arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Werkschaffen aus Einstellungsvertrag und Direktionsrecht (Hauptleistungspflicht)
  • (aa) Kriterien zur Bestimmung der arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht
  • α) Objektive Umstände als Beurteilungsmaßstab
  • β) Unbeachtlichkeit subjektiver Vorstellungen
  • γ) Unbeachtlichkeit von Werken aus der Zeit vor und nach dem Arbeitsverhältnis
  • δ) Beachtlichkeit der Branchen- und Betriebsübung
  • ε) Unbeachtlichkeit von Ort und Zeit der Schöpfung
  • (bb) Direktionsrecht der Akademien
  • (cc) Einstellung für eindeutig bestimmte Tätigkeiten
  • (dd) Einstellung für fachlich umschriebene Tätigkeit
  • (ee) Einstellung für generalisierend umschriebene Tätigkeit
  • (ff) Nebenarbeiten als Bestandteil der Arbeitspflicht
  • (c) Verpflichtung zum Werkschaffen aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (Nebenpflicht)
  • (aa) Quantitative Mehrleistungen
  • (bb) Qualitative Mehrleistungen
  • (d) Verpflichtung zum Werkschaffen aus nachträglichem Abänderungsvertrag
  • (e) Fazit: Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis
  • (2) Verpflichtungen aus einem Dienst- bzw. Beamtenverhältnis
  • (3) Pflichtwerke von Leitenden Wissenschaftlern
  • (4) Sonderproblematik der Gelegenheitswerke
  • (a) Begriff
  • (b) Sachlicher Anwendungsbereich des § 43 UrhG eröffnet?
  • (aa) Ablehnende Entscheidungen der Rechtsprechung
  • (bb) Meinungsspektrum im Schrifttum
  • α) Ablehnende Haltung der herrschenden Meinung
  • β) Bejahende Auffassung der Mindermeinung
  • (cc) Stellungnahme
  • (c) Zusätzliche Anbietungspflicht des Urhebers?
  • (aa) Grabungsmaterialien-Entscheidung vom 27.09.1990
  • (bb) Meinungsspektrum im Schrifttum
  • α) Ablehnende Haltung der Mindermeinung
  • β) Bejahende Auffassung der herrschenden Meinung
  • (cc) Stellungnahme
  • f) Rechtsfolgenmerkmal des § 43 UrhG: Einschränkung der §§ 31 ff. UrhG, soweit sich dies aus dem «Inhalt» oder dem «Wesen» des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ergibt
  • aa) Allgemeines
  • bb) Einschränkende Wirkungen der Begriffe «Inhalt» und «Wesen»
  • (1) Der «Inhalt» von Arbeits- und Beamtenverhältnissen
  • (2) Das «Wesen» von Arbeits- und Beamtenverhältnissen
  • cc) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und Beamten?
  • dd) Einschränkungen der Verwertungsrechte (§§ 31 ff. UrhG)
  • (1) Das «Ob» von konkludenten Nutzungsrechteeinräumungen
  • (a) Schuldrechtliche Grundlage
  • (aa) Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • (bb) Nicht-Anwendbarkeit der Schriftform des § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG
  • (b) Quasi-dinglicher Vollzug (Vorausverfügung)
  • (c) Fazit: Das «Ob» von konkludenten Nutzungsrechteeinräumungen
  • (2) Das «Wie» von konkludenten Nutzungsrechteeinräumungen
  • (a) Maßstab: betriebliche Zwecke der Akademien
  • (b) Im Zweifel Einräumung ausschließlicher Rechte
  • (c) Im Zweifel Einräumung unbeschränkter Rechte
  • (d) Im Zweifel Befugnis zur Weiterübertragung der Rechte an Dritte
  • (e) Das Problem mit den unbekannten Nutzungsarten
  • (aa) Arbeitsverträge vor dem 01.01.1966
  • (bb) Arbeitsverträge zwischen 01.01.1966 & spätestens 1995
  • (cc) Arbeitsverträge zwischen spätestens 1995 & 31.12.2007
  • (dd) Arbeitsverträge nach dem 01.01.2008
  • (f) Fazit: Das «Wie» von konkludenten Nutzungsrechteeinräumungen
  • ee) Einschränkungen der Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff. UrhG)
  • ff) Sonderfall: Arbeitnehmerurheber in Miturhebergemeinschaften
  • (1) Ausschließlich Arbeitnehmer bilden Miturhebergemeinschaft
  • (2) Arbeitnehmer und freie Urheber bilden Miturhebergemeinschaft
  • g) Kritik an der Vorschrift
  • II. Nachträglicher Erwerb von Online-Nutzungsrechten
  • 1. Konkludenter Rechteerwerb durch Schweigen des Rechteinhabers?
  • 2. Rechteerwerb durch ausdrückliche Nachlizenzierungsvereinbarung
  • a) Ausfindig Machen des Rechteinhabers
  • b) Bereitschaft des Rechteinhabers zum Abschluss der Nachlizenzierung
  • c) Relevanz des unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 Abs. 4 UrhG)
  • 3. Verpflichtung zur Einräumung der Online-Nutzungsrechte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB)
  • a) Allgemeine Grundsätze
  • b) Sonderverbindung zwischen Urhebern und Akademien
  • aa) Arbeitnehmerurheber (Wissenschaftliches Personal)
  • bb) Ehrenamtliche Mitglieder und sonstige freie Urheber
  • c) Umfassende Abwägung der beteiligten Interessen
  • aa) Abwägung bei Arbeitnehmerurhebern (Wissenschaftliches Personal)
  • (1) Kein Verstoß gegen die negative Vertragsfreiheit und individuelle Wissenschaftsfreiheit
  • (2) Kein Verstoß gegen die modifizierte Übertragungszwecklehre
  • (3) Kein Verstoß gegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F.
  • (4) Wissenschaftliche Notwendigkeit einer allgemeinen Treuepflicht zur nachträglichen Einräumung der Online-Nutzungsrechte
  • (5) Kein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
  • (6) Verpflichtung zur Einräumung der Online-Nutzungsrechte gem. § 242 BGB als Beitrag zur Lösung eines generellen Problems
  • bb) Abwägung bei freischaffenden Urhebern
  • d) Vereinbarkeit mit dem unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 Abs. 4 UrhG)
  • e) Fazit: Verpflichtung zur Einräumung der Online-Nutzungsrechte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB)
  • 4. Lizenzierungsmöglichkeit durch Verwertungsgesellschaften
  • III. Erwerb von Online-Nutzungsrechten aufgrund der Rechteeinräumungsfiktion (§ 137 lit. l UrhG)
  • 1. Überblick
  • 2. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 137 lit. l UrhG
  • a) Verstoß gegen Art. 14 GG?
  • b) Verstoß gegen das Verbot rückwirkender Gesetze?
  • c) Fazit: Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 137 lit. l UrhG
  • 3. Anwendungsbereich der Rechteeinräumungsfiktion
  • a) «Hat der Urheber»
  • b) «einem anderen»
  • c) «zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008»
  • d) «alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt»
  • aa) Ausschluss von schuldrechtlichen Einwilligungen
  • bb) Einräumung aller wesentlichen Nutzungsrechte
  • cc) Einräumung räumlich unbegrenzter Nutzungsrechte
  • dd) Einräumung ausschließlicher & zeitlich unbegrenzter Nutzungsrechte
  • (1) Allgemeines
  • (2) Besonderheiten bei Beiträgen zu Sammlungen (§ 38 UrhG)
  • e) Nichtausübung des Widerspruchsrechts
  • aa) Inhalt des Widerspruchsrechts (§ 137 lit. l Abs. 1 S. 2 UrhG)
  • bb) Eingeschränktes Widerrufsrecht (§ 137 lit. l Abs. 4 UrhG)
  • (1) Rechtslage bei Gemeinschaftswerken (§ 8 UrhG)
  • (2) Rechtslage bei Werkverbindungen (§ 9 UrhG), Sammelwerken (§ 4 UrhG) und sonstigen Gesamtheiten von Werkbeiträgen
  • f) Keine anderweitige, zwischenzeitliche Rechteeinräumung an Dritte (Sukzessionsschutz gem. § 137 lit. l Abs. 1 S. 4 UrhG)
  • 4. Rechtsfolgen der Rechteeinräumungsfiktion
  • a) Umfang der gesetzlichen Lizenz
  • b) Eintrittszeitpunkt der gesetzlichen Lizenz
  • 5. Rechteeinräumungsfiktion zugunsten Dritter (§ 137 lit. l Abs. 2 UrhG)
  • 6. Wegfall des Widerspruchsrechts aufgrund nachträglicher Vereinbarungen (§ 137 lit. l Abs. 3 UrhG)
  • 7. Vergütungsanspruch des Urhebers (§ 137 lit. l Abs. 5 UrhG)
  • 8. Kritik an der Rechteeinräumungsfiktion des § 137 lit. l UrhG
  • a) Das unbestimmte Erfordernis von der Einräumung aller wesentlichen Nutzungsrechte
  • b) Keine explizite Anreizstruktur für Verwerter zur Öffnung der Archive
  • c) Kontraproduktive Nachforschungspflichten nach dem Urheber
  • d) Spannungsverhältnis zu der Schranke für verwaiste Werke
  • e) Unklarer Umfang der Rechteeinräumungsfiktion
  • f) Unzureichende Berücksichtigung der Interessen öffentlicher Forschungseinrichtungen als wissenschaftliche Intermediäre
  • g) Vorschlag zur Neufassung des § 137 lit. l Abs. 1. S. 1 UrhG
  • 9. Fazit: Erwerb von Online-Nutzungsrechten aufgrund der Rechteeinräumungsfiktion (§ 137 lit. l UrhG)
  • D. Fazit: Rechtsgründe für Nutzungsberechtigungen
  • 7. Teil Schlussfolgerungen und Ausblick de lege Ferenda
  • A. Schlussbetrachtung
  • B. Bedarf für einen dezidiert wissenschaftsfreundlichen 4. Korb des UrhG? Ein kurzer Ausblick de lege ferenda
  • Anhang
  • I. Hierarchie des beschäftigten wissenschaftlichen Personals
  • II. Die Akademien in ihrer Funktion als wissenschaftliche Intermediäre
  • III. Musterklausel: Rechteeinräumung bei Ordentlichen Mitgliedern
  • IV. Musterklausel: Rechteeinräumung bei externen Wissenschaftlern
  • V. Musterklausel: arbeitsvertragliche Rechteeinräumung
  • VI. Musterklausel: Nachlizenzierung der Online-Nutzungsrechte beim Urheber
  • VII. Musterklausel: Nachlizenzierung der Online-Nutzungsrechte bei den Erben des verstorbenen Urhebers
  • Rechtsprechungsübersicht
  • Literaturverzeichnis

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1. Teil Einleitung

Die Verhältnisse zwischen den acht deutschen Akademien der Wissenschaften1 und ihren freien sowie abhängig beschäftigten2 Urhebern gestalten sich als überaus komplex und werfen in urheberrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf. Aus Sicht der Akademien geht es vor allem darum, die von ihnen geförderten urheberrechtlich geschützten Werke wissenschaftlicher Art3 auf einer gesicherten urheberrechtlichen Berechtigungsgrundlage in eigener Herausgeberschaft4 in den hierfür vorgesehenen Schriftenreihen der Einrichtung publizieren zu dürfen. Diese Nutzungsberechtigung kann sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen5 ergeben. In einer Vielzahl von Fällen sind die Akademien auf die urhebervertragsrechtliche Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch Urheber angewiesen, bevor das Werk bei einem geeigneten Verlag publiziert werden kann. Dem Internet und den damit verbundenen neuen elektronischen Publikations- und Nutzungsmöglichkeiten kommt dabei in der Wissenschaft und Forschung eine immer größere Bedeutung zu, da es einerseits einen schnelleren und sichtbareren wissenschaftlichen Kommunikationsprozess ermöglicht. Andererseits verkomplizieren die vielfältigen elektronischen Nutzungsarten auch die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Verwertern und Urhebern. Der außeruniversitäre Forschungsbetrieb an Akademien stellt hierbei keine Ausnahme dar.

Im Unterschied zu kommerziellen Verwertern (z. B. Wissenschaftsverlagen), die im Verhältnis zu ihren Autoren grundsätzlich ebenfalls auf einen rechtssicheren ← 1 | 2 → Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen zum Zwecke der bestmöglichen Veröffentlichung und Vermarktung angewiesen sind, nehmen die deutschen Akademien in vielerlei Hinsicht eine spezielle Mittlerrolle zwischen ihren werkschaffenden Wissenschaftlern und den Verlagen ein. Zum einen handelt es sich bei Akademien gerade nicht um kommerzielle Verwerter, sondern um weitgehend aus öffentlichen Eigen- oder Drittmitteln finanzierte traditionsreiche Vereinigungen kooptierter6 Gelehrter verschiedener Fachrichtungen, die sich zum Teil bereits Anfang des 18. Jahrhundert konstituiert haben. Ihr Ziel ist es, mit den ihnen bereitgestellten öffentlichen Mitteln zur fachübergreifenden Erörterung eigener und fremder Forschungsergebnisse aus Geistes- und Naturwissenschaften sowie zu vielfältiger Wissenschaftspflege beizutragen. Dementsprechend weit in die Vergangenheit reicht die Publikationsgeschichte einiger Akademien zurück.7 Zum anderen stehen die Akademien in einer ganz besonders engen und vertrauensvollen Beziehung zu ihren werkschaffenden Wissenschaftlern. Zu nennen sind hier insbesondere die ehrenamtlich tätigen Ordentlichen Mitglieder8 der Akademien sowie die im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen beschäftigten Leitenden Wissenschaftler9 und sonstigen Forscher im wissenschaftlichen Mittelbau. Die Akademien sind bei ihren Veröffentlichungen einerseits verpflichtet, die im Kern unveräußerlichen – unter bestimmten Umständen aber durchaus einschränkbaren – Urheberpersönlichkeitsrechte ihrer Werkschaffenden und deren ideelle Bindungen zu ihren Forschungswerken anzuerkennen und bestmöglich zu wahren. Auf der anderen Seite sind die Akademien daran interessiert, die unter ihrem finanziellen Risiko erschaffenen wissenschaftlichen Werke im Interesse ihrer Forscher und zum Wohle der institutionellen Reputation der Forschungseinrichtung bei einem renommierten Verlag bestmöglich zu publizieren. Nicht selten ist mit den Veröffentlichungen die Zahlung zusätzlicher Druckkostenzuschüsse an die Verlage verbunden, die ebenfalls von den Akademien geleistet werden. Es handelt sich insofern klassischerweise nicht um ein Zwei-Personen-Verhältnis (Urheber/Rechteverwerter), sondern um ein Drei-Personen-Verhältnis (Urheber/Akademien/Rechteverwerter).10 Kennzeichnend für ← 2 | 3 → die Funktion der Akademien als wissenschaftliche Intermediäre11 ist, dass sie sich von ihren Urhebern zunächst alle wesentlichen Nutzungsrechte als Gegenleistung für die Forschungsförderung einräumen lassen, bevor die Nutzungsrechte sodann ganz oder in Teilen an einen Wissenschaftsverlag zwecks Publikation weiterübertragen werden.

All dies ergibt für werkschaffende Forscher an Akademien ein besonderes Forschungs- und Publikationsumfeld, das im zweiten Teil der Arbeit näher beschrieben wird. Dabei wird dargelegt, dass die Großzahl der vielfältigen Forschungsunternehmungen12 der Akademien mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Aus der öffentlichen Finanzierung ergibt sich für die Akademien als den Empfängern und Verteilern der bereitgestellten Mittel ein natürliches Interesse daran, dass die große Anzahl13 an resultierenden Forschungswerken nach den Empfehlungen und Vorgaben der öffentlichen Zuwendungsgeber in eigener Herausgeberschaft – entweder selbst oder in vertraglicher Zusammenarbeit mit einem geeigneten Wissenschaftsverlag – publiziert werden. Dabei kann die Wahl der Publikationsmodalitäten unmöglich jedem einzelnen Wissenschaftler nach seinem Belieben überlassen werden. Denn die Akademien sind vonseiten der Politik14 und den öffentlichen Zuwendungsgeber15 sowie aufgrund politischer Selbstverpflichtungserklärungen16 ← 3 | 4 → dazu angehalten, die Forschungswerke zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu digitalisieren und der Allgemeinheit im Sinne der sog. Open-Access-Bewegung17 sukzessive öffentlich zugänglich zu machen. Ziel ist es, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln entstandenen Forschungswerke jedermann frei zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit hierzu hat sich erst mit der Etablierung des Internets im Wissenschaftsbetrieb ergeben. So ist es heute ohne großen Aufwand möglich, Forschungswerke im Internet als digitale Erst- oder Zweitveröffentlichung zu veröffentlichen und so der einschlägigen Forschungsgemeinschaft den jederzeitigen weltweiten Zugang hierauf zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird ein effizienterer Wissenschaftstransfer18 erwartet, der ebenfalls im Interesse der Allgemeinheit liegt. Mit diesem Auftrag zu Open Access sind allerdings weitreichende urheberrechtliche Fragestellungen verbunden, die noch keiner eingehenden Betrachtung unter der besonderen Berücksichtigung der spezifischen Interessenlage an Akademien unterzogen wurden.

Ausgangspunkt der Problematik ist der Umstand, dass das deutsche Urheberrecht dem sog. Schöpferprinzip folgt (vgl. § 7 UrhG19). Urheber von geschützten Werken können nur natürliche Personen als Werkschöpfer sein. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Akademien daher vor jeder Form der eigenen Werknutzung, wie beispielsweise der Print-/Internetveröffentlichung, aufgefordert zu überprüfen, ob sie zur entsprechenden Werknutzung in urheberrechtlicher Hinsicht berechtigt sind. Kurz gesagt: Das tatsächliche Können setzt das rechtliche Dürfen voraus. Wird das rechtliche Dürfen vorsätzlich überschritten, so drohen den Akademien bzw. den verantwortlichen natürlichen Personen in den ← 4 | 5 → Akademieleitungen20 vielfältige zivil- und strafrechtliche Haftungsszenarien für begangene Urheberrechtsverletzungen21 (vgl. §§ 97 ff.; 106 ff. UrhG). Als Teil der mittelbaren Landesverwaltung sind die Akademien dabei an den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz22 gebunden. Etwaige rechtliche Zweifel an der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit einer bestimmten Nutzungshandlung können deshalb nicht einfach durch Verweis auf den alten Grundsatz «Wo kein Kläger, da kein Richter» oder eine wirtschaftliche Nutzen-Risiko-Abwägung überwunden werden. Kommen die verantwortlichen Personen in den Akademieleitungen zu dem Schluss, dass eine bestimmte Nutzungshandlung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, haben sie diese Maßnahme solange zu unterlassen, bis ein tragfähiger Rechtsgrund für die rechtmäßige Nutzung des Forschungswerkes identifiziert wurde. Alles andere kann im Zweifel einer dolus eventualis Urheberrechtsverletzung gleichkommen, mit den Folgen der erwähnten Haftung (zu der Funktion der Akademien als wissenschaftliche Intermediäre zwischen Urhebern und Verlagen, vgl. 2. Teil).

Die Besonderheiten der wissenschaftlichen Werkschöpfungsprozesse an Akademien setzen sich auf verfassungsrechtlicher Ebene im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fort. Während die Grenzen dieses Grundrechtes im Hochschulbereich inzwischen gut ausgeleuchtet sind, ist die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit der an Akademien tätigen Wissenschaftler im Verhältnis zu ihren Trägereinrichtungen immer noch weitgehend ungeklärt. Es stellt sich vor allem die Frage, ob und inwieweit Leitende Wissenschaftler im Oberbau der Akademien gesetzgeberische Einschränkungen aufgrund von § 43 UrhG oder faktische Beschneidungen ihrer Wissenschafts- und Publikationsfreiheit aufgrund von Weisungen ihrer Akademieleitungen im Hinblick auf die Planung, Durchführung und Veröffentlichung ihrer Forschungsarbeiten hinzunehmen haben. Hier ist eine sorgfältige Unterscheidung zur Stellung des verbeamteten Hochschullehrers erforderlich, der in seiner Wissenschaftsfreiheit weitestgehend unantastbar ist (zur Reichweite der Wissenschaftsfreiheit an Akademien, vgl. 3. Teil).

Die Frage nach einer urheberrechtlichen Nutzungsberechtigung der Akademien stellt sich jedoch nur dann, wenn der Gegenstand der Nutzung – die ← 5 | 6 → zur Veröffentlichung anstehende Forschungsarbeit – einen urheberrechtlichen Werkschutz23 aufweist. War zur Erbringung eines Forschungsresultats keinerlei schöpferische Ausdruckskraft erforderlich, bestehen gegen die Nutzung dieses juristischen nullum in urheberrechtlicher Hinsicht auch grundsätzlich24 keine Bedenken. In Anbetracht der herausragenden wissenschaftlichen Kompetenz der an und für die Akademien tätigen Wissenschaftler mag es auf der Hand liegen, dass die meisten Veröffentlichungen fraglos einen urheberrechtlichen Werkschutz genießen. Dennoch sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen sich die seit Langem in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage stellt, unter welchen Voraussetzungen das wesentliche Ergebnis der Forschungstätigkeit überhaupt die Schwelle zum urheberrechtlichen Werkschutz überschreitet. Zudem ist immer noch fraglich, ob die sog. kleine Münze25 bei dieser Werkgattung vom Werkschutz eingeschlossen ist oder nicht. Im Bereich wissenschaftlicher Werkschöpfungen stellt sich seit je her zusätzlich die Frage, ob neben der inneren und äußeren Formensprache der Gestaltung auch die wissenschaftliche Erkenntnis und Theorie als solche urheberrechtlich geschützt sein kann, oder ob diese Erkenntnisinhalte nicht vielmehr im Interesse eines freien Wissenschaftsaustausches jeder Monopolisierung entzogen sein müssen (zum urheberrechtlichen Werkschutz an Akademien, vgl. 4. Teil).

Erschwerend kommt hinzu, dass die Werkschöpfungsprozesse an Akademien häufig nicht durch einen einzelnen Werkschöpfer, sondern durch eine Mehrzahl an Personen in gestuften Verhältnissen geprägt sind. Typisch ist etwa die Struktur: Wissenschaftliche Leitungskommission – Projektleiter – Arbeitsgruppenleiter – wissenschaftlicher Mitarbeiter – wissenschaftliche/studentische Hilfskraft. Es stellt sich dann die Frage, welche Erscheinungsformen der Urheberschaft in Mehrpersonenverhältnissen tatbestandlich zu unterscheiden sind, und welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Verwaltung der verwertungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zu beachten sind. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, ob ← 6 | 7 → und inwieweit von einer gesamthänderischen Bindung der wesentlichen Befugnisse auszugehen ist und welche Konsequenzen dies im Verhältnis zu den Akademien hat (zur Mehrurheberschaft an Akademien, vgl. 5. Teil).

Noch vielschichtiger wird die Betrachtung, wenn man der wichtigen Frage nachgeht, welche urheberrechtlichen Rechtsgründe sich für eine Nutzung der eingereichten Werke im Verhältnis zu den Urhebern ergeben können (zu den verschiedenen Rechtsgründen für Nutzungsberechtigungen der Akademien, vgl. 6. Teil).

So kann eine Werknutzung in engen Grenzen sogar ohne vorherige urhebervertragliche Rechteeinholung möglich sein. Namentlich dann, wenn das Urheberrecht am Werk inzwischen erloschen ist (sog. gemeinfreie Werke26) oder bestimmte Nutzungen ausnahmsweise gesetzlich legitimiert sind (sog. Schranken des Urheberrechts). Greift eine solche zeitliche und/oder inhaltliche Beschränkung des Urheberrechts ein, hat dies zur Folge, dass jedermann (also auch jede Akademie) das Werk auf beliebige Art – aber innerhalb der Grenzen der eröffneten Schrankenregelung – nutzen kann, ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers hierfür zu benötigen. So hat der Gesetzgeber beispielsweise mit dem «Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes»27 zum 1. Januar 2014 mit den §§ 61 ff. UrhG eine gesetzliche Grundlage zur öffentlichen Zugänglichmachung von sog. verwaisten Werken28 geschaffen, die einer eingehenden Analyse und Bewertung bedarf. Gleiches gilt für den neuen § 13d UrhWahrnG29, der die wahlweise Möglichkeit eines Erwerbs einer kollektiven Lizenz zur Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung sog. vergriffener Werke30 vorsieht.

Sofern solche Beschränkungen des Urheberrechts nicht einschlägig sind, kann sich eine Nutzungsberechtigung der Akademien nur auf Grundlage der urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen des Urheberrechts ergeben (§§ 28 ff. UrhG). Bei ← 7 | 8 → der Analyse der Reichweite der in der Vergangenheit von Urhebern vorgenommen Rechteeinräumungen an Akademien ist zum einen entscheidend, wann der ursprüngliche Vertragsschluss stattfand, da der frühere § 31 Abs. 4 UrhG a.F. eine Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten lange Zeit für unwirksam erklärte. Zum anderen ist ausschlaggebend, ob die Rechteeinräumung von einem freien oder gebundenen Urheber vorgenommen wurde. Das Spektrum reicht hier vom externen Wissenschaftler, der lediglich unter der Reputation der Akademien ein bestimmtes Werk veröffentlichen möchte, über das ehrenamtliche Akademiemitglied, das entsprechend seiner satzungsgemäßen Mitwirkungspflicht zur Förderung der Akademiepublikationen einen wissenschaftlichen Beitrag in einer Schriftenreihe seiner Akademien veröffentlichen möchte, bis hin zum Bereich des Arbeitnehmer- und Beamtenurheberrechts gem. § 43 UrhG, in dem Forschungswerke in Erfüllung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Verpflichtungen für die Akademien erschaffen werden. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und in welchem rechtlichen Umfang den Akademien das urheberrechtlich geschützte Forschungsergebnis in verwertungsrechtlicher Hinsicht zusteht.

Schließlich ist der gesamte Bereich der rechtlichen Zulässigkeit einer retrospektiven Digitalisierung31 von sogenannten «Altwerken»32 zu nennen. Um auch diese bereits vor längerer Zeit publizierten Altwerke einer elektronischen Zweitverwertung zuführen zu dürfen und eine aufwendige nachträgliche Einholung der benötigten Nutzungsbefugnisse beim aktuellen Rechteinhaber zu vermeiden, schuf der Gesetzgeber des «Zweiten Korbes»33 mit der Fiktionsvorschrift des § 137 lit. l UrhG zum 1. Januar 2008 eine höchst komplexe Übergangsregelung. Diese als Rechteeinräumungsfiktion bezeichnete Vorschrift wurde im Schrifttum34 zwar bereits intensiv diskutiert und kritisiert. Weitgehend unbeantwortet ist bislang jedoch geblieben, ob und inwieweit sich die Akademien als wissenschaftliche Intermediäre zwischen Urhebern und Verlagen auf die gesetzliche Lizenz berufen können.

Ziel dieser Arbeit ist es, auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Schlussbetrachtung einen Eckpunktekatalog zusammenzustellen, mit dessen Hilfe die Akademien einzelfallbezogen ermitteln können, ob sie die von ihnen geförderten ← 8 | 9 → Forschungswerke publizieren und elektronisch (zweit-) verwerten dürfen und welche Grenzen es hierbei zu beachten gilt. Hierdurch soll die Rechtssicherheit erhöht und das Risiko einer rechtswidrigen (digitalen) Werknutzung verringert werden.

Schließlich wird ein kurzer Ausblick de lege ferenda gegeben, in dem gesetzgeberische Möglichkeiten erwogen werden, die zu einem wissenschaftsfreundlicheren Urheberrecht beitragen könnten (zu den Schlussfolgerungen und dem Ausblick de lege ferenda, vgl. 7. Teil).


1 Nachfolgend kurz «Akademien»; zur Organisation und den Aufgaben, a.a.O., vgl. 2. Teil, A.-C.

2 «Freie» Urheber sind solche, deren Werkschaffen nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einer Akademie erfolgt (z. B. im Falle der ehrenamtlich tätigen Ordentlichen Mitglieder der Akademien). «Abhängig beschäftigte» oder «gebundene» Urheber erbringen ihre Werke hingegen in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Verpflichtung gegenüber einer Akademie (z. B. das wissenschaftliche Personal als Arbeit- oder Dienstnehmerurheber), a.a.O., vgl. 2. Teil, IV-V.1.

3 Nachfolgend kurz «Forschungswerke» oder «wissenschaftliche Werke», a.a.O., vgl. 4. Teil.

4 Mit «eigener Herausgeberschaft» ist in diesem Zusammenhang nicht das Herausgeberurheberrecht des § 4 UrhG gemeint, da dieses originär nur in natürlichen Personen zur Entstehung gelangen kann, im Einzelnen hierzu a.a.O., vgl. 2. Teil, C.

5 Ein solcher „Rechtsgrund“ zur Nutzung kann sich z. B. aus der Gemeinfreiheit eines Werkes, aufgrund gesetzlicher Schrankenprivilegien oder aufgrund eines gesetzlichen und/oder rechtsgeschäftlichen Erwerbs entsprechender Nutzungsrechte ergeben, im Einzelnen a.a.O., vgl. 6. Teil. Der verwendete Begriff „Rechtsgrund“ ist jedoch im untechnischen Sinne zu verstehen, da etwa Schrankenbestimmungen gerade als Ausnahmen vom Schutzbereich des Urheberrechts zu verstehen sind.

6 «Kooption» (lat. cooptatio) bezeichnet im Allgemeinen das Wahlverfahren zur Aufnahme von Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder einer bestimmten Gemeinschaft.

7 Zu nennen ist beispielsweise die seit 1739 erscheinende erste Druckreihe «Göttingische Zeitungen von Gelehrten Sachen» der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, die ihr Gründungspräsident Albrecht von Haller 1753 in die Obhut der Göttinger Akademie überführt hat und die sie noch heute unter dem Titel „Göttingische Gelehrte Anzeigen“ herausgibt. Es ist mittlerweile das weltweit älteste Rezensionsorgan deutscher Sprache; im Internet als Volltext abrufbar unter http://rep.adw-goe.de/handle/11858/80 (abgerufen am 21.06.2015).

8 Im Einzelnen zur mitgliedschaftlichen Struktur der Akademien, a.a.O., vgl. 2. Teil, IV.

9 Im Einzelnen zum wissenschaftlichen Personal, a.a.O., vgl. 2. Teil, V.1.

10 Ähnlich Heckmann, Retrospektive Digitalisierung, S. 275.

11 Zum Begriff Heckmann, Retrospektive Digitalisierung, S. 275.

12 Zu nennen ist vor allem das sog. Akademienprogramm, bei dem es sich um ein Programm des Bundes und der Länder zur Förderung von langfristigen Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Geisteswissenschaften handelt und deren Durchführung der Dachorganisation der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften obliegt.

13 So zählen zu dem Akademienprogramm gegenwärtig mehr als 150 Forschungs- und Editionsvorhaben, auf die sich ein Finanzvolumen von derzeit rund 54 Millionen Euro verteilt. In den insgesamt ca. 200 Arbeitsstellen sind etwas mehr als 800 Mitarbeiter beschäftigt, die jährlich durchschnittlich 350 Printpublikationen hervorbringen und mehr als 50 Archive komplettieren, vgl. Die Wissenschaftsakademien – Wissensspeicher für die Zukunft – Forschungsprojekte im Akademienprogramm, S. 8 f., herausgegeben von der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften, abrufbar im Internet unter http://www.akademienunion.de/fileadmin/%20redaktion/user_upload/Wissensspeicher_fuer_die_Zukunft_d_2012.pdf (abgerufen am 09.06.2015).

14 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BR-Drucks. 257/06 (Beschluss), S. 3.

15 Vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrates zum Akademienprogramm 2009, S. 8, der die das Akademienprogramm jeweils hälftig finanzierende Bundesregierung und die Regierungen der Länder in sämtlichen Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Wissenschaft und der Forschung berät.

16 Zu nennen ist insbesondere die von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften im Juli 2004 unterzeichneten Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, im Internet abrufbar unter: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/GE-Urheberrecht-BuW-Mitgl.pdf (zuletzt abgerufen am 05.06.2015).

17 Zentrale Bedeutung kommt hier der «Budapest Open Access Initiative» (BOAI) zu, die sich 2002 bildete und erstmals eine Open Access-Agenda formulierte, vgl. hierzu Schirmbacher, Open Access – ein historischer Abriss, S. 22 ff.; im Einzelnen hierzu a.a.O., vgl. 2. Teil, B.

18 Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass der Staat die Wissenschaft und Forschung nicht nur um ihrer selbst willen aufgrund seines verfassungsmäßigen Kulturauftrages fördert, sondern auch, um aus sozialstaatlicher Verpflichtung heraus zum Wirtschaftswachstum und damit zur Wohlfahrt aller Bürger beizutragen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die mit öffentlichen Geldern finanzierte Forschung auch an die Öffentlichkeit weitergetragen wird. Man nennt diesen Vorgang «Wissenschaftstransfer» und denkt dabei nicht nur an den naturwissenschaftlich-technischen – anwendungsorientierten – Erkenntnisübergang, sondern schließt die Geistes- und Humanwissenschaften mit ein, sodass den Akademien auch eine bedeutende kulturvermittelnde Aufgabe zukommt, zum Ganzen Schuster/Karpen, Hdb. des Wissenschaftstransfers, S. 2 und 72 f.; Meusel, Außeruniversitäre Forschung 1. Aufl., Rn. 580, S. 526.

19 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz: Urheberrechtsgesetz bzw. UrhG), erlassen am 9. September 1965, in Kraft getreten am 1. Januar 1966, vgl. BGBl. I S. 1273.

20 Zum Begriff der Akademieleitung, a.a.O., vgl. 2. Teil, A.IV.

21 Eine Urheberrechtsverletzung i.S.d. §§ 97 ff. UrhG liegt dann vor, wenn sich ein Nutzer urheberrechtliche Befugnisse anmaßt oder diese ausübt, die allein dem Urheber bzw. einem Rechteinhaber zustehen, ohne hierzu dessen Zustimmung zu besitzen oder sonst dazu berechtigt zu sein. Zu den geschützten absoluten Rechten gehören damit die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte. Eine Urheberrechtsverletzung liegt z. B. vor, wenn das Werk ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers veröffentlicht wird oder wenn vertragliche Nutzungsbefugnisse überschritten werden, vgl. Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl., § 97 UrhG, Rn. 9; Dreier/Schulze/Dreier, 4. Aufl., § 97 UrhG, Rn. 7 m.w.N.

22 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (kurz: GG), erlassen und in Kraft getreten am 23. Mai 1949, vgl. BGBl. S. 1.

23 Nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind die sog. verwandten Schutzrechte i.S.d. §§ 70–87h UrhG, bei denen keine schöpferische Gestaltung, sondern eine wirtschaftliche, organisatorische oder technische Leistung unter Schutz gestellt werden, Ausgenommen von dieser Arbeit sind daher insbesondere die auch für Akademien immer wichtiger werdenden urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Datenbanken i.S.d. §§ 87a ff. UrhG. Hier sind zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, deren Darstellung den Rahmen dieser Arbeit bei Weitem überschreiten würde.

24 Dies gilt nur im Grundsatz, weil außerhalb des Werkschutzes stets die verwandten Schutzrechte Dritter nach Maßgabe der §§ 70 ff. UrhG zu beachten sind.

25 Als «Kleine Münze» werden im Urheberrecht solche Werke bezeichnet, die an der untersten Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes liegen. Der Begriff wurde erstmals von Elster in seinem Grundlagenlehrbuch «Gewerblicher Rechtsschutz» von 1921, S. 40 eingeführt. Inzwischen hat sich der Begriff allgemein eingebürgert; vgl. auch Loewenheim, CuR 1988, S. 799.

26 Unter gemeinfreien Werken werden Werke verstanden, deren Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Die Folge hiervon ist, dass das Werk von jedem Dritten zustimmungs- und vergütungsfrei auf die sonst dem Urheber bzw. Inhaber ausschließlicher Rechte vorbehaltenen Weise genutzt werden darf, vgl. Dreier/Schulze/Dreier, 4. Aufl., Vor § 64 UrhG, Rn. 2.; Peukert, Gemeinfreiheit, S. 280 definiert allgemeiner: «Eine immaterielle Ressource ist gemeinfrei, soweit sie nicht durch Immaterialgüterrechte einer Person zugewiesen ist».

27 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung vom 01.10.2013 (BGBl. 2013 I Nr. 59 vom 08.10.2013). Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke.

28 «Verwaiste Werke» (englisch: orphan works) bezeichnet solche Werke, deren Rechteinhaber trotz eingehender Recherche nicht ermittelt werden können, zum Begriff, vgl. Grünberger, ZGE 2012, S. 321/339.

29 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (kurz: UrhWahrnG), ausgefertigt am 09.09.1965, vgl. BGBl. 1965, S. 1294.

30 Zur Definition, vgl. a.a.O., 6. Teil, A.VIII.

31 Zum Begriff der «Retrodigitalisierung», vgl. Heckmann, Retrospektive Digitalisierung, S. 2 ff., wonach es sich um eine besondere Form der Digitalisierung handelt, bei der von einer analogen Primärform eine digitale Sekundärform erstellt wird, wobei die Publikation der Primärform zeitlich zurückliegt und die Erstellung der digitalen Version nicht zeitgleich vorgenommen wurde.

32 «Altwerke» bezeichnet solche Werke, die weit in der Vergangenheit (i.d.R. vor 1995) zumeist in Printform publiziert wurden. Hier stellt sich die Frage, wem die für eine Retrodigitalisierung benötigten Nutzungsrechte zustehen, wenn diese zum Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung noch unbekannt waren.

33 Sog. «Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft» vom 05.07.2007, In Kraft seit 01.01.2008, vgl. BGBl. 2007 I S. 2513.

34 Z. B. Heckmann, Retrospektive Digitalisierung, S. 1 ff.; Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 ff.

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2. Teil Akademien als wissenschaftliche Intermediäre zwischen ihren Urhebern und Verlagen

Um die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen den Akademien und ihren Urhebern untersuchen zu können, ist es zunächst wichtig, die maßgeblichen Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Werken durch die Akademien in ihrer Funktion als wissenschaftliche Intermediäre zwischen den Urhebern und Verlagen herauszuarbeiten. Hierzu wird zuerst das besondere Forschungsumfeld an Akademien analysiert (A.).

Im Anschluss wird die Relevanz der wissenschaftspolitischen sog. Open-Access-Bewegung für den Publikationsbetrieb der Akademien (B.) sowie die sich hieraus ergebende urheberrechtliche Problemstellung bei der Veröffentlichung der Forschungswerke durch die Akademien in eigener Herausgeberschaft dargestellt (C.). Sodann werden diejenigen urheberrechtlichen Befugnisse erörtert, auf deren Wahrnehmung die Akademien bei ihrer Publikationspraxis typischerweise angewiesen sind (D.). Sodann wird die Relevanz der Rechteeinräumungen von Akademien an Dritte (Verlage) für das urheberrechtliche Verhältnis der Akademien zu den Urhebern erläutert (E.). Abschließend wird auf die besondere Problematik eingegangen, die sich bei der Annahme von bereits publizierten Werken zur (digitalen) Zweitveröffentlichung ergibt (F.).

Details

Seiten
666
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631692530
ISBN (PDF)
9783653066869
ISBN (MOBI)
9783631692547
ISBN (Hardcover)
9783631674758
DOI
10.3726/b10483
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (August)
Schlagworte
Urheberrecht Wissenschaft Miturhebergemeinschaft Gemeinfreiheit Urhebervertragsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXXII, 666 S.

Biographische Angaben

Dominik Woll (Autor:in)

Dominik Woll studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Tübingen und Göttingen und war Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Er arbeitet als Rechtsanwalt in einer Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und war für eine Wirtschaftskanzlei tätig.

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Titel: Urheberrechtliche Verhältnisse zwischen deutschen Akademien der Wissenschaften und ihren freien und gebundenen Urhebern von Werken wissenschaftlicher Art
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