Lade Inhalt...

Die Konversion

Eine rechtsdogmatische und am Parteiwillen orientierte Untersuchung des § 140 BGB unter besonderer Berücksichtigung nichtiger Verfügungen von Todes wegen und Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften

von Daniel Berneith (Autor:in)
Dissertation XVI, 226 Seiten
Reihe: Zivilrechtliche Schriften, Band 68

Zusammenfassung

Die Konversion nach § 140 BGB ist ein vielseitig einsetzbares Instrument der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre zur Verwirklichung des Parteiwillens. Einige ihrer Grundlagenfragen sowie Anwendungsprobleme in Spezialgebieten sind allerdings noch immer nicht abschließend geklärt. An dieser Stelle setzt der Autor an und fragt nach den spezifischen Anwendungsbereichen und Auswirkungen des § 140 BGB im Allgemeinen wie auch i.R. nichtiger Verfügungen von Todes wegen und Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften. Ausführlich untersucht er hierzu Fälle, in denen eine Konversion bisher für möglich erklärt wurde. Dabei stellt er sich teilweise kritisch der vorherrschenden Auffassung entgegen und erklärt, warum eine Konversion bisweilen dem Parteiwillen zuwiderlaufen würde.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • § 1. Einleitung
  • A. Gegenstand und Ziel der Arbeit
  • B. Gang der Arbeit
  • § 2. Die Konversion im Allgemeinen Teil des BGB
  • A. Begriff der Konversion
  • B. Charakterisierung der Konversion
  • I. Einführung
  • II. Konversion als Teilnichtigkeit
  • III. Konversion als Auslegung
  • IV. Konversion als eigenes Institut
  • V. Stellungnahme
  • 1. Grammatische Auslegung
  • 2. Systematische Auslegung
  • a) Allgemeines Zivilrecht
  • b) Erbrecht
  • c) Zusammenfassende Würdigung zur systematischen Auslegung
  • 3. Historische Auslegung
  • a) Historischer Ausgangspunkt
  • b) Erste Kommission zum BGB
  • c) Zweite Kommission zum BGB
  • d) Zusammenfassende Würdigung zur historischen Auslegung
  • 4. Teleologische Auslegung
  • a) Allgemeines Zivilrecht
  • b) Erbrecht, § 2084 BGB
  • c) Zusammenfassende Würdigung zur teleologischen Auslegung
  • VI. Zusammenfassende Würdigung zur Charakterisierung des § 140 BGB
  • C. § 140 BGB im Detail
  • I. Einführung
  • II. Disponibilität
  • 1. Konversionsklauseln; Dogmatik der vorherrschenden Auffassung
  • 2. Stellungnahme
  • III. Konversionsvoraussetzungen
  • 1. Nichtiges Rechtsgeschäft
  • a) Endgültige Nichtigkeit
  • b) Unwirksamkeit
  • c) Teilnichtige Rechtsgeschäfte
  • d) Angefochtene Rechtsgeschäfte
  • aa) Allgemeines, Meinungsübersicht
  • bb) Exakte Betrachtung des Problems
  • cc) Weitere Bedenken
  • dd) Zusammenfassende Würdigung
  • 2. Ersatzgeschäft
  • a) Kein „Enthalten-Sein“
  • b) Umfang des Ersatzgeschäfts
  • c) Geschäft anderen Typs?
  • 3. Parteiwille
  • a) Hypothetisch oder wirklich?
  • b) Konsequenz
  • c) Relevanter Zeitpunkt
  • IV. Grenzen der Umdeutung
  • 1. BGHZ 77, 293 ff
  • a) Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)
  • b) Lösung des Senats
  • c) Stellungnahme
  • 2. Nichtigkeit wegen Gesetzeswidrigkeit
  • 3. Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes
  • a) Allgemeines
  • b) Sittenwidrige Bedingungen
  • V. Rechtsfolgen
  • § 3. Die Konversion nichtiger Verfügungen von Todes wegen
  • A. Einführung, Anwendbarkeit von § 140 BGB
  • B. Auslegung im Erbrecht
  • I. Dogmatische Grundlagen
  • 1. Freie Testamentsauslegung
  • 2. Grenzen einer freien Testamentsauslegung
  • 3. Berechtigung der Andeutungstheorie
  • a) Zwei-Stufen-Lösung
  • b) Andeutungstheorie und § 2078 BGB
  • c) Andeutungstheorie und klassische Gegenargumente
  • aa) Bevorzugung des vielschreibenden Erblassers
  • bb) Mangel an objektiven Kriterien
  • cc) Telos der Formforschriften
  • dd) Falschbezeichnungen
  • d) Andeutungstheorie im Lichte der ergänzenden Auslegung und § 140 BGB
  • e) Zusammenfassende Würdigung
  • II. Exkurs: § 2084 BGB als Auslegungsregel i.e.S.?
  • C. Der Konversionsfall
  • I. Konversion zu Verfügungen anderen Inhalts
  • 1. Umdeutungsnotwendigkeit
  • a) Unwirksamkeit nach § 2160 BGB
  • b) Verstoß gegen § 2302 BGB
  • aa) Streitgegenstand
  • bb) Ergebnis der Auslegung?
  • c) Alternative Erbeneinsetzung
  • d) Nicht mögliche vertragsmäßige Verfügungen
  • 2. Konversionsmöglichkeit
  • a) Nichtigkeit einer Zuwendung an den Träger, Leiter oder Beschäftigte eines Heims
  • b) Sittenwidrige Verfügungen von Todes wegen
  • aa) Allgemeines
  • bb) Sittenwidrige Bedingungen
  • (1) Problemstellung
  • (2) Ansätze der Literatur
  • (3) Stellungnahme
  • c) Irrtümliche Verfügungen von Todes wegen
  • aa) Lösungsversuche der Literatur
  • bb) Stellungnahme
  • (1) Wirksamkeit durch Auslegung
  • (2) Wirksamkeit durch Umdeutung
  • (α) Theoretischer Ansatz
  • (β) Praktische Umsetzung
  • (3) Auslegung und Umdeutung greifen nicht bei Andeutungstheorie
  • cc) Ergebnis
  • d) Unwirksamkeit nach § 2171 BGB
  • 3. Zusammenfassende Würdigung
  • II. Konversion zu Verfügungen anderen Typs
  • 1. Aufrechterhaltung eines formnichtigen notariellen Testaments
  • a) Konversionsnotwendigkeit
  • aa) Bestehende Zweifel
  • bb) Berechtigung dieser Zweifel
  • b) Konversionsmöglichkeit
  • 2. Aufrechterhaltung von unzulässigen Testamenten und von Nottestamenten
  • 3. Umdeutung nichtiger Erbverträge
  • a) Nichtigkeitsursachen im Überblick
  • b) Konversionsnotwendigkeit
  • aa) Verifizierung der These
  • bb) Ausnahmefälle
  • c) Konversionsmöglichkeit
  • d) Zusammenfassende Würdigung
  • 4. Nichtiges Testament als Erbvertrag
  • a) Allgemeines
  • b) Voraussetzungen des § 140 BGB
  • 5. Unwirksames gemeinschaftliches Testament
  • a) Konversionsnotwendigkeit
  • b) Konversionsmöglichkeit; Meinungswandel im Überblick
  • c) Detaillierte Analyse
  • aa) Problemorientierte Weichenstellung
  • (1) Nichtigkeitsursache
  • (2) Gemeinschaftlichkeit
  • (3) Verfügungsdifferenzierung
  • bb) § 140 BGB als Ausgangspunkt
  • cc) Unproblematische Fälle
  • dd) Problematische Fälle
  • (1) Befürwortende Stimmen
  • (2) Grundlegende Bedenken
  • (3) Zufall der Formwirksamkeit
  • (4) Strenge und einfache Korrespektivität
  • (5) Bedenken untereinander und eines Dritten
  • d) Zusammenfassende Würdigung
  • 6. Nichtigkeit aufgrund mangelnder Typvorgabe
  • a) Grundlegendes
  • b) Kurzüberblick zum deutsch-deutschen Erbrecht
  • III. Umdeutung von Rechtsgeschäften unter Lebenden in Verfügungen von Todes wegen und umgekehrt
  • 1. Einführung
  • 2. Nichtiges lebzeitiges Geschäft als wirksame Verfügung von Todes wegen
  • a) § 2301 BGB als „Umdeutungsgebot“?
  • b) Kongruenzerfordernis
  • aa) Formelle Fragen
  • bb) Materielle Fragen
  • cc) Zusammenfassende Würdigung zum Kongruenzerfordernis
  • c) Subjektive Momente
  • aa) Wille des Erblassers
  • bb) Wille der anderen Vertragspartei
  • d) Zusammenfassende Würdigung
  • 3. Nichtige Verfügung von Todes wegen als wirksames lebzeitiges Geschäft
  • a) BGH, FamRZ 1978, 182
  • aa) Umdeutung in Ansehung von § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB
  • bb) Grundlegende Bedenken; Kongruenzerfordernis
  • cc) Hypothetischer Parteiwille
  • b) Zusammenfassende Würdigung
  • IV. Konversion eines gegen § 2302 BGB verstoßenden Vertrags in einen Vertrag zugunsten Dritter
  • § 4. Die Konversion nichtiger und wirkungsloser Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften
  • A. Tod eines Gesellschafters, Fortsetzungsklausel
  • B. Etablierte Klauseln
  • I. Eintrittsklausel
  • II. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
  • III. Erbrechtliche Nachfolgeklausel
  • 1. Dogmatischer Ansatz
  • 2. Einfache und qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklauseln
  • 3. Konflikte zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht
  • C. Die Aufrechterhaltung von Nachfolgeklauseln
  • I. Ausgangspunkt: Auslegung geht der Umdeutung vor
  • II. Aufrechterhaltung im Detail
  • 1. Nichtige oder erfolglose Eintrittsklausel
  • 2. Nichtige rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
  • 3. Unwirksame einfache Nachfolgeklausel
  • 4. Wirkungslose qualifizierte Nachfolgeklausel
  • a) Einführung
  • b) Stellungnahme
  • aa) Nochmals: Unterschied zwischen Umdeutung und ergänzender Auslegung
  • bb) Übertragung auf das Problem
  • cc) Hypothetischer Wille i.R. der ergänzenden Auslegung
  • c) Zusammenfassende Würdigung
  • D. Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG
  • I. Unwirksame Eintrittsklausel
  • II. Erfolglose einfache Nachfolgeklausel
  • III. Erfolglose qualifizierte Nachfolgeklausel
  • § 5. Schlussbetrachtungen
  • A. Zusammenfassende Würdigung
  • B. Einzelne Ergebnisse in 24 Punkten
  • C. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← XVI | 1 →

§ 1.  Einleitung

In der mit § 140 BGB geregelten Konversion wird bisweilen eine der „elegantesten Denkfiguren der Jurisprudenz“1 gesehen. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie2 (Art. 2 Abs. 1 GG) kann durch sie nicht selten3 ein nichtiges Rechtsgeschäft aufrechterhalten werden. Dabei verbirgt sich hinter dem einfach anmutenden Wortlaut der Norm eine Vielzahl rein akademisch, aber auch praktisch relevanter Problemfälle,4 welche bei nichtigen Verfügungen von Todes wegen5 ebenfalls virulent werden. Diesbezüglich scheint die besondere Bedeutung des Erblasserwillens6 fast schon derart zwingend, dass jedwede nichtige Verfügung als wirksame zu erhalten ist. Gerade dies mag indes zu Problemen führen, da die Relevanz des Erblasserwillens nicht über den ← 1 | 2 → Umstand hinwegtäuschen sollte, dass der eigentlich getroffenen Regelung von der Rechtsordnung keine Rechtskraft zugesprochen wurde.

A.  Gegenstand und Ziel der Arbeit

Gegenstand der Arbeit ist die Analyse des § 140 BGB im Allgemeinen sowie hinsichtlich nichtiger und wirkungsloser Verfügungen von Todes wegen und Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften. Insofern obliegt es der Arbeit zunächst, die neuralgischen Punkte des § 140 BGB aufzuarbeiten und zu ihrer Klärung beizutragen, was insbesondere für die Dogmatik und die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm gilt. Die hierzu gefundenen Ergebnisse sollen sodann auf das Erbrecht übertragen werden, um auch hierbei die Berechtigung verschiedenster Kontroversen zur Anwendung des § 140 BGB auf nichtige Verfügungen von Todes wegen zu hinterfragen. Zwar sind insofern bereits monographische Ausarbeitungen existent.7 Allerdings stellen diese entweder das Erbrecht nicht in den Mittelpunkt der Untersuchung, sondern behandeln es als eine von verschiedenen Fragen zu § 140 BGB,8 oder aber die Arbeit wurde bereits vor mehr als 90 Jahren verfasst.9

Ohnehin gilt die Umdeutung – verständlicherweise – nach wie vor als stark einzelfallorientiertes Institut, welches allgemeingültige Aussagen nur erschwert zulässt.10 Gerade solch abstraktere und generelle Aussagen sind jedoch ein Kernziel der Arbeit. Anhand einer exakten dogmatischen Einordnung des § 140 BGB, einer genauen tatbestandlichen Analyse und der Exemplifizierung am Erbrecht soll gezeigt werden, dass anhand des nichtigen Geschäfts positive Zweifelsregeln durchaus möglich sind. Ausgangspunkt hierfür ist das jeweils abstrakte Verhältnis von Ausgangs- und Ersatzgeschäft, wobei gleich zwei Fragen beantwortet werden können: Zum einen, ob das nichtige Ausgangsgeschäft überhaupt tatsächlich gewollt war und zum anderen, ob das Ersatzgeschäft wenigstens hypothetisch gewollt sein würde. Für einige Problematiken wird sich sogar zeigen, dass es solcher Zweifelsregeln gar nicht bedarf, weil die Konversion zwingend ← 2 | 3 → scheitert – sei es aus tatbestandlichen oder teleologischen Gründen. Diesbezüglich ist zugleich klarzustellen, dass eine Konversion – entgegen eines bisweilen vermittelten Eindrucks – nicht stets zur Aufrechterhaltung herangezogen werden kann, sondern ebenfalls den Grenzen der Rechtsordnung unterliegt.

B.  Gang der Arbeit

Erreicht werden sollen die beschriebenen Ziele in insgesamt drei Hauptabschnitten: Im Rahmen eines allgemeinen Teils werden vorab Ausführungen zu dem Begriff „Umdeutung“ erfolgen. Sodann bedarf es einer umfassenden dogmatischen Einordnung des § 140 BGB, für welche eine Auseinandersetzung mit den hierzu gegebenen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung erfolgt. Die Besonderheiten des Erbrechts, insbesondere § 2084 BGB, bleiben hierbei nicht unberücksichtigt. Eine finale Stellungnahme erfolgt schließlich anhand des auf v. Savigny11 zurückgehenden Auslegungskanons, mit dessen historischem Abschnitt zugleich ein Kurzüberblick über die Kodifikationsgeschichte der Umdeutung ermöglicht wird. Im Anschluss daran sind der Anwendungsbereich, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 140 BGB aufzuzeigen. Dies gilt auch und vor allem für die Grenzen der Konversion, welche vorwiegend anhand teleologischer Erwägungen der Nichtigkeitsnormen gezogen werden.

Im Anschluss erfolgt der spezifische Bezug zum Erbrecht. In einer schwerpunktmäßigen Analyse wird in der notwendigen Ausführlichkeit hinterfragt, inwieweit eine nichtige Verfügung von Todes wegen zum Schutze des Erblasserwillens über § 140 BGB aufrechterhalten werden kann und aufrecht zu erhalten ist. Einen Großteil wird dabei die besonders intensiv geführte Kontroverse hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen in unwirksamen gemeinschaftlichen Testamenten ausmachen.

Im finalen Hauptabschnitt werden die bis dahin gefundenen Ergebnisse ins Gesellschaftsrecht übertragen. Ansatzpunkt sind hierbei unwirksame und wirkungslose Nachfolgeregelungen in Personenhandelsgesellschaften, der GbR und der PartG.

Letztlich folgen Schlussbetrachtungen, in denen die Arbeit in Thesen resümiert wird und ein Ausblick hinsichtlich der weiteren Handhabung des § 140 BGB erfolgt. ← 3 | 4 →


1 Prägnant Diederichsen, AT, Rn. 408.

2 Vgl. zum Begriff bereits Motive I, S. 10 = Mugdan I, S. 364. S. zur Privatautonomie aus grundrechtlicher Sicht allgemein Di Fabio, in: Maunz/Dürig-GG, Art. 2 Rn. 101 ff.; vgl. zur „erbrechtlichen“ Privatautonomie Kroppenberg, Privatautonomie, passim.

3 S. Ahrens, in: PWW-BGB, § 140 Rn. 12 ff.; Busche, in: MüKo-BGB, § 140 Rn. 23 f.; Ellenberger, in: Palandt, § 140 Rn. 9 ff.; Faust, in: NK-BGB, § 140 Rn. 19 ff.; Nassall, in: jurisPK-BGB, § 140 Rn. 29 ff.; H. Roth, in: Staudinger-BGB (2015), § 140 Rn. 35 a.E., 71. Bemerkenswert ist, dass die einschlägige Ausbildungsliteratur trotz dieser Relevanz § 140 BGB nur ein Schattendasein gewährt, vgl. etwa Schack, AT, Rn. 433: zwei Sätze; Leipold, BGB I, § 21 Rn. 13 ff.: eineinhalb Seiten; Brox/Walker, AT, Rn. 365 ff.; Faust, AT, § 13 passim; Hirsch, AT, Rn. 800 ff.; Köhler, AT, § 15 Rn. 9 ff.; Leenen, AT, § 9 Rn. 278 ff.: jeweils insgesamt zwei Seiten; Wertenbruch, AT, § 21 passim: insg. drei Seiten, allerdings weitestgehend ohne dogmatische Grundlagen.

4 Dies sind vor allem unwirksame Kündigungen. Vgl. exemplarisch zum Arbeitsrecht BAG, NJW 2002, 2972, 2973; OLG Hamm, BB 1969, 582; Müller-Glöge, in: ErfK, § 626 Rn. 241 ff.; v. Friesen/Reinecke, BB 1979, 1561 ff.; Hager, BB 1989, 693 ff.; Molkenbur/Krasshöfer-Pidde, RdA 1989, 337, 340 ff.; Lieder/Berneith, JuS 2015, 1063, 1065. S. zum Miet- und Pachtrecht etwa BGH, NJW 1981, 976, 977; NJW-RR 2004, 873, 874; LG Mannheim, NJW 1970, 328; H. Roth, in: Staudinger-BGB (2015), § 140 Rn. 46.

5 Zum Verständnis soll klargestellt werden, dass nach der Terminologie des BGB nur Testamente als letztwillige Verfügungen verstanden werden, während mit Verfügungen von Todes wegen sowohl Erbverträge als auch Testamente gemeint sind (§§ 1937, 1941 BGB). Vgl. dazu auch BayObLG, OLGE 40, 146; Lieder, in: Erman-BGB, Vorbemerkung zu §§ 1922–1941 Rn. 2.

6 Im Folgenden wird der Einfachheit halber bloß das Maskulinum verwendet. Sämtliche Ausführungen würden selbstverständlich auch für eine Erblasserin gelten.

7 Krampe, Die Konversion, passim; Bichmann, Umdeutung, passim.

8 Krampe, Die Konversion, passim.

9 Bichmann, Umdeutung.

10 Ausdrücklich Beurskens, in: BeckOGK-BGB, § 140 Rn. 63; Busche, in: MüKo-BGB, § 140 Rn. 23 a.E.; Mansel, in: Jauernig-BGB, § 140 Rn. 7 a.E.; Nassall, in: jurisPK-BGB, § 140 Rn. 29; H. Roth, in: Staudinger-BGB (2015), § 140 Rn. 35; Sieghörtner, in: Hausmann/Hohloch, Kap. 9 C. Rn. 278; Wendtland, in: BeckOK-BGB, § 140 Rn. 16; Grüter, Schicksal, S. 103.

11 V. Savigny, System I, S. 213; ders., System III, S. 244.

← 4 | 5 →

§ 2.  Die Konversion im Allgemeinen Teil des BGB

A.  Begriff der Konversion

Die amtliche Überschrift von § 140 BGB spricht zwar von Umdeutung, trotzdem wird die Regelung nicht selten auch als Konversion bezeichnet.12 Selbst die eingängige Ausbildungsliteratur führt beide Begriffe häufig parallel an,13 weshalb sich zwangsläufig die Frage aufdrängt, ob ihre Semantik dieselbe ist.

Vergegenwärtigt man sich die Materialien zum BGB sowie den Willen des Gesetzgebers, ist dies zu bejahen. Schon in den Motiven wird deutlich, dass § 140 BGB „die Konversion“ regeln will,14 wobei der Begriff an das lateinische „conversio“15 angelehnt ist. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2002 hat der Gesetzgeber sodann allen Paragraphen des BGB eine amtliche Überschrift zugeteilt.16 Ohne den Inhalt der Norm zu ändern, wählte er trotz „Vorschlagens“ einer Vielzahl von Begrifflichkeiten17 und dem Umstand, dass „Umwandlung“ die linguistisch zutreffende Übersetzung für „conversio“ gewesen wäre,18 für § 140 BGB „Umdeutung“.19 Somit ist davon auszugehen, dass die Begriffe ← 5 | 6 → Umdeutung und Konversion nach dem gesetzgeberischen Willen für den Inhalt des § 140 BGB gleichermaßen genutzt werden können,20 wie es im Folgenden auch gehandhabt wird.

B.  Charakterisierung der Konversion

I.  Einführung

Seit jeher besteht ein notorisch geführter Streit über die dogmatische Charakterisierung der Konversion im Allgemeinen Teil des BGB, welcher auch heute noch nicht beendet ist.21 Hierbei stehen der vorherrschenden Auffassung (Konversion als eigenständiges Institut22) zwei weniger stark vertretene Stimmen in der Literatur (Konversion als Auslegung bzw. als Teilnichtigkeit) gegenüber. Durchaus interessant ist es im Übrigen, dass Teile aller drei Ansichten als Beleg für ihre Thesen dieselbe Reichsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1910 BGB anführen,23 in welcher es um die Aufrechterhaltung der de lege lata nicht möglichen24 dinglichen Übertragung eines Nießbrauchrechts25 (vgl. § 1059 S. 1 BGB) ← 6 | 7 → als schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung desselben Rechts (vgl. § 1059 S. 2 BGB) ging.26 Für die weitere Untersuchung der Umdeutung – speziell im Erbrecht – ist eine Einordnung einerseits aus akademischen Gründen vorzunehmen, andererseits um den konkreten Anwendungsbereich des § 140 BGB bestimmen zu können. Daneben scheint eine Entscheidung systematisch notwendig. Versteht man die Umdeutung als Teilnichtigkeit (dazu sogleich), müsste § 140 BGB konsequenterweise einen unmittelbaren Bezug zu § 2085 BGB aufweisen.

II.  Konversion als Teilnichtigkeit

Dieser unmittelbare Bezug zu § 2085 BGB würde zumindest für eine durchaus ältere Literaturauffassung27 bestehen, nach welcher die Umdeutung zu § 139 BGB gehöre. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, welche in den Fällen der Umdeutung gar nicht im eigentlichen Sinne vorliege:

Von einer ‚Nichtigkeit‘ läßt sich vielmehr nur insoweit sprechen, als das Rechtsgeschäft nicht so gilt, wie es gelten sollte. Die Konversion ist also ein besonderer Fall der Teilnichtigkeit. Man kann cum grano salis sagen, § 139 regele die quantitative Teilnichtigkeit, während es sich bei der Konversion nach § 140 um eine qualitative Teilnichtigkeit handele“.28

Eine Abgrenzung der Normen erübrige sich aufgrund des sich entsprechenden Regelungsgehaltes in den meisten Fällen.29 So bestehe jede Konversion letztlich aus einer Feststellung und einer Wertung. Die Feststellung überprüfe dabei, inwieweit die getroffene, wenngleich nichtige, rechtsgeschäftliche Vereinbarung wenigstens eine wirksame Regelegung enthalte.30 Mit der Wertung werde hingegen danach gefragt, ob dieser qualitative Teil des an sich nichtigen Rechtsgeschäfts Wirkung entfalten solle.31 Eine solche Wertung sei bei § 140 BGB und § 139 BGB „von gleicher Art“. Der normierte Hinweis auf den hypothetischen ← 7 | 8 → Parteiwillen (scil.: „[…] gewollt sein würde“) sei nur eine Umschreibung dafür, dass wertend auf das Rechtsgeschäft und die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei.32 Wichtig sei, ob der Zweck des eigentlich getätigten wenigstens zum Teil durch das andere Geschäft erreicht werde und diese teilweise Zweckerreichung auch sinnvoll erscheine.33 Insgesamt würden bei § 139 BGB und bei § 140 BGB dieselben Kriterien entscheiden.34

III.  Konversion als Auslegung

Obwohl auch die Teilnichtigkeitsvorschrift § 139 BGB nach herrschender Interpretation eine Auslegungsregel darstellt,35 wird § 140 BGB von Teilen der (mitunter älteren36) Literatur nicht als solche eingestuft, sondern als Aspekt der „sonstigen“ Rechtsgeschäftsauslegung angesehen.37 Im Rahmen von § 140 BGB beziehe sich die Nichtigkeit danach immer nur auf den jeweiligen Geschäftstyp und damit auf das Rechtsgeschäft „als solches“. Da mit der Auslegung ein Rechtsgeschäft als das identifiziert werden soll, was es wirklich ist,38 müsse die ← 8 | 9 → Konversion als Gebot derselben verstanden werden.39 Ihren Sinn erhalte die Umdeutung dadurch, eine typengebundene Auslegung zu überwinden, womit qua Konversion das nichtige Rechtsgeschäft als ein solches anderen, wirksamen Typs ausgelegt werde.40 Daher sei die in § 140 BGB postulierte Nichtigkeit nur ein vorläufiges Ergebnis der Auslegung, gleichsam ein Zwischenschritt zur endgültigen Charakterisierung des jeweiligen Geschäfts.41

Schlussendlich belege die Konversionsnorm im Besonderen, dass der Wortlaut eines Rechtsgeschäfts nicht die endgültige Grenze der Auslegung sein kann. Vergleichbar mit den Fällen der „falsa demonstratio“42 ginge es auch bei § 140 BGB darum, den hinter dem Wortlaut stehenden wirtschaftlichen Willen der Parteien zu erforschen, gerade weil es den Parteien nicht entscheidend darauf ankomme, wie dieses Ziel erreicht werde.43 Für die Umdeutung ergebe sich somit zwingend, dass sie Auslegung sei, wobei sich die Methoden des § 140 BGB und der sonstigen Auslegung weitestgehend entsprächen. § 140 BGB müsse insgesamt als gesetzliche Statuierung des Prinzips der gesetzeskonformen Auslegung aufgefasst werden.44

Details

Seiten
XVI, 226
ISBN (PDF)
9783653070347
ISBN (ePUB)
9783653955910
ISBN (MOBI)
9783653955903
ISBN (Hardcover)
9783631678855
DOI
10.3726/978-3-653-07034-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (August)
Schlagworte
Umdeutung Auslegung Erblasserwille Testament
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XVI, 226 S.

Biographische Angaben

Daniel Berneith (Autor:in)

Daniel Berneith studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dort war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht tätig und wurde an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät promoviert.

Zurück

Titel: Die Konversion
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
244 Seiten