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Die Einmischung in innere Angelegenheiten und die Intervention als eigenständige Verbotstatbestände im Völkerrecht

von Tobias Trautner (Autor:in)
©1999 Dissertation XIV, 118 Seiten

Zusammenfassung

Die Völkerrechtslehre verwendet die Begriffe «Einmischung in innere Angelegenheiten» und «Intervention» überwiegend synonym. Eine Untersuchung der Staatenpraxis belegt jedoch, daß dort zwischen Einmischung und Intervention unterschieden wird. Die Unterscheidung zwischen Intervention und Einmischung in der Staatenpraxis steht nicht im Widerspruch zur herkömmlichen Interventionslehre. Sie vermag vielmehr einige ihrer Widersprüche aufzulösen, insbesondere im Zusammenhang mit Eingriffen anderer Staaten im Bereich der Menschenrechte. Dogmatisch lassen sich die Einmischung und die Intervention schon vom Schutzgut her unterscheiden. Schutzgut der Einmischung ist die negative Souveränität. Das Einmischungsverbot schützt eine Art «staatlicher Privatsphäre». Schutzgut der Intervention ist die positive Souveränität. Anders als die Einmischung setzt die Intervention tatbestandlich das Vorliegen einer Zwangslage voraus.

Details

Seiten
XIV, 118
Jahr
1999
ISBN (Paperback)
9783631345993
Sprache
Deutsch
Erschienen
Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien, 1999. XIV, 118 S.

Biographische Angaben

Tobias Trautner (Autor:in)

Der Autor: Tobias Trautner, geboren am 2. Februar 1967 in Oakland, Kalifornien USA, studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Lausanne und Köln. Das erste Staatsexamen legte er 1992 in Köln ab. Im Anschluß daran war er Referendar am Kammergericht in Berlin wo er 1996 das zweite Staatsexamen ablegte. Von 1993 bis 1996 arbeitete der Autor als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völker- und Europarecht an der Technischen Universität Dresden. Von 1996 bis 1997 absolvierte er einen Studiengang an der New York University zum LL.M. in International Legal Studies. Der Autor arbeitet seit 1998 als Rechtsanwalt in New York.

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Titel: Die Einmischung in innere Angelegenheiten und die Intervention als eigenständige Verbotstatbestände im Völkerrecht