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Urteilstatbestand und Mündlichkeitsprinzip

Zum Zusammenhang der Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes mit den Bestimmungen der ZPO über die Mündlichkeit des Verfahrens

von Reinhard Gaier (Autor:in)
©1999 Dissertation 246 Seiten

Zusammenfassung

Die durch 314 ZPO geregelte Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes wird bislang von Rechtsprechung und Literatur im Sinne einer nicht nur positiven, sondern auch negativen Beweiskraft verstanden. Danach gilt Parteivorbringen, über das der Tatbestand schweigt, selbst dann als nicht vorgetragen, wenn es aus eingereichten und bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätzen festzustellen ist. Für die Parteien führt dies zu Nachteilen, die mit dem Gebot effektiver Gewährung rechtlichen Gehörs kollidieren. Nachdem sich die Struktur des Zivilprozesses im Zuge der Novellengesetzgebung von einem rein mündlichen zu einem gemischt mündlich/schriftlichen Verfahren gewandelt hat, ist aber auch das tradierte Verständnis des 314 ZPO aufzugeben und durch die Annahme einer kumulativen Beurkundung des Parteivorbringens durch Tatbestand und Schriftsätze zu ersetzen. Das Ergebnis der Neuinterpretation ist für Fälle divergierender Darstellung in Tatbestand und Akteninhalt dahin zu präzisieren, daß das im Vergleich weitergehende Vorbringen maßgeblich sein muß. Schließlich erlaubt ein geändertes Verständnis des 314 ZPO auch die Klärung offener Fragen der forensischen Praxis.

Details

Seiten
246
Jahr
1999
ISBN (Paperback)
9783631346051
Sprache
Deutsch
Erschienen
Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien, 1999. 246 S.

Biographische Angaben

Reinhard Gaier (Autor:in)

Der Autor: Reinhard Gaier wurde 1954 in Lampertheim geboren. Studium der Rechtswissenschaft in Mannheim und Gießen. Erstes juristisches Staatsexamen 1980 in Mannheim, Zweites juristisches Staatsexamen 1982 in Wiesbaden. Seit 1983 im Richterdienst des Landes Hessen, seit 1993 Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Tätigkeit in den für Urheber- und Kartellsachen zuständigen Senaten, daneben betraut mit Aufgaben der Justizverwaltung sowie der Referendarausbildung und -prüfung.

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Titel: Urteilstatbestand und Mündlichkeitsprinzip