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Das Verhältnis von Verfassung und einfachem Recht in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik

von Götz-F. Schau (Autor:in)
©2002 Dissertation 220 Seiten

Zusammenfassung

In der Weimarer Staatsrechtslehre war das Verhältnis von Verfassung und einfachem Gesetz umstritten. Während Gerhard Anschütz – und mit ihm die herrschende Meinung – der Verfassung keinen Vorrang einräumte, sondern sie «zur Disposition» des Gesetzgebers stellte, hielt Carl Schmitt die formale Sicht des Art.76 WRV für unzutreffend, weil sie Ursache und Wirkung verkehre. Eine Sonderstellung nahm Hans Kelsen ein, der vom Stufenbau der Rechtsordnung ausgehend den Verfassungsvorrang bejahte. Die Kontroverse zwischen Anschütz und Schmitt ist noch heute von hohem rechtshistorischen Interesse, da sie ein rechtshistorisches Paradoxon ist. Denn durch den von Anschütz vertretenen Positivismus wurde auch dem Ermächtigungsgesetz der Weg geebnet, während der den Positivismus bekämpfende Schmitt zum «Kronjuristen des Dritten Reiches» aufstieg. Die Motive dieser Staatsrechtler für ihre jeweilige Position sind daher von besonderer Bedeutung.

Details

Seiten
220
Jahr
2002
ISBN (Paperback)
9783631395141
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassung Zwischenkriegszeit Weimar
Erschienen
Frankfurt/M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2002. 220 S.

Biographische Angaben

Götz-F. Schau (Autor:in)

Der Autor: Götz-Friedrich Schau, geboren 1974 in Bielefeld, studierte Rechtswissenschaften von 1994 bis 1999 an der Universität Osnabrück. In den Jahren 2000 und 2001 Promotion am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kommunalrecht bei Prof. Dr. J. Ipsen in Osnabrück.

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Titel: Das Verhältnis von Verfassung und einfachem Recht in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik