Oberösterreichs oberstes Territorialgericht, das landeshauptmannschaftliche Gericht in Linz, hat nie eine über Grundzüge hinausgehende landesherrlich sanktionierte Verfahrensordnung erhalten. Das gleichwohl angewandte Verfahrensrecht untersucht der Autor anhand der oberösterreichischen Landtafel-Entwürfe von 1616 und 1627 unter Ergänzung weitgehend unveröffentlichter ungedruckter Quellen wie Consuetudinarien- und Abschiedbücher sowie einer Prozessformularsammlung. Neben einer Gegenüberstellung zum Verfahrensrecht des landesmarschallischen Gerichts in Wien finden das gemeine Prozessrecht und das innerösterreichische Landschrannenverfahren besondere Berücksichtigung.