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§ 23 WpÜG – Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots

von Martin Bartelt (Autor:in)
©2004 Dissertation XXVIII, 316 Seiten

Zusammenfassung

Die Einführung des 2002 in Kraft getretenen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes steht vor dem Hintergrund weltweit zunehmender öffentlicher Übernahmeangebote. Ein wichtiger Regelungsbereich ist der Anlegerschutz und die Sicherung eines transparenten Übernahmeverfahrens. So hat der Bieter während des Angebots regelmäßig über die Entwicklung seiner Beteiligung und den aktuellen Annahmestand zu berichten. Ausgehend von einer Analyse der verschiedenen Transparenzinteressen werden Lösungsansätze betrachtet, die zur Abmilderung des Verkaufs- bzw. Annahmedrucks im Rahmen öffentlicher Übernahmeangebote diskutiert werden bzw. in bestehenden Rechtsordnungen Anwendung finden. Im Mittelpunkt steht die kritische Betrachtung des § 23 WpÜG. Hierbei werden zahlreiche Vorschläge unterbreitet, wie der Tatbestand de lege lata und de lege ferenda zu korrigieren ist.

Details

Seiten
XXVIII, 316
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631516508
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Schweiz Deutschland Übernahmeangebot Unternehmensbeteiligung Publizitätspflicht Rechtsvergleich "Deutschland Österreich" "Großbritannien Italien" Veröffentlichungspflichten Europa
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XXVIII, 316 S.

Biographische Angaben

Martin Bartelt (Autor:in)

Der Autor: Martin Bartelt wurde 1974 in Berlin geboren und studierte von 1994 bis 1999 Rechtswissenschaften an der Universität München. Während seines Referendariats erlangte er die Qualifikation zum Fachanwalt für Steuerrecht. Im Jahr 2001 legte er die Zweite juristische Staatsprüfung in München ab. Anschließend folgten Promotion und Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Seit 2003 ist der Autor bei der Bayerischen Finanzverwaltung beschäftigt.

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Titel: § 23 WpÜG – Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots