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Die Abgrenzung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 III TVG vom Tarifverzicht des § 4 IV TVG

von Tobias Klüsener (Autor:in)
©2004 Dissertation XVI, 187 Seiten

Zusammenfassung

Die zwingende Wirkung von Tarifnormen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit tarifwidriger Abänderungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den in § 4 Abs. 3 TVG genannten Ausnahmefällen (2. Alt. Günstigkeit) möglich. Sind tarifliche Rechte einmal entstanden, ist ein Verzicht gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 TVG prinzipiell verboten. Sobald im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf etwas verzichtet wird, was dem Arbeitnehmer laut Tarifvertrag gewährt werden soll, bewegen sich Günstigkeitsprinzip und Tarifverzichtsverbot aufeinander zu. Handelt es sich bei dem vereinbarten Verzicht um ein Recht aus dem Tarifvertrag, welches bereits entstanden ist, kann es zu einer Kollision der Institute kommen. Diesbezüglich erfolgt eine umfassende Untersuchung beider Institute um die Grundlage zu schaffen, die gewonnenen Erkenntnisse auf Beispielsfälle der Praxis anzuwenden.

Details

Seiten
XVI, 187
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631523568
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Verzicht Günstigkeitsprinzip Tarifverzicht Lohnverzicht Tarifvertrag
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XVI, 187 S.

Biographische Angaben

Tobias Klüsener (Autor:in)

Der Autor: Tobias Klüsener, geboren 1974. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bonn. Erstes Staatsexamen 2000. Zweites Staatsexamen 2002. Doktorand an der Universität Bonn, danach an der Universität Mannheim. Promotion 2004.

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Titel: Die Abgrenzung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 III TVG vom Tarifverzicht des § 4 IV TVG