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Deutschland im Spannungsfeld zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und nachzubefolgendem Besatzungsrecht

Reichweite der Verpflichtungen des souveränen Deutschlands nach der Liechtenstein-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

von Benjamin Krenberger (Autor:in)
©2004 Dissertation 252 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit befasst sich mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des voll souveränen vereinten Deutschlands aus der EMRK und aus der Fortschreibung von Teilen der so genannten Überleitungsverträge im Jahr 1990. Der EGMR ermöglicht dem Signatarstaat Deutschland, sich materiell auf eine angeblich eingeschränkte Souveränität zu berufen, obwohl er eine Verantwortlichkeit nach Art. 1 EMRK festgestellt hat. Deutschland hat dieses Souveränitätsdefizit nie so vorgetragen, womit sich die Frage nach der Qualifikation eines EGMR-Urteils als Kompetenzüberschreitung ultra vires und der Umgang mit ihm stellt. Daneben musste die Behauptung geprüft werden, Deutschland habe 1990 unter dem Einfluss höherer Gewalt, force majeure, gestanden und ob dies für die EMRK relevant wäre.

Details

Seiten
252
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631525067
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Souveränität Europäische Menschenrechtskonvention Überleitungsvertrag Force majeure Ultra vires Deutschland Vertrag über die abschließende Regelung in bezug
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. 252 S.

Biographische Angaben

Benjamin Krenberger (Autor:in)

Der Autor: Benjamin Krenberger, geboren 1978 in Würzburg, vollendete 2002 das Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg mit dem Ersten Staatsexamen. Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes ab 2003 in Freiburg im Breisgau; das Promotionsverfahren wurde 2004 mit dem Rigorosum abgeschlossen. Daneben ist der Autor seit 2000 selbständiger Fachjournalist für Rechtswissenschaften und seit 2002 Repetitor für Europa- und Völkerrecht.

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Titel: Deutschland im Spannungsfeld zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und nachzubefolgendem Besatzungsrecht