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Die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG

Grundlagen und Haftungsfragen

von Christoph Radke (Autor:in)
©2004 Dissertation XX, 316 Seiten

Zusammenfassung

Seit 2002 besteht für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen die Pflicht, die sogenannte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abzugeben. Die Einführung der Erklärungspflicht durch § 161 AktG ist der bisherige Höhepunkt der Entwicklung der Corporate Governance in Deutschland. Zunächst zeichnet der Autor den Verlauf der Corporate-Governance-Debatte nach und stellt den Kodex vor. Es folgt eine ausführliche Analyse des § 161 AktG. Hierbei wird auch der Problematik einer unterjährigen Änderung der Entsprechenserklärung und einer eventuellen Ad-hoc-Publizitätspflicht nachgegangen. Nach der Darstellung der Umsetzungsmöglichkeiten des Kodex im Unternehmen wird erläutert, welche Verstöße gegen den Kodex denkbar sind und welche Folgen diese Verstöße haben können. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage, ob durch die Erklärungspflicht neue Haftungsrisiken für die Aktiengesellschaft oder für ihre Organmitglieder entstehen.

Details

Seiten
XX, 316
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631525562
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verhaltenskodex Aktienrecht Erklärung Haftung Deutschland Entsprechenserklärung Corporate Governance
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XX, 316 S.

Biographische Angaben

Christoph Radke (Autor:in)

Der Autor: Christoph Radke wurde 1975 in Bielefeld geboren. Er studierte von 1996 bis 2002 Rechtswissenschaften an den Universitäten Bayreuth und Deusto/Bilbao. Sein Erstes juristisches Staatsexamen legte er 2002 ab; zusätzlich absolvierte er die wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung zum Wirtschaftsjuristen an der Universität Bayreuth mit dem Schwerpunkt Steuern und Finanzen. Seit 2004 ist der Autor Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Düsseldorf.

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Titel: Die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG