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«Fragerecht» und «Recht zur Lüge»

Allgemeine Grundsätze und bereichsspezifische Besonderheiten der Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB bei einer Befragung des Täuschenden

von Florence Beck (Autor:in)
©2004 Dissertation XX, 326 Seiten

Zusammenfassung

Im Arbeits- und Wohnraummietrecht ist eine Einschränkung der Anfechtbarkeit nach § 123 I Alt. 1 BGB unter den Stichworten der «Grenzen des Fragerechts» und des «Rechts zur Lüge» bei «unzulässigen» Arbeitgeber- bzw. Vermieterfragen anerkannt. Demgegenüber wird dem Kriterium der «Zulässigkeit» einer vorvertraglichen Befragung außerhalb des Arbeits- und Wohnraummietrechts keine Bedeutung beigemessen, obwohl auch z.B. Versicherer umfassende vorvertragliche Befragungen vornehmen. Diese Beschränkung der Inhaltskontrolle vorvertraglicher Fragen auf die Spezialbereiche des Arbeits- und Wohnraummietrechts ist verfehlt. Die Unzulässigkeit einer vorvertraglichen Befragung und die entsprechende Begrenzung der Anfechtbarkeit kann sich auch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, namentlich bei Diskriminierungsverboten, bei allgemeinen vorvertraglichen Fragenkatalogen und bei Schwächelagen im Sinne des § 138 II BGB.

Details

Seiten
XX, 326
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631526668
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Verhandlung Fragerecht Zulässigkeit Beschränkung Arglistige Täuschung Vorvertragliche Frage Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Inhaltskontrolle Anfechtung Datenschutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XX, 326 S.

Biographische Angaben

Florence Beck (Autor:in)

Die Autorin: Florence Beck wurde 1973 in Frankfurt am Main geboren. Sie studierte von 1993 bis 1998 Rechtswissenschaften an den Universitäten in Saarbrücken und Marburg. 1998 bis 2001 war die Autorin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Verfahrensrecht des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg tätig. Von 2002 bis 2004 folgte das Rechtsreferendariat beim Landgericht Frankfurt am Main.

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Titel: «Fragerecht» und «Recht zur Lüge»