Lade Inhalt...

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gesetzes- oder sittenwidriger Verträge

von Jeannette Wambach (Autor:in)
©2005 Dissertation XVIII, 96 Seiten

Zusammenfassung

Im Überschneidungskreis der Vorschriften des § 817 Satz 1 und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB untersucht die Studie zunächst die geschichtlichen Grundlagen und Anwendungsgebiete der Kondiktion wegen verwerflichen Empfangs als eigener Anspruchsgrundlage und Fall einer besonderen Leistungskondiktion. Rechtsgrund einer jeden Zuwendung ist nach dem Verständnis der Verfasserin die aus dem Schuldverhältnis hervorgehende Forderung, die bei Nichtigkeit des vertraglichen Entstehungstatbestandes nach §§ 134, 138 BGB auch zur Rückabwicklung über die Generalklausel des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 führt. Ferner behandelt die Untersuchung die Erstreckung des § 817 Satz 2 insbesondere auf die allgemeine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Diese Frage kann nicht ohne Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift beantwortet werden. Die Verfasserin vertritt die Auffassung, das Rückforderungsverbot verfolge ein von ihr so gekennzeichnetes Rechtsbewährungsinteresse, das als das Interesse an der Aufrechterhaltung einer in sich widerspruchsfreien und funktionierenden Rechtsordnung zu sehen ist.

Details

Seiten
XVIII, 96
Jahr
2005
ISBN (Paperback)
9783631526927
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Ungerechtfertigte Bereicherung Vertrag Rückabwicklung Rückforderungsabschluss Gesetzeswidrigkeit Privatrecht Sittenwidrigkeit Bereicherungsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XVIII, 96 S.

Biographische Angaben

Jeannette Wambach (Autor:in)

Die Autorin: Jeannette Wambach, geboren 1974, studierte von 1994 bis 1999 Rechtswissenschaften an den Universitäten Mainz, Lausanne und Genf. 2000 begann sie ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz. Sie wurde 2004 promoviert und arbeitet als Rechtsanwältin in Frankfurt.

Zurück

Titel: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gesetzes- oder sittenwidriger Verträge