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Das Kopftuch der muslimischen Lehramtsanwärterin als Eignungsmangel im Beamtenrecht

von Suzanne Mann (Autor:in)
©2004 Dissertation XLVI, 146 Seiten

Zusammenfassung

Seit einigen Jahren steht die Verschleierung von muslimischen Lehrerinnen an staatlichen Schulen in der öffentlichen Diskussion. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob es einer Lehramtsanwärterin gestattet ist, sich während ihrer Anwesenheit in der staatlichen Schule zu verschleiern. Hierbei wird hauptsächlich auf die Verschleierung mit einem Kopftuch eingegangen. Dem Kopftuch können verschiedene Bedeutungen zukommen: Es kann als politisches Symbol für den islamischen Fundamentalismus, als religiöses Symbol für den Islam oder auch aus traditionellen Gründen und ohne symbolische Bedeutung getragen werden. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß die Verschleierung mit einem Kopftuch, das aus religiösen oder aus traditionellen Gründen getragen wird, zulässig ist, wenn die Lehrperson keine Werbung für ihren Glauben betreibt. Das als Zeichen für den Fundamentalismus getragene Kopftuch sowie die stärkeren Formen der Verschleierung, die das Gesicht und/oder den ganzen Körper bedecken, sind hingegen zu verbieten.

Details

Seiten
XLVI, 146
Jahr
2004
ISBN (Paperback)
9783631529294
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lehrerin Kopftuch Beamtenrecht Eignung Neutralität Islam Lehrer Deutschland Religiöse Freiheitsrechte
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XLVI, 146 S.

Biographische Angaben

Suzanne Mann (Autor:in)

Die Autorin: Suzanne Mann, geboren 1978 in Mönchengladbach, studierte ab 1997 Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. 2001 folgte das Erste juristische Staatsexamen und 2003 die Promotion am Institut für Kirchenrecht und Rheinische Kirchenrechtsgeschichte an der Universität zu Köln. Die Autorin war als Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität zu Köln tätig und ist seit 2003 Referendarin am Landgericht Köln.

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Titel: Das Kopftuch der muslimischen Lehramtsanwärterin als Eignungsmangel im Beamtenrecht